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Beginn der Entscheidung

Gericht: Landesarbeitsgericht Berlin
Beschluss verkündet am 06.05.2003
Aktenzeichen: 13 Ta 726/03
Rechtsgebiete: GVG


Vorschriften:

GVG § 17 a
Eine Callcenteragentin ist eine arbeitnehmerähnliche Person i.S.v. § 5 Abs. 1 Satz 2 ArbGG, wenn sie ihr Entgelt im Auftragszeitraum ausschließlich von der Auftraggeberin erhält.
Landesarbeitsgericht Berlin Beschluss

13 Ta 726/03

In der sofortigen Beschwerdesache

pp

hat das Landesarbeitsgericht Berlin, 13. Kammer, durch den Vorsitzenden Richter am Landesarbeitsgericht Dr. Fenski als Vorsitzenden ohne mündliche Verhandlung

am 6. Mai 2003

beschlossen:

Tenor:

Die sofortige Beschwerde der Beklagten gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Berlin vom 18. Februar 2003 - 47 Ca 2215/02 - wird auf ihre Kosten bei einem Beschwerdewert von 1.376,07 EUR zurückgewiesen.

Gründe:

I.

Die Parteien streiten um eine Provisionszahlung aus einem Vertragsverhältnis. Die Klägerin war aufgrund eines "Vertrages über freie Mitarbeit" (vgl. dazu den Vertrag in Kopie Bl. 5 ff. d. A.) bei der Beklagten als Callcenteragentin in der Zeit vom 30. Oktober 2001 bis 20. Dezember 2001 tätig. Die Beklagte hat die Zuständigkeit der Gerichte für Arbeitssachen gerügt.

Die Klägerin hat vorgetragen, dass sie im angegebenen Zeitraum ausschließlich für die Beklagte tätig war, die Beklagte hat dies bestritten, ohne einen anderen Auftraggeber für den genannten Zeitraum zu benennen.

Das Arbeitsgericht Berlin hat mit Beschluss vom 18. Februar 2003 seine Zuständigkeit angenommen und zur Begründung ausgeführt, dass die Klägerin arbeitnehmerähnlich im Sinne von § 5 ArbGG sei. Denn sie sei wirtschaftlich von der Beklagten abhängig gewesen, da sie behauptet hatte, im angegebenen Zeitraum nur bei der Beklagten gearbeitet zu haben, was die Beklagte nicht konkret bestritten habe, und sei einem Arbeitnehmer der sozialen Stellung nach vergleichbar schutzbedürftig. Wegen der weiteren konkreten Begründung und des erstinstanzlichen Vortrags der Parteien wird auf den Beschluss vom 18. Februar 2003 (Bl. 258 - 261 d. A.) verwiesen.

Gegen diesen ihr am 21. März 2003 zugestellten Beschluss richtet sich die am 04. April 2003 beim Landesarbeitsgericht Berlin eingegangene sofortige Beschwerde der Beklagten. Sie meint insbesondere, eine Callcenteragentin sei einer Arbeitnehmerin nicht der sozialen Stellung nach vergleichbar schutzbedürftig.

Die Klägerin verteidigt den arbeitsgerichtlichen Beschluss.

Das Arbeitsgericht hat der sofortigen Beschwerde nicht abgeholfen.

II.

Die zulässige sofortige Beschwerde der Beklagten ist nicht begründet. Zu Recht hat das Arbeitsgericht Berlin die Zuständigkeit der Gerichte für Arbeitssachen für gegeben erachtet. Denn die Klägerin ist jedenfalls arbeitnehmerähnlich, so dass der Zugang zu den Gerichten für Arbeitssachen gemäß § 5 Abs. 1 Satz 2 ArbGG gegeben ist.

1.

