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Beginn der Entscheidung

Gericht: Landesarbeitsgericht Berlin
Beschluss verkündet am 23.01.2003
Aktenzeichen: 18 TaBV 2141/02
Rechtsgebiete: BetrVG, ArbGG


Vorschriften:

BetrVG § 111
BetrVG § 112
BetrVG § 112a
ArbGG § 98
F.d.Prüfung, ob der Schwellenwert des § 111 BetrVG f. eine Anwendung der §§ 111 ff. BetrVG erreicht ist, ist jedenfalls i.d.Fällen, i.denen in einem gemeinsamen Betrieb mehrerer Unternehmen mehr als zwanzig wahlberechtigte Arbeitnehmer beschäftigt sind, auf die Gesamtzahl aller wahlberechtigten Arbeitnehmer abzustellen, die in den Unternehmen beschäftigt sind, die sich zur Leitung des gemeinsamen Betriebes zusammengeschlossen haben und nicht auf die Arbeitnehmerzahl eines jeden einzelnen Unternehmens.
Landesarbeitsgericht Berlin Beschluss

18 TaBV 2141/02

In dem Beschlussverfahren

unter Beteiligung

pp

hat das Landesarbeitsgericht Berlin, 18. Kammer, auf die mündliche Verhandlung vom 23.01.2003 durch die Vorsitzende Richterin am Landesarbeitsgericht Staudacher als Vorsitzende und die ehrenamtlichen Richter Schimank und Bergmann

beschlossen:

Tenor:

Auf die Beschwerde der Beteiligten zu 2) und 3) wird der Beschluss des Arbeitsgerichts Berlin vom 28. Oktober 2002 - 53 BV 27799/02 - unter Zurückweisung der Beschwerde im Übrigen teilweise abgeändert und aus Klarstellungsgründen vollständig neu formuliert:

Zum Vorsitzenden einer im gemeinsamen Betrieb der Beteiligten zu 2) und 3) zu bildenden Einigungsstelle mit dem Regelungsgegenstand Sozialplan (Personalabbau) wird der Richter am Arbeitsgericht a.D. D. B. bestellt.

Die Zahl der Beisitzer für jede Seite wird auf zwei festgelegt.

Gründe:

I.

Die Beteiligten streiten darüber, ob in dem gemeinsamen Betrieb, der von den Beteiligten zu 2) und 3) geführt wird, eine Einigungsstelle mit dem Regelungsgegenstand "Interessenausgleich und Sozialplan anlässlich Personalabbaus" unter dem Vorsitz des von dem Beteiligten zu 1) benannten Richters am Arbeitsgericht a.D. B. mit drei Beisitzern je Seite zu bilden ist.

Die Beteiligte zu 2) (im Folgenden: Firma O.) und Beteiligte zu 3) (im Folgenden: Firma St.) sind selbständige Unternehmen des Gerüstbaugewerbes, die - wie das Arbeitsgericht Berlin zum Aktenzeichen 55 BVGa 11733/02 rechtskräftig festgestellt hat - einen gemeinsamen Betrieb im Sinne des Betriebsverfassungsgesetzes betreiben, für den ein Betriebsrat bestehend aus drei Mitgliedern, der Beteiligte zu 1), gewählt worden ist. In diesem Betrieb waren bis ca. Mitte des Jahres 2002 insgesamt 23 Arbeitnehmer tätig (19 gewerbliche Arbeitnehmer und vier Angestellte), wovon 15 oder 16 Arbeitnehmer im Arbeitsverhältnis zur Firma O. und acht oder sieben Arbeitnehmer im Arbeitsverhältnis zur Firma St. standen. Beide Unternehmen werden vom Geschäftsführer Herrn Z. geleitet.

