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Beginn der Entscheidung

Gericht: Landesarbeitsgericht Berlin
Urteil verkündet am 10.01.2003
Aktenzeichen: 2 Sa 1149/02
Rechtsgebiete: BGB


Vorschriften:

BGB § 613 a
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Landesarbeitsgericht Berlin Im Namen des Volkes Urteil

2 Sa 1149/02

Verkündet am 10.01.2003

In Sachen

pp

hat das Landesarbeitsgericht Berlin, 2. Kammer, auf die mündliche Verhandlung vom 10.01.2003 durch den Vizepräsidenten des Landesarbeitsgerichts Prof. Dr. Germelmann als Vorsitzenden sowie den ehrenamtlichen Richter Dr. Kleiner und die ehrenamtliche Richterin Krauß

für Recht erkannt:

Tenor:

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Berlin vom 10.04.2002 - 76 Ca 29959/01 - wird, soweit sich die Klage gegen die früheren Beklagten zu 2) bis 4) und jetzigen Berufungsbeklagten zu 1) bis 3) richtet, zurückgewiesen.

Die Kosten der Berufung trägt der Kläger.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand:

Die Parteien streiten in dem vorliegenden Verfahren, soweit es in der Berufungsinstanz anhängig und nicht durch die Eröffnung des Insolvenzverfahrens gegen die frühere Beklagte zu 1) gemäß § 240 ZPO unterbrochen worden ist, um Entgeltzahlungsansprüche des Klägers und darüber, ob eine Kündigung vom 20. Dezember 2001 das Arbeitsverhältnis zwischen dem Kläger und der Beklagten zu 2) aufgelöst hat bzw. dass das Arbeitsverhältnis seit dem 01. September 2001 auch zwischen dem Kläger und den Beklagten zu 2) bis 4) besteht und ungekündigt über den 31. Juli 2002 hinaus zu den Beklagten zu 2) bis 4) fortbestanden hat. Von der Darstellung des Vorbringens der Parteien in der ersten Instanz wird unter Bezugnahme auf den Tatbestand des angefochtenen Urteils (Bl. 120 bis 125 d.A.) gemäß § 69 Abs. 2 ArbGG abgesehen.

Durch Urteil vom 10. April 2002 hat das Arbeitsgericht die Beklagte zu 1) zur Zahlung von Entgeltbeträgen verurteilt und im Übrigen die Klage abgewiesen. Hinsichtlich der Begründung wird auf den Inhalt des angefochtenen Urteils (Bl. 120 bis 131 d.A.) Bezug genommen.

Gegen dieses ihm am 24. Mai 2002 zugestellte Urteil hat der Kläger am 24. Juni 2002 Berufung eingelegt, die er am 24. Juli 2002 begründet hat.

Der Kläger behauptet: Die Beklagten zu 2) und 3) hätten einen gemeinsamen Betrieb gehabt, es habe sich um eine organisatorische Einheit gehandelt, der derselbe Geschäftsführer vorgestanden habe. Alle Firmen seien einheitlich verwaltet worden, sie hätten die gleiche Geschäftsadresse gehabt und für alle Firmen sei auch die Verwaltungsangestellte M. tätig geworden. Auch hätten alle Firmen über dieselbe Kundendienstabteilung und denselben Kundendienst verfügt. Der arbeitstechnische Zweck der Beklagten zu 2) und 3) sei identisch gewesen, es habe sich nämlich um die Installation und den Bau von Elektroanlagen und die Bereitstellung eines Störungsdienstes gehandelt. Der Betrieb der Beklagten zu 1) sei auf die Beklagten zu 2) und 3) übergegangen. Neben dem Großhandel betreffe dies auch die Installation von Elektroanlagen aller Art und die Erbringung von Störungsdienstleistungen. Die Beklagten zu 2) und 3) hätten auch sechs von zehn Mitarbeitern aus dem Bereich des Störungsdienstes übernommen, acht Fahrzeuge, ferner fünf weitere Firmenfahrzeuge sowie zwei Mitarbeiter aus dem Anlagenbau, darunter ein Mitarbeiter J. . Auch sei eine Angestellte, Frau M . , weiter in der Verwaltung für die Beklagten zu 2) und 3) tätig gewesen. Auch andere Verwaltungsmitarbeiter seien übernommen worden. Dies gelte auch für die Kundschaft und Lieferantenbeziehungen. Zu berücksichtigen seien auch die gesellschaftsrechtlichen Verflechtungen. Der Geschäftsführer R. G. habe mit der Umfirmierung die Geschäftsführung von seinem Vater J. G. übernommen. Ein Sozialplan sei ebenso wenig erstellt worden wie ein Interessenausgleich. Eine ordnungsgemäße Beteiligung des Betriebsrates läge nicht vor, ebenso wenig eine Zustimmung des Arbeitsamtes.

