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Gericht: Landesarbeitsgericht Berlin
Urteil verkündet am 27.02.2004
Aktenzeichen: 13 Sa 2616/03
Rechtsgebiete: LBG Berlin, AZVO, BAT SR 2 l I
Vorschriften:
LBG Berlin § 35 | |
AZVO § 1 Abs. 1 | |
AZVO § 1 Abs. 3 | |
AZVO Anlage zu § 1 Abs. 3 | |
BAT SR 2 l I Nr. 3 Satz 2 |
Landesarbeitsgericht Berlin Im Namen des Volkes Urteil
Verkündet am 27.02.2004
In Sachen
hat das Landesarbeitsgericht Berlin, 13. Kammer, auf die mündliche Verhandlung vom 27.02.2004 durch den Vorsitzenden Richter am Landesarbeitsgericht Dr. Fenski als Vorsitzenden sowie die ehrenamtlichen Richter Herrn Schramm und Herrn Gebauer
für Recht erkannt:
Tenor:
1. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Berlin vom 29. August 2003 - 91 Ca 11752/03 - wird auf seine Kosten zurückgewiesen.
2. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand:
Die Parteien streiten zuletzt noch um die Wirksamkeit einer Pflichtstundenerhöhung. Die Klageerweiterung hinsichtlich der Anordnung des beklagten Landes, am letzten Tag der Sommerferien in der Schule präsent zu sein, ist vom Arbeitsgericht abgewiesen und durch die Berufungsrücknahme des Klägers insofern rechtskräftig geworden.
Der Kläger ist seit dem 1. September 1974 bei dem beklagten Land zuletzt als Lehrkraft beschäftigt. Im Arbeitsvertrag vom 24. Oktober 1977 (vgl. dazu den Vertrag in Kopie Bl. 16 d.A.) ist angegeben, dass der Kläger als vollbeschäftigter technischer Lehrer mit 23 Wochenstunden für das beklagte Land tätig ist. Seit dem 14. Februar 1985 ist der Kläger als Fachlehrer im fachtheoretischen Unterricht in einem Oberstufenzentrum tätig. Die vom Kläger betreuten Fächer werden dort üblicherweise von Studienräten unterrichtet. Mangels fachlicher und pädagogischer Voraussetzungen konnte der Kläger nicht verbeamtet werden.
Auf das Arbeitsverhältnis findet der Bundesangestelltentarifvertrag samt der diesen ergänzenden Tarifverträge kraft einzelvertraglicher Inbezugnahme Anwendung.
In den Sonderregelungen für Angestellte als Lehrkräfte (SR 2 l I BAT) heißt es unter Nr. 1 und Nr. 3:
" Nr. 1 zu §§ 1 und 2 - Geltungsbereich -
Diese Sonderregelungen gelten für Angestellte als Lehrkräfte an allgemein- bildenden Schulen und berufsbildenden Schulen (Berufs- , Berufsfach- und Fachschulen). Sie gelten nicht für Lehrkräfte an Schulen und Einrichtungen der Verwaltung, die der Ausbildung oder Fortbildung von Angehörigen des öffentlichen Dienstes dienen, an Krankenpflegeschulen und ähnlichen der Ausbildung dienenden Einrichtungen.
Protokollnotiz: Lehrkräfte im Sinne dieser Sonderregelungen sind Personen, bei denen die Vermittlung von Kenntnissen und Fertigkeiten im Rahmen eines Schulbetriebes der Tätigkeit das Gepräge gibt....
Nr. 3 zu §§ 15, 16, 16 a, 17, 34 und 35 - Arbeitszeit - Vergütung nicht Vollbeschäftigter - Zeitzuschläge, Überstundenvergütung
Die §§ 15,16, 16 a, 17, 34 Abs. 1 Unterabsatz 1 Satz 3 und Unterabsatz 2 und § 35 finden keine Anwendung. Es gelten die Bestimmungen für die entsprechenden Beamten. Sind entsprechende Beamte nicht vorhanden, so ist die Arbeitszeit im Arbeitsvertrag zu regeln...."
In § 35 LBG Berlin heißt es:
" § 35
Arbeitszeit
(1) Die regelmäßige Arbeitszeit wird durch Rechtsverordnung bestimmt.
