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Beginn der Entscheidung

Gericht: Landesarbeitsgericht Berlin
Urteil verkündet am 06.03.2003
Aktenzeichen: 18 Sa 2299/02
Rechtsgebiete: BGB


Vorschriften:

BGB § 823
BGB § 847
Zu den Voraussetzungen eines Schmerzensgeldanspruchs wegen Mobbing
Landesarbeitsgericht Berlin Im Namen des Volkes Urteil

18 Sa 2299/02

Verkündet am 06.03.2003

In Sachen

pp

hat das Landesarbeitsgericht Berlin, 18. Kammer, auf die mündliche Verhandlung vom 06.03.2003 durch die Vorsitzende Richterin am Landesarbeitsgericht Staudacher als Vorsitzende sowie die ehrenamtliche Richterin Wittkamp und den ehrenamtlichen Richter Danowsky

für Recht erkannt:

Tenor:

I. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Berlin vom 15. August 2002 - 65 Ca 9638/02 - wird auf seine Kosten zurückgewiesen.

II. Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand:

Die Parteien streiten vorliegend darüber, ob der Kläger, der in der Zeit vom 1. August 1994 bis 30. Juni 2001 als Oberarzt in der Unfallchirurgie des Klinikums B. in Berlin-P. beschäftigt war, gegen den Beklagten, der sein fachvorgesetzter Chefarzt war, einen Anspruch auf Schmerzensgeld wegen Verletzung des Persönlichkeitsrechts bzw. der Ehre und Gesundheit durch sogenanntes "Mobbing" hat.

Wegen des diesem Streit zugrunde liegenden unstreitigen Sachverhalts und des streitigen Vorbringens der Parteien in erster Instanz wird auf den Tatbestand der angefochtenen Entscheidung (Bl. 115-119 d.A.) Bezug genommen.

Durch Urteil vom 15. August 2002 hat das Arbeitsgericht Berlin die Klage abgewiesen und zur Begründung im Wesentlichen ausgeführt, dass die einzelnen vom Kläger dargelegten Vorfälle sowohl einzeln gesehen als auch bei einer Gesamtbetrachtung die Voraussetzungen der §§ 823, 847 BGB nicht erfüllen. Wegen der Einzelheiten der Begründung der Entscheidung wird auf die dortigen Gründe (Bl. 119-126 d.A.) verwiesen.

Gegen dieses ihm am 11. November 2002 zugestellte Urteil hat der Kläger mit am 11. Dezember 2002 bei dem Landesarbeitsgericht eingegangenem Schriftsatz Berufung eingelegt und diese mit am Montag, dem 13. Januar 2003 eingegangenem Schriftsatz begründet.

Er ist weiter der Auffassung, ihm stünde ein Schmerzensgeld infolge des Verhaltens des Beklagten zu. Dieses Verhalten sei bei Gesamtbetrachtung als "Mobbing" zu qualifizieren. Der Kläger bezieht sich insoweit auf eine Entscheidung des Thüringischen Landesarbeitsgerichts vom 10. April 2001 (5 Sa 403/00) und rügt, dass das Arbeitsgericht den Rechtsbegriff des "Mobbing" verkannt und deshalb überspannte Anforderungen an die Tatbestandsmerkmale bezüglich Intensität, Regelmäßigkeit und Häufigkeit gestellt habe.

Wegen der Einzelheiten des Vorbringens des Klägers in der Berufungsinstanz wird auf den Berufungsbegründungsschriftsatz vom 13. Januar 2003 Bezug genommen.

Der Kläger und Berufungskläger beantragt,

das Urteil des Arbeitsgerichts Berlin vom 15.08.2002 - Aktenzeichen 65 Ca 9638/02 - aufzuheben und den Beklagten zu verurteilen, an den Kläger ein angemessenes Schmerzensgeld zu zahlen, dessen Höhe in das Ermessen des Gerichts gestellt wird.

Der Beklagte und Berufungsbeklagte beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Er verteidigt die angefochtene Entscheidung und tritt den Berufungsausführungen des Klägers entgegen.

Wegen der Einzelheiten des Vorbringens des Beklagten in der Berufungsinstanz wird auf den Berufungsbeantwortungsschriftsatz vom 14. Februar 2003 verwiesen.

Entscheidungsgründe:

I.

Die Berufung ist zulässig.

Sie ist gemäß den §§ 8 Abs. 2, 64 Abs. 2 b ArbGG statthaft und frist- und formgerecht im Sinne der §§ 66 Abs. 1, 64 Abs. 6 ArbGG, 519, 520 ZPO eingelegt und begründet worden.

II.

Die Berufung hat in der Sache jedoch keinen Erfolg.

Der Kläger hat gegen den Beklagten keinen Anspruch auf Zahlung eines Schmerzensgelds wegen Verletzung des Persönlichkeitsrechts, der Ehre oder Gesundheit gemäß den §§ 823, 847 BGB. Denn der Kläger hat die erforderlichen tatbestandlichen Voraussetzungen nicht in ausreichendem Umfang dargelegt bzw. diese sind dem dargelegten Sachverhalt entgegen der Auffassung des Klägers nicht zu entnehmen.