Der Kläger beantragt,

unter Abänderung des Urteils des Arbeitsgerichts Berlin vom 10. April 2002 - 76 Ca 29959/01 -

1. die Beklagten und Berufungsbeklagten zu 2) bis 3) zu verurteilen als Gesamtschuldner mit dem Insolvenzverwalter der Beklagten zu 1) an ihn 4.373,68 EUR brutto nebst 5 % Zinsen über dem Basiszinssatz aus einem Betrag von 2.274,71 EUR seit dem 31.08.2001 sowie aus 2.098,97 EUR seit dem 30.09.2001 abzüglich erhaltenen Kurzarbeitergeldes in Höhe von 492,88 EUR netto zu zahlen,

2. die Beklagten zu 2) bis 3) als Gesamtschuldner mit dem Insolvenzverwalter der Beklagten zu 1) zu verurteilen, an ihn 4.275,21 EUR brutto nebst 5 % Zinsen über dem Basiszinssatz aus einem Betrag von 2.137, 60 EUR seit dem 01.11.2001 sowie aus 1.748,38 EUR seit dem 01. Dezember 2001 abzüglich erhaltenen Arbeitslosengeldes in Höhe von 389,22 EUR netto zu zahlen,

3. festzustellen, dass die Beklagten zu 2) bis 4) seit dem 01.09.2001 für die seither entstehenden Vergütungsansprüche als Gesamtschuldner hafteten zusammen mit dem Insolvenzverwalter der Beklagten zu 1) jedoch nur bis zum 01. September 2002,

4. festzustellen, dass das zwischen ihm und den Beklagten zu 2) bis 4) bestehende Arbeitsverhältnis durch die Kündigung vom 20.12.2001 nicht aufgelöst worden sei, sondern bis zum 30.11.2002 fortbestanden habe,

5. festzustellen, dass das Arbeitsverhältnis seit dem 01.09.2001 auch zwischen ihm und den Beklagten zu 2) bis 4) bestehe und ungekündigt über den 31.07.2002 hinaus mit den Beklagten zu 2) bis 4) fortbestanden habe.

Hilfsweise, für den Fall des Unterliegens mit den Klageanträgen zu 4) und 5),

die Beklagten zu 2) bis 4) zu verurteilen, an ihn eine Abfindung nach den Vorschriften der §§ 11, 113 BetrVG in Höhe von 37.781,46 EUR zu zahlen.

Die Beklagten zu 2) bis 4) beantragen,

die Berufung zurückzuweisen.

Sie behaupten: Die Beklagte zu 2) habe per 01. September 2001 lediglich sechs Mitarbeiter der früheren Beklagten zu 1) übernommen. Sie betreibe nur einen Kundendienst, der Kläger habe noch nie als Kundendienstmonteur gearbeitet. Die Tätigkeitsfelder Baustellenmonteur - Kundendienstmonteur seien völlig unterschiedlich. Eine Übernahme von Betriebseinrichtungen sei ebenso wenig erfolgt wie von Kunden. Die Firma werde im Übrigen auch eigenständig geführt, eine einheitliche Verwaltung gäbe es nicht. Die Beklagte zu 3) betreibe keine Elek-troinstallationsarbeiten und keinen Anlagenbau. Sie befasse sich nur mit der Beschaffung von Aufträgen und deren Vermittlung, sie vermittle aber keine Aufträge an die Beklagten zu 1), 2) und 4). Seit längerer Zeit habe die Beklagte zu 4) keine werbende Tätigkeit mehr ausgeübt. Unter der Firmenanschrift in der E.straße 96 seien sechs Firmen geschäftsansässig, es bestehe eine zentrale Vermittlungsnummer. Jede Firma habe einen eigenen Telefonnummernblock. Die Beklagte zu 3) sei eine reine Vermittlungsfirma, die Beklagte zu 1) habe zu 95 bis 98 % auf Großbaustellen Arbeiten zur Neueinrichtung von Elektroanlagen durchgeführt. Nur die Beklagte zu 2) habe Elektroarbeiten im Kundendienst-Servicebereich durchgeführt. Die Behauptung des Klägers zur Übernahme der Fahrzeuge sei unzutreffend. Unzutreffend sei auch, dass zwei Mitarbeiter aus dem Anlagenbau der Beklagten zu 1) bei den Beklagten zu 2) und 3) beschäftigt worden seien. Die Angestellte Frau M. werde nicht bei ihnen, sondern vielmehr bei der Firma I. beschäftigt.