(2) Der Beamte ist verpflichtet, ohne Vergütung über die regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit hinaus Dienst zu tun, wenn zwingende dienstliche Verhältnisse dies erfordern und sich die Mehrarbeit auf Ausnahmefälle beschränkt. Wird er durch eine dienstlich angeordnete oder genehmigte Mehrarbeit mehr als fünf Stunden im Monat über die regelmäßige Arbeitszeit hinaus beansprucht, so ist ihm innerhalb von drei Monaten für die über die regelmäßige Arbeitszeit hinaus geleistete Mehrarbeit entsprechende Dienstbefreiung zu gewähren. Ist die Dienstbefreiung aus zwingenden dienstlichen Gründen nicht möglich, so können an ihrer Stelle Beamte in Besoldungsgruppen mit aufsteigenden Gehältern für einen Zeitraum bis zu 480 Stunden im Jahre eine Vergütung (§ 48 des Bundesbesoldungsgesetzes) erhalten.
(3) Die regelmäßige Arbeitszeit kann entsprechend den dienstlichen Bedürfnissen verlängert werden, wenn sie ganz oder teilweise in Bereitschaft besteht. Im wöchentlichen Zeitraum dürfen 50 Stunden nicht überschritten werden, es sei denn, dass die Bereitschaft in diesem Zeitraum mehr als 30 Stunden beträgt.
(4) Die wöchentliche Arbeitszeit darf auch so geleistet werden, dass der Arbeitszeitausgleich nicht innerhalb eines Jahres stattfindet.
(5) Das Nähere regelt der Senat durch Rechtsverordnung. "
Mit der 12. Verordnung zur Änderung der Arbeitszeitverordnung vom 6. Januar 2003 (GVBl. S. 2) wurde die Arbeitszeitverordnung u.a. wie folgt geändert:
"1. § 1 Abs. 1 erhält folgende Fassung:
(1) Die regelmäßige Arbeitszeit der Landesbeamten beträgt, sofern nicht in dieser Verordnung etwas anderes bestimmt oder zugelassen ist, im Durchschnitt 42 Stunden in der Woche. "
(2) Die Anlage zu § 1 Abs. 3 AZVO erhält folgende Fassung:
"Anlage zu § 1 Abs. 3 AZVO
Wöchentliche Pflichtstundenzahl für Lehrer......
9. Berufsfeldbezogene Oberstufenzentren 26.... Stunden".
Seit März 2003 wird die Erbringung dieser Pflichtstunden vom Kläger verlangt.
Mit seiner beim Arbeitsgericht Berlin am 2. Mai 2003 eingegangenen Feststellungsklage hat sich der Kläger gegen diese Erhöhung seiner Pflichtstunden gewandt.
Der Kläger ist der Auffassung gewesen, dass sich die Anzahl der von ihm zu leistenden Pflichtstunden nach dem Arbeitsvertrag vom 24. Oktober 1977 richte. Die SR 2 l I BAT sehe eine Arbeitszeitregelung nur für entsprechende Beamte vor. Da er aber nicht habe verbeamtet werden können, gebe es keine entsprechenden Beamten, so dass es sich bei der arbeitsvertraglichen Regelung um eine individualvertragliche Vereinbarung handele. Im Übrigen sei die 12. Verordnung zur Änderung der Arbeitszeitverordnung vom 6. Januar 2003 ohne die nach § 60 LBG erforderliche Beteiligung der Spitzenorganisation zustande gekommen, so dass die Erhöhung der Pflichtstunden unwirksam sei.
Der Kläger hat beantragt
u.a. festzustellen, dass das beklagte Land nicht berechtigt sei, die Pflichtwochenstundenzahl für ihn von 23 Wochenstunden auf 26 Wochenstunden einseitig anzuheben.
Das beklagte Land hat beantragt,
die Klage abzuweisen.
Das beklagte Land hat die Pflichtstundenerhöhung in allen strittigen Punkten für rechtmäßig gehalten.
