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Gericht: Landesarbeitsgericht Berlin
Urteil verkündet am 25.07.2002
Aktenzeichen: 16 Sa 823/02
Rechtsgebiete: BGB
Vorschriften:
BGB § 174 S. 2 |
Landesarbeitsgericht Berlin Im Namen des Volkes Urteil
Verkündet am 25.07.2002
In Sachen
pp
hat das Landesarbeitsgericht Berlin, 16. Kammer, auf die mündliche Verhandlung vom 25.07.2002 durch den Vorsitzenden Richter am Landesarbeitsgericht Kießling als Vorsitzenden sowie den ehrenamtlichen Richter Czok und die ehrenamtliche Richterin Erdmann
für Recht erkannt:
Tenor:
I. Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Arbeitsgerichts Berlin vom 17. April 2002 - 79 Ca 32221/01 - geändert:
Die Klage wird abgewiesen.
II. Die Kosten des Rechtsstreits hat der Kläger zu tragen.
III. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand:
Die Parteien streiten über eine ordentliche Kündigung (vom 05.11. zum 19.11.2001) des seit 20.08.2001 bestehenden Arbeitsverhältnisses des Klägers als Leiharbeiter; der Kläger hat durch seinen späteren Prozessbevollmächtigten die Kündigung nach § 174 S. 1 BGB zurückgewiesen und hält sie deshalb für unwirksam. Eine vorsorgliche weitere Kündigung vom 09.11. zum 24.11.2001 hat der Kläger als wirksam akzeptiert.
Durch Urteil vom 17.04.2002, auf dessen Tatbestand wegen des weiteren Sach- und Streitstandes in erster Instanz Bezug genommen wird (Bl. 69 f. d. A.), hat das Arbeitsgericht Berlin antragsgemäß festgestellt, dass das Arbeitsverhältnis der Parteien durch die Kündigung der Beklagten vom 05. November 2001 nicht beendet worden ist.
Der Unterzeichner des Kündigungsschreibens, Herr T. (der auch den Arbeitsvertrag unterschrieben hatte) sei als Abteilungsleiter weder Personalleiter noch sonst in einer Position gewesen, mit der das Kündigungsrecht üblicherweise verbunden sei. Die in § 3 Ziff. 5 des Formulararbeitsvertrages enthaltene Mitteilung, wonach "die Abteilungsleiter ... zur Einstellung und Kündigung des Mitarbeiters befugt sind", sei kein ausreichendes In-Kenntnis-Setzen von der Bevollmächtigung im Sinne des § 174 S. 2 BGB, da Herr T. den Arbeitsvertrag selbst für die Beklagte unterzeichnet habe und die Bekanntgabe der Bevollmächtigung nur durch den Vollmachtgeber, nicht aber durch den Bevollmächtigten erfolgen könne.
Gegen dieses am 25.04.2002 zugestellte Urteil richtet sich die am 02.05.2002 eingegangene und am 24.05.2002 begründete Berufung der Beklagten.
Sie hält die im Arbeitsvertrag enthaltene Mitteilung der Bevollmächtigung der Abteilungsleiter und damit des Herrn T. für wirksam. Im Übrigen enthalte die weitere Kündigung vom 09.11.2001, die (unstreitig) vom gesetzlichen Vertreter unterzeichnet sei, eine Genehmigung der zuvor ausgesprochenen Kündigung. Auch müsse "schon darüber nachgedacht werden", ob die Zurückweisung durch den späteren Klägervertreter überhaupt wirksam gewesen sei, da der Klägervertreter seinerseits (unstreitig) dem Zurückweisungsschreiben keine Vollmacht beigelegt habe.
Die Beklagte beantragt,
das Urteil des Arbeitsgerichts zu ändern und die Klage abzuweisen.
Der Kläger beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Er macht sich die Urteilsbegründung zu Eigen. Für ihn sei nicht ersichtlich gewesen, welche Befugnisse Herr T. letztlich von der Beklagten eingeräumt gewesen seien.
Entscheidungsgründe:
1. Die Berufung ist begründet. Die Kündigung, gegen die der Kläger andere Unwirksamkeitsgründe nicht ins Feld führt, ist nicht nach § 174 S. 1 BGB unwirksam. Nach Auffassung der Kammer genügt § 3 Ziff. 5 des Arbeitsvertrages den Anforderungen, die § 174 S. 2 BGB an die Bekanntgabe der Bevollmächtigung durch den Vollmachtgeber stellt; die Kammer geht auch nach den von der Beklagten vorgetragenen, vom Kläger nicht im Einzelnen bestrittenen Umständen der Abwicklung des Arbeitsverhältnisses davon aus, dass dem Kläger die Funktion des Herrn T. vor Erhalt der Kündigung bekannt war.
