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Beginn der Entscheidung

Gericht: Landesarbeitsgericht Berlin
Urteil verkündet am 23.03.2005
Aktenzeichen: 17 Sa 2532/04
Rechtsgebiete: TzBfG


Vorschriften:

TzBfG § 14 Abs. 1 Nr. 1
1. Ein projekbedingt erhöhter Personalbedarf kann die Befristung eines Arbeitsverhältnisses rechtfertigen.

2. Will ein Arbeitgeber ein längerfristiges Forschungsprojekt nur bei einer gesicherten Drittmittelfinanzierung durchführen, muss sich seine Prognose, dass für den Arbeitnehmer zukünftig kein Bedarf mehr besteht, nur auf die drittmittelfinanzierten Teile des Forschungsprojektes beziehen. Ob der Drittmittelgeber das Forschungsprojekt weiter fördern wird, ist ohne Belang, sofern eine Anschlussförderung nicht bereits absehbar ist.


Landesarbeitsgericht Berlin Im Namen des Volkes Urteil

17 Sa 2532/04

Verkündet am 23. März 2005

In Sachen

hat das Landesarbeitsgericht Berlin, 17. Kammer, auf die mündliche Verhandlung vom 24.02.2005 durch den Vorsitzenden Richter am Landesarbeitsgericht Dreßler als Vorsitzenden sowie die ehrenamtlichen Richter Weber und Baumgartner

für Recht erkannt:

Tenor:

I. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Berlin vom 26. Oktober 2004 - 93 Ca 10743/04 - wird auf seine Kosten zurückgewiesen.

II. Die Revision des Klägers wird zugelassen.

Tatbestand:

Die Parteien streiten über die Wirksamkeit der Befristung in ihrem letzten Arbeitsvertrag.

Der Kläger war seit dem 1. März 1991 auf der Grundlage mehrerer befristeter Arbeitsverträge - unterbrochen durch kurze Zeiten der Arbeitslosigkeit - in der Bundesanstalt für M. und -p. (BAM) der Beklagten als Wissenschaftler tätig. Die Parteien schlossen zuletzt unter dem 26. November 2003 einen Arbeitsvertrag, wonach der Kläger in der Zeit vom 1. Dezember 2003 bis 30. November 2005 als wissenschaftlicher Angestellter beschäftigt werden sollte. In § 1 Abs. 1 des Vertrages heißt es:

"Der Arbeitnehmer wird als wissenschaftlicher Angestellter für folgende Aufgaben von begrenzter Dauer im Rahmen des Vorhabens 8132 beschäftigt:

Mitarbeit bei der Planung von Beschichtungsvarianten, Mitarbeit bei der Planung tribologischer Versuchsreihen, Planung des Einsatzes verschiedenartiger Nachuntersuchungen an Verschleißspuren, Koordination der tribologischen und analytischen Untersuchungen, Bildung von Modellen zur Beschreibung der tribochemischen Befunde sowie Planung geeigneter Versuchsstrategien zur Überprüfung/Verfeinerung der Modelle nach Maßgabe der für diesen Zweck bewilligten Haushaltsmittel."

Die Parteien vereinbarten, dass sich das Arbeitsverhältnis nach dem Bundes-Angestelltentarifvertrag (BAT) und den diesen ergänzenden, ändernden oder ersetzenden Tarifverträgen bestimmen sollte; wegen der weiteren Einzelheiten des Arbeitsvertrages wird auf Bl. 21 f. d.A. verwiesen. Der Abschluss des Arbeitsvertrages erfolgte, nachdem die Deutsche F. (DFG) für zwei Jahre Mittel für die Beschäftigung eines wissenschaftlichen Mitarbeiters für das Forschungsprojekt "Bedeutung von Triboreaktionsschichten auf Reibung und Verschleiß harter Kohlenstoffschichten" bewilligt hatte. In dem der Bewilligung zugrunde liegenden Antrag, der von dem Kläger erarbeitet worden war, heißt es, dass Mittel für einen Zeitraum von zwei Jahren beantragt werde; die voraussichtliche Gesamtdauer des Projekts betrage vier Jahre. Der Kläger wurde aus den von der DFG zugewendeten Mitteln vergütet.