Mit Urteil vom 29. August 2003 hat das Arbeitsgericht Berlin die Klage abgewiesen und zur Begründung im Hinblick auf die Pflichtstundenerhöhung im Wesentlichen ausgeführt, dass die Feststellungsklage zwar zulässig, jedoch nicht begründet sei, da der Kläger nach Nr. 3 Satz 2 SR 2 l I BAT in Verbindung mit § 35 Abs. 1 LBG und der Anlage zu § 1 Abs. 3 Nr. 9 AZVO, zuletzt geändert durch die 12. VO zur Änderung der AZVO vom 6.1.2003 wöchentlich 26 Pflichtstunden zu erbringen habe. Der Kläger sei Lehrkraft. Für ihn würden die Bestimmungen für entsprechende Beamte gelten, also die spezielle Pflichtstundenregelung für beamtete Lehrkräfte nach der AZVO in Höhe von 26 Pflichtwochenstunden. Daran ändere der Umstand nichts, dass der Kläger nicht habe verbeamtet werden können. Es komme nicht auf die Qualifikation des Klägers an, sondern allein darauf, ob ein entsprechender Beamter in seiner Funktion an seinem Schultyp existiere, was unstreitig der Fall sei.
§ 60 LBG, wonach die Spitzenverbände vor der Änderung der AZVO hätten beteiligt werden müssen, stehe der Wirksamkeit der Pflichtstundenerhöhung auch dann nicht entgegen, wenn man zu Gunsten des Klägers von einer Nichtbeteiligung ausginge. Denn die Nichtbeteiligung führe nicht zur Nichtigkeit der Rechtsverordnung. Diesem Ergebnis stehe auch nicht der Arbeitsvertrag des Klägers vom 24.10.1977 entgegen, in dem die Pflichtstundenzahl mit 23 Wochenstunden angegeben sei. Denn die Angabe der Pflichtstundenzahl verweise nur auf die zum Zeitpunkt der des Arbeitsvertragsschlusses geltende Rechtslage.
Wegen der weiteren konkreten Begründung des Arbeitsgerichts und des Parteivortrags erster Instanz wird auf das Arbeitsgerichtsurteil Bl. 58-66 d.A. verwiesen.
Gegen dieses ihm am 29. Oktober 2003 zugestellte Urteil richtet sich die beim Landesarbeitsgericht Berlin am 10. Januar 2004 eingegangene und am 23. Dezember 2003 begründete Berufung des Klägers. Er begehrt hinsichtlich der Berufungsfrist Wiedereinsetzung in den vorigen Stand und trägt dazu rechtzeitig im Sinne von § 234 ZPO im Einzelnen konkret und detailliert vor, dass sein Prozessbevollmächtigter persönlich am 27. November 2003 die Berufung geschrieben, unterschrieben, kuvertiert und gegen 20.00 Uhr in den Briefkasten der Deutschen Post AG K. Str. / D. Str. geworfen habe.
Im Übrigen rügt er die Verletzung materiellen Rechts, insbesondere hinsichtlich der Auslegung der Worte "entsprechende Beamte" in Nr. 3 Satz 2 SR 2 l I BAT.
Der Kläger beantragt
unter Abänderung des Urteils des Arbeitsgerichts Berlin vom 29.8.2003 - 91 Ca 11752/03 - und unter Wiedereinsetzung in den vorigen Stand hinsichtlich der versäumten Berufungsfrist festzustellen, dass der Kläger nicht verpflichtet sei, eine Pflichtwochenstundenzahl von 26 Wochenstunden abzuleisten.
Das beklagte Land beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Das beklagte Land verteidigt das erstinstanzliche Urteil.
Wegen des konkreten Parteivortrags zweiter Instanz wird auf die Schriftsätze des Klägers vom 22. Dezember 2003 (Bl. 71 ff d.A.), 9. Januar 2004 (Bl. 78 ff d.A.) und vom 22. Januar 2004 (Bl. 93 ff d.A.) sowie den Schriftsatz des beklagten Landes vom 4. Februar 2004 (Bl. 98 ff d.A.) verwiesen.
Entscheidungsgründe:
I.
Die gemäß §§ 8 Abs.2; 64 Abs. 1, Abs. 2 Buchst. b, Abs. 6; 66 Abs. 1 Satz 1 ArbGG; §§ 233; 234; 236 Abs. 1 und Abs. 2; 519; 520 Abs. 1 und Abs. 3 ZPO zulässige Berufung ist insbesondere formgerecht und fristgemäß begründet worden.
