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Gericht: Landesarbeitsgericht Berlin
Beschluss verkündet am 06.04.2005
Aktenzeichen: 13 Ta 640/05
Rechtsgebiete: GVG, VwGO
Vorschriften:
GVG § 17 a | |
VwGO § 40 |
Landesarbeitsgericht Berlin Beschluss
In der Beschwerdesache
hat das Landesarbeitsgericht Berlin, 13. Kammer durch den Vorsitzenden Richter am Landesarbeitsgericht Dr. Fenski als Vorsitzenden allein ohne mündliche Verhandlung
am 6. April 2005
beschlossen:
Tenor:
Die sofortige Beschwerde der Klägerin gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Berlin vom 4. März 2005 - 91 Ca 24496/04 - wird auf ihre Kosten zurückgewiesen.
Gründe:
I.
Die Klägerin begehrt die Feststellung der Unwirksamkeit der Kündigung eines Promotionsstipendiumsvertrages sowie die Zahlung einer monatlichen Stipendiumszahlung. Die Beklagten, eine Berliner Hochschule sowie ein dortiger Hochschullehrer, haben die Unzuständigkeit der Gerichte für Arbeitssachen gerügt.
Das Arbeitsgericht Berlin hat mit oben genanntem Beschluss, der der Klägerin am 10.03.05 zugestellt worden ist, festgestellt, dass der Rechtsweg zu den Gerichten für Arbeitssachen nicht gegeben ist und hat den Rechtsstreit an das Verwaltungsgericht Berlin verwiesen, da es der Auffassung gewesen ist, dass der vorliegende Stipendiumsvertrag ein Vertrag des öffentlichen Rechts ist, für den der Rechtsweg zu den Verwaltungsgerichten gem. § 40 VwGO gegeben ist. Wegen der ausführlichen Begründung und des erstinstanzlichen Vortrags der Parteien wird auf den Beschluss vom 4. März 2005 Bl. 54 - 57 d.A. verwiesen.
Hiergegen richtet sich die beim Landesarbeitsgericht am 23.05.05 eingegangene sofortige Beschwerde der Klägerin vom 17.03.05. Sie ist der Auffassung, dass ein Beschäftigungsverhältnis vorliege, da sie einem Weisungsrecht der Beklagten unterliege. Die Professoren Dr. S. und Dr. G. seien ausdrücklich im Vertrag über ein Promotionsstipendium genannt und hätten ihr Vorgaben gemacht, wie die Promotion anzufertigen sei. Ein Stipendium müsse mit einem Bescheid erteilt werden, ansonsten liege ein Beschäftigungsverhältnis vor. Der Vertrag sei ein Arbeitsvertrag und kein öffentlich-rechtlicher Vertrag. Wegen der weiteren Ausführungen der Klägerin wird auf den Schriftsatz vom 17.03.05 Bl. 62 ff d.A. verwiesen.
II.
Die zulässige sofortige Beschwerde der Klägerin ist nicht begründet. Zutreffend hat das Arbeitsgericht Berlin die Unzuständigkeit der Gerichte für Arbeitssachen angenommen und den Rechtsstreit an das zuständige Verwaltungsgericht Berlin verwiesen.
Denn der "Vertrag über ein Promotionsstipendium ..." vom 22.03.2003 ist dem öffentlichen Recht zuzuordnen. Für die Zuordnung eines Vertrages zum öffentlichen oder privaten Recht kommt es auf den Gegenstand des Vertrages an (vgl. BVerwGE 30. 65, 67; Kissel, GVG, 3. Aufl., § 13 Rz. 457). Dabei sind Verträge über Studienförderungen dem öffentlichen Recht zuzuordnen (vgl. BVerwGE 30, 65, 67).
Ein einem solchen Vertrag über Studienförderung vergleichbarer Vertrag liegt hier mit dem Vertrag über ein Promotionsstipendium vor. Gegenstand des Vertrages ist die steuerfreie Geldunterstützung, die der promovierenden Klägerin von der Beklagten zu 1) gewährt wird, welche die Mittel dazu von einer Stiftung erhalten hat. Zweck des Vertrages ist die ausdrückliche Verpflichtung der Klägerin nach Ziff. 3 des Vertrages, eine Dissertation im Kontext des Forschungsvorhabens "Deutsch-russische Beziehungen auf dem Gebiet der Altertumswissenschaften" zu erstellen. Dazu nicht im Austauschverhältnis steht die unter Ziff. 7 des Vertrages fixierte Erwartung der Hochschule bzw. des Hochschullehrers, dass die Klägerin die Betreuer aktiv bei organisatorischen Fragen des Gesamtprojekts ( z.B. Archivarbeiten, Tagung in St. Petersburg ) unterstützt. Der Klägerin wird eine Geldunterstützung gewährt, damit diese im Hochschulbereich eine Dissertation anfertigt. Die Verpflichtung zu einer Arbeitsleistung ergibt sich daraus nicht, nur primär die Verpflichtung zu Gunsten der Klägerin selbst, nämlich sich höher zu qualifizieren, und sekundär die Verpflichtung, das Forschungsvorhaben zu fördern. Dementsprechend hat die Klägerin mit den genannten Betreuern zusammenzuarbeiten. Ein arbeitsrechtliches Weisungsrecht folgt daraus jedoch entgegen der klägerischen Auffassung nicht.
III.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO. Über die Kosten der Beschwerde konnte selbständig entschieden werden, da es nicht um die Kosten der Verweisung selbst geht (vgl. nur Germelmann/Matthes/Prütting/Müller-Glöge, ArbGG, 5. Aufl., § 48 Rz. 97).
IV.
Für eine Zulassung der Rechtsbeschwerde bestand keine Veranlassung, da die Voraussetzungen des § 17 a Abs. 4 Satz 5 GVG. nicht vorlagen.
Ende der Entscheidung
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