Mit seiner Klage hat sich der Kläger gegen die Befristung seines Arbeitsverhältnisses gewandt. Er hat dabei geltend gemacht, es bestehe ein dauerhafter Bedarf für seine Arbeitsleistung. Auch wenn die mit dem Forschungsvorhaben 8132 verbundenen Arbeiten mit dessen Beendigung entfallen würden, gelte dies doch nicht für weitere Arbeiten, die er seit dem Jahr 1991 in der BAM verrichte. Der Kläger hat es ferner für unerheblich gehalten, dass die DFG für seine Beschäftigung lediglich Mittel für zwei Jahre bewilligt habe. Dieser Sachgrund für die Befristung sei der Befristungsgrundform "Zeitangestellter" zuzuordnen, die die Parteien jedoch arbeitsvertraglich nicht vereinbart hätten. Die Beklagte hat demgegenüber die Befristung des Arbeitsverhältnisses für rechtswirksam gehalten. Der Kläger sei seit dem 1. Dezember 2003 ausschließlich mit den in dem Arbeitsvertrag vom 26. November 2003 genannten Tätigkeiten, die zu dem Forschungsvorhaben 8132 gehörten, beschäftigt worden. Auch sei die Befristung wegen der begrenzten Bewilligung von Haushaltsmitteln gerechtfertigt.

Das Arbeitsgericht hat die Klage durch ein am 26. Oktober 2004 verkündetes Urteil abgewiesen. Die Befristung des Arbeitsverhältnisses sei gemäß § 14 Abs. 1 Nr. 7 TzBfG sachlich gerechtfertigt. Der Kläger werde aus den für zwei Jahre für die Durchführung des Forschungsvorhabens 8132 bewilligten Drittmitteln vergütet und weitaus überwiegend mit Arbeiten dieses Forschungsvorhabens beschäftigt. Die Beklagte könne sich nach Nr. 2 Abs. 1 SR 2y BAT auf den genannten Sachgrund berufen, da die Parteien in dem Arbeitsvertrag darauf hingewiesen hätten, dass der Kläger seine Vergütung aus zweckgebundenen Haushaltsmitteln erhalten solle. Wegen der Einzelheiten der Begründung wird auf die Entscheidungsgründe des angefochtenen Urteils verwiesen.

Gegen dieses ihm am 18. November 2004 zugestellte Urteil richtet sich die am 6. Dezember 2004 eingelegte Berufung, die er mit einem am 10. Januar 2005 beim Landesarbeitsgericht eingegangenen Schriftsatz begründet hat. Der Kläger hält die Befristung seines Arbeitsverhältnisses weiterhin für unwirksam. Er ist der Auffassung, die Beklagte könne sich nicht auf die zeitlich begrenzte Bewilligung von Drittmitteln berufen. Dieser Sachgrund sei der Befristungsgrundform des "Zeitangestellten" zuzuordnen, die die Parteien entgegen der Auffassung des Arbeitsgerichts in dem Arbeitsvertrag vom 26. November 2003 nicht vereinbart hätten. Auch sei die Prognose der Beklagten, eine Beschäftigung des Klägers sei nach Ablauf der Befristungsdauer entbehrlich, nicht gerechtfertigt; ihm seien daher keine Aufgaben von begrenzter Dauer zugewiesen worden. So ergebe sich aus dem Drittmittelantrag vom 10. April 2002, dass das Forschungsprojekt nicht nur auf zwei, sondern auf vier Jahre angelegt gewesen sei.

Der Kläger beantragt,

unter Änderung des Urteils des Arbeitsgerichts Berlin vom 26. Oktober 2004 - 93 Ca 10743/04 - festzustellen, dass das Arbeitsverhältnis nicht aufgrund des befristeten Vertrages vom 26. November 2003 zum 30. November 2005 beendet werden wird, sondern über den 30. November 2005 hinaus fortbesteht.