Allerdings ist die Berufung des Klägers erst am 10. Januar 2004 und damit zu spät im Sinne von § 66 Abs. 1 Satz 1 ArbGG beim Landesarbeitsgericht Berlin eingegangen. Dem Kläger war jedoch Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen der Versäumung der Berufungsfrist zu gewähren. Zwar hat er sich ein Verschulden seines Prozessbevollmächtigten gemäß § 85 Abs. 2 ZPO zurechnen zu lassen. Ein derartiges Verschulden liegt hier aber nicht vor, da der Kläger glaubhaft gemacht hat, dass sein Prozessbevollmächtigter die geschriebene Berufung vom 27. November 2003 noch am selben Abend persönlich in den Briefkasten der Deutschen Post AG an der Ecke K./D.Straße geworfen hat.
II.
In der Sache hat die Berufung des Klägers jedoch keinen Erfolg. Sowohl im Ergebnis als auch in der Begründung hat das Arbeitsgericht im Einklang mit der höchstrichterlichen Rechtsprechung zu Recht die Klage abgewiesen. Das Landesarbeitsgericht folgt der erstinstanzlichen Begründung und weist nur auf Folgendes hin:
1. Die Arbeitszeitregelung des Klägers richtet sich durch die einzelvertragliche Inbezugnahme des BAT und der Sonderregelungen zum BAT nach Nr. 3 Satz 2 SR 2 l I BAT, da der Kläger unstreitig Lehrkraft im Sinne der Protokollnotiz Nr. 1 SR 2 l I BAT ist.
Dementsprechend gilt für den Kläger die Arbeitszeitregelung für entsprechende Beamte. Für die Auslegung der Wörter "entsprechende Beamte" kommt es entgegen der Auffassung des Klägers nicht darauf an, ob er Beamter werden könnte (dies ist unstreitig nicht der Fall), sondern nur darauf, ob an seiner Schule entsprechende beamtete Lehrer unterrichten (vgl. dazu nur BAG 18.9.1991 - 5 AZR 620/90 - AP Nr. 192 zu Artikel 3 GG, zu 1 der Gründe), was unstreitig der Fall ist.
2. Die Arbeitszeitregelung für beamtete Lehrer in Form der Pflichtstundenerhöhung ist wirksam. Dabei kann es dahingestellt bleiben, ob die Ermächtigungsgrundlage für die AZVO, der § 35 LBG, nach Inhalt, Zweck und Ausmaß zu unbestimmt ist.
a) Folgt man dem Bundesverwaltungsgericht in seiner Rechtsprechung zum vergleichbaren § 72 BBG, dem VGH München und dem Bayrischen Verfassungsgerichtshof zur gleichlautenden Norm des § 80 Abs. 1 BayBG sowie dem Verwaltungsgericht Berlin zur hier streitigen Norm des § 35 LBG (vgl. BVerwG 6.03.1975 BVerwGE 48, 99, 100 f; BayVerfGH 24.7.1995 ZBR 1995, 379 ff; VGH München 26.1.1994 ZBR 1994, 126, 127; VG Berlin 6.2.2004 - VG 7 A 36.03, zu § II 1 der Gründe m.w.N.), ist der § 35 LBG nach Inhalt, Zweck und Ausmaß bestimmt genug.
b) Folgt man dieser Auffassung nicht, ist das beklagte Land auch bei Unwirksamkeit dieser Regelung berechtigt gewesen, die Pflichtstunden auf 26 Stunden pro Woche zu erhöhen. Denn die Pflichtstundenregelung für die Lehrer und Einzellehrergruppen ist zwar in die allgemein-beamtenrechtliche Arbeitszeitregelung eingebettet, trägt aber dem besonderen Umstand Rechnung, dass die Arbeitszeit der von ihr erfassten Lehrer nur zu einem Teil, nämlich hinsichtlich der eigentlichen Unterrichtsstunden, exakt messbar ist, während die Arbeitszeit dieser Lehrer im Übrigen entsprechend deren pädagogischer Aufgabe wegen der erforderlichen Unterrichtsvorbereitung, der Korrekturen, Elternbesprechungen etc. nicht im Einzelnen in messbarer überprüfbarer Form bestimmt ist, sondern nur grob pauschalierend geschätzt werden kann; in diesem Rahmen konkretisiert der Dienstherr durch die Pflichtstundenregelung die für Lehrer geltende wöchentliche Arbeitszeit (ständige Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, vgl. z.B. BVerwG 29.11.1979 BVerwGE 59, 142, 144, 147; BVerwG 14.12.1989, RiA 1990, 194; BVerwG 29.1.1992 ZBR 1992, 194 und des Bundesarbeitsgerichts, vgl. z.B. BAG 23.5.2001 NZA 2001, 1259, 1260; BAG 20.11.1996 BAGE 84, 335).
