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Beginn der Entscheidung

Gericht: Landesarbeitsgericht Berlin
Urteil verkündet am 12.03.2004
Aktenzeichen: 13 Sa 2400/03
Rechtsgebiete: LBG, AZVO, BAT-O


Vorschriften:

LBG § 35
AZVO § 1 Abs. 1
AZVO § 1 Abs. 3
AZVO Anlage zu § 1 Abs. 3
BAT-O Nr. 3 SR 2 l I
Die Pflichtstundenerhöhung für angestellte Lehrer im Land Berlin durch die Änderung der AZVO vom 6.1.2003 (GVBl. S. 2) ist wirksam.
Landesarbeitsgericht Berlin Im Namen des Volkes Urteil

13 Sa 2400/03

Verkündet am 12.03.2004

In Sachen

hat das Landesarbeitsgericht Berlin, 13. Kammer, auf die mündliche Verhandlung vom 12.03.2004 durch den Vorsitzenden Richter am Landesarbeitsgericht Dr. Fenski als Vorsitzenden sowie die ehrenamtlichen Richter Herrn Wagner und Herrn Neumann

für Recht erkannt:

Tenor:

1) Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Berlin vom 2. Oktober 2003 - 96 Ca 17391/03 - wird auf ihre Kosten bei einem Streitwert von 14.634,05 € in beiden Instanzen zurückgewiesen.

2) Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand:

Die Parteien streiten um die Wirksamkeit einer Pflichtstundenerhöhung für Lehrer.

Die Klägerin ist seit August 2001 bei dem beklagten Land als teilzeitbeschäftigte Lehrkraft beschäftigt. Sie unterrichtet am H.-und-H.-C.-Gymnasium in Berlin-K.. Bis zum 1. Februar 2003 betrug die volle Pflichtstundenzahl am Gymnasium 24 Stunden wöchentlich, ab dem 1. Februar 2003 wurde sie auf 26 Stunden erhöht. Bis zum 1. Februar 2003 unterrichtete die Klägerin 18 Pflichtstunden wöchentlich und erhielt eine Vergütung in Höhe von 18/24 einer vollen Vergütung. Ab dem 1. Februar 2003 unterrichtet die Klägerin 19 Pflichtstunden wöchentlich und erhält eine wöchentliche Vergütung in Höhe von 19/26 einer vollen Vergütung.

Auf das Arbeitsverhältnis findet der Bundesangestelltentarifvertrag samt der diesen ergänzenden Tarifverträge u.a. kraft einzelvertraglicher Inbezugnahme Anwendung (für die Klägerin BAT-O), die Klägerin erhält eine Vergütung nach Vergütungsgruppe IIa BAT-O.

In den Sonderregelungen für Angestellte als Lehrkräfte (SR 2 I I BAT-O) heißt es unter Nr. 1 und Nr. 3:

"Nr. 1 zu §§ 1 und 3 - Geltungsbereich -

Diese Sonderregelungen gelten für Angestellte als Lehrkräfte an allgemeinbildenden Schulen und berufsbildenden Schulen (Berufs-, Berufsfach- und Fachschulen). Sie gelten nicht für Lehrkräfte an Schulen und Einrichtungen der Verwaltung, die der Ausbildung oder Fortbildung von Angehörigen des öffentlichen Dienstes dienen, an Krankenpflegeschulen und ähnlichen der Ausbildung dienenden Einrichtungen.

Protokollnotiz: Lehrkräfte im Sinne dieser Sonderregelungen sind Personen, bei denen die Vermittlung von Kenntnissen und Fertigkeiten im Rahmen eines Schulbetriebes der Tätigkeit das Gepräge gibt....

Nr. 3 zu §§ 15, 16, 16a, 17, 34 und 35 - Arbeitszeit - Vergütung nicht Vollbeschäftigter - Zeitzuschläge, Überstundenvergütung

Die §§ 15, 16, 16a, 17, 34 Abs. 1 Unterabsatz 1 Satz 3 und Unterabsatz 2 und § 35 finden keine Anwendung. Es gelten die Bestimmungen für die entsprechenden Beamten. Sind entsprechende Beamte nicht vorhanden, so ist die Arbeitszeit im Arbeitsvertrag zu regeln...."

In § 35 LBG Berlin heißt es:

"§ 35

Arbeitszeit

(1) Die regelmäßig Arbeitszeit wird durch Rechtsverordnung bestimmt.

