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Gericht: Landesarbeitsgericht Berlin
Beschluss verkündet am 09.02.2004
Aktenzeichen: 17 Ta (Kost) 6004/04
Rechtsgebiete: ZPO
Vorschriften:
ZPO § 567 |
Landesarbeitsgericht Berlin Beschluss
In dem Beschwerdeverfahren
pp
in dem Kostenfestsetzungsverfahren
nach dem Rechtsstreit
pp
hat das Landesarbeitsgericht Berlin, 17. Kammer durch den Vorsitzenden Richter am Landesarbeitsgericht Dreßler als Vorsitzenden am 09. Februar 2004 beschlossen:
Tenor:
Die außerordentliche Beschwerde des Klägers gegen den Kostenfestsetzungsbeschluss des Arbeitsgerichts Berlin vom 5. August 2003 - 8 Ca 21980/02 - wird auf seine Kosten bei einem Beschwerdewert von 459,40 EUR als unzulässig verworfen.
Gründe:
Die außerordentliche Beschwerde ist unzulässig.
Der angefochtene Kostenfestsetzungsbeschluss ist rechtskräftig, nachdem der Kläger ihn nicht innerhalb der zweiwöchigen Beschwerdefrist (§§ 104 Abs. 3, 569 Abs. 1 ZPO) mit der sofortigen Beschwerde angegriffen hat. Eine außerordentliche Beschwerde wegen "greifbarer Gesetzwidrigkeit" ist gegen den Kostenfestsetzungsbeschluss nicht gegeben. Ein derartiger in der Verfahrensordnung nicht geregelter Rechtsbehelf widerspricht dem verfassungsrechtlichen Gebot der Rechtsmittelklarheit (BVerfG, Plenumsbeschluss vom 30. April 2003 - NJW 2003, 1924 ff.); er ist nach dem Zivilprozessreformgesetz vom 27. Juli 2001 (BGBl. I S. 1887, 1902 ff.) grundsätzlich nicht mehr statthaft (vgl. hierzu BGH NJW 2002, 1577; Zöller, ZPO, 24. Aufl. 2004, vor § 567 Rn. 7f. m.w.N.). Eine außerordentliche Beschwerde wegen greifbarer Gesetzwidrigkeit war zudem auch zuvor nur möglich, wenn eine Beschwerde an sich nicht eröffnet bzw. gesetzlich ausgeschlossen war; sie diente jedoch nicht dazu, eine eröffnete, jedoch nicht fristgerecht eingelegte Beschwerde zu ersetzen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO.
Gegen diese Entscheidung ist ein Rechtsmittel nicht gegeben.
Ende der Entscheidung
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