Konkretisiert der Dienstherr bei den Beamten durch die Festsetzung der Pflichtstundenzahl die für Lehrer geltende wöchentliche Arbeitszeit (bei Angestellten durch sein Direktionsrecht) ist dies wie bei Regelungen durch gültige Rechtsverordnung wirksam, wenn nicht gegen höheres Recht verstoßen wird. Ein derartiger Verstoß ist vorliegend nicht zu erkennen:
c) Ob die Beteiligungsrechte der Spitzenverbände gemäß den §§ 60 und 90 LBG gewahrt wurden, ist unerheblich. Denn ein etwaiger Verstoß würde nicht zur Nichtigkeit der Rechtsverordnung oder der Weisung des Arbeitgebers führen. Die betreffenden Regelungen wirken sich nicht auf das Rechtsetzungsverfahren, sondern nur auf die Beteiligung der Verbände bei der Vorbereitung der Normen aus (vgl. nur BVerwG 25.10.1979 BVerwGE 59, 48 ff; VG Berlin a.a.O., zu 3 der Gründe).
d) Eine Verletzung von Artikel 3 GG liegt nicht vor.
aa) Soweit ein Vergleich mit den beamteten Lehrkräften zu ziehen ist, wird der Kläger gerade durch die auf 26 Stunden heraufgesetzte Pflichtstundenzahl gleichbehandelt. Dabei ist von Folgendem auszugehen:
Vollzeitbeschäftigte Beamte des beklagten Landes aus der allgemeinen Verwaltung arbeiten in der Regel unter Berücksichtigung der Urlaubstage und der sonstigen arbeitsfreien Tage 44 Wochen im Jahr. Bei einer regelmäßigen Arbeitszeit von 42 Stunden in der Woche beträgt danach die regelmäßige jährliche Gesamtarbeitszeit 1848 Zeitstunden. Auf diese jährliche Gesamtarbeitszeit kommt ein vollzeitbeschäftigter Lehrer dann, wenn er 46,2 Zeitstunden in der Woche arbeitet, da unter Berücksichtigung der Ferien und der sonstigen schulfreien Tage ein Lehrer in der Regel in (52 - 12 = ) 40 Wochen im Jahr Unterrichtsverpflichtungen hat. Bei einer Dauer von 45 Minuten für eine Unterrichtsstunde ergibt sich für einen Lehrer wie dem Kläger bei einer Unterrichtsverpflichtung von 26 Unterrichtsstunden in der Woche eine zeitliche Arbeitsbelastung für seine Unterrichtsverpflichtung von 21,66 Zeitstunden, wenn man zu der Unterrichtsdauer weitere 5 Minuten pro Unterrichtsstunde, etwa für den Weg von und zu den Klassenzimmern, als Arbeitszeit hinzu zählt. Längere Pausen zwischen den einzelnen Unterrichtsstunden können dagegen nicht auf die Arbeitszeit angerechnet werden, wie sich aus § 1 Abs. 4 AZVO ergibt.
Der Lehrkraft verbleiben somit im Durchschnitt gut 24 Stunden in der Woche für seine neben der Unterrichtszeit zu erbringende Arbeit.