(2) Der Beamte ist verpflichtet, ohne Vergütung über die regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit hinaus Dienst zu tun, wenn zwingende dienstliche Verhältnisse dies erfordern und sich die Mehrarbeit auf Ausnahmefälle beschränkt. Wird er durch eine dienstlich angeordnete oder genehmigte Mehrarbeit mehr als fünf Stunden im Monat über die regelmäßige Arbeitszeit hinaus beansprucht, so ist ihm innerhalb von drei Monaten für die über die regelmäßige Arbeitszeit hinaus geleistete Mehrarbeit entsprechende Dienstbefreiung zu gewähren. Ist die Dienstbefreiung aus zwingenden dienstlichen Gründen nicht möglich, so können an ihrer Stelle Beamte in Besoldungsgruppen mit aufsteigenden Gehältern für einen Zeitraum bis zu 480 Stunden im Jahre eine Vergütung (§ 48 des Bundesbesoldungsgesetzes) erhalten.

(3) Die regelmäßige Arbeitszeit kann entsprechend den dienstlichen Bedürfnissen verlängert werden, wenn sie ganz oder teilweise in Bereitschaft besteht. Im wöchentlichen Zeitraum dürfen 50 Stunden nicht überschritten werden, es sei denn, dass die Bereitschaft in diesem Zeitraum mehr als 30 Stunden beträgt.

(4) Die wöchentliche Arbeitszeit darf auch so geleistet werden, dass der Arbeitszeitausgleich nicht innerhalb eines Jahres stattfindet.

(5) Das Nähere regelt der Senat durch Rechtsverordnung. "

Mit der 12. Verordnung zur Änderung der Arbeitszeitverordnung vom 6. Januar 2003 (GVBl. S. 2) wurde die Arbeitszeitverordnung u.a. wie folgt geändert:

"1. § 1 Abs. 1 erhält folgende Fassung:

(1) Die regelmäßige Arbeitszeit der Landesbeamten beträgt, sofern nicht in dieser Verordnung etwas anderes bestimmt oder zugelassen ist, im Durchschnitt 42 Stunden in der Woche. ...

(2) Die Anlage zu § 1 Abs. 3 AZVO erhält folgende Fassung:

"Anlage zu § 1 Abs. 3 AZVO

Wöchentliche Pflichtstundenzahl für Lehrer ...

3. Gymnasien 26....

Stunden."

Mit ihrer beim Arbeitsgericht Berlin am 27. Juni 2003 eingegangenen Leistungsklage hat sich die Klägerin gegen diese Erhöhung ihrer Pflichtstunden gewandt.

Die Klägerin ist der Auffassung gewesen, dass sich die Anzahl der von ihr zu leistenden Pflichtstunden nach dem Rechtszustand vor dem Inkrafttreten der 12. Verordnung zur Änderung der Arbeitszeitordnung richte. Denn die 12. Verordnung sei aufgrund des § 35 LBG ergangen. Dieser stelle weder für die Arbeitszeitregelungen der Beamten noch für die Pflichtstundenregelung der Lehrer eine nach Inhalt, Zweck und Ausmaß näher bestimmte Rechtsgrundlage für die Verordnung dar. Im Übrigen sei die 12. Verordnung zur Änderung der Arbeitszeitverordnung vom 6. Januar 2003 ohne die nach § 60 LBG erforderliche Beteiligung der Spitzenorganisation zustande gekommen, so dass die Erhöhung der Pflichtstunden auch deshalb unwirksam sei.

Die Klägerin hat beantragt,

den Beklagten zu verurteilen, an sie eine Vergütung in Höhe von 19/24 einer vollen Bruttomonatsvergütung nach Vergütungsgruppe IIa BAT-O ab dem 1. Februar 2003 zu zahlen und zwar nebst 5% Zinsen über dem Basiszinssatz seit Klagezustellung.

Das beklagte Land hat beantragt,

die Klage abzuweisen.

Das beklagte Land hat die Pflichtstundenerhöhung in allen strittigen Punkten für rechtmäßig gehalten.

Mit Urteil vom 2. Oktober 2003 hat das Arbeitsgericht Berlin die Klage abgewiesen und zur Begründung im Wesentlichen ausgeführt, dass die Klage zwar zulässig, jedoch nicht begründet sei, da die Klägerin nach Nr. 3 Satz 2 SR 2 l I BAT-O in Verbindung mit § 35 Abs. 1 LBG und der Anlage zu § 1 Abs. 3 Nr. 3 AZVO, zuletzt geändert durch die 12. VO zur Änderung der AZVO vom 6. Januar 2003, wöchentlich 26 Pflichtstunden zu erbringen hätte, wenn sie Vollzeitlehrkraft wäre. Die Klägerin sei Lehrkraft. Für sie würden die Bestimmungen für entsprechende Beamte gelten, also die spezielle Pflichtstundenregelung für beamtete Lehrkräfte nach der AZVO in Höhe von 26 Pflichtwochenstunden für eine Vollzeitkraft.

