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Gericht: Landesarbeitsgericht Berlin
Beschluss verkündet am 08.06.2005
Aktenzeichen: 17 Ta (Kost) 6023/05
Rechtsgebiete: RVG-VV
Vorschriften:
RVG-VV Vorbemerkung 1 vor Nr. 1000 |
Landesarbeitsgericht Berlin Beschluss
In dem Beschwerdeverfahren
in dem Vergütungsfestsetzungsverfahren
nach dem Rechtsstreit
hat das Landesarbeitsgericht Berlin, 17. Kammer durch den Vorsitzenden Richter am Landesarbeitsgericht Dreßler als Vorsitzenden am 8. Juni 2005
beschlossen:
Tenor:
Die Beschwerde der Klägerin gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Berlin vom 21. Dezember 2004 - 36 Ca 19543/04 - wird auf ihre Kosten zurückgewiesen.
Gründe:
Die Beschwerde ist unbegründet. Das Arbeitsgericht hat zu Recht eine Einigungsgebühr in Ansatz gebracht.
1.
Die anwaltliche Einigungsgebühr entsteht für die Mitwirkung beim Abschluss eines Vertrags, durch den der Streit oder die Ungewissheit der Parteien über ein Rechtsverhältnis beseitigt wird, es sei denn, der Vertrag beschränkt sich auf ein Anerkenntnis oder einen Verzicht (Vorbemerkung 1 vor Nr. 1000 VV-RVG).
2.
Diese Voraussetzungen sind im vorliegenden Fall gegeben.
Die Parteien haben den Streit über die Wirksamkeit der Kündigung vom 29. Juli 2004 vertraglich beigelegt. Die Beklagte hat der Klägerin mit der "Rücknahme" der Kündigung angeboten, dass Arbeitsverhältnis so fortzusetzen, als sei die Kündigung nicht ausgesprochen worden; dieses Angebot hat die Klägerin durch ihre Prozessbevollmächtigten angenommen. Entgegen der Auffassung der Klägerin konnte sich die Beklagte nicht mehr einseitig von der Kündigung lossagen. Die Kündigung stellt eine empfangsbedürftige Willenserklärung dar, die mit ihrem Zugang wirksam wird, sofern dem Erklärungsempfänger nicht vorher oder gleichzeitig ein Widerruf zugeht (§ 130 Abs. 1 BGB). Die mit der Kündigung beabsichtigte Gestaltung des Arbeitsverhältnisses tritt im Zeitpunkt der Kündigung ein und kann von dem Erklärenden nicht mehr ohne Zustimmung des Erklärungsempfängers beseitigt werden.
Der Vertrag der Parteien beschränkt sich nicht auf ein Anerkenntnis der Beklagten. Ob die Kündigung vom 29. Juli 2004 das Arbeitsverhältnis zum 31. Dezember 2004 aufgelöst hatte, haben die Parteien nicht geregelt. Die Beklagte hat der Klägerin die Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses vielmehr "infolge veränderter Umstände" und damit gerade unabhängig von der sozialen Rechtfertigung der ausgesprochenen Kündigung angeboten.
Die Klägerin kann schließlich nicht mit Erfolg einwenden, sie habe mit dem genannten Vertrag ihr Klageziel vollständig erreicht. Denn es ist für das Entstehen der Einigungsgebühr nicht erforderlich, dass die Parteien einen Vergleich i.S.d. § 779 BGB abgeschlossen haben, solange sich der Vertrag nicht auf ein Anerkenntnis oder einen Verzicht beschränkt.
3.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO.
Gegen diese Entscheidung ist ein Rechtsmittel nicht gegeben.
Ende der Entscheidung
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