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Beginn der Entscheidung

Gericht: Landesarbeitsgericht Berlin
Beschluss verkündet am 28.05.2003
Aktenzeichen: 17 Ta (Kost) 6046/03
Rechtsgebiete: BRAGO


Vorschriften:

BRAGO § 8
Der Wert einer Klage auf Unterlassung von Wettbewerb bestimmt sich vor allem nach dem Umfang des Schadens, der infolge des Wettbewerbs entstehen kann. Liegen hinreichende Anhaltspunkte für die Höhe dieses Schadens nicht vor, kann der Streitwert anhand der bei einem Wettbewerbsverbot geschuldeten Karenzentschädigung berechnet werden.
Landesarbeitsgericht Berlin Beschluss

17 Ta (Kost) 6046/03

In dem Beschwerdeverfahren

in dem Streitwertfestsetzungsverfahren

nach dem Rechtsstreit

hat das Landesarbeitsgericht Berlin, 17. Kammer, durch den Vorsitzenden Richter am Landesarbeitsgericht Dreßler als Vorsitzenden

am 28. Mai 2003

beschlossen:

Tenor:

Die Beschwerde der Prozessbevollmächtigten der Beklagten gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Berlin vom 07. April 2003 - 36 Ca 15410/02 - wird auf ihre Kosten bei einem Beschwerdewert von 78,88 EUR zurückgewiesen.

Gründe:

Die Beschwerde ist unbegründet.

Der Wert des Streitgegenstandes beträgt nicht mehr als 4.000,00 EUR.

1. Der Wert einer Klage auf Unterlassung von Wettbewerb bestimmt sich vor allem nach dem Umfang des Schadens, der durch den Wettbewerb zu erwarten ist. Liegen hinreichende Anhaltspunkte für die Höhe dieses Schadens nicht vor, kann der Streitwert anhand der bei einem wirksamen Wettbewerbverbot nach § 74 Abs. 2 HGB geschuldeten Karenzentschädigung berechnet werden. Der Höhe dieser Entschädigung lässt sich entnehmen, welchen Wert ein Unterlassen von Wettbewerb jedenfalls haben soll. Sie bietet daher auch bei Fehlen eines vertraglichen Wettbewerbsverbots eine hinreichende Grundlage für die Streitwertfestsetzung, sofern der durch den Wettbewerb entstandene bzw. zu erwartende Schaden nicht bestimmt werden kann.

2. Im vorliegenden Fall hat die Klägerin nicht nachvollziehbar angeben können, welcher Schaden ihr durch den behaupteten Wettbewerbsverstoß der Beklagten entstanden ist bzw. noch entstehen kann. Die Streitwertfestsetzung kann daher nicht auf der Grundlage einer Schadensberechnung erfolgen. Die von der Klägerin für den Fall eines Wettbewerbverbots geschuldete Karenzentschädigung erreicht den von dem Arbeitsgericht festgesetzten Streitwert nicht.

3. Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO. Der Beschwerdewert ist die Differenz zwischen zwei Rechtsanwaltsgebühren gemäß § 123 BRAGO nach dem angestrebten und dem festgesetzten Wert.

4. Gegen diese Entscheidung ist ein Rechtsmittel nicht gegeben.

Ende der Entscheidung

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