Dieser wendete sich unter dem 30. April 2002 mit einem offenen Brief an den Betriebsrat, auf dessen Inhalt (Bl. 8 d.A.) Bezug genommen wird. In diesem schilderte er die aktuelle betriebliche Situation unter anderem dergestalt, dass eine dauerhaft Auslastung in den angestammten Bereichen nur für ca. acht Mitarbeiter erkennbar sei. Anlässlich eines Gesprächs mit dem Betriebsratsmitglied N. am 7. Mai 2002 erklärte Herr Z. unter Verweis auf eine Mitarbeiterliste, die nach Betriebszugehörigkeitszeiten gestaffelt war, dass die ersten sieben "fliegen".

Am 8. August 2002 erhielt der Betriebsrat die Anhörungsunterlagen für drei beabsichtigte Kündigungen betreffend Arbeitnehmer der Firma O.. Bei der Übergabe wurde angekündigt, dass noch weitere Arbeitnehmer zu kündigen wären.

Der Betriebsrat gelangte zu der Auffassung, dass diese drei Kündigungen Teil eines insgesamt geplanten umfangreichen Personalabbaus seien und begehrte von Herrn Z. Verhandlungen über einen Interessenausgleich und Sozialplan.

Anlässlich eines von diesem auf den 16. August 2002 insoweit festgesetzten Verhandlungstermins bezog er den Standpunkt, mit dem Betriebsrat allenfalls über eine Sozialauswahl reden zu wollen.

Der Betriebsrat ist am 22. Oktober zu drei weiteren Kündigungen gegenüber Arbeitnehmern der Firma O. und am 20. November zu neun weiteren Kündigungen von Arbeitnehmern der Firma O. angehört worden. Nach Angaben des für die Beteiligten zu 2) und 3) im Termin am 23. Januar 2003 erschienenen Herrn T. sind zwischenzeitlich allen Arbeitnehmern der Firma O. und drei Arbeitnehmern der Firma St. die Kündigung erklärt worden.

Der Betriebsrat hat die Auffassung vertreten, die Voraussetzungen der §§ 111, 112a BetrVG lägen vor, so dass eine Einigungsstelle zu bilden sei mit dem von ihm beantragten Vorsitzenden und jeweils drei Beisitzern.

Der Betriebsrat hat beantragt,

zum Vorsitzenden der Einigungsstelle zum Interessenausgleich und Sozialplan den Richter am Arbeitsgericht a. D. D. B. zu bestellen und die Zahl der Beisitzer für jede Seite auf drei festzulegen.

Die Beteiligten zu 2) und 3) haben beantragt,

den Antrag zurückzuweisen.

Mit Schriftsatz vom 25. Oktober 2002 haben sie behauptet, es seien keine Kündigungen mehr vorgesehen; die vorherigen Überlegungen insoweit hätten tatsächlich nicht umgesetzt werden müssen.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Vorbringens der Beteiligten in erster Instanz wird auf die Antragsschrift vom 7. Oktober 2002 und den Schriftsatz der Beteiligten zu 2) und 3) vom 25. Oktober 2002 Bezug genommen.

Durch Beschluss vom 28. Oktober 2002 hat das Arbeitsgericht Berlin dem Antrag des Betriebsrates im Wesentlichen stattgegeben, jedoch lediglich zwei Beisitzer pro Seite für ausreichend gehalten. Wegen der Begründung der angefochtenen Entscheidung wird auf II der dortigen Gründe (Bl. 25 und 26 d.A.) verwiesen.

Gegen diesen ihnen am 5. November 2002 zugestellten Beschluss haben die Beteiligten zu 2) und 3) mit am 18. November 2002 bei dem Landesarbeitsgericht eingegangenem Schriftsatz Beschwerde eingelegt und diese zugleich begründet.

Die Beteiligten zu 2) und 3) halten die Voraussetzungen des § 111 BetrVG für nicht erfüllt, da sie unstreitig jeweils weniger als 20 Arbeitnehmer beschäftigen.

Außerdem fehle es am notwendigen Rechtsschutzinteresse für den gestellten Antrag, da bislang keine Verhandlungen geführt worden seien.

Die Gesellschafter der Firma O. hätten zwischenzeitlich beschlossen, den Betrieb einzustellen; dies sei im November 2002 jedoch noch nicht absehbar gewesen.

