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Beginn der Entscheidung

Gericht: Landesarbeitsgericht Berlin
Beschluss verkündet am 02.11.2005
Aktenzeichen: 17 Ta (Kost) 6073/05
Rechtsgebiete: GKG


Vorschriften:

GKG § 42
Bestätigung der Rechtsprechung der Beschwerdekammer zur Bewertung mehrerer Kündigungsschutzanträge sowie einer Vergütungsklage, die im gleichen Rechtsstreit verfolgt werden.
Landesarbeitsgericht Berlin Beschluss

17 Ta (Kost) 6073/05

In dem Beschwerdeverfahren

pp

in dem Streitwertfestsetzungsverfahren

nach dem Rechtsstreit

pp

hat das Landesarbeitsgericht Berlin, 17. Kammer durch den Vorsitzenden Richter am Landesarbeitsgericht Dreßler als Vorsitzenden am 2. November 2005

beschlossen:

Tenor:

Die Beschwerde der Prozessbevollmächtigten der Klägerin gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Berlin vom 23. September 2005 - 1 Ca 8496/05 - wird auf ihre Kosten zurückgewiesen.

Gründe:

Die Beschwerde ist unbegründet. Eine Erhöhung des vom Arbeitsgericht festgesetzten Streitwerts kommt nicht in Betracht.

1.

Wendet sich die klagende Partei in einem Rechtsstreit gegen mehrere Kündigungen des Arbeitsverhältnisses, so handelt es sich nach der ständigen Rechtsprechung der Beschwerdekammer um jeweils selbständig zu bewertende Bestandsstreitigkeiten i.S.d. § 42 Abs. 4 GKG. Dies ist Folge der punktuellen Streitgegenstandstheorie des Bundesarbeitsgerichts, wonach Streitgegenstand der Kündigungsschutzklage nur die Beendigung des Arbeitsverhältnisses durch eine konkrete, mit dieser Klage angegriffene Kündigung zu dem in ihr vorgesehenen Termin ist (vgl. hierzu nur BAG AP Nr. 38 zu § 4 KSchG 1969). Werden mehrere Kündigungen in einem Rechtsstreit angegriffen, so sind die Werte der Kündigungsschutzklagen grundsätzlich zusammenzurechnen; eine Begrenzung auf den Wert des Vierteljahresverdienstes ist nicht möglich. Die Werte der Kündigungsschutzklagen sind allerdings aufeinander anzurechnen, soweit sich die Kündigungsschutzanträge zeitlich überschneiden und daher die begehrten Feststellungen das gleiche wirtschaftliche Interesse umfasst. Der Umfang der Anrechnung richtet sich nach der Zeitspanne, die zwischen den in den jeweiligen Kündigungen genannten Beendigungszeitpunkten liegt, wobei der Bewertungsrahmen des § 42 Abs. 4 GKG zu berücksichtigen ist; außerhalb dieses dreimonatigen Überschneidungszeitraums erfolgt eine Anrechnung der Streitwerte nicht mehr.

Im vorliegenden Fall sind danach die gegen die außerordentlichen Kündigungen vom 30. März 2005 und 11. Mai 2005 gerichteten Klagen zunächst eigenständig zu bewerten, wobei ausgehend von den Angaben der Klägerin zu ihrer Vergütungsklage von einer monatlichen Bruttovergütung von 2.918,50 EUR auszugehen ist. Der Wert der Bestandsstreitigkeiten beträgt daher jeweils 8.755,50 EUR; da sich die Kündigungsschutzanträge jedoch bis zum 29. Juni 2005 zeitlich überschneiden, sind ihre Werte insoweit aufeinander anzurechnen. Dies ergibt für die Bestandsstreitigkeiten insgesamt einen Wert von 12.709,60 EUR (8.755,50 zuzüglich Vergütung für die Zeit vom 30. Juni bis 11. August 2005 = 3.954,10 EUR).

2.

Wendet sich die klagende Partei in einem Rechtsstreit nicht nur gegen die Beendigung des Arbeitsverhältnisses, sondern macht sie im Wege der Klagehäufung Vergütungsansprüche geltend, deren Bestand von dem Ausgang der Bestandsstreitigkeit abhängen, so sind die Werte der Klagen nach der ebenfalls ständigen Rechtssprechung der Beschwerdekammer insoweit aufeinander anzurechnen, als die Vergütungsansprüche sich auf den für die Bewertung der Bestandsstreitigkeit maßgeblichen Zeitraum beziehen (LAG Berlin, Beschluss vom 18. Oktober 2005 - 17 Ta (Kost) 6069/05 -; Beschluss vom 29. Dezember 2003 - 17 Ta 6109/03 -). Der Arbeitnehmer verfolgt mit beiden Streitigkeiten regelmäßig das gleiche Interesse; mit der Zahlungsklage wird lediglich die wirtschaftliche Folge aus der Bestandsstreitigkeit gezogen. Dies gilt insbesondere für den Fall, dass der Arbeitnehmer den Fortbestand seines Arbeitsverhältnisses nur bis zu einem bestimmten Zeitpunkt festgestellt wissen will und er im gleichen Rechtsstreit die bis dahin fällig werdenden Vergütungsansprüche verfolgt (vgl. hierzu LAG Berlin, Beschluss vom 10. Mai 2002 -17 Ta (Kost) 6050/02 -). Doch auch wenn der Bestandsschutzantrag zeitlich nicht begrenzt wird, bildet er die Grundlage für die gleichzeitig geltend gemachten Vergütungsansprüche und kann daher nicht unabhängig von ihnen bewertet werden. Allerdings findet auch insoweit eine Anrechnung nur im Rahmen des Bewertungszeitraums des § 42 Abs. 4 GKG statt.

Im vorliegenden Fall hat die Klägerin mit ihrer Zahlungsklage die Vergütungsansprüche für die Zeit von April bis August 2005 geltend gemacht, deren Bestand von dem Ausgang der Bestandsstreitigkeiten abhängen. Eine Streitwertanrechnung kommt jedoch angesichts der am 11. Mai 2005 ausgesprochenen außerordentlichen Kündigung nur hinsichtlich der bis einschließlich 10. August 2005 geschuldeten Vergütung in Betracht, während wegen der vom 11. bis 31. August 2005 beanspruchten Vergütung ein weiterer Wert von 1.977,05 EUR festzusetzen ist.

3.

Der Wert der Klage auf vorläufige Weiterbeschäftigung ist mit einer Bruttomonatsvergütung in Höhe von 2.918,50 EUR zutreffend bewertet worden; diese Bewertung wurde mit der Beschwerde nicht angegriffen.

4.

Die genannten Einzelstreitwerte ergeben einen Gesamtstreitwert von 17. 605,15 EUR, der den vom Arbeitsgericht festgesetzten Streitwert nicht übersteigt. In diesem Zusammenhang wird darauf hingewiesen, dass bei Berücksichtigung einer Bruttomonatsvergütung von 3.462,00 EUR (Wertangabe der Klägervertreter) bzw. 3.194,91 EUR (Angabe der Beklagtenvertreter im Schriftsatz vom 18. Oktober 2005) eine Erhöhung der anwaltlichen Vergütung nicht erfolgt wäre.

5.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO.

Gegen diese Entscheidung ist ein Rechtsmittel nicht gegeben.

Ende der Entscheidung

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