§ 60 LBG, wonach die Spitzenverbände vor der Änderung der AZVO hätten beteiligt werden müssen, stehe der Wirksamkeit der Pflichtstundenerhöhung auch dann nicht entgegen, wenn man zugunsten der Klägerin von einer Nichtbeteiligung ausginge. Denn die Nichtbeteiligung führe nicht zur Nichtigkeit der Rechtsverordnung.

Das Gericht habe zwar Zweifel an der Bestimmtheit der Ermächtigungsgrundlage für die Änderungsverordnung. Da dies aber alle Verordnungen betreffe, die Arbeitszeit der Beamten und die Pflichtstunden der Lehrer regelten, müsste die Arbeitszeit der Klägerin mangels Rechtsgrundlage auf Basis des AZG bestimmt werden. Danach sei die Pflichtstundenerhöhung nicht zu beanstanden.

Wegen der weiteren konkreten Begründung des Arbeitsgerichts und des Parteivortrags erster Instanz wird auf das Arbeitsgerichtsurteil Bl. 62 bis 68 d.A. verwiesen.

Gegen dieses ihr am 3. November 2003 zugestellte Urteil richtet sich die beim Landesarbeitsgericht Berlin am 1. Dezember 2003 eingegangene und am 29. Januar 2004 nach Verlängerung der Berufungsbegründungsfrist bis zum 30. Januar 2004 begründet Berufung der Klägerin.

Die Klägerin rügt die Verletzung materiellen Rechts, insbesondere in Hinblick auf die Ermächtigungsgrundlage § 35 LBG. Diese Grundlage sei für die Pflichtstundenerhöhung der Lehrer nach der Änderungsverordnung nach Inhalt, Ausmaß und Zweck nicht geeignet.

Die Klägerin beantragt,

unter Abänderung des Urteils des Arbeitsgerichts Berlin vom 2. Oktober 2003 - 96 Ca 17391/03 - festzustellen, dass das beklagte Land verpflichtet sei, an sie eine Vergütung in Höhe von 19/24 nach Vergütungsgruppe IIa BAT-O ab dem 1. Februar 2003 zu zahlen, und zwar für die Dauer der Heranziehung der Klägerin zur Unterrichtserteilung im Umfang von regelmäßig 19 Pflichtstunden wöchentlich und auszusprechen, dass die jeweiligen Bruttovergütungsdifferenzen jeweils mit 5% Zinsen über dem Basiszinssatz seit Klagezustellung zu verzinsen seien.

Das beklagte Land beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Das beklagte Land verteidigt das erstinstanzliche Urteil.

Wegen des konkreten Parteivortrags zweiter Instanz wird auf die Schriftsätze der Klägerin vom 29. Januar 2004 (Bl. 81 ff. d.A.) sowie den Schriftsatz des beklagten Landes vom 26. Februar 2004 (Bl. 105 ff. d.A.) verwiesen.

Entscheidungsgründe:

I.

Die gemäß §§ 8 Abs. 2; 64 Abs. 1, Abs. 2 Buchst. b, Abs. 6; 66 Abs. 1 Satz 1 und Satz 5 ArbGG; §§ 519; 520 Abs. 1 und Abs. 3 ZPO zulässige Berufung ist insbesondere formgerecht und fristgemäß eingelegt und begründet worden.

II.

In der Sache hat die Berufung der Klägerin jedoch keinen Erfolg. Im Ergebnis zu Recht hat das Arbeitsgericht Berlin die Klage abgewiesen. Denn die nach der auf Hinweis des Gerichts in der zweiten Instanz erfolgten Klageumstellung gemäß §§ 256 Abs. 1, 533 ZPO zulässige Feststellungsklage ist nicht begründet. Die Klägerin hat keinen Anspruch auf eine Vergütung von 19/24 der Vergütungsgruppe IIa BAT-O, sondern nur auf eine Vergütung von 19/26, da sie bei Vollzeitbeschäftigung 26 Pflichtstunden im Monat erbringen müsste. Dies ergibt sich aus Nr. 3 Satz 2 SR 2 l I BAT-O in Verbindung mit § 35 Abs. 1 LBG und der Anlage zu § 1 Abs. 3 Nr. 3 AZVO.