Die Beschwerdeführer beantragen,

unter Abänderung des angefochtenen Beschlusses vom 28.10.2002 den Antrag des Antragstellers (Beteiligter zu 1) zurückzuweisen.

Der Beschwerdegegner beantragt,

die Beschwerde zurückzuweisen.

Er verteidigt die angefochtene Entscheidung und vertritt die Auffassung, dass es in Fällen wie dem vorliegenden auf die Gesamtzahl der im Betrieb beschäftigten Arbeitnehmer und nicht die Zahl der in den einzelnen Unternehmen beschäftigten Arbeitnehmer ankomme. Hieran habe die Gesetzesänderung nichts ändern wollen, der Gesetzgeber habe den hiesigen Fall bei der Änderung nicht vor Augen gehabt.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Vorbringens der Beteiligten in der Beschwerdeinstanz wird auf den Beschwerdeschriftsatz vom 18. November 2002 und den Schriftsatz der Beteiligten zu 2) und 3) vom 16. Januar 2003 sowie den Beantwortungsschriftsatz des Beteiligten zu 1) vom 7. Januar 2003 Bezug genommen.

II.

1.

Die Beschwerde ist zulässig.

Sie ist gemäß § 98 Abs. 2 Satz 1 ArbGG statthaft und frist- und formgerecht im Sinne des § 98 Abs. 2 Satz 2 ArbGG eingelegt und begründet worden.

2.

Die Beschwerde hat jedoch nur insoweit Erfolg, als der Betriebsrat die Einsetzung eines Vorsitzenden und die Festlegung der Anzahl der Beisitzer für den Regelungsgegenstand "Interessenausgleich" begehrt, denn insoweit ist die Einigungsstelle offensichtlich unzuständig, da die die Betriebsänderung darstellende Maßnahme - Personalabbau - bereits durch Ausspruch der Kündigungen vollzogen ist. Der Betriebsrat kann seinen Verhandlungsanspruch insoweit daher nicht mehr durchsetzen. (vgl. BAG vom 17.12.1985 - 1 ABR 78/83 - AP Nr. 15 zu 111 BetrVG unter B I. 1. der Gründe).

Soweit der Betriebsrat die Einsetzung eines Vorsitzenden und die Festlegung der Anzahl der Beisitzer einer Einigungsstelle mit dem Regelungsgegenstand "Sozialplan" begehrt, ist sein Antrag zulässig und begründet.

a)

Der Antrag ist nicht schon deshalb unbegründet, weil die Voraussetzungen des § 112 Abs. 4 BetrVG nicht vorliegen. Zwar hat es tatsächlich noch keine Verhandlungen zwischen den Betriebsparteien über einen Sozialplan gegeben, dies jedoch deshalb, weil der Geschäftsführer Herr Z. den Standpunkt bezog, hierzu nicht verpflichtet zu sein. Auch dieser Sachverhalt stellt aber eine "Nichteinigung" im Sinne des § 112 Abs. 4 BetrVG dar.

b)

Der Antrag des Betriebsrates ist begründet, denn es liegt keine offensichtliche Unzuständigkeit der Einigungsstelle im Sinne des § 98 Abs. 1 Satz 1 ArbGG vor.

Eine offensichtliche Unzuständigkeit ist nämlich nur dann gegeben, wenn der Sachverhalt, der der Einigungsstelle unterbreitet werden soll, unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt einem Beteiligungsrecht des Betriebsrats unterliegen kann.

Dies ist vorliegend nicht der Fall.

Gemäß § 112 BetrVG hat sich der Unternehmer mit dem Betriebsrat über den Ausgleich oder die Milderung der wirtschaftlichen Nachteile, die den Arbeitnehmern infolge einer geplanten Betriebsänderung im Sinne des § 111 BetrVG entstehen, zu einigen (Sozialplan); im Falle der Nichteinigung entscheidet die Einigungsstelle über die Aufstellung eines Sozialplans. Dies gilt gemäß § 112a BetrVG auch dann, wenn die geplante Betriebsänderung allein in der Entlassung von Arbeitnehmern besteht und zwar, wenn in Betrieben mit in der Regel weniger als 60 Arbeitnehmern 20% der regelmäßig beschäftigten Arbeitnehmer, mindestens jedoch sechs Arbeitnehmer, aus betriebsbedingten Gründen entlassen werden sollen.