Nach der Legaldefinition des § 12 a Abs. 1 Nr. 1 TVG, der ständigen Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts und der allgemeinen Meinung im Schrifttum ist eine Person dann arbeitnehmerähnlich, wenn sie wirtschaftlich abhängig vom Arbeitgeber und vergleichbar einem Arbeitnehmer sozial schutzbedürftig ist (vgl. nur BAG 16.07.1997 BAGE 86, 178 = AP Nr. 37 zu § 5 ArbGG 1979; BAG 17.06.1999 EzA § 5 ArbGG 1979 Nr. 34, zu II 4 a d. Gr. m.w.N.; LAG Berlin 14.01.2003 - 13 Ta 79/03 - n.v.; Wedde, Telearbeit, 3. Aufl. 2002, Rz. 250 m.w.N. in Fußnote 186). Weitere Voraussetzungen sind, dass die arbeitnehmerähnliche Person aufgrund eines Dienst- oder Werksvertrages tätig wird, die geschuldete Leistung persönlich und im Wesentlichen ohne Mitarbeit von Arbeitnehmern erbringt, überwiegend für eine Person tätig wird oder dass ihr von einem Auftraggeber im Durchschnitt mehr als die Hälfte zusteht, welches sie für ihre Erwerbstätigkeit insgesamt erhält (vgl. nur Wedde, a.a.O., m.w.N. in Fußnote 187).

2.

Nach diesen Grundsätzen ist die Klägerin vorliegend arbeitnehmerähnlich, da sie sowohl wirtschaftlich abhängig von der Beklagten war als auch einem Arbeitnehmer vergleichbar sozial schutzbedürftig.

a)

Wirtschaftlich abhängig war die Klägerin von der Beklagten schon allein deshalb, weil sie ihr gesamtes Entgelt in dem betreffenden Zeitraum ausschließlich von der Beklagten erhielt. Zwar hatte dies die Beklagte bestritten, jedoch ohne einen einzigen anderen Auftraggeber oder Arbeitgeber konkret zu nennen, so dass der Vortrag der Klägerin aufgrund des unsubstantiierten Bestreitens als zugestanden gemäß § 138 ZPO gilt.

b)

Die Klägerin hat ferner ihre Tätigkeit aufgrund eines Dienst- oder Werkvertrages erbracht, nämlich des "Vertrages über freie Mitarbeit", sie hat nur für die Beklagte gearbeitet und sie hat ihre Tätigkeit als Callcenteragentin allein ohne Mithilfe anderer erbracht.

c)

Die Klägerin ist auch einer Arbeitnehmerin vergleichbar sozial schutzbedürftig. Denn gerade die Callcentertätigkeit begründet eine feste Bindung und damit sogar eine die Arbeitnehmereigenschaft begründende persönliche Abhängigkeit durch die Einbeziehung in betriebliche Organisations- oder Gesamtkonzepte (zutreffend Wedde, a.a.O., Rz. 161 und 257). Vorliegend hat die Klägerin dazu unwidersprochen vorgetragen (vgl. den Schriftsatz vom 28.03.2002, S. 2, Bl. 120 d. A.), dass sie sich für ihre Tätigkeit ausschließlich in das Callcenter begeben musste und dass sie sich in eine Anwesenheits- und Abwesenheitsliste etwa für Arztbesuche eintragen musste. Das Callcenter schafft damit für das Vertragsverhältnis der Klägerin eine noch engere Bindung als bei einer freien Mitarbeit vom häuslichen Arbeitsplatz aus im Rahmen der Heimarbeit (vgl. dazu die Bespiele bei Fenski, Außerbetriebliche Arbeitsverhältnisse - Heim- und Telearbeit, 2. Aufl. 1999, Rz. 363 ff.), welche ebenfalls vom Gesetzgeber der arbeitnehmerähnlichen Tätigkeit zugerechnet wurde (vgl. § 5 Abs. 1 Satz 2 ArbGG).

III.

Die sofortige Beschwerde der Beklagten war daher auf deren Kosten bei einem Beschwerdewert von 1.376,07 EUR, also einem Drittel der Hauptforderung, gemäß § 97 Abs. 1 ZPO zurückzuweisen.

IV.

Die Zulassung der weiteren Beschwerde nach § 17 a Abs. 4 Satz 4 GVG, die als Rechtsbeschwerde im Sinne von § 574 ZPO anzusehen ist (vgl. BAG 26.09.2002 EzA § 17 a GVG Nr. 14), kam nicht in Betracht, da der vorliegende Einzelfall nicht von grundsätzlicher Bedeutung ist und ein Abweichen von anderen obergerichtlichen Entscheidungen nicht ersichtlich ist.

Ende der Entscheidung

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