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Gericht: Landesarbeitsgericht Berlin
Beschluss verkündet am 13.01.2005
Aktenzeichen: 17 Ta (Kost) 6083/04
Rechtsgebiete: ZPO
Vorschriften:
ZPO § 91 |
Landesarbeitsgericht Berlin Beschluss
In dem Beschwerdeverfahren
hat das Landesarbeitsgericht Berlin, 17. Kammer, durch den Vorsitzenden Richter am Landesarbeitsgericht Dreßler als Vorsitzenden
am 13. Januar 2005
beschlossen:
Tenor:
Auf die sofortige Beschwerde des Klägers wird der Kostenfestsetzungsbeschluss des Arbeitsgerichts Berlin vom 8. Juli 2004 - 70 Ca 61349/03 - wegen eines weiteren Betrages von 84,34 EUR nebst 5 % Zinsen über dem Basiszinssatz seit dem 10. Mai 2005 aufgehoben und der Kostenfestsetzungsantrag des Beklagten insoweit aufgehoben.
Gründe:
Die Beschwerde ist, soweit ihr das Arbeitsgericht nicht abgeholfen hat, begründet.
Der Kläger ist nicht verpflichtet, dem Beklagten die in Ansatz gebrachten Reisekosten von 84,34 EUR zu erstatten.
Die unterlegene Partei hat dem Gegner gemäß § 91 Abs. 1 ZPO die Kosten des Rechtsstreits zu erstatten, soweit sie zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig sind. Hierzu gehören auch Reisekosten der Partei, wenn sie in der konkreten Lage die Kosten verursachende Reise vernünftigerweise als sachdienlich ansehen darf, wobei es auf die konkreten objektiven Umstände ankommt (BAG NZA 2004, 398; Germelmann/Matthes/Prütting/Müller-Glöge, ArbGG, 5. Aufl. 2004, § 12a, Rn. 20). Die Partei ist dabei verpflichtet, die Kosten ihrer Prozessführung so gering zu halten, wie sich dies mit der vollen Wahrung ihrer berechtigten prozessualen Belange vereinbaren lässt.
Der Festsetzung der in Ansatz gebrachten Reisekosten steht im vorliegenden Fall zwar nicht entgegen, dass der Beklagte ohne Anordnung seines persönlichen Erscheinens zur Teilnahme an der mündlichen Verhandlung von C. nach Berlin gereist ist (vgl. hierzu OLG Celle NJW 2003, 2994 f.) Bereits angesichts der Höhe der Klageforderung war es kostenrechtlich nicht zu beanstanden, dass der Beklagte selbst an der mündlichen Verhandlung teilnehmen und ggf. seinen Standpunkt vor Gericht vertreten wollte. Es kann jedoch nicht angenommen werden, dass hierzu eine Reise mit dem eigenen Kraftfahrzeug erforderlich war. Der Kläger weist in diesem Zusammenhang zu Recht darauf hin, dass der Prozessbevollmächtigte des Klägers ebenfalls aus C. mit dem Kraftfahrzeug angereist ist, wobei die hierdurch entstandenen Kosten zu Lasten des Klägers festgesetzt wurden. Von dem Beklagten war daher nach dem Grundsatz einer sparsamen Prozessführung zu erwarten, dass er gemeinsam mit seinem Prozessbevollmächtigten anreist; auf diese Weise wären die nun in Ansatz gebrachten Reisekosten vermieden worden, ohne dass hierdurch die prozessualen Rechte des Beklagten verkürzt worden wären. Etwas anderes würde nur gelten, wenn besondere Umstände eine gesonderte Anreise des Beklagten und seines Prozessbevollmächtigten rechtfertigen würden; diese sind jedoch im vorliegenden Fall weder vorgetragen noch ersichtlich.
Gegen diese Entscheidung ist ein Rechtsmittel nicht gegeben.
Ende der Entscheidung
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