Schon danach erscheint es nur wenig wahrscheinlich, dass das beklagte Land mit der hier in Frage stehenden Pflichtstundenregelung eine über den Rahmen des § 1 Abs. 1 AZVO zwangsläufig hinausgehende Arbeitsleistung verlangt. Dies gilt aber umso mehr, als mit der Feststellung, welche - jährliche - Gesamtarbeitszeit Lehrer bei einer bestimmten Pflichtstundenzahl aufwenden müssen, nicht die Ansicht der Lehrer selbst darüber maßgebend ist, welcher Zeitaufwand zur Bewältigung ihrer Dienstaufgaben notwendig und zweckvoll ist, sondern die vom Dienstherrn geforderte Arbeitsleistung (vgl. BVerwG 29.11.1979 BVerwG 59, 142, 147). Die von der individuellen Befähigung und Erfahrung, von selbst gestellten Anforderungen und anderen einzelfallbedingten Faktoren abhängige Arbeitsbelastung des einzelnen Lehrers muss einer generalisierenden Regelung, wie sie die Festsetzung der Regelstundenmaße darstellt, außer Betracht bleiben. Bereits aus diesem Grunde können der hier in Frage stehenden Regelung der Pflichtstundenzahl der Lehrer auch nicht wissenschaftliche Untersuchungen über die Arbeitszeit der Lehrer etwa von Bender und Umbach entgegengehalten werden (vgl. BAG 23.5.2001, a.a.O., 1260; VG Berlin, a.a.O., zu II 2 der Gründe m.w.N.).
bb) Soweit es um einen Vergleich mit anderen, nicht als Lehrer beschäftigten Beamten oder Angestellten geht, fehlt es an der notwendigen Vergleichbarkeit, weil diese Beschäftigten in der Regel nicht befugt sind, einen Teil ihrer Arbeitspflicht außerhalb der Dienststelle und zu selbst bestimmten Tageszeiten zu verrichten (vgl. BAG 23.5.2001, a.a.O., 1260).
d) Endlich würde, wenn man denn von einem Direktionsrecht ausginge, die Pflichtstundenzahl festzulegen, das Direktionsrecht nicht gegen den Arbeitsvertrag, insbesondere nicht in seiner Fassung vom 24.10.1977 verstoßen. Denn die Parteien haben bei der dort im Vertrag festgeschriebenen Pflichtstundenzahl von 23 nicht etwa diese Zahl unabänderlich für alle Zeiten festlegen wollen. Vielmehr hat die Formulierung im dortigen Arbeitsvertrag nur klarstellende Bedeutung.
Selbst wenn man dies nicht so sehen wollte, kann man eine dauerhafte Festschreibung der Arbeitszeit auf 23 Pflichtwochenstunden den Willenserklärungen der Parteien nicht entnehmen. Nach §§ 133, 157 BGB sind Willenserklärungen so auszulegen, wie es dem wirklichen Willen der Erklärenden und Treu und Glauben mit Rücksicht auf die Verkehrssitte entspricht. Danach wollte das beklagte Land rechtsgeschäftlich keine weitergehende Verpflichtung eingehen, als sie nach den übrigen Bestimmungen des Vertrages vom 24.10.1977 in Verbindung mit den einschlägigen in Bezug genommenen Bestimmungen ohnehin bestand. Diesen zufolge schuldete das beklagte Land eine Vergütung auf der Basis der jeweiligen Arbeitszeitregelung und danach auf der Basis der jeweiligen Pflichtwochenstundenzahl. Dies musste der Kläger bei Vertragsschluss auch erkennen. Denn er hat sowohl in der Vergangenheit als auch nach dem 24. Oktober 1977 alle auf einer Änderung der AZVO basierenden Vertragsänderungen zu seinen Gunsten nachvollzogen, will sich aber nunmehr, wenn es um eine Regelung zu seinen Ungunsten geht, nicht mehr auf die angesprochenen Bestimmungen verweisen lassen. Dies hilft ihm nicht.
III.
Die Berufung des Klägers war daher auf seine Kosten gemäß §§ 97 Abs. 1, 516 ZPO bei gleichem Streitwert wie in der ersten Instanz zurückzuweisen.
IV.
Eine Zulassung der Revision kam nicht in Betracht. Es liegt im Hinblick auf die ständige Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts und des Bundesarbeitsgerichts zu den Pflichtwochenstunden für Lehrer weder eine grundsätzliche Bedeutung noch eine Divergenz im Sinne von § 72 Abs. 2 ArbGG vor.
Ende der Entscheidung
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