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Gericht: Landesarbeitsgericht Berlin
Beschluss verkündet am 17.12.2003
Aktenzeichen: 17 Ta (Kost) 6118/03
Rechtsgebiete: BRAGO
Vorschriften:
BRAGO § 31 Abs. 1 Nr. 4 |
Landesarbeitsgericht Berlin Beschluss
In dem Beschwerdeverfahren
pp
hat das Landesarbeitsgericht Berlin, 17. Kammer durch den Vorsitzenden Richter am Landesarbeitsgericht Dreßler als Vorsitzenden
am 17. Dezember 2003
beschlossen:
Tenor:
Die sofortige Beschwerde des Klägers gegen den Kostenfestsetzungsbeschluss des Arbeitsgerichts Berlin vom 19. Mai 2003 - 91 Ca 12818/02 - wird auf seine Kosten bei einem Beschwerdewert von 732,89 EUR zurückgewiesen.
Gründe:
I.
Das Arbeitsgericht hat die Klage des Klägers auf Zahlung von 9.098,82 EUR durch ein am 27. September 2002 verkündetes Urteil abgewiesen. Der Kläger hat gegen dieses Urteil Berufung eingelegt. In dem Termin zur mündlichen Verhandlung vor dem Landesarbeitsgericht waren sowohl der Kläger als auch die Beklagte anwaltlich vertreten. Der Klägervertreter nahm die Berufung nach Hinweisen des Gerichts vor dem Stellen der Berufungsanträge zurück. Das Landesarbeitsgericht legte daraufhin dem Kläger die Kosten des Berufungsverfahrens auf.
Der Rechtspfleger hat die von dem Kläger an die Beklagte zu erstattenden außergerichtlichen Kosten durch Beschluss vom 19. Mai 2003 festgesetzt, wobei er eine Erörterungsgebühr in Höhe von 631,80 EUR zuzüglich Umsatzsteuer in Ansatz brachte. Gegen diesen ihm am 5. Juli 2003 zugestellten Beschluss richtet sich die am 18. Juli 2003 eingelegte sofortige Beschwerde des Klägers. Er ist der Auffassung, eine Erörterungsgebühr sei nicht entstanden, weil eine geistige Auseinandersetzung mit dem Gegenstand des Verfahrens nicht erfolgt sei. Die Berufung sei nach den Hinweisen der Vorsitzenden der Berufungskammer ohne jede weitere Äußerung der Parteien zurückgenommen worden.
II.
Die Beschwerde ist unbegründet.
Der Rechtspfleger hat zu Recht eine Erörterungsgebühr in der in Ansatz gebrachten Höhe festgesetzt.
Der Rechtsanwalt erhält gemäß § 31 Abs. 1 Nr. 4 BRAGO eine volle Gebühr für die Erörterung der Sache in der mündlichen Verhandlung. Dabei ist umstritten, ob eine Erörterungsgebühr bereits dann entsteht, wenn das Gericht vor dem Stellen der Sachanträge rechtliche Hinweise erteilt und eine Partei hierdurch veranlasst wird, ihr prozessuales Ziel aufzugeben oder ob eine Erörterung eine eigene anwaltliche Argumentation voraussetzt. (vgl. hierzu Gerold/Schmidt/v.Eicken/Madert, BRAGO, 15. Aufl. 2002, § 31 Rn. 156 m.w.N.). Die Beschwerdekammer folgt dabei der Auffassung, dass es Ausführungen des Anwalts auf die gerichtlichen Hinweise nicht bedarf, um die Erörterungsgebühr entstehen zu lassen. Der Rechtsanwalt erhält die Erörterungsgebühr für die sachgerechte Wahrnehmung der Interessen seiner Partei in der mündlichen Verhandlung. Diese besteht nach Hinweisen des Gerichts darin, sich mit der gerichtlichen Argumentation gedanklich auseinander zu setzen und - sofern ihr sachlich nicht entgegnet werden kann, die prozessual gebotenen Folgerungen aus ihnen zu ziehen. Wollte man für das Entstehen der Erörterungsgebühr darüber hinaus eine Äußerung des Rechtsanwalts verlangen, würde dies in Fällen, in denen Einwände gegen die Auffassung des Gerichts nicht erhoben werden können oder sollen, Scheindiskussionen Vorschub leisten. Der Rechtsanwalt wäre gehalten, irgendetwas zu äußern, um für seine Tätigkeit in der mündlichen Verhandlung vergütet zu werden; dies ist nicht sachgerecht. Auch der Rechtsanwalt der Partei, für die die Hinweise des Gerichts nicht bestimmt sind, verdient die Erörterungsgebühr bereits dadurch, dass er die Argumentation des Gerichts verfolgt und überprüft, ob er diese durch eigene Ausführungen unterstützen soll. Nicht erforderlich ist es hingegen, dass er die Hinweise des Gerichts ausdrücklich aufgreift und noch einmal wiederholt, um so ein - sachlich nicht notwendiges - Rechtsgespräch zu führen. Eine Erörterungsgebühr ist nach alledem verdient, wenn beide Parteien in der mündlichen Verhandlung erschienen bzw. vertreten und zur Erörterung der Sache bereit sind und rechtliche Ausführungen zur Sache - sei es durch das Gericht oder einer der beteiligten Parteien bzw. Prozessvertreter - erfolgen, deren Berechtigung von dem oder den Prozessvertretern beurteilt werden müssen; es ist hingegen - wie ausgeführt - nicht erforderlich, diese Ausführungen durch einen eigenen Wortbeitrag zu kommentieren.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO. Der Beschwerdewert bestimmt sich nach der Höhe der festgesetzten Erörterungsgebühr zuzüglich Umsatzsteuer.
Gegen diese Entscheidung ist ein Rechtsmittel nicht gegeben.
Ende der Entscheidung
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