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Gericht: Landesarbeitsgericht Berlin
Urteil verkündet am 13.06.2003
Aktenzeichen: 17 Sa 546/03
Rechtsgebiete: TzBfG, BAT
Vorschriften:
TzBfG § 17 | |
TzBfG § 21 | |
BAT § 59 |
Landesarbeitsgericht Berlin Im Namen des Volkes Urteil
Verkündet am 13. Juni 2003
In Sachen
pp
hat das Landesarbeitsgericht Berlin, 17. Kammer, auf die mündliche Verhandlung vom 21.05.2003 durch den Vorsitzender Richter am Landesarbeitsgericht Dreßler als Vorsitzenden sowie die ehrenamtlichen Richter Linnardi und Reinhard
für Recht erkannt:
Tenor:
I. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Berlin vom 30. Januar 2003 - 50 Ca 23083/02 - wird auf seine Kosten zurückgewiesen.
II. Die Revision wird zugelassen.
Tatbestand:
Die Parteien streiten über die Beendigung ihres Arbeitsverhältnisses nach § 59 Abs. 1 Bundes-Angestelltentarifvertrag (BAT).
Der Kläger war seit dem 01. Oktober 1972 bei der Beklagten bzw. ihrer Rechtsvorgängerin als Masseur und medizinischer Bademeister tätig. Auf das Arbeitsverhältnis fand infolge einzelvertraglicher Vereinbarung der BAT Anwendung.
Die Bundesversicherungsanstalt für Angestellte (BfA) gewährte dem Kläger durch Bescheid vom 04. September 2000 eine Erwerbsunfähigkeitsrente für die Zeit vom 01. Februar 2000 bis 31. Juli 2001. Sie bewilligte dem Kläger auf einen Antrag vom 03. August 2001 hin eine Rente wegen Erwerbsunfähigkeit auf unbestimmte Dauer. Die Beklagte, die von diesem Bescheid Kenntnis erhalten hatte, teilte dem Kläger daraufhin mit Schreiben vom 25. November 2002 mit, sein Arbeitsverhältnis habe gemäß § 59 BAT mit Ablauf des 30. November 2001 geendet. Der Kläger bat mit Schreiben vom 30. Januar 2002 die BfA um Änderung des Bescheides vom 28. November 2001 sowie um Gewährung einer Erwerbsunfähigkeitsrente auf Zeit. Die BfA hob daraufhin mit Bescheid vom 12. April 2002 den Bescheid vom 28. November 2001 auf und gewährte dem Kläger eine Rente wegen Erwerbsunfähigkeit bis zum 31. Januar 2003.
Nachdem der Kläger von der Beklagten erfolglos die Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses verlangt hatte, hat er mit seiner am 22. August 2002 beim Arbeitsgericht eingegangenen und der Beklagten am 28. August 2002 zugestellten Klage die Feststellung begehrt, dass sein Arbeitsverhältnis über den 30. November 2001 hinaus unbefristet fortbesteht. Da der Bescheid vom 28. November 2001 auf einem Versehen beruht habe und aufgehoben worden sei, könne durch ihn das Arbeitsverhältnis nicht aufgelöst werden.
Die Beklagte hat demgegenüber die Auffassung vertreten, der Bescheid vom 28. November 2001 habe das Arbeitsverhältnis gemäß § 59 Abs. 1 BAT aufgelöst.
Das Arbeitsgericht hat die Klage durch ein am 30. Januar 2003 verkündetes Urteil abgewiesen. Die begehrte Feststellung könne nicht getroffen werden, weil der Kläger seine Klage nicht innerhalb der dreiwöchigen Klagefrist des § 17 TzBfG, die nunmehr auch bei auflösend bedingten Arbeitsverhältnissen eingehalten werden müsse, erhoben habe. Im Übrigen habe der Bescheid vom 28. November 2001 zur Auflösung des Arbeitsverhältnisses geführt; dass dieser Bescheid später aufgehoben worden sei, könne die Beendigung des Arbeitsverhältnisses nicht mehr beseitigen.
Gegen dieses ihm am 24. Februar 2003 zugestellte Urteil richtet sich die am 19. März 2003 eingelegte Berufung des Klägers, die er mit einem am 26. März 2003 eingegangenen Schriftsatz begründet hat.
Der Kläger ist der Auffassung, die Klagefrist der §§ 17, 21 TzBfG finde nur in Fällen Anwendung, in denen der Arbeitnehmer die Unwirksamkeit der Vereinbarung einer auflösenden Bedingung geltend machen wolle. Wolle der Arbeitnehmer hingegen geltend machen, die in § 59 Abs. 1 BAT geregelte auflösende Bedingung sei nicht eingetreten, könne dies - so meint der Kläger - auch außerhalb der genannten Klagefrist geschehen. Der Kläger ist weiterhin der Auffassung, der Bescheid der BfA vom 28. November 2001 könne nicht zur Auflösung des Arbeitsverhältnisses führen. Der Bescheid sei fehlerhaft, da er zu keiner Zeit eine Erwerbsunfähigkeitsrente auf Dauer beantragt habe.
Der Kläger beantragt,
unter Änderung des Urteils des Arbeitsgerichts Berlin vom 30. Januar 2003 - 50 Ca 23083/02 - festzustellen, dass das Ar- beitsverhältnis der Parteien über den 30. November 2001 hin aus unbefristet fortbesteht.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Sie hält die angefochtene Entscheidung, die sie mit Rechtsausführungen verteidigt, für zutreffend.
Wegen der Einzelheiten des Vorbringens der Parteien in der Berufungsinstanz wird auf den Inhalt der zwischen ihnen gewechselten Schriftsätze vom 25. März 2003 und 13. Mai 2003 Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Der Kläger hat die gemäß § 64 Abs. 2 ArbGG statthafte Berufung form- und fristgerecht eingelegt und begründet (§ 66 Abs. 1 ArbGG).