Die Beklagte beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Sie hält die angefochtene Entscheidung für zutreffend. Die Befristung des Arbeitsvertrages sei sowohl wegen der nur befristet zugewiesenen Drittmittel als auch wegen des nur für die Dauer von zwei Jahren bestehenden Beschäftigungsbedarfs für den Kläger sachlich gerechtfertigt. Sie habe bei Abschluss des Arbeitsvertrages vom 26. November 2003 nicht nur annehmen müssen, dass ihr lediglich für zwei Jahre Mittel für die Beschäftigung des Klägers zur Verfügung stehen würden. Vielmehr habe sie bei der Einstellung des Klägers nur davon ausgehen können, dass eine Beschäftigung des Klägers für die Dauer von zwei Jahren möglich sei. Die Drittmittel seien ausdrücklich nur für diesen Zeitraum beantragt und bewilligt worden. Die DFG fördere Forschungsvorhaben nur für zwei Jahre. Dabei verlange die DFG, dass die bewilligten Mittel nicht zur Finanzierung von Stammpersonal verwendet würden. Ob hinsichtlich des Forschungsvorhabens 8132 ein Verlängerungsantrag gestellt und bewilligt werde, hänge von dem Ergebnis der Forschungsarbeiten ab, wobei die DFG in ihrer Entscheidung, die Fortsetzung eines Forschungsvorhabens zu fördern, völlig frei sei. Ohne eine Drittmittelfinanzierung wäre das Forschungsvorhaben 8132 von ihr nicht durchgeführt worden und werde auch über den 30. November 2005 hinaus nicht fortgeführt.

Wegen des weiteren Vorbringens der Parteien in der Berufungsinstanz wird auf den Inhalt der zwischen ihnen gewechselten Schriftsätze Bezug genommen.

Entscheidungsgründe:

Die Berufung ist unbegründet.

Das Arbeitsverhältnis der Parteien wird mit dem 30. November 2005 enden.

1.

Die gerichtliche Befristungskontrolle bezieht sich allein auf die mit Vertrag vom 26. November 2003 vereinbarte Befristungsabrede, auch wenn der Kläger bereits zuvor in befristeten Arbeitsverhältnissen zu der Beklagten gestanden hat. Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts, der die Berufungskammer folgt, stellen die Parteien mit dem Abschluss eines weiteren befristeten Arbeitsvertrages ihr Vertragsverhältnis auf eine neue rechtliche Grundlage, die für ihre Rechtsbeziehungen künftig allein maßgebend sein soll. Hierin liegt auch die Aufhebung eines möglicherweise bereits bestehenden unbefristeten Arbeitsverhältnisses (vgl. hierzu nur BAG, Urteil vom 25. August 2004 - 7 AZR 7/04 - demnächst AP Nr. 13 zu § 14 TzBfG m.w.N.). Etwas anderes würde nur gelten, wenn die Parteien bei Abschluss des letzten Vertrages einen entsprechenden Vorbehalt erklärt haben oder sich der letzte Vertrag als unselbständiger Annex des vorherigen Vertrages darstellt, was jedoch im vorliegenden Fall nicht gegeben ist. Weder haben die Parteien die Befristungsabrede unter den Vorbehalt gestellt, dass ein unbefristetes Arbeitsverhältnis zwischen ihnen nicht besteht, noch stehen die Arbeitsverträge vom 25. Juni 2003 und 26. November 2003, die die Erledigung unterschiedlicher Aufgaben vorsehen, in einem Zusammenhang der genannten Art.

2.

Die Befristung des Arbeitsvertrages vom 26. November 2003 ist durch den sachlichen Grund des nur vorübergehenden betrieblichen Bedarfs an der Arbeitsleistung des Klägers (§ 14 Abs. 1 Nr. 1 TzBfG) gerechtfertigt. Der Kläger wurde im Rahmen des Forschungsvorhabens 8132 mit Aufgaben von begrenzter Dauer beschäftigt.

a) Ein projektbedingt erhöhter Personalbedarf kann nach der ebenfalls ständigen Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts die Befristung eines projektbezogen beschäftigten Arbeitnehmers rechtfertigen (vgl. hierzu nur BAG, Urteil vom 7. April 2004 - 7 AZR 441/03 - demnächst AP Nr. 4 zu 17 TzBfG; Urteil vom 25. August 2004 - 7 AZR 7/04 - demnächst AP Nr. 13 zu § 14 TzBfG, jeweils m.w.N.). Dies setzt voraus, dass im Zeitpunkt des Vertragsschlusses mit hinreichender Sicherheit zu erwarten ist, dass für die Beschäftigung des Arbeitnehmers über das vereinbarte Vertragsende hinaus kein Bedarf besteht, weil die von ihm zu verrichtenden Aufgaben nur für die Laufzeit des befristeten Arbeitsvertrages anfallen. Der Arbeitgeber muss hierzu eine Prognose erstellen, der konkrete Anhaltspunkte zugrunde liegen; sie ist Teil des Sachgrundes.

