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Gericht: Landesarbeitsgericht Berlin
Beschluss verkündet am 02.01.2003
Aktenzeichen: 17 Ta (Kost) 6104/02
Rechtsgebiete: InsO, GKG
Vorschriften:
InsO § 38 | |
GKG § 9 |
Landesarbeitsgericht Berlin Beschluss
In dem Beschwerdeverfahren
hat das Landesarbeitsgericht Berlin, 17. Kammer, durch den Vorsitzenden Richter am Landesarbeitsgericht Dreßler als Vorsitzenden am 2. Januar 2003 beschlossen:
Tenor:
Auf die Beschwerde des Beklagten wird der Beschluss des Arbeitsgerichts Berlin vom 8. August 2002 - 46 AR 99009/02 - geändert :
Der Kostenansatz der Kostenrechnung vom 13. November 2001 zur Kostensollbuchnummer 4011316887001 wird aufgehoben.
Gründe:
Die nach § 5 Abs. 2 GKG statthafte Beschwerde ist begründet.
Der Beklagte ist nicht durch Kostenrechnung zur Begleichung der angesetzten Gerichtskosten heranzuziehen. Der Gerichtskostenanspruch der Justizkasse stellt eine Insolvenzforderung ( § 38 InsO ) dar, da er vor Eröffnung des Insolvenzverfahrens entstand. Ein derartiger Anspruch kann lediglich durch Anmeldung zur Insolvenztabelle ( § 174 InsO ), nicht jedoch durch Kostenansatz nach § 4 GKG verfolgt werden. Der Kostenansatz der im Tenor genannten Kostenrechnung war daher aufzuheben.
Gegen diese Entscheidung ist ein Rechtsmittel nicht gegeben.
Ende der Entscheidung
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