Eine Betriebsänderung im Sinne des § 111 BetrVG in der Fassung vom 25. September 2001 löst diese Rechtsfolgen nur in Unternehmen mit in der Regel mehr als 20 wahlberechtigten Arbeitnehmern aus. § 111 BetrVG a.F. stellte demgegenüber nicht auf das Unternehmen, sondern den Betrieb hinsichtlich der Arbeitnehmerzahl ab.

Diese Gesetzesänderung hat einen "heftigen Streit" (vgl. Wißmann NZA 2003, S. 1 ff., 2) darüber ausgelöst, ob in den Fällen, in denen - wie hier - Unternehmen mit jeweils weniger als 20 Arbeitnehmern einen gemeinsamen Betrieb mit mehr als 20 Arbeitnehmern betreiben, die §§ 111 ff. BetrVG zur Anwendung gelangen oder nicht.

Während die Stimmen in Literatur, die auch in diesem Fall ausschließlich auf das einzelne beteiligte Unternehmen abstellen wollen (vgl. Richardi/Thüsing/Annuß, 8. Aufl., § 111 Rdnr. 26; Fitting/Kaiser/Heither/Engels/Schmidt, 21. Aufl., § 111 Rdnr. 20; Annuß NZA 2001, 367 ff. Nr. 369; Löwisch BB 2001, 1790 ff., 1797; Bauer Sonderheft NZA 2001, S. 63), sich im Wesentlichen darauf beschränken, das Rechtsproblem darzustellen und mit Verweis auf den Gesetzeswortlaut ihre Meinung stützen, setzt sich die Gegenmeinung (Deubler/Kiepner/Klebe, 8. Aufl., § 111 Rdnr. 24a; Deubler AuR 2001, 285 ff., 291) mit der Zielsetzung des Gesetzes ausführlicher auseinander und zieht zudem eine Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts (AP Nr. 8 zu 106 BetrVG 1972) zur Begründung heran.

Bei diesem Streitstand in der Literatur kann für den höchstrichterlich noch nicht entschiedenen Fall nach Auffassung des erkennenden Gerichts nicht von einer offensichtlichen Unzuständigkeit im Sinne des § 98 Abs. 1 ArbGG ausgegangen werden.

Es sprechen zudem nach hiesiger Auffassung einige Gründe dafür, in einem Fall wie dem vorliegenden bei der Prüfung, ob der Schwellenwert des § 111 BetrVG erreicht ist, nicht auf die einzelnen beteiligten Unternehmen abzustellen, sondern die beteiligten Unternehmen gesamt zu betrachten.

Anlass für die Gesetzesänderung insoweit war nämlich ausweislich der Gesetzesbegründung (BT-Drucksache 14/5741), dass es zunehmend als Verstoß gegen den Gleichheitsgrundsatz des Artikel 3 Abs. 1 GG angesehen wird, dass Kleinbetriebe auch in größeren Unternehmen von der Mitbestimmung nach den §§ 111 ff. BetrVG ausgeschlossen sind. Unter Bezugnahme auf die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts zur sogenannten Kleinbetriebsklausel im Kündigungsschutzgesetz, wonach in Unternehmen mit mehreren Betrieben die Schwelle der Arbeitnehmerzahl auf das Unternehmen bezogen werden muss, überträgt die Gesetzesbegründung diese Grundentscheidung auf die §§ 111 ff. BetrVG und führt weiter aus: "Auf diese Weise wird sichergestellt, dass der Schutzzweck der Norm, kleinere Unternehmen vor zu starker finanzieller Belastung durch Sozialpläne zu schützen, auch tatsächlich nur diesen Unternehmen zugute kommt. Allein entscheidend ist die Gesamtzahl der Arbeitnehmer des Unternehmens, unabhängig davon, ob die Arbeitnehmer in einer oder mehrerer Betriebseinheiten eingesetzt werden. Denn die Frage der wirtschaftlichen Belastbarkeit eines Unternehmens ist nicht von der organisatorischen Gliederung des Unternehmens in einzelne Betriebseinheiten abhängig."

