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Beginn der Entscheidung

Gericht: Landesarbeitsgericht Berlin
Beschluss verkündet am 18.03.2003
Aktenzeichen: 17 Ta (Kost) 6009/03
Rechtsgebiete: BRAGO


Vorschriften:

BRAGO § 8
Sind mehrere personelle Einzelmaßnahmen i.S.d. § 99 Abs. 1 BetrVG Gegenstand eines arbeitsgerichtlichen Beschlussverfahrens, kann bei der Wertfestsetzung berücksichtigt werden, dass die Máßnahmen auf einer einheitlichen unternehmerischen Entscheidung beruhen. Der Wert der einzelnen Maßnahmen kann dabei in Anlehnung an die Staffelung der Arbeitnehmerzahlen in § 9 BetrVG ermittelt werden.
Landesarbeitsgericht Berlin Beschluss

17 Ta (Kost) 6009/03

In dem Beschwerdeverfahren

pp

hat das Landesarbeitsgericht Berlin, 17. Kammer durch den Vorsitzenden Richter am Landesarbeitsgericht Dreßler als Vorsitzenden am 18. März 2003

beschlossen:

Tenor:

Auf die Beschwerde des Verfahrensbevollmächtigten der Beteiligten zu 2) bis 4), 6) und 7) wird der Beschluss des Arbeitsgerichts Berlin vom 14. Januar 2003 - 50 BV 7241/02 - teilweise geändert und der Verfahrenswert zum Zwecke der anwaltlichen Gebührenberechnung unter Zurückweisung der Beschwerde im Übrigen auf 134.000,00 EUR festgesetzt.

Gründe:

I.

Die Arbeitgeberin hat in dem diesem Beschwerdeverfahren vorausgegangenen arbeitsgerichtlichen Beschlussverfahren verlangt, die Zustimmung des Betriebsrats zur Versetzung von 315 Arbeitnehmern - unter ihnen die als Betriebsratsmitglieder an dem Verfahren Beteiligte zu 3) bis 7) - in einen neu gebildeten "Zentralbereich Facility Management" zu ersetzen. Die Beschwerdeführer vertraten zunächst die Beteiligten zu 2) bis 7), legten dann jedoch das Mandat des Beteiligten zu 5) nieder. Das Verfahren wurde eingestellt, nachdem die Arbeitgeberin den Antrag zurückgenommen hatte.

Das Arbeitsgericht hat den Wert des Verfahrensgegenstandes durch Beschluss vom 14. Januar 2003, der den Beschwerdeführern am 21. Januar 2003 zugestellt wurde, auf 45.500,00 EUR festgesetzt.

Mit ihrer am 31. Januar 2003 eingelegten Beschwerde wenden sich die Beschwerdeführer gegen die erfolgte Wertfestsetzung. Sie sind der Auffassung, der Verfahrenswert müsse auf 339.000,00 EUR festgesetzt werden.

II.

Die Beschwerde ist teils begründet, teils unbegründet.

Der Wert des Verfahrensgegenstandes beträgt 134.000,00 EUR.

1.

Der Streit der Betriebsparteien über die Zustimmung des Betriebsrats zu personellen Einzelmaßnahme i.S.d. § 99 Abs. 1 BetrVG stellt eine nicht vermögensrechtliche Angelegenheit dar, die gemäß § 8 Abs. 2 S. 2 2. Alt. BRAGO zu bewerten ist. Dabei sind alle Umstände des Einzelfalles, insbesondere der Umfang und die Bedeutung der Sache zu berücksichtigen. Sind mehrere personelle Einzelmaßnahmen i.S.d. § 99 Abs. 1 BetrVG Gegenstand eines arbeitsgerichtlichen Beschlussverfahrens, so ist grundsätzlich jede Einzelmaßnahme zu bewerten und anschließend ein Gesamtwert zu bilden. Handelt es sich um voneinander unabhängige Angelegenheiten, so sind deren Werte zu addieren, ohne dass für eine von ihnen ein Wertabschlag vorzunehmen ist. Beruhen die personellen Einzelmaßnahmen jedoch auf einer einheitlichen unternehmerischen Entscheidung, so ist dies bei der Wertfestsetzung zu berücksichtigen und der Wert der weiteren Angelegenheiten angemessen herabzusetzen. Dabei ist es in der Regel sachgerecht, den Wert einer Einzelmaßnahme bzw. Feststellung ungekürzt zu ermitteln und für die weiteren Maßnahmen einen Bruchteil dieses Wertes anzusetzen ( LAG Berlin, Beschluss vom 19. September 2002 - 17 Ta 6081/02 (Kost); Beschluss vom 9. Januar 2003 - 17 Ta 6118/02 (Kost) ).