Wegen des weiteren Vorbringens der Parteien in der Berufungsinstanz wird auf den Inhalt der Schriftsätze vom 24. Juli 2002, vom 16. September 2002 und vom 10. Januar 2003 sowie auf die Verhandlungsniederschriften vom 25. Oktober 2002 und 10. Januar 2003 Bezug genommen.

Entscheidungsgründe:

I.

Die nach § 64 Abs. 2 b und c ArbGG statthafte Berufung ist gemäß § 66 Abs. 1 ArbGG form- und fristgerecht eingelegt und begründet worden. Die Berufung hatte keinen Erfolg.

II.

1. Die Zahlungsanträge zu 1) und 2) aus dem Schriftsatz vom 10. Januar 2003 sind zulässig, jedoch nicht begründet. Dem Kläger steht ein Anspruch aus § 611 BGB i.V.m. § 613 a BGB aufgrund einer Übernahme des Betriebes der Beklagten zu 1) durch die Beklagten zu 2) und 3) nicht zu.

Voraussetzung für einen Betriebsübergang im Sinne des § 613 a BGB ist der Übergang einer wirtschaftlichen Einheit kraft Rechtsgeschäfts auf einen Erwerber. Eine wirtschaftliche Einheit ist hierbei dann anzunehmen, wenn es sich um eine organisierte Zusammenfassung von Ressourcen zur Verfolgung einer wirtschaftlichen Haupt- oder Nebentätigkeit handelt. Indizien hierfür sind beispielsweise die Ähnlichkeit der ausgeübten Tätigkeit, die Übernahme des materiellen und immateriellen Betriebssubstrates, die Art des Betriebes, wobei Unterschiede bestehen hinsichtlich Produktionsbetrieben und Dienstleistungsunternehmen. Bei Dienstleistungsunternehmen, wie es vorliegend der Fall ist, sind die immateriellen Betriebsmittel tendenziell stärker zu berücksichtigen (EuGH NZA 2001, 249). Hier können Anhaltspunkte für die Übernahme der Betriebsmittel beispielsweise sein, dass Geschäftspapiere, Kundenlisten, dass Know-How oder Geschäftskontakte übernommen werden (BAG EzA Nr. 150, 153 zu § 613 a BGB). Ein Merkmal kann ferner sein die Tätigkeit vor und nach dem Übergang (BAG EzA Nr. 156 zu § 613 a BGB; EuGH EzA § 613 a BGB Nr. 172). Eine bloße Funktionsnachfolge reicht hierbei nicht.

Hieraus ergibt sich, dass der Kläger, der sich auf einen Betriebsübergang im Sinne des § 613 a BGB beruft, vortragen muss, dass der Aufgabenbereich der Beklagten zu 1) von den Beklagten zu 2) und 3) fortgesetzt worden ist, dass zumindest eine Ähnlichkeit der Tätigkeit bestanden hat, dass das materielle und immaterielle Betriebssubstrat der Beklagten zu 1) von den Beklagten zu 2) und 3) weiter genutzt wird. Hierbei könnten die weitere Nutzung der Geschäftspapiere, der Kundenbeziehungen und des Know-How entscheidende Indizien sein.

Aus dem Sachvortrag des Klägers ergibt sich jedoch lediglich, dass die Beklagte zu 1) einen Großhandel sowie Elektroinstallationen aller Art betrieben haben soll. Dieser Sachvortrag des Klägers wird von den Beklagten bestritten. Vielmehr behaupten diese, dass die Beklagte zu 1) lediglich auf Großbaustellen im Anlagenbau zu 95 bis 98 % tätig geworden ist. Eine weitere Substantiierung des Vorbringens des Klägers erfolgt nicht.