Da der Kläger mit seiner Berufung seinen Anspruch nur noch auf eine Gesamtbetrachtung der geschilderten Vorfälle und auf den Gesichtspunkt des sogenannten "Mobbing" stützt, erübrigte sich zunächst ein näheres Eingehen und eine Würdigung der einzelnen Vorfälle. Insoweit hätte im Übrigen auch auf die überzeugenden Ausführungen im Urteil erster Instanz Bezug genommen werden können.

Das Arbeitsgericht hat aber auch bei der vom Kläger geforderten Gesamtbetrachtung zu Recht die Voraussetzungen des begehrten Anspruches als nicht gegeben angesehen.

Zunächst ist klarzustellen, dass es sich bei dem Begriff "Mobbing" nicht um einen juristischen Tatbestand, nicht um eine eigenständige Anspruchsgrundlage, sondern um einen gesellschaftlich entwickelten Begriff, entlehnt aus dem anglo-amerikanischen Rechtsraum handelt, bei dem sich um einen Sammelbegriff für bestimmte Verhaltensweisen handelt.

Die rechtliche Einordnung dieser Verhaltensweisen beurteilt sich ausschließlich danach, ob der Tatbestand einer Rechtsvorschrift erfüllt ist, aus welcher sich die gewünschte Rechtsfolge herleiten lässt.

Dies kann nach arbeitsrechtlichem Verständnis nur dann gegeben sein, wenn fortgesetzte, aufeinander aufbauende oder ineinander übergreifende, der Anfeindung, Schikane oder Diskriminierung dienende Verhaltensweisen gegeben sind, die nach ihrer Art und ihrem Ablauf einer übergeordneten, von der Rechtsordnung nicht gedeckten Zielsetzung dienen und in ihrer Gesamtheit deshalb das allgemeine Persönlichkeitsrecht oder andere geschützte Rechte, wie die Ehre oder die Gesundheit des Betroffenen verletzen. (vgl. zum Ganzen Thüringisches Landesarbeitsgericht vom 10.4.2001 - 5 Sa 403/00 - BB 2001, 1358 ff. mit weiteren Nachweisen)

Vorliegend sind diese Voraussetzungen zur Überzeugung der erkennenden Berufungskammer auf Grundlage des - als wahr unterstellten - Vortrages des Klägers jedoch nicht gegeben.

Zunächst fehlt es bereits an dem geforderten systematischen Handeln, da weder fortgesetztes, noch aufeinander aufbauendes noch ineinandergreifendes Verhalten festgestellt werden kann. So fällt auf, dass der Kläger einen einzigen Vorfall aus September 1995 schildert, die nächsten Vorfälle (insgesamt sieben) sich auf eine Woche im November 1996 konzentrieren und der wiederum nächste und einzige Vorfall 1997 in Mai stattfand. Für das Jahr 1998 legt der Kläger zwei Vorfälle im April, zwei Vorfälle im Mai, einen Vorfall im Oktober und einen Vorfall im Dezember dar, während der einzige für 1999 dargelegte Vorfall im Februar lag.

Ein inneres, trotz der großen zeitlichen Zwischenräume einen Zusammenhang begründendes "Band", ein "Roter Faden" ist nach Auffassung der Kammer dabei nicht ersichtlich.

Ebenso fehlt es an greifbaren Anhaltspunkten für eine verwerfliche Motivation insoweit. Es sind keine Anknüpfungspunkte für Neid, Missgunst, als nicht ausreichend erachtete soziale Anpassung des Klägers oder sadistische Motive gegeben. Vielmehr handelt es sich bei den vom Kläger angeführten Vorfällen weit überwiegend um Sachstreitigkeiten, die vom Beklagten jedoch in unangemessener, teils intolerabler Form ausgetragen worden sind. Dieses Verhalten mag seiner Persönlichkeitsstruktur oder seinem Rollenverständnis als Chefarzt entspringen, Anhaltspunkte für ein aus verwerflichen Motiven gerade gegen den Kläger zielgerichtetes Verhalten sind jedoch nicht im erforderlichen Umfang gegeben.

Letztlich fehlt es an einer vom Kläger ohne Tatsachenhintergrund behaupteten Rufschädigung sowie an der erforderlichen Kausalität zwischen den behaupteten Vorfällen und der behaupteten Gesundheitsbeeinträchtigung.

Bei dieser Sachlage war daher die Berufung des Klägers mit der Kostenfolge des § 97 ZPO zurückzuweisen.

III.

Gegen diese Entscheidung ist ein Rechtsmittel nicht gegeben.

Für die Zulassung der Revision gemäß § 72 ArbGG gegen die am Einzelfall orientierte und unter Beachtung höchstrichterlicher Rechtsprechung ergangene Entscheidung bestand kein rechtlich begründeter Anlass.

Ende der Entscheidung

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