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Beginn der Entscheidung

Gericht: Landesarbeitsgericht Berlin
Beschluss verkündet am 02.01.2003
Aktenzeichen: 17 Ta (Kost) 6104/02
Rechtsgebiete: InsO, GKG


Vorschriften:

InsO § 38
GKG § 9
Ein zur Eröffnung des Insolvenzverfahrens entstehender Gerichtskostenanspruch der Justizkasse kann als Insolvenzforderung nicht durch einen Kostenansatz nach § 9 GKG verfolgt werden.
Landesarbeitsgericht Berlin Beschluss

17 Ta (Kost) 6104/02

In dem Beschwerdeverfahren

hat das Landesarbeitsgericht Berlin, 17. Kammer, durch den Vorsitzenden Richter am Landesarbeitsgericht Dreßler als Vorsitzenden am 2. Januar 2003 beschlossen:

Tenor:

Auf die Beschwerde des Beklagten wird der Beschluss des Arbeitsgerichts Berlin vom 8. August 2002 - 46 AR 99009/02 - geändert :

Der Kostenansatz der Kostenrechnung vom 13. November 2001 zur Kostensollbuchnummer 4011316887001 wird aufgehoben.

Gründe:

Die nach § 5 Abs. 2 GKG statthafte Beschwerde ist begründet.

Der Beklagte ist nicht durch Kostenrechnung zur Begleichung der angesetzten Gerichtskosten heranzuziehen. Der Gerichtskostenanspruch der Justizkasse stellt eine Insolvenzforderung ( § 38 InsO ) dar, da er vor Eröffnung des Insolvenzverfahrens entstand. Ein derartiger Anspruch kann lediglich durch Anmeldung zur Insolvenztabelle ( § 174 InsO ), nicht jedoch durch Kostenansatz nach § 4 GKG verfolgt werden. Der Kostenansatz der im Tenor genannten Kostenrechnung war daher aufzuheben.

Gegen diese Entscheidung ist ein Rechtsmittel nicht gegeben.

Ende der Entscheidung

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