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Gericht: Landesarbeitsgericht Berlin
Beschluss verkündet am 27.05.2003
Aktenzeichen: 17 Ta (Kost) 6054/03
Rechtsgebiete: ArbGG
Vorschriften:
ArbGG § 12 Abs. 7 |
Landesarbeitsgericht Berlin Beschluss
In dem Beschwerdeverfahren
in dem Streitwertfestsetzungsverfahren
nach dem Rechtsstreit
hat das Landesarbeitsgericht Berlin, 17. Kammer, durch den Vorsitzenden Richter am Landesarbeitsgericht Dreßler als Vorsitzenden am 27. Mai 2003
beschlossen:
Tenor:
I. Auf die Beschwerde des Prozessbevollmächtigen des Klägers wird der Beschluss des Arbeitsgerichts Berlin vom 22. April 2003 - 52 Ca 35771/02 - teilweise geändert:
Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 11.857,68 EUR und der Vergleichswert auf 11.957,58 EUR festgesetzt.
II. Im Übrigen wird die Beschwerde auf Kosten des Prozessbevollmächtigten des Klägers bei einem Beschwerdewert von 278,40 EUR zurückgewiesen.
Gründe:
Die Beschwerde ist nur zum Teil begründet.
Das Arbeitsgericht hat die gegen die Kündigung vom 3. Dezember 2002 gerichtete Klage zu Recht mit einem Bruttomonatsverdienst bewertet, der allerdings 2.964,42 EUR beträgt. Die Bestandsstreitigkeiten waren daher insgesamt mit vier Monatsverdiensten zu bewerten, was einen Streitwert von 11.857,68 EUR ergibt. Der Vergleichswert übersteigt diesen Wert im Hinblick auf die in Nr. 3 des Vergleichs vom 25. Februar 2003 um 100,00 EUR.
1. Der Streit über die Wirksamkeit der Kündigung eines Arbeitsverhältnisses ist gemäß § 12 Abs. 7 Satz 1 ArbGG mit höchstens einem Vierteljahresentgelt zu bewerten. Das Vierteljahresentgelt stellt dabei nach der Rechtsprechung der Beschwerdekammer nicht den regelmäßigen, sondern den höchsten festzusetzenden Streitwert dar, wobei allerdings jede Kündigungsschutzklage grundsätzlich eigenständig zu bewerten und ihr Wert dann ggf. auf den Wert weiterer, in dem gleichen Rechtsstreit geltend gemachter Kündigungsschutzklagen anzurechnen ist (vgl. hierzu nur LAG Berlin, Beschluss vom 17. Februar 2003 - 17 Ta 6018/03 (Kost) -; Beschluss vom 10. April 2001 - 17 Ta 6052/01 (Kost) -).
Es ist im vorliegenden Fall sachgerecht, dass das Arbeitsgericht die gegen die Kündigung vom 03. Dezember 2002 lediglich mit einem Bruttomonatsverdienst bewertet hat. Dies trägt dem Umstand angemessen Rechnung, dass es der Beklagten mit der Kündigung nicht um die endgültige Beendigung, sondern lediglich um eine Unterbrechung des Arbeitsverhältnisses während des Schlechtwetterzeitraumes ging.
Die Höhe der für die Wertfestsetzung nach § 12 Abs. 7 Satz 1 maßgeblichen monatlichen Bruttovergütung beträgt allerdings 2.964,42 EUR. Wie sich aus den vom Kläger eingereichten Lohnabrechnungen ergibt, erhält er nicht nur einen Stundenlohn von 14,33 EUR, sondern weitere Vergütungsbestandteile wie Akkordgeld, Urlaubsgeld, Fahrgelderstattung und vermögenswirksame Leistungen, die bei der Wertfestsetzung zu berücksichtigen sind. Da der Verdienst des Klägers schwankt, ist es angemessen, auf der Grundlage der Angaben des Klägers einen Durchschnittsverdienst zu berechnen, was den genannten Betrag ergibt.
2. Der Vergleichswert ist lediglich um 100,00 EUR zu erhöhen, da nicht angenommen werden kann, dass das dem Kläger überlassene gebrauchte Werkzeug einen höheren Zeitwert hatte. Der Prozessbevollmächtigte des Klägers hat auch in der Beschwerdeinstanz keine Umstände dargetan, die den von ihm angenommenen Wert von 2.000,00 EUR rechtfertigen könnten; sie sind auch sonst nicht ersichtlich.
3. Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO. Der Beschwerdewert ist die Differenz zwischen drei Rechtsanwaltsgebühren nach dem jeweils angestrebten und dem festgesetzten Wert.
4. Gegen diese Entscheidung ist ein Rechtsmittel nicht gegeben.
Ende der Entscheidung
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