Entgegen der Auffassung der Beklagten ist die Kündigung nicht schon deshalb wirksam, weil sie sie durch die nachfolgende Kündigung vom 09.11.2001 genehmigt hätte. Nach der gesetzlichen Konstruktion ist eine berechtigterweise nach § 174 S. 1 BGB zurückgewiesene Kündigung als einseitiges Rechtsgeschäft nicht genehmigungsfähig. Weiter ist, ebenfalls entgegen der Auffassung der Beklagten, das Zurückweisungsschreiben des Prozessbevollmächtigten des Klägers vom 07.11.2001 nicht schon deshalb unbeachtlich, weil er seinerseits dem Schreiben keine Vollmachtsurkunde beigelegt hatte; zwar hätte die Beklagte diesen Fehler des Klägervertreters in der Tat nutzen können, indem sie ihrerseits das Zurückweisungsschreiben mangels Vorlage einer Vollmachtsurkunde unverzüglich zurückgewiesen hätte; tatsächlich hat sie dies aber nicht getan.
Die Zurückweisung durch den Klägervertreter geht aber ins Leere ("ist ausgeschlossen"), weil die Voraussetzungen des § 174 S. 2 BGB zugunsten der Beklagten anzunehmen sind.
Dabei teilt die Berufungskammer den Ausgangspunkt des Arbeitsgerichts, dass die Mitteilung von der Bevollmächtigung im Sinne des § 174 S. 2 grundsätzlich nicht durch den Bevollmächtigten, sondern nur durch den Vollmachtgeber selbst erfolgen kann. Im vorliegenden Fall besteht aber die Besonderheit, dass die Mitteilung von der Bevollmächtigung im Arbeitsvertrag enthalten ist. Die Bevollmächtigung des Herrn T. zum Abschluss des Arbeitsvertrages stellt der Kläger nicht in Abrede. Er stellt also auch nicht in Abrede, dass Herr T. berechtigt war, das von der Beklagten generell verwandte Vertragsformular zu verwenden, in dem der Hinweis auf die Kündigungsbefugnis der Abteilungsleiter enthalten ist. Wenn der Kläger die Bevollmächtigung des Herrn T. zum Abschluss des Arbeitsvertrages und zur Verwendung des fraglichen Formulars nicht bestreitet, muss er auch gelten lassen, dass die im Vertrag enthaltene Mitteilung von der Kündigungsbefugnisse wirksam ist und die Beklagte berechtigt und verpflichtet.
Die Kammer geht weiter davon aus, dass dem Kläger die Funktion des Herrn T. bei Zugang der Kündigung bekannt war. Dies mag, worauf das Arbeitsgericht zu Recht hingewiesen hat, nicht allein daraus folgen, dass Herr T. als Vertreter der Beklagten den Arbeitsvertrag für sie unterzeichnet hat. Der Kläger hat darüber hinaus aber die Einstellungsverhandlung allein mit Herrn T. geführt und hat nach dem unbestrittenen Vortrag der Beklagten auch in der Folgezeit sämtliche arbeitsrechtlich relevanten Vorgänge mit ihm geregelt bzw. besprochen. Aus den von der Beklagten insoweit vorgetragenen, vom Kläger nicht bestrittenen Umständen folgt nach Auffassung der Kammer, dass dem Kläger bekannt war, dass Herr T. zu dem Personenkreis gehört, dem in § 3 Ziff. 5 die Kündigungsbefugnis eingeräumt war.
Hiernach kann die Kündigung mit Datum vom 05.11.2001 nach Auffassung der Kammer nicht beanstandet werden.
Abschließend erlaubt sich die Kammer den Hinweis, dass sie es bedauert, dass der Klägervertreter es nicht für nötig gehalten hat, vor dem Termin vor der Berufungskammer mit seinem Mandanten darüber zu reden, welche finanziellen Ansprüche der Kläger gegen die Beklagte insgesamt zu haben glaubt, insbesondere, welche Leistungen der nach Erhalt der Kündigung (offenbar über den 24.11.2001 hinaus) krank geschriebene Kläger von der Beklagten beansprucht, falls er mit der vorliegenden Feststellungsklage auch in zweiter Instanz erfolgreich gewesen sein sollte. Es erscheint ärgerlich, dass hierdurch eine pragmatische Lösung des gesamten Konflikts zwischen den Parteien verhindert wurde.
2. Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 ZPO.
3. Die gesetzlichen Voraussetzungen für die Zulassung der Revision liegen nach Einschätzung der Kammer nicht vor.
Ende der Entscheidung
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