b) Diese Voraussetzungen sind im vorliegenden Fall gegeben.

aa) Es ist für die Sachentscheidung zunächst davon auszugehen, dass der Abschluss des befristeten Arbeitsvertrages vom 26. November 2003 wegen der beabsichtigten Durchführung des genannten Forschungsvorhabens erfolgte und der Kläger mit entsprechenden Arbeiten beschäftigt wurde. Der Arbeitsvertrag wurde erst vereinbart, nachdem die DFG sich zur Förderung des Forschungsvorhabens bereit erklärt und insbesondere die für eine Beschäftigung des Klägers beantragten Mittel bewilligt hatte. Bei den in dem Arbeitsvertrag vom 26. November 2003 genannten Aufgaben des Klägers handelt es sich um Tätigkeiten des genannten Forschungsvorhabens. Der Kläger wurde nicht nur aus den bewilligten Drittmitteln vergütet, sondern er wurde nach den Feststellungen des Arbeitsgerichts in dem angefochtenen Urteil auch ganz überwiegend im Rahmen des Forschungsvorhabens beschäftigt. Der Kläger ist diesen Feststellungen mit seiner Berufung nicht entgegengetreten. Dass er möglicherweise in geringem Umfang auch andere Arbeiten verrichtet hat, rechtfertigt nicht den Schluss, der Arbeitsvertrag vom 26. November 2003 sei abgeschlossen worden, um einen anderen Bedarf für die Tätigkeit des Klägers zu decken.

bb) Die Beklagte konnte bei Abschluss des Arbeitsvertrages vom 26. November 2003 lediglich davon ausgehen, dass ein Bedarf für die Beschäftigung des Klägers bis zum 30. November 2005 bestehen wird, während die Prognose einer längeren Beschäftigungsmöglichkeit nicht gerechtfertigt war.

Die Beklagte hat im Einzelnen dargetan, welche Tätigkeiten der Kläger während der Vertragszeit für das Forschungsvorhaben ausführen sollte; sie hat ferner dargestellt, welchen zeitlichen Umfang diese Arbeiten voraussichtlich haben werden. Danach bestand für den Kläger ein Arbeitsbedarf für die Dauer von zwei Jahren, was sich mit dem Förderungsantrag bei der DFG und der erfolgten Bewilligung von Mitteln deckt. Der Kläger ist diesem Vortrag nicht entgegengetreten, sondern er hat vielmehr eingeräumt, dass die in dem Arbeitsvertrag vom 26. November 2003 genannten Tätigkeiten mit Ablauf der Vertragszeit erledigt sein werden. Nach alledem besteht für die Berufungskammer kein Zweifel, dass die insoweit getroffene Prognose der Beklagten über den Beschäftigungsbedarf für den Kläger sachlich zutreffend war.

Der genannten Prognose steht auch nicht entgegen, dass das Forschungsvorhaben 8132 nach den Angaben in dem Förderungsantrag vom 10. April 2002 auf eine Gesamtdauer von vier Jahren angelegt war. Denn dies bedeutet nicht, dass die Beklagte diese Forschungstätigkeit auch für die Dauer von vier Jahren durchzuführen beabsichtigte, was ggf. eine Beschäftigung des Klägers über den 30. November 2005 hinaus ermöglicht hätte. Die Beklagte hatte sich vielmehr entschlossen, das Forschungsprojekt 8132 nicht als eigene Forschung durchzuführen, sondern sie hatte dies von der Bewilligung von Drittmitteln der DFG abhängig gemacht. Das Forschungsvorhaben sollte nur bei einer gesicherten Finanzierung durch Drittmittelgeber durchgeführt werden. Diese Entscheidung kann - wie auch jede andere unternehmerische Entscheidung über Art und Dauer der betrieblichen Tätigkeit - gerichtlich nicht auf ihre Zweckmäßigkeit hin überprüft werden. Die Durchführung des Forschungsvorhabens gehörte auch nicht zu den Daueraufgaben der Beklagten, die diese ohnehin zu verrichten hatte und für die lediglich eine Finanzierung durch Dritte gesucht wurde. Nach der Bewilligung der Drittmittel durch die DFG stand daher für die Beklagte lediglich fest, dass sie das Forschungsvorhaben für die Dauer für zwei Jahre betreiben und hierfür den Kläger beschäftigen kann. Sie konnte hingegen in keiner Weise davon ausgehen, dass die DFG weitere Drittmittel für die Fortsetzung der Forschungen über den genannten Zeitraum hinaus bewilligen wird. Die Beklagte hat in diesem Zusammenhang zu Recht darauf hingewiesen, dass der Erfolg eines Verlängerungsantrages von den bisher erzielten Forschungsergebnissen und von der Beurteilung der DFG abhängt, ob eine Fortsetzung der Forschungen sinnvoll bzw. förderungswürdig ist. Wenn zudem die DFG Forschungen zunächst nicht länger als zwei Jahre fördert, bestand für die Beklagte auch keine Möglichkeit, sofort eine Drittmittelfinanzierung für das gesamte Forschungsprojekt zu erhalten. Bei dieser Sachlage musste sich die Prognose der Beklagten, dass für die Beschäftigung des Klägers über die Beendigung des Arbeitsverhältnisses hinaus kein Bedarf mehr besteht, nur auf die drittmittelfinanzierten Teile des Forschungsvorhabens beziehen, während die Möglichkeit einer Anschlussförderung für die Frage der sachlichen Rechtfertigung der Befristungsabrede ohne Belang ist.