Die Berufung hat jedoch in der Sache keinen Erfolg. Das Arbeitsgericht hat die Klage zu Recht abgewiesen, weil der Kläger die Klagefrist der §§ 17, 21 TzBfG versäumt hat.
1. Das Arbeitsverhältnis eines Angestellten endet gemäß § 59 Abs. 1 S. 1 BAT, wenn ihm durch Bescheid eines Rentenversicherungsträgers auf Dauer eine Rente wegen Erwerbsminderung gewährt wird und der Angestellte eine außerhalb der gesetzlichen Rentenversicherung bestehende Versorgung durch den Arbeitgeber oder durch eine Versorgungseinrichtung erhält, zu der der Arbeitgeber Mittel beigesteuert hat. Die Vorschrift des § 59 Abs. 1 BAT stellt das Arbeitsverhältnis damit unter eine auflösende Bedingung (BAG AP Nr. 25 zu § 1 BeschFG 1985).
2. Will der Arbeitnehmer geltend machen, dass sein Arbeitsverhältnis nicht infolge einer auflösenden Bedingung geendet hat, so muss er gemäß §§ 21, 17 S. 1 TzBfG innerhalb von drei Wochen Klage beim Arbeitsgericht auf Feststellung erheben, dass das Arbeitsverhältnis aufgrund der auflösenden Bedingung nicht beendet ist. Die genannten Vorschriften des TzBfG sind am 01. Januar 2001 in Kraft getreten; sie sind - da das TzBfG keine Übergangsvorschriften enthält - auch auf Arbeitsverhältnisse anzuwenden, die bereits vor dem genannten Zeitpunkt begründet wurden. Der Beginn der Klagefrist bestimmt sich bei auflösend bedingten Arbeitsverhältnissen nach den Grundsätzen, die für die Klage gegen die Beendigung eines zweckbefristeten Arbeitsverhältnisses gelten. Denn ebenso wie bei einem zweckbefristeten Vertrag endet das unter eine auflösende Bedingung gestellte Arbeitsverhältnis nicht durch Ablauf der vereinbarten Vertragszeit, sondern durch ein nach Beginn des Arbeitsverhältnisses eintretendes Ereignis, wobei der Zeitpunkt dieses Ereignisses häufig bei Vertragsschluss nicht feststeht. Die Klagefrist beginnt daher entsprechend § 15 Abs. 2 TzBfG mit dem Tag nach Eintritt der auflösenden Bedingung, spätestens jedoch zwei Wochen nach Zugang der schriftlichen Unterrichtung des Arbeitnehmers durch den Arbeitgeber über den Zeitpunkt der Auflösung des Arbeitsverhältnisses (vgl. hierzu KR-Lipke/Bader, 6. Auflage 2002, § 17 TzBfG Rn. 19 ff.).
Versäumt der Arbeitnehmer die Klagefrist, so gilt die Auflösung des Arbeitsverhältnisses durch die auflösende Bedingung als rechtswirksam. Streitgegenstand der Feststellungsklage nach § 17 TzBfG ist die Beendigung des Arbeitsverhältnisses aufgrund einer konkreten Befristung bzw. auflösenden Bedingung zu einem bestimmten Termin bzw. aufgrund eines bestimmten Ereignisses. Die gerichtliche Prüfung bezieht sich daher auf alle Unwirksamkeitsgründe, die einer Beendigung des Arbeitsverhältnisses entgegenstehen können (vgl. zur Klagefrist des § 1 Abs. 5 S.1 BeschFG BAG AP Nr. 22 zu § 1 BeschFG 1985; KR-Lipke/Bader, a.a.O., § 17 TzBfG Rn. 5, 45 f.). Wendet sich der Arbeitnehmer daher gegen die Auflösung des Arbeitsverhältnisses aufgrund einer auflösenden Bedingung, so hat das Gericht nicht nur zu prüfen, ob die auflösende Bedingung rechtswirksam vereinbart wurde, sondern es muss gegebenenfalls auch feststellen, ob die auflösende Bedingung tatsächlich eingetreten ist. Versäumt der Arbeitnehmer daher die Klagefrist, so steht nicht nur die Rechtswirksamkeit der Vereinbarung einer auflösenden Bedingung, sondern auch die Beendigung des Arbeitsverhältnisses aufgrund der auflösenden Bedingung fest.
3. Der Kläger hat die dreiwöchige Klagefrist versäumt. Die Frist begann spätestens zwei Wochen nach Zugang der schriftlichen Unterrichtung der Beklagten vom 25. Januar 2002, dass das Arbeitsverhältnis mit Ablauf des 30. November 2001 geendet habe, während die Klage erst am 22. August 2002 beim Arbeitsgericht einging. Der Kläger kann daher nicht mehr geltend machen, das Arbeitsverhältnis sei durch den Bescheid vom 28. November 2001 nicht aufgelöst worden. Ob der Kläger eine Dauerrente nicht beantragt hatte und welche rechtlichen Auswirkungen das Fehlen dieses Antrags für die Wirksamkeit des Bescheides vom 28. November 2001 haben würde, konnte daher dahinstehen.
Nach alledem war die Berufung des Klägers zurückzuweisen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO.
Die Berufungskammer hat die Revision des Klägers gemäß § 72 Abs. 2 Nr. 1 ArbGG zugelassen. Die Rechtssache hat grundsätzliche Bedeutung, weil eine höchstrichterliche Rechtsprechung zur Anwendung der Klagefrist auf auflösend bedingte Arbeitsverhältnisse gemäß §§ 21, 17 TzBfG - soweit ersichtlich - bislang nicht vorliegt.
Ende der Entscheidung
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