Hinsichtlich der Beklagten zu 2) und 3) behauptet der Kläger, dass diese Elektroinstallationen im Bereich des Altbaus durchführten. Demgegenüber behaupten die Beklagten, dass die Beklagte zu 3) lediglich eine reine Vermittlungsfirma gewesen sei, bei der Beklagten zu 2) sei Gegenstand der wirtschaftlichen Betätigung die Durchführung von Elektroarbeiten im Kundendienst und Servicebereich. Auch hier ergibt sich aus dem Sachvortrag des Klägers kein näherer Sachvortrag hinsichtlich des tatsächlichen Aufgabenfeldes, das von den Beklagten zu 2) und 3) ausgefüllt wird. Angesichts des Bestreitens der Beklagten wäre hier aber ein eingehender Sachvortrag des Klägers erforderlich.

Unsubstantiiert ist der Sachvortrag des Klägers auch, soweit er die Übernahme von Fahrzeugen der Beklagten zu 1) durch die Beklagten zu 2) und 3) behauptet. Es ergibt sich nicht, welche Fahrzeuge wann von den Beklagten zu 2) und 3) übernommen worden sein sollen. Auch die Umstände, unter denen die Fahrzeuge von den Beklagten zu 2) und 3) weiter benutzt worden sein sollen, lassen sich dem Sachvortrag des Klägers nicht entnehmen.

Ebenfalls zu ungenau ist die Behauptung des Klägers, dass die Beklagten zu 2) und 3) sechs von zehn Mitarbeitern des Störungsdienstes der Beklagten zu 1) übernommen hätten. Es ergibt sich nicht, welche Arbeitnehmer wann übernommen worden sein sollen, es ist auch nicht erkennbar, wieviel Beschäftigte die Beklagte zu 1) überhaupt gehabt haben soll.

Auch die Übernahme des Anlagenbaues, die von dem Kläger behauptet wird, ist nicht hinreichend deutlich vorgetragen worden. Es ergibt sich nicht, welcher Anlagenbau wann von den Beklagten zu 2) und 3) übernommen worden sein soll.

Das Gleiche gilt hinsichtlich der Behauptung der Übernahme von Kundschaft und Lieferantenverträgen. Weder lässt sich erkennen, wann hier eine Übernahme erfolgt sein soll, noch in welcher Form und in welchem Umfange dies der Fall gewesen sein soll.

Die von dem Kläger weiter behaupteten gesellschaftsrechtlichen Verflechtungen sind für den Betriebsübergang im Übrigen belanglos.

Der Sachvortrag des Klägers reicht damit nicht aus, um einen Betriebsübergang schlüssig darzulegen.

2. Der Antrag zu 3) ist unzulässig. Das erforderliche Rechtsschutzinteresse gemäß § 256 ZPO ist nicht gegeben. Zum Einen steht diesem Feststellungsantrag entgegen, dass der Kläger bereits in den Anträgen zu 1) und 2) Zahlungsansprüche für den in Frage stehenden Zeitraum geltend macht. Zum Anderen ergeben sich die Folgerungen aus dem zu 3) angekündigten Feststellungsantrag bereits aus dem Antrag zu 5).

3. Der Antrag zu 4) ist zulässig, jedoch unbegründet, da ein Betriebsübergang nach § 613 a BGB von dem Kläger nicht schlüssig dargetan worden ist.

4. Der Antrag zu 5) ist ebenfalls zulässig, jedoch nicht begründet. Auch er würde voraussetzen, dass ein Betriebsübergang gemäß § 613 a BGB vorliegt. Dies ist jedoch nach dem Sachvortrag des Klägers nicht der Fall.

5. Der Hilfsantrag des Klägers ist ebenfalls unbegründet. Auch dieser würde voraussetzen, dass ein Übergang des Betriebes der Beklagten zu 1) auf die Beklagten zu 2) bis 4) stattgefunden hätte. Dies ist jedoch von dem Kläger nicht schlüssig dargetan worden. Für die Zahlung einer Abfindung gemäß §§ 111, 113 BetrVG ist daher kein Raum.

III.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 ZPO.

Die Revision war nicht zuzulassen, eine grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache ist nicht gegeben, § 72 Abs. 2 Nr. 1 ArbGG, es ist nicht ersichtlich, dass die Voraussetzungen des § 72 Abs. 2 Nr. 2 ArbGG vorliegen.

Ende der Entscheidung

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