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Gericht: Landesarbeitsgericht Berlin
Beschluss verkündet am 04.09.2001
Aktenzeichen: 17 Ta (Kost) 6121/01
Rechtsgebiete: TzBfG, ZPO
Vorschriften:
TzBfG § 8 | |
ZPO § 3 |
Landesarbeitsgericht Berlin Beschluss
In dem Beschwerdeverfahren
pp
hat das Landesarbeitsgericht Berlin, 17. Kammer, am 04. September 2001 durch den Vorsitzenden Richter am Landesarbeitsgericht Dreßler als Vorsitzenden
beschlossen:
Tenor:
Auf die Beschwerde der Prozessbevollmächtigten des Klägers wird der Beschluss des Arbeitsgerichts Berlin vom 02. Juli 2001 - 75 Ca 12265/01 - teilweise geändert und der Wert des Streitgegenstandes zum Zwecke der anwaltlichen Gebührenberechnung auf 30.450,00 DM festgesetzt.
Im übrigen wird die Beschwerde auf Kosten der Prozessbevollmächtigten des Klägers bei einem Beschwerdewert von 4.384,80 DM zurückgewiesen.
Gründe:
I.
Der Kläger hat in dem diesem Beschwerdeverfahren vorausgegangenen Rechtsstreit von der Beklagten verlangt, gemäß § 8 TzBfG einer Verringerung seiner Arbeitszeit zuzustimmen. Der Rechtsstreit endete durch gerichtlich protokollierten Vergleich.
Das Arbeitsgericht hat den Wert des Streitgegenstandes zum Zwecke der anwaltlichen Gebührenberechnung auf 20.300,00 DM, dem Betrag zweier Bruttomonatsvergütungen des Klägers festgesetzt.
Gegen diesen ihnen am 12. Juli 2001 zugestellten Beschluss richtet sich die am 17. Juli 2001 eingegangene Beschwerde der Prozessbevollmächtigten des Klägers, mit der sie die Festsetzung eines Streitwertes von 137.025,00 DM verfolgen. Sie sind der Ansicht, für die Streitwertfestsetzung sei der dreijährige Unter-schiedsbetrag zwischen der ursprünglichen Vergütung des Klägers und der nach der Herabsetzung der Arbeitszeit geschuldeten Vergütung maßgebend.
II.
Die gemäß § 10 Abs. 3 BRAGO statthafte und fristgerecht eingelegte Beschwerde ist nur teilweise begründet.
Der Wert des Streitgegenstandes beträgt im vorliegenden Fall 30.450,00 DM, dem Betrag dreier Bruttomonatsvergütungen des Klägers.
Das Arbeitsgericht hat es zu Recht abgelehnt, den Streitwert nach der dreijährigen Differenz zwischen der zunächst geschuldeten und der bei einer Arbeitszeitverringerung geschuldeten Vergütung zu bemessen. Der Streit der Parteien betrifft nicht wiederkehrende Leistungen, sondern es ging um die Verpflichtung der Beklagten zur Abgabe einer Willenserklärung, nämlich der von dem Kläger beanspruchten Verringerung der Arbeitszeit zuzustimmen. Der Wert dieses Streites ist daher nicht gemäß § 12 Abs. 7 S. 2 ArbGG, sondern gemäß § 3 ZPO nach freiem Ermessen zu bestimmen.
Der Streitwert bestimmt sich nach Auffassung der Beschwerdekammer in Streitigkeiten der vorliegenden Art nach den Grundsätzen, die für die Streitwertfestsetzung in Änderungsschutzverfahren (§§ 2, 4 KSchG) gelten, in denen das mit einer Änderungskündigung verbundene Angebot unter Vorbehalt angenommen wurde. Es geht auch hier um die Frage, ob das Arbeitsverhältnis nach den Vorstellungen einer der Vertragsparteien zu geänderten Arbeitsbedingungen fortgesetzt wird, obwohl die andere Vertragspartei mit der angebotenen Änderung nicht einverstanden ist. Die Parteien streiten demgegenüber weder über den Bestand des Arbeitsverhältnisses noch stellen sie in Frage, dass sich die beiderseits geschuldeten arbeitsvertraglichen Leistungen nach dem Ausgang des Rechtsstreits richten. Dass im Falle einer Änderungskündigung die streitbefangene Willenserklärung bereits ausgesprochen wurde, während es im vorliegenden Fall um die Verpflichtung zur Abgabe einer Willenserklärung geht, ist dabei angesichts des geschilderten Gegenstand des Verfahrens ohne entscheidende Bedeutung.
Nach der Rechtsprechung der Beschwerdekammer richtet sich der Streitwert in Änderungsschutzverfahren der genannten Art, bei denen es allein um eine Verringerung der Vergütung geht, nach der dreijährigen Vergütungsdifferenz, wobei die in § 12 Abs. 7 ArbGG genannten Streitwertgrenzen nicht überschritten werden dürfen (Beschluss vom 18. Mai 2001 - 17 Ta 6075/01 (Kost) -). Der vorliegend zu bewertende Streit, bei denen es ebenfalls allein um den Umfang der arbeitsvertraglich geschuldeten Leistungen geht, ist hiermit vergleichbar. Dies rechtfertigt es, als Wert einen Betrag in Höhe dreier Bruttomonatsverdienste festzusetzen; eine höhere Wertfestsetzung kam demgegenüber nicht in Betracht.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO. Der Beschwerdewert bestimmt sich nach der Differenz zwischen drei Rechtsanwaltsgebühren zuzüglich Umsatzsteuer nach dem festgesetzten und dem angestrebten Wert.
Gegen diese Entscheidung ist ein Rechtsmittel nicht gegeben.
Ende der Entscheidung
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