Judicialis Rechtsprechung
Mit der integrierten Volltextsuche, die vom Suchmaschinenhersteller "Google" zur Verfügung gestellt wird, lassen sich alle Entscheidungen durchsuchen. Dabei können Sie Sonderzeichen und spezielle Wörter verwenden, um genauere Suchergebnisse zu erhalten:
Beiträge bei Ihrer privaten Krankenversicherung können drastisch reduziert werden. Jetzt unverbindlich und kostenlos einen Tarifwechsel durch spezialisierte Versicherungsexperten bei Ihrer Krankenversicherung aushandeln lassen.
Nach einem Tarifwechsel innerhalb Ihrer Krankenversicherung sparen Sie im Durchschnitt 40 Prozent.
Kostenlose und unverbindliche Recherche
Die Recherche ist kostenfrei und unverbindlich, wenn Sie keine der recherchierten Einsparmöglichkeiten in Anspruch nehmen wollen.
Kein Aufwand
Der komplette Umstellungsprozess wird für Sie übernommen.
Altersrückstellung angerechnet
Ihre Altersrückstellungen werden im neuen Tarif vollständig angerechnet.
Ausführliche Beratung
Sie werden von erfahrenen Versicherungsexperten beraten.
Keine Kündigung
Sie können jederzeit wechseln, es gibt keine Fristen zu beachten.
Gleiches Leistungsniveau
Ihr Leistungsniveau bleibt gleich oder wird sogar besser.
Nutzen Sie die Chance auf reduzierte PKV-Beiträge, die durch Versicherungsexperten ausgehandelt werden. Teilen Sie uns nachstehend Ihre Daten mit, damit wir das weitere Vorgehen mit Ihnen absprechen können. Sie werden begeistert sein. Versprochen!
Gericht: Landesarbeitsgericht Berlin
Beschluss verkündet am 19.03.2004
Aktenzeichen: 17 Ta 541/04
Rechtsgebiete: ZPO
Vorschriften:
ZPO § 114 |
Landesarbeitsgericht Berlin Beschluss
In dem Beschwerdeverfahren
pp Beschwerdeführers,
in dem Prozesskostenhilfeverfahren
des Rechtsstreits
pp
hat das Landesarbeitsgericht Berlin, 17. Kammer durch den Vorsitzenden Richter am Landesarbeitsgericht Dreßler als Vorsitzenden
am 19. März 2004
beschlossen:
Tenor:
Auf die Beschwerde des Klägers wird der Beschluss des Arbeitsgerichts Berlin vom 12. Februar 2004 - 34 Ca 31607/03 - geändert:
Dem Kläger wird mit Wirkung ab 22. Januar 2004 für die erste Instanz Prozesskostenhilfe ohne Ratenzahlungsverpflichtung unter Beiordnung des Rechtsanwalts P. H. bewilligt.
Gründe:
Die gemäß §§ 127, 569 ZPO statthafte und form- und fristgerecht eingelegte Beschwerde ist begründet.
Dem Kläger war unter Abänderung des angefochtenen Beschlusses für die erste Instanz Prozesskostenhilfe zu bewilligen.
1.
Die beabsichtigte Rechtsverfolgung bot hinreichende Aussicht auf Erfolg (§ 114 ZPO). Der Kläger hat sich gegen die außerordentliche Kündigung des Vertrages vom 2. Oktober 2003 gewandt und dabei die gegen ihn erhobenen Vorwürfe in Abrede gestellt. Ob die Kündigung berechtigt war, ist bis zur Erledigung des Rechtsstreits durch gerichtlich protokollierten Vergleich offen geblieben. Auch der Inhalt des Vergleichs vom 23. Januar 2003 deutet nicht darauf hin, dass der Kläger das Vorliegen von Kündigungsgründen eingeräumt hat. Letztlich hätte die Beklagte die Wirksamkeit der von ihr ausgesprochenen Kündigung nachweisen müssen. Bei dieser Sachlage kann nicht angenommen werden, eine Klage gegen die Kündigung sei ohne Aussicht auf Erfolg gewesen.
Die erforderliche Erfolgsaussicht kann auch nicht deshalb verneint werden, weil der Rechtsweg zu den Gerichten für Arbeitssachen für den vorliegenden Rechtsstreit möglicherweise nicht eröffnet war. In diesem Fall hätte das Arbeitsgericht die Klage nicht abweisen dürfen, sondern es hätte den Rechtsstreit gemäß § 48 Abs. 1 ArbGG i.V.m. § 17a Abs. 2 GVG an das zuständige Gericht des zulässigen Rechtswegs verweisen müssen; dieses Gericht wäre dann auch zur Entscheidung über den Prozesskostenhilfeantrag des Klägers berufen. Das Arbeitsgericht war jedoch nicht befugt, wegen des - einmal angenommen - nicht eröffneten Rechtswegs die Prozesskostenhilfe zu versagen. Nachdem die Parteien den Rechtsstreit durch einen vor dem Arbeitsgericht abgeschlossenen Vergleich erledigt haben, ist eine Verweisung des Rechtsstreits nicht mehr möglich. Auch konnte der Prozesskostenhilfeantrag für sich genommen nicht an das zuständige Gericht des zulässigen Rechtswegs verwiesen werden. Bei dieser Sachlage hatte das Arbeitsgericht über den Prozesskostenhilfeantrag zu entscheiden. Anderenfalls würde dem Kläger die Anrufung des unzuständigen Gerichts endgültig zum Nachteil gereichen, obwohl aus diesem Grund eine Abweisung der Klage und die Zurückweisung des Prozesskostenhilfeantrags nicht möglich gewesen wären.
2.
Die Klage gegen die Beendigung des Vertragsverhältnisses war auch nicht mutwillig. Es ist nicht erkennbar, dass der Kläger von der Klage abgesehen hätte, wenn er die Kosten der Rechtsverfolgung selbst hätte tragen müssen.
3.
Der Kläger hat vor der Beendigung des Rechtsstreits eine vollständige Erklärung über seine persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse eingereicht. Eine Festsetzung von Raten ist danach nicht gerechtfertigt.
Gegen diese Entscheidung ist ein Rechtsmittel nicht gegeben.
Ende der Entscheidung
Bestellung eines bestimmten Dokumentenformates:
Sofern Sie eine Entscheidung in einem bestimmten Format benötigen, können Sie sich auch per E-Mail an info@protecting.net unter Nennung des Gerichtes, des Aktenzeichens, des Entscheidungsdatums und Ihrer Rechnungsanschrift wenden. Wir erstellen Ihnen eine Rechnung über den Bruttobetrag von € 4,- mit ausgewiesener Mehrwertsteuer und übersenden diese zusammen mit der gewünschten Entscheidung im PDF- oder einem anderen Format an Ihre E-Mail Adresse. Die Bearbeitungsdauer beträgt während der üblichen Geschäftszeiten in der Regel nur wenige Stunden.