Diese Gesetzesbegründung zeigt zunächst, dass der Gesetzgeber keine Einschränkung der bisherigen Norm, sondern vielmehr grundsätzlich eher eine verfassungskonforme Ausweitung zum Ziel hatte.

Stellt man auf die Gesamtzahl der Arbeitnehmer ab, die in den Unternehmen beschäftigt sind, die sich zur gemeinsamen Leitung und Trägerschaft eines gemeinsamen Betriebes zusammengeschlossen haben, wird zudem auch der zitierte Schutzzweck der Norm, kleinere Unternehmen vor zu starker Belastung durch Sozialpläne zu schützen, nicht umgangen. Denn im Falle einer Sozialplanpflicht wegen einer Betriebsänderung im gemeinsamen Betrieb sind auf Arbeitgeberseite Parteien des Sozialplanes alle beteiligten Unternehmen, die sich zur gemeinsamen Betriebsführung zusammengeschlossen haben. Dies bedeutet eine Verteilung der finanziellen Last des Sozialplans, mit anderen Worten, eine Erhöhung der wirtschaftlichen Belastbarkeit auf Arbeitgeberseite. Zwar dürften die beteiligten Unternehmen für die Ansprüche aus dem Sozialplan gesamtschuldnerisch haften, so dass der einzelne Arbeitnehmer sich auch nur an eines der beteiligten Unternehmen wenden kann, der vorgesehene Gesamtschuldnerausgleich gemäß § 426 BGB führt aber sodann zu einer (den tatsächlichen Verhältnissen angemessenen) Verteilung der finanziellen Last auf alle beteiligten Unternehmen.

Dies spricht nach Auffassung der Kammer dafür, für die Prüfung, ob der Schwellenwert des § 111 BetrVG für eine Anwendung der §§ 111 ff. BetrVG ausreicht, jedenfalls in den Fällen, in denen in einem gemeinsamen Betrieb mehrere Unternehmen mehr als 20 wahlberechtigte Arbeitnehmer beschäftigt sind, auf die Gesamtzahl aller wahlberechtigten Arbeitnehmer abzustellen, die in den Unternehmen beschäftigt sind, die sich zur Leitung des gemeinsamen Betriebes zusammengeschlossen haben und nicht auf die Arbeitnehmerzahl eines jeden einzelnen beteiligten Unternehmens.

Auch die weiteren Voraussetzungen gemäß § 112a BetrVG für die Anwendung des § 112 Abs. 4 und Abs. 5 BetrVG liegen vor.

Denn es ist unstreitig, dass es über die erste Kündigungsanhörung am 8. August 2002 hinaus Überlegungen für einen umfangreicheren Personalabbau gegeben hat, was auch durch den offenen Brief vom 30. April 2002 gestützt wird.

Der Beweis des ersten Anscheins auf Grundlage der dann auch am 22. Oktober und 20. November folgenden weiteren Kündigungsanhörungen spricht daher vorliegend für eine einheitliche Planung des erfolgten Personalabbaus und damit für einen Personalabbau, der die Voraussetzung des § 112a BetrVG erfüllt.

Diesem Anschein sind die Beteiligten zu 2) und 3) nicht ausreichend entgegengetreten, wenn sie schlicht behaupten, diese ursprünglichen Überlegungen hätten nicht umgesetzt werden müssen bzw. die erfolgte Kündigung aller Arbeitnehmer der Firma O. seien nicht vorhersehbar gewesen.

Nach alledem war die Entscheidung erster Instanz nur in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang abzuändern und im Übrigen die Beschwerde zurückzuweisen.

III.

Gegen diese Entscheidung ist ein Rechtsmittel nicht gegeben, § 98 Abs. 2 Satz 4 ArbGG.

Ende der Entscheidung

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