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Gericht: Landesarbeitsgericht Berlin
Beschluss verkündet am 10.02.2004
Aktenzeichen: 17 Ta (Kost) 6150/03
Rechtsgebiete: GKG
Vorschriften:
GKG § 19 Abs. 1 | |
GKG § 19 Abs. 4 |
Landesarbeitsgericht Berlin Beschluss
In dem Beschwerdeverfahren
pp
in dem Streitwertfestsetzungsverfahren
nach dem Rechtsstreit
pp
hat das Landesarbeitsgericht Berlin, 17. Kammer durch den Vorsitzenden Richter am Landesarbeitsgericht Dreßler als Vorsitzenden am 10. Februar 2004 beschlossen:
Tenor:
Auf die Beschwerde der Prozessbevollmächtigten der Klägerin wird der Beschluss des Arbeitsgerichts Berlin vom 17. Dezember 2003 - 39 Ca 15604/03 - teilweise geändert und der Wert des Streitgegenstandes zum Zwecke der anwaltlichen Gebührenberechnung hinsichtlich des Hilfsantrags 1d) aus dem Klageerweiterungsschriftsatz vom 1. September 2003 auf 15.000,00 EUR festgesetzt.
Gründe:
I.
Die Klägerin hat in dem diesem Beschwerdeverfahren zugrunde liegenden Rechtsstreit u.a. die Feststellung begehrt, dass das Arbeitsverhältnis durch eine von der Beklagten zu 1) erklärte Kündigung nicht aufgelöst worden ist, sondern nunmehr zu der Beklagten zu 2) besteht. Sie hat ferner die Beklagte zu 1) im Wege des Hilfsantrags auf Zahlung eines Nachteilsausgleichs in Anspruch genommen. Die Parteien haben den Rechtsstreit durch gerichtlich protokollierten Vergleich beigelegt, wobei sie u.a. vereinbarten, dass sämtliche aus dem Verlust des Arbeitsplatzes herrührenden Ansprüche ausgeglichen sein sollen.
Das Arbeitsgericht hat mit Beschluss vom 17. Dezember 2003 den genannten Hilfsantrag zur Berechnung des Vergleichswertes mit 15.000,00 EUR bewertet, im Übrigen eine Bewertung des Hilfsantrages jedoch abgelehnt.
Gegen diesen ihnen am 19. Dezember 2003 zugestellten Beschluss richtet sich die am 22. Dezember 2003 eingelegte Beschwerde der Prozessbevollmächtigten der Klägerin.
II.
Die Beschwerde ist begründet.
Der Hilfsantrag 1d) aus der Klageerweiterungsschrift vom 1. September 2003 ist nicht nur zur Berechnung des Vergleichswertes, sondern auch zur Berechnung des Streitwertes zu bewerten.
Ein hilfsweise geltend gemachter Anspruch wird gemäß §§ 8 Abs. 1 BRAGO, 12 Abs. 1 GKG bei der Wertberechnung mit dem Hauptanspruch zusammengerechnet, soweit eine Entscheidung über ihn ergeht und Haupt- und Hilfsantrag nicht denselben Gegenstand betreffen. Liegt eine derartige Entscheidung nicht vor, sondern wird der Rechtsstreit durch Vergleich erledigt, gilt die genannte Bestimmung entsprechend, § 19 Abs. 4 GKG. Dies bedeutet, dass ein Hilfsantrag immer dann zu bewerten ist, wenn er in dem den Prozess erledigenden Vergleich mit geregelt wird. Damit ist noch nichts darüber ausgesagt, für welche anwaltlichen Gebühren der Hilfsantrag zu berücksichtigen ist. So kann der Hilfsantrag von der Partei selbst gerichtlich geltend gemacht worden sein oder er wurde in der mündlichen Verhandlung nicht gestellt bzw. erörtert, weshalb er bei der Berechnung der Prozess- bzw. Verhandlungs- oder Erörterungsgebühr (§ 31 Abs. 1 Nr. 1, 2, 4 BRAGO) nicht in Ansatz zu bringen wäre. Sobald jedoch die anwaltliche Tätigkeit auch den durch Vergleich geregelten Hilfsantrag betrifft, muss auch eine Bewertung des Hilfsantrags zur Berechnung der anwaltlichen Gebührenansprüche erfolgen.
Im vorliegenden Fall wurde der Hilfsantrag 1d) durch anwaltliche Klageerweiterung gerichtlich geltend gemacht, so dass jedenfalls eine Erhöhung der Prozessgebühr in Betracht kommt. Die Parteien haben ferner in Nr. 6 des Prozessvergleichs (auch) eine Regelung über diesen Hilfsantrag getroffen, der nunmehr von der Klägerin nicht mehr geltend gemacht werden kann. Damit ist der Hilfsantrag 1d) auch zur Berechnung des Streitwerts zu bewerten, wobei gegen die Höhe des Wertansatzes keine Bedenken bestehen.
Gegen diese Entscheidung ist ein Rechtsmittel nicht gegeben.
Ende der Entscheidung
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