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Gericht: Landesarbeitsgericht Berlin
Beschluss verkündet am 13.03.2003
Aktenzeichen: 17 Ta (Kost) 6013/03
Rechtsgebiete: BRAGO
Vorschriften:
BRAGO § 8 |
Landesarbeitsgericht Berlin Beschluss
In dem Beschwerdeverfahren
pp
hat das Landesarbeitsgericht Berlin, 17. Kammer durch den Vorsitzenden Richter am Landesarbeitsgericht Dreßler als Vorsitzenden
am 13. März 2003
beschlossen:
Tenor:
Die Beschwerde des Prozessbevollmächtigten der Beklagten gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Berlin vom 27. Januar 2003 - 39 Ca 28132/02 - wird auf seine Kosten bei einem Beschwerdewert von 194,88 EUR zurückgewiesen.
Gründe:
Die Beschwerde ist unbegründet.
Das Arbeitsgericht hat die in dem gerichtlichen Vergleich vom 15. November 2002 getroffene Freistellungsvereinbarung zutreffend mit 1.025,00 EUR bewertet.
Nach der Rechtssprechung der Beschwerdekammer, der das Arbeitsgericht gefolgt ist, bestimmt sich der Wert einer Freistellungsvereinbarung nach der Dauer der tatsächlichen Freistellung des Arbeitnehmers von der Arbeitsleistung ( LAG Berlin, Beschluss vom 1. Oktober 2001 - 17 Ta 6136/01 (Kost) - ). Da eine nicht erfolgte Beschäftigung weder nachgeholt noch eine Freistellung rückwirkend gewährt werden kann, sind dabei nur Zeiten zu berücksichtigen, in denen der Arbeitnehmer nach Abschluss der Freistellungsvereinbarung seiner Verpflichtung zur Arbeitsleistung nicht nachkommen muss. Ferner ist für die Wertfestsetzung maßgebend, ob ein etwaiger Zwischenverdienst des Arbeitnehmers während der Freistellung auf die gegen die Beklagte gerichteten Vergütungsansprüche anzurechnen ist. Wurde eine derartige Anrechnung ausgeschlossen, ist die Freistellungsvereinbarung mangels sonstiger werterhöhender Umstände regelmäßig mit 25 % der während des Freistellungszeitraums zu zahlenden Vergütung zu bewerten.
Der Freistellungszeitraum begann im vorliegenden Fall am 2. Dezember 2002, dem ersten Arbeitstag nach Ablauf der in Nr. 8 des Vergleichs vereinbarten Widerrufsfrist, und endete am 31. Dezember 2002, dem vereinbarten Ende des Arbeitsverhältnisses. Bei einer monatlichen Vergütung von 4.100,00 EUR ergibt dies - wie vom Arbeitsgericht festgesetzt - einen Wert der Freistellungsvereinbarung von 1.025,00 EUR ( 25 % der Vergütung für einen Monat ). Soweit der Prozessbevollmächtigte der Beklagten geltend macht, die Freistellung sei bereits ab dem 8. Oktober 2002 erfolgt, übersieht er, dass diese nicht auf der Vereinbarung vom 15. November 2002 beruht. Der Beginn des Freistellungszeitraums begann auch nicht mit Abschluss des Vergleichs am 15. November 2002. Die Wirksamkeit des Vergleichs stand infolge der vereinbarten Widerrufsfrist unter der aufschiebenden Bedingung, dass der Kläger den Vergleich nicht bis zum 29. November 2002 widerruft bzw. zuvor auf die Ausübung des Widerrufsrechts verzichtet. Vor Eintritt dieser Bedingung erfolgte eine Freistellung des Klägers von der Arbeitsleistung daher ebenfalls nicht auf der Grundlage der zu bewertenden Freistellungsvereinbarung.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO. Der Beschwerdewert ist die Differenz zwischen einer Vergleichsgebühr gemäß §§ 23 Abs. 1, 11 Abs. 1, 13 Abs. 3 BRAGO nach dem angestrebten und dem festgesetzten Wert zuzüglich Umsatzsteuer.
Gegen diese Entscheidung ist ein Rechtsmittel nicht gegeben.
Ende der Entscheidung
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