2.

Begehrt der Arbeitgeber nach § 103 Abs. 3 BetrVG die Ersetzung der Zustimmung des Betriebsrats zu der Versetzung eines Funktionsträgers, so stellt auch dies eine nicht vermögensrechtliche Angelegenheit dar. Bei der Bewertung ist zu berücksichtigen, dass mit der Versetzung der Verlust des Betriebsratsamtes oder der Wählbarkeit verbunden ist und sie - im Gegensatz zu Versetzungen i.S.d. § 95 Abs. 3 BetrVG - nur erfolgen kann, wenn sie aus "dringenden betrieblichen Gründen notwendig" ist.

3.

Bei der Anwendung dieser Grundsätze ist es zunächst angemessen, den auf die Versetzung der Frau D. bezogenen Zustimmungsersetzungsantrag mit 4.000,00 EUR zu bewerten.

Den auf die weiteren Versetzungen bezogenen Anträge kommt, soweit sie nicht die Beteiligten zu 3) bis 7) betrafen, nicht der gleiche Wert zu. Zwar betrafen die Versetzungen unbefristet beschäftigte Arbeitnehmer und waren zudem auf Dauer geplant. Da die Versetzungen jedoch auf einer einheitlichen unternehmerischen Entscheidung beruhten und die jeweiligen Einzelfälle - soweit ersichtlich - keine Besonderheiten aufwiesen, ist eine Herabsetzung des genannten Wertes für insgesamt 309 Versetzungen geboten. Dabei muss auch dem Umstand Rechnung getragen werden, dass die Bedeutung der einzelnen Maßnahme umso mehr abnimmt, je mehr Arbeitnehmer von der Gesamtmaßnahme betroffen sind; soweit dies in dem Beschluss der Kammer vom 9. Januar 2003 - 17 Ta 6118/02 (Kost) - nicht geschehen ist, wird diese Rechtsprechung aufgegeben. Der Wert der einzelnen Maßnahmen kann dabei in Anlehnung an die Staffelung der Arbeitnehmerzahlen in § 9 BetrVG im vorliegenden Fall wie folgt bestimmt werden : 2. bis 20. Versetzung je 1.000,00 EUR = 19.000,00 EUR

21. bis 50. Versetzung je 500,00 EUR = 15.000,00 EUR

51. bis 100. Versetzung je 400,00 EUR = 20.000,00 EUR

101. bis 200. Versetzung je 300,00 EUR = 30.000,00 EUR

201. bis 310. Versetzung je 200,00 EUR = 22.000,00 EUR.

Die auf die Versetzungen der Beteiligten zu 3) bis 7) bezogenen Ersetzungsanträge sind insgesamt mit 24.000,00 EUR zu bewerten, wobei für die Versetzung der Beteiligten zu 3) 8.000,00 EUR und für die Versetzung der Beteiligten zu 4) bis 7) jeweils 4.000,00 EUR in Ansatz zu bringen sind. Diese Wertfestsetzung trägt den genannten Besonderheiten des Verfahrens nach § 103 Abs. 3 BetrVG Rechnung und berücksichtigt zudem, dass auch die Versetzungen der Beteiligten zu 3) bis 7) auf einer einheitlichen unternehmerischen Entscheidung beruhten.

Der Gesamtverfahrenswert beträgt nach alledem 134.000,00 EUR. Da die Beschwerdeführer den Beteiligten zu 5) in der mündlichen Anhörung vom 6. Juni 2002 nicht mehr vertreten haben, berechnet sich die Verhandlungsgebühr nach einem Gegenstandswert von 130.000,00 EUR, ohne dass dies Auswirkungen auf die Höhe der Gebühr hat.

4.

Gegen diese Entscheidung ist ein Rechtsmittel nicht gegeben.

Ende der Entscheidung

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