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Beginn der Entscheidung

Gericht: Landesarbeitsgericht Berlin
Beschluss verkündet am 17.09.2003
Aktenzeichen: 17 Ta (Kost) 6066/03
Rechtsgebiete: ZPO


Vorschriften:

ZPO § 91
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Landesarbeitsgericht Berlin Beschluss

17 Ta (Kost) 6066/03

In dem Beschwerdeverfahren

hat das Landesarbeitsgericht Berlin, 17. Kammer, durch den Vorsitzenden Richter am Landesarbeitsgericht Dreßler als Vorsitzenden

am 17. September 2003

beschlossen:

Tenor:

Die Beschwerde des Klägers gegen den Kostenfestsetzungsbeschluss des Arbeitsgerichts Berlin vom 1. April 2003 - 66 Ca 35731/01 - wird auf seine Kosten bei einem Beschwerdewert von 311,39 EUR zurückgewiesen.

Gründe:

I.

Der Kläger hat die Beklagten auf Feststellung der Unwirksamkeit einer Kündigung in Anspruch genommen, die von dem Beklagten zu 1) als Testamentsvollstrecker über den Nachlass des Herrn K. ausgesprochen worden war; der Beklagte zu 2) ist Alleinerbe des Herrn K..

Nachdem das Arbeitsgericht die Klage abgewiesen und das Landesarbeitsgericht die Berufung des Klägers kostenpflichtig zurückgewiesen hatte, haben die Beklagten die Festsetzung ihrer außergerichtlichen Kosten des Berufungsverfahrens begehrt. Sie haben dabei die auf die anwaltliche Vergütung entfallende Umsatzsteuer in Ansatz gebracht, obwohl der Beklagte zu 1) zum Vorsteuerabzug berechtigt ist.

Der Rechtspfleger hat die Kosten durch Beschluss vom 1. April 2003 antragsgemäß festgesetzt. Gegen diesen ihm am 17. April 2003 zugestellten Beschluss richtet sich die am 24. April 2003 eingelegte Beschwerde des Klägers, mit der er sich gegen die Festsetzung der Umsatzsteuer in Höhe von 311,39 EUR wendet. Eine Erstattung der Umsatzsteuer komme wegen der Vorsteuerabzugsberechtigung des Beklagten zu 1) nicht in Betracht. Der Kläger habe vor allem den Beklagten zu 1) in Anspruch nehmen müssen, da dieser die Kündigung des Arbeitsverhältnisses erklärt habe.

Die Beklagten halten den angefochtenen Beschluss für zutreffend.

II.

Die Beschwerde ist unbegründet.

Der Rechtspfleger hat die in Ansatz gebrachte Umsatzsteuer zu Recht festgesetzt.

Der Kläger hat nach dem Urteil des Landesarbeitsgerichts vom 23. Januar 2003 die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen. Er ist daher gemäß § 91 Abs.1 und 2 ZPO verpflichtet, unter anderem die Gebühren und Auslagen des Rechtsanwalts der Beklagten zu erstatten. Hierzu gehört gemäß § 25 Abs. 2 BRAGO auch die Umsatzsteuer, sofern diese nicht nach § 19 UStG unerhoben bleibt.

Der Erstattungspflicht steht nicht entgegen, dass der Beklagte zu 1) zum Vorsteuerabzug berechtigt ist. Zwar ist § 104 Abs. 2 Satz 3 ZPO zu entnehmen, dass eine Erstattung von Umsatzsteuerbeträgen ausgeschlossen ist, wenn die obsiegende Partei die Beträge als Vorsteuer abziehen kann. Im vorliegenden Fall trifft dies jedoch nur auf den Beklagten zu 1) zu, während der Beklagte zu 2), der mit dem Beklagten zu 1) gesamtschuldnerisch für die Ansprüche ihres Rechtsanwalts haftet, nicht zum Vorsteuerabzug berechtigt ist. Bei einer derartigen Sachlage bestimmt sich die Verpflichtung der unterliegenden Partei, die beim Rechtsanwalt der obsiegenden Streitgenossen angefallene Umsatzsteuer zu erstatten, nach dem Innenverhältnis der Streitgenossen (KG, Beschluss vom 28. Oktober 1997 - 1 W 1070/97 - JurBüro 1998, 197 f.; Zöller, ZPO, 23. Auflage 2002, § 91 Rn. 13 "Umsatzsteuer" m.w.N.; ähnlich OLG Karlsruhe, Beschluss vom 11. Januar 2000 - 11 W 202/99 - JurBüro 2000, 315f., wonach sich bereits die umsatzsteuerpflichtige Leistung des Rechtsanwalts nach der Ausgleichspflicht der Streitgenossen untereinander richten soll). Entscheidend ist daher, welchen Anteil der Vergütung des Rechtsanwalts der nicht zum Vorsteuerabzug berechtigte Streitgenosse letztlich zu tragen hätte; den auf diesen Anteil entfallenden Umsatzsteuerbetrag hat die unterliegende Partei zu erstatten.

Im vorliegenden Fall lässt sich dem Rechtsverhältnis der Beklagten entnehmen, dass der Beklagte zu 2) die Vergütung des von beiden Beklagten beauftragten Rechtsanwalts zu tragen hätte. Der Beklagte zu 1) hat als Testamentsvollstrecker gegen den Beklagten zu 2) als Erben gemäß §§ 2218 Abs. 1, 670 BGB einen Anspruch auf Ersatz der durch die Testamentsvollstreckung entstehenden Aufwendungen. Dies zeigt, dass letztlich nicht der Beklagte zu 1), sondern der Beklagte zu 2) die Kosten zu tragen hat, die durch die Verwaltung des Nachlasses entstehen; eine Aufteilung nach Kopfteilen (§ 426 Abs.1 BGB) kommt deshalb nicht in Betracht. Der Kläger muss daher den vollen Umsatzsteuerbetrag erstatten. Er kann hiergegen nicht mit Erfolg einwenden, der Beklagte zu 1) könne wegen seines Vorsteuerabzugs von dem Beklagten zu 2) nur der Erstattung des Nettobetrages verlangen. Denn es ist nicht ein Aufwendungserstattungsanspruch des Beklagten zu 1) zu beurteilen, sondern es kommt darauf an, wer im Verhältnis der Streitgenossen letztlich verpflichtet ist, die Kosten der anwaltlichen Tätigkeit zu tragen; dies ist der Beklagte zu 2).

Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO. Der Beschwerdewert bestimmt sich nach dem festgesetzten Umsatzsteuerbetrag.

Gegen diese Entscheidung ist ein Rechtsmittel nicht gegeben.

Ende der Entscheidung

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