1.

Die Arbeitszeitregelung der Klägerin richtet sich unter anderem durch die einzelvertragliche Inbezugnahme des BAT-O und der Sonderregelungen zum BAT-O nach Nr. 3 Satz 2 SR 2 l I BAT-O, da die Klägerin unstreitig Lehrkraft im Sinne der Protokollnotiz Nr. 1 SR 2 l I BAT-O ist.

Dementsprechend gilt für die Klägerin die Arbeitszeitregelung für entsprechende Beamte. Für die Auslegung der Wörter "entsprechende Beamte" kommt es nicht darauf an, ob sie Beamtin werden könnte, sondern nur darauf, ob an ihrer Schule entsprechende beamtete Lehrer unterrichten (vgl. dazu nur BAG 18.9.1991 - 5 AZR 620/90 - AP Nr. 192 zu Artikel 3 GG, zu 1 der Gründe), was unstreitig der Fall ist.

2.

Die Arbeitszeitregelung für beamtete Lehrer in Form der Pflichtstundenerhöhung ist wirksam. Die Ermächtigungsgrundlage für die AZVO, der § 35 Abs. 1 LBG, ist nach Inhalt, Zweck und Ausmaß entgegen der Auffassung des Arbeitsgerichts und der Klägerin bestimmt genug sowohl im Hinblick auf die Arbeitszeit für Beamte als auch für die Pflichtstundenregelung der beamteten Lehrer.

a)

Die Ermächtigung zum Erlass einer Rechtsverordnung muss nach Inhalt, Zweck und Ausmaß bestimmt und begrenzt sein. Das ergibt sich aus § 64 Abs. 1 Satz 2 VvB. Allerdings ist nicht erforderlich, dass Inhalt, Zweck und Ausmaß sich bereits vollständig aus dem Wortlaut der Ermächtigungsvorschrift ergeben. Es gelten auch hier die allgemeinen Auslegungsregeln. Wie auch sonst bei der Auslegung von Rechtsvorschriften können das Ziel, das die gesetzliche Regelung insgesamt verfolgt, ihre Tendenz, ihr Programm, der Zusammenhang mit anderen Vorschriften und die Entstehungsgeschichte berücksichtigt werden (vgl. dazu nur BayVerfGH 24.7.1995 ZBR 1995, 379, 380 m.w.N.; VG Berlin 18.7.2003 - VG 7 A 36.03, S. 6 m.w.N.).

b)

Danach ist § 35 Abs. 1 LBG in Hinblick auf die Arbeitszeitregelung in der AZVO hinreichend bestimmt. Denn die Ermächtigung zur Arbeitszeitregelung soll den Verordnungsgeber in die Lage versetzen, die Arbeitszeit den jeweiligen Verhältnissen anzupassen, ohne dass jede Änderung der Arbeitszeit eines förmlichen Gesetzes bedarf. Die Regelung "dient" damit "der Vereinfachung" (vgl. die amtliche Begründung, Abgeordnetenhaus-Drs. 15/416 S. 2). Der Spielraum für den Verordnungsgeber auch in Bezug auf eine Verlängerung der Arbeitszeit ist hinreichend eingrenzbar. Die Dienstleistungspflichten der Beamten, die in zeitlicher Hinsicht durch die Arbeitszeitregelung konkretisiert werden, sind bestimmt durch das besondere öffentlich-rechtliche Dienst- und Treueverhältnis (Artikel 33 Abs. 4 und 5 GG), das die Verpflichtung der Beamten, grundsätzlich ihre volle Arbeitskraft für den Dienstherrn einzusetzen (§ 20 Satz 1 LBG), und andererseits die Fürsorgepflicht des Dienstherrn (§ 42 Abs. 1 LBG) begründet.

Den Rahmen, in dem sich der Verordnungsgeber nach § 35 Abs. 1 LBG bewegen kann, verdeutlicht auch Abs. 3 der Regelung. Danach kann die regelmäßige Arbeitszeit entsprechend den dienstlichen Bedürfnissen verlängert werden, wenn sie ganz oder teilweise in Bereitschaft besteht. Im wöchentlichen Zeitraum dürfen 50 Stunden überschritten werden, es sei denn, dass die Bereitschaft in diesem Zeitraum mehr als 30 Stunden beträgt.