Es ist schließlich ohne Belang, dass die BAM auch nach dem 30. November 2005 Forschungen betreiben wird, bei denen der Kläger aufgrund seiner Kenntnisse und Fähigkeiten beschäftigt werden könnte. Die Prognose des Arbeitgebers muss sich bei einem projektbedingten personellen Mehrbedarf nur auf das konkrete Projekt beziehen, während anderweitige Beschäftigungsmöglichkeiten außer Betracht zu bleiben haben (BAG, Urteil vom 25. August 2004 - 7 AZR 7/04 - a.a.O.). Das Forschungsprojekt 8132 ließ jedoch - wie ausgeführt - lediglich eine Beschäftigung des Klägers bis zum 30. November 2005 zu.

3.

Die Beklagte kann sich nach Nr. 1 und 2 der SR 2y BAT auf den genannten Befristungsgrund eines vorübergehenden personellen Mehrbedarfs berufen.

Die Arbeitsvertragsparteien haben nach Nr. 2 der SR 2y in dem Arbeitsvertrag zu vereinbaren, ob der Angestellte als Zeitangestellter, als Angestellter für Aufgaben von begrenzter Dauer oder aus Aushilfsangestellter eingestellt wird. Die Angabe dieser in Nr. 1 SR 2y BAT genannten Befristungsgrundformen dient der Rechtssicherheit und Rechtsklarheit. Der Arbeitgeber kann sich deshalb in einem Rechtsstreit über die Wirksamkeit einer Befristungsabrede nur auf Gründe berufen, die der vereinbarten Befristungsgrundform zuzuordnen sind (vgl. hierzu nur BAG, Urteil vom 23. Januar 2002 - 7 AZR 461/00 - EzA Nr. 190 zu § 620 BGB). Im vorliegenden Fall fällt der genannte Sachgrund unter die Befristungsgrundform des Angestellten für Aufgaben von begrenzter Dauer; diese haben die Parteien in § 1 Abs. 1 des Arbeitsvertrages vom 26. November 2003 ausdrücklich vereinbart.

4.

Nach alledem erweist sich die Berufung als unbegründet, ohne dass es darauf ankommt, ob die Befristungsabrede gemäß § 14 Abs. 1 Nr. 7 TzBfG sachlich gerechtfertigt ist und ob sich die Beklagte nach Nr. 1 und 2 der SR 2y BAT auf diesen Sachgrund berufen kann.

5.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO. Der Kläger hat die Kosten seiner erfolglosen Berufung zu tragen.

6.

Die Berufungskammer hat die Revision des Klägers gemäß § 72 Abs. 2 Nr. 1 ArbGG zugelassen. Die entscheidungserhebliche Rechtsfrage, ob sich die Prognose des Arbeitgebers bei einem vorübergehenden personellen Mehrbedarf auf Teile eines längerfristigen, durch Drittmittel finanzierten Projektes beziehen darf, hat nach Auffassung der Berufungskammer grundsätzliche Bedeutung.

Ende der Entscheidung

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