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Gericht: Landesarbeitsgericht Berlin
Beschluss verkündet am 06.03.2006
Aktenzeichen: 17 Ta (Kost) 6042/06
Rechtsgebiete: GKG
Vorschriften:
GKG § 42 Abs. 4 |
Landesarbeitsgericht Berlin Beschluss
In dem Beschwerdeverfahren
in dem Streitwertfestsetzungsverfahren
nach dem Rechtsstreit
hat das Landesarbeitsgericht Berlin, 17. Kammer durch den Vorsitzenden Richter am Landesarbeitsgericht Dreßler als Vorsitzenden
am 6. März 2006
beschlossen:
Tenor:
Die Beschwerde der Prozessbevollmächtigten der Beklagten gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Berlin vom 13. Februar 2006 - 16 Ca 17066/05 - wird auf ihre Kosten zurückgewiesen.
Gründe:
Die Beschwerde ist unbegründet.
Der Streit der Parteien über die Verpflichtung der Beklagten, ein Vertragsangebot der Klägerin anzunehmen, ist gemäß § 23 Abs. 1 RVG, § 48 GKG, § 3 ZPO nach freiem Ermessen zu bestimmen, da besondere Bestimmungen zur Bewertung einer Klage auf Abgabe einer Willenserklärung fehlen. Dabei ist zu berücksichtigen, dass ein Streit über das Bestehen, Nichtbestehen oder die Kündigung eines Arbeitsverhältnisses nach § 42 Abs. 4 Satz 1 GKG höchstens mit dem Vierteljahresentgelt zu bewerten ist. Das Interesse des Arbeitnehmers an dem Bestand eines Arbeitsverhältnisses kann jedoch nicht geringer zu bewerten sein als sein Interesse, ein Arbeitsverhältnis erst zu begründen. Dies rechtfertigt es, eine Klage auf Abschluss eines Arbeitsvertrages ebenfalls höchstens mit dem Vierteljahresverdienst zu bewerten (vgl. hierzu GK-ArbGG/Wenzel, § 12 Rn. 350 m.w.N.)
Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO.
Die Entscheidung ist unanfechtbar.
Ende der Entscheidung
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