Schließlich ergibt sich eine ausreichende Eingrenzung der Ermächtigungsnorm auch im Hinblick auf die Auffassung über die Sozialüblichkeit der Arbeitszeitdauer. Beim Inkrafttreten des Landesbeamtengesetzes im Jahre 1952 (GVBl. S. 603) betrug die durchschnittliche Wochenarbeitszeit 48 Stunden bzw. durfte sie 48 Stunden nicht überschreiten; sie durfte ab dem Jahre 1960 (GVBl. S. 715) 45 Stunden, ab dem Jahre 1966 (GVBl. S. 423) 44, ab dem Jahre 1969 (GVBl. S. 583) 43, ab dem Jahre 1971 (GVBl. S. 2066) 42 und ab dem Jahre 1975 40 Stunden nicht überschreiten. Sie betrug tatsächlich nicht weniger als 39 Stunden (vgl. Verordnung vom 22.3.1990, GVBl. S. 671). Über die grundsätzliche Bandbreite einer zulässigen Arbeitszeit und damit über den näheren Inhalt des Begriffs "Arbeitszeit" besteht - nicht zuletzt im Hinblick auf die bisherige Entwicklung der Wochenarbeitszeit der Beamten - eine allgemeine Vorstellung. Die Verlängerung der Arbeitszeit auf 42 Wochenstunden hält sich ohne weiteres in dem so vorgegebenen Rahmen (vgl. dazu nur VG Berlin, a.a.O., S. 6-7; vgl. auch die entsprechende Begründung des BayVerfGH, a.a.O., S. 380 für den gleichlautenden § 80 Abs. 1 BayBG).

c)

§ 35 Abs. 1 LBG ist aber auch in Hinblick auf die Pflichtstundenregelung der Lehrer, die in der Anlage zu § 1 Abs. 3 AZVO geregelt ist, hinreichend bestimmt. Denn die Pflichtstundenregelung für die Lehrer und Einzellehrergruppen ist nicht nur in die allgemein-beamtenrechtliche Arbeitszeitregelung eingebettet, sondern trägt auch dem besonderen Umstand Rechnung, dass die Arbeitszeit der von ihr erfassten Lehrer nur zu einem Teil, nämlich hinsichtlich der eigentlichen Unterrichtsstunden, exakt messbar ist, während die Arbeitszeit dieser Lehrer im Übrigen entsprechend deren pädagogischer Aufgabe wegen der erforderlichen Unterrichtsvorbereitung, der Korrekturen, Elternbesprechungen etc. nicht im Einzelnen in messbarer überprüfbarer Form bestimmt ist, sondern nur grob pauschalierend geschätzt werden kann; in diesem Rahmen konkretisiert der Dienstherr durch die Pflichtstundenregelung die für Lehrer geltende wöchentliche Arbeitszeit (ständige Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, vgl. z.B. BVerwG 29.11.1979 BVerwGE 59, 142, 144, 147; BVerwG 14.12.1989 RiA 1990, 194; BVerwG 19.1.1992 ZBR 1992, 194 und des Bundesarbeitsgerichts, vgl. z.B. BAG 23.5.2001 NZA 2001, 1259, 1260; BAG 20.11.1996 BAGE 84, 335).

3.

Die Pflichtstundenregelung in der AZVO verstößt auch nicht gegen höheres Recht.

a)

Ob die Beteiligungsrechte der Spitzenverbände gemäß den §§ 60 und 90 LBG gewahrt wurden, ist unerheblich. Denn ein etwaiger Verstoß würde nicht zur Nichtigkeit der Rechtsverordnung führen. Die betreffenden Regelungen wirken sich nicht auf das Rechtsetzungsverfahren, sondern nur auf die Beteiligung der Verbände bei der Vorbereitung der Normen aus (vgl. nur BVerwG 25.10.1979 BVerwGE 59, 48 ff.; VG Berlin, a.a.O., zu 3 der Gründe).

b)

Eine Verletzung von Artikel 3 GG liegt nicht vor.

aa)

Soweit ein Vergleich mit den beamteten Lehrkräften zu ziehen ist, wird die Klägerin gerade durch die auf 26 Stunden für Vollzeitkräfte heraufgesetzte Pflichtstundenzahl gleichbehandelt. Dabei ist von Folgendem auszugehen:

