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Gericht: Landesarbeitsgericht Berlin
Beschluss verkündet am 25.04.2003
Aktenzeichen: 17 Ta (Kost) 6023/03
Rechtsgebiete: ArbGG
Vorschriften:
ArbGG § 12 Abs. 7 |
2. Gleiches gilt, wenn die vorsorglich ordentliche Kündigung kurze Zeit nach der außerordentlichen Kündigung erklärt wird und dies im Vergleich zu einer sofort erklärten ordentlichen Kündigung nicht zu einer Verlängerung der Kündigungsfrist führt.
Landesarbeitsgericht Berlin Beschluss
In dem Beschwerdeverfahren
pp
hat das Landesarbeitsgericht Berlin, 17. Kammer, durch den Vorsitzenden Richter am Landesarbeitsgericht Dreßler als Vorsitzenden
am 25. April 2003
beschlossen:
Tenor:
Auf die Beschwerde der Landeskasse wird der Beschluss des Arbeitsgerichts Berlin vom 28. Januar 2003 - 84 Ca 24715/02 - teilweise geändert und der Wert des Streitgegenstandes zum Zwecke der gegen die Landeskasse gerichteten anwaltlichen Gebührenansprüche auf 4.000,00 EUR festgesetzt.
Gründe:
I.
Die Parteien haben in dem diesem Beschwerdeverfahren vorausgegangenen Rechtsstreit über die Wirksamkeit einer arbeitgeberseitigen außerordentlichen Kündigung des Arbeitsverhältnisses vom 5. September 2002 sowie einer vorsorglich erklärten ordentlichen Kündigung vom 9. September 2002, aufgrund derer das Arbeitsverhältnis jedenfalls am 31. Oktober 2002 enden sollte, gestritten. Die Klägerin hat ferner die Verurteilung der Beklagten zur vorläufigen Weiterbeschäftigung begehrt. Das Arbeitsgericht hat der Klägerin für diese Rechtsverfolgungen Prozesskostenhilfe unter Beiordnung eines Rechtsanwalts bewilligt. Der Rechtsstreit endete durch gerichtlich protokollierten Vergleich.
Das Arbeitsgericht hat den Wert des Streitgegenstandes durch Beschluss vom 28. Januar 2003 auf insgesamt 5.000,00 EUR bewertet, wobei es dem auf die vorsorgliche ordentliche Kündigung bezogenen Streit einen Wert von 1.000,00 EUR zumaß.
Gegen diesen ihr am 6. Februar 2003 zugeleiteten Beschluss richtet sich die am gleichen Tag eingelegte Beschwerde der B. bei dem Landesarbeitsgericht Berlin, mit dem sie eine Herabsetzung des Streitwerts auf 4.000,00 EUR begehrt. Sie ist der Auffassung, dem Streit über die Wirksamkeit der ordentlichen Kündigung komme keine eigenständige Bedeutung zu.
II.
Die Beschwerde ist begründet.
Der Wert des Streitgegenstandes beträgt lediglich 4.000,00 EUR, da die gegen die vorsorgliche ordentliche Kündigung vom 9. September 2002 gerichtete Klage nicht eigenständig zu bewerten ist.
1.
Nach der Rechtsprechung der Beschwerdekammer stellt allerdings jede Kündigungsschutzklage eine eigene Bestandsstreitigkeit i.S.d. § 12 Abs. 7 ArbGG dar, die gesondert zu bewerten ist. Werden mehrere Kündigungen in einem Rechtsstreit angegriffen, so sind die Werte der Kündigungsschutzklagen daher grundsätzlich zusammenzurechnen.
Von diesem Grundsatz ist eine Ausnahme zu machen, wenn sich die Kündigungsschutzanträge zeitlich überschneiden und daher die begehrten Feststellungen das gleiche wirtschaftliche Interesse umfassen. In diesem Fall ist eine Anrechnung der Streitwerte geboten, die sich nach der Zeitspanne richtet, die zwischen den in den jeweiligen Kündigungen genannten Beendigungszeitpunkten liegt. Dabei behält die gegen die zuletzt ausgesprochene Kündigung gerichtete Klage ihren Wert, weil ihre Bedeutung für den Bestand des Arbeitsverhältnisses - im Gegensatz zu einer Klage gegen eine vorangegangene Kündigung - durch eine spätere Kündigung nicht berührt wurde; bei einer Zeitspanne von mehr als drei Monaten ist eine Anrechnung ausgeschlossen (vgl. hierzu im einzelnen LAG Berlin, Beschluss vom 10. April 2001 - 17 Ta 6052/01 (Kost) -).
Zudem kommt eine Zusammenrechnung der Werte mehrerer Kündigungsschutzklagen nicht in Betracht, wenn sich die klagende Partei gegen eine zugleich ausgesprochene außerordentliche und vorsorglich ordentliche Kündigung wendet. Zwar handelt es sich um zwei rechtlich voneinander unterscheidbare Willenserklärungen, deren Wirksamkeit unterschiedlich zu beurteilen sein kann. Mit einer derartigen außerordentlichen, vorsorglich ordentlichen Kündigung will der Erklärende jedoch lediglich sicherstellen, dass das Arbeitsverhältnis aufgrund des gleichen Lebenssachverhaltes jedenfalls mit dem Ablauf der ordentlichen Kündigungsfrist sein Ende findet. Diese Fallgestaltung unterscheidet sich hinsichtlich der Streitwertfestsetzung nicht von einem Fall, in dem der Arbeitgeber lediglich eine außerordentliche Kündigung des Arbeitsverhältnisses erklärt, sich jedoch im Prozess gemäß § 140 BGB auf eine Umdeutung dieser Kündigung in eine ordentliche Kündigung beruft. Für sie ist in gleicher Weise nur einmal der in § 12 Abs. 7 Satz 1 ArbGG genannte Wert anzusetzen (LAG Berlin, Beschluss vom 23. Oktober 2001 - 17 Ta 6137/01 (Kost) -).
2.
Im vorliegenden Fall kommt eine Zusammenrechnung der Streitwerte beider Kündigungsschutzklagen ebenfalls nicht in Betracht. Der Klage gegen die vorsorglich ausgesprochene Kündigung kommt keine eigenständig zu bewertende Bedeutung zu. Der Beklagten ging es wie bei einer zeitgleich ausgesprochenen außerordentlichen, hilfsweise ordentlichen Kündigung nur darum, dass der unverändert gebliebene Kündigungssachverhalt jedenfalls zur Beendigung des Arbeitsverhältnisses mit Ablauf der ordentlichen Kündigungsfrist führt. Dass die ordentliche Kündigung vier Tage nach der außerordentlichen Kündigung erklärt wurde, ist dabei ohne Belang, da dies im Vergleich zu einer sofort erklärten ordentlichen Kündigung nicht zu einer Verlängerung der Kündigungsfrist führte. Wollte man hingegen die Klage gegen die ordentliche Kündigung vom 9. September 2002 eigenständig bewerten, so müsste für sie der Vierteljahresverdienst angesetzt und der Wert der gegen die außerordentliche Kündigung gerichteten Klage teilweise angerechnet werden; dies wird der Bedeutung der nur vorsorglich erklärten ordentlichen Kündigung nicht gerecht.
Gegen diese Entscheidung ist ein Rechtsmittel nicht gegeben.
Ende der Entscheidung
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