Vollzeitbeschäftigte Beamte des beklagten Landes aus der allgemeinen Verwaltung arbeiten in der Regel unter Berücksichtigung der Urlaubstage und der sonstigen arbeitsfreien Tage 44 Wochen im Jahr. Bei einer regelmäßigen Arbeitszeit von 42 Stunden in der Woche beträgt danach die regelmäßige jährliche Gesamtarbeitszeit 1.848 Zeitstunden. Auf diese jährliche Gesamtarbeitszeit kommt ein vollzeitbeschäftigter Lehrer dann, wenn er 46,2 Zeitstunden in der Woche arbeitet, da unter Berücksichtigung der Ferien und der sonstigen schulfreien Tage ein Lehrer in der Regel in (52 - 12 =) 40 Wochen im Jahr Unterrichtsverpflichtungen hat. Bei einer Dauer von 45 Minuten für eine Unterrichtsstunde ergibt sich für eine Lehrerin wie die Klägerin bei einer Unterrichtsverpflichtung von 26 Unterrichtsstunden in der Woche für Vollzeitkräfte eine zeitliche Arbeitsbelastung für ihre Unterrichtsverpflichtung von 21, 66 Zeitstunden für eine angenommene Vollzeitbeschäftigung, wenn man zu der Unterrichtsdauer weitere fünf Minuten pro Unterrichtsstunde, etwa für den Weg von und zu den Klassenzimmern, als Arbeitszeit hinzuzählt. Längere Pausen zwischen den einzelnen Unterrichtsstunden können dagegen nicht auf die Arbeitszeit angerechnet werden, wie sich aus § 1 Abs. 4 AZVO ergibt. Der Lehrkraft verbleiben somit im Durchschnitt gut 24 Stunden in der Woche für ihre neben der Unterrichtszeit zu erbringende Arbeit, wenn sie volltags arbeitet. Schon danach erscheint es nur wenig wahrscheinlich, dass das beklagte Land mit der hier in Frage stehenden Pflichtstundenregelung eine über den Rahmen des § 1 Abs. 1 AZVO zwangsläufig hinausgehende Arbeitsleistung verlangt. Dies gilt aber um so mehr, als mit der Feststellung, welche - jährliche - Gesamtarbeitszeit Lehrer bei einer bestimmten Pflichtstundenzahl aufwenden müssen, nicht die Ansicht der Lehrer selbst darüber maßgebend ist, welcher Zeitaufwand zur Bewältigung ihrer Dienstaufgaben notwendig und zweckvoll ist, sondern die vom Dienstherrn geforderte Arbeitsleistung (vgl. BVerwG 29.11.1979 BVerwGE 59, 142, 147). Die von der individuellen Befähigung und Erfahrung, von selbst gestellten Anforderungen und anderen einzelfallbedingten Faktoren abhängige Arbeitsbelastung des einzelnen Lehrers muss bei einer generalisierenden Regelung, wie sie die Festsetzung der Regelstundenmaße darstellt, außer Betracht bleiben. Bereits aus diesem Grunde können der hier in Frage stehenden Regelung der Pflichtstundenzahl der Lehrer auch nicht wissenschaftliche Untersuchungen über die Arbeitszeit der Lehrer etwa von Bender und Umbach entgegengehalten werden (vgl. BAG 23.5.2001, a.a.O., 1260; VG Berlin. a.a.O., zu II 2 der Gründe m.w.N.).

bb)

Soweit es um einen Vergleich mit anderen, nicht als Lehrer beschäftigten Beamten oder Angestellten geht, fehlt es an der notwendigen Vergleichbarkeit, weil diese Beschäftigten in der Regel nicht befugt sind, einen Teil ihrer Arbeitspflicht außerhalb der Dienststelle und zu selbst bestimmten Tageszeiten zu verrichten (vgl. BAG 23.5.2001, a.a.O., 1260).

III.

Die Berufung der Klägerin war daher auf ihre Kosten gemäß § 97 Abs. 1 ZPO bei einem Streitwert von 14.634,05 € für beide Instanzen zurückzuweisen. Der Streitwert ergibt sich entgegen der Auffassung des Arbeitsgerichts nicht aus dem dreifachen monatlichen Differenzbetrag, sondern gemäß § 12 Abs. 7 Satz 2 ArbGG aus dem 36fachen Differenzbetrag. Wegen der Feststellungsklage war davon ein 20%-iger Abschlag vorzunehmen.

IV.

Eine Zulassung der Revision kam nicht in Betracht. Es liegt im Hinblick auf die ständige Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts und des Bundesarbeitsgerichts zu den Pflichtwochenstunden für Lehrer weder eine grundsätzliche Bedeutung noch eine Divergenz im Sinne von § 72 Abs. 2 ArbGG vor.

Ende der Entscheidung

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