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Beginn der Entscheidung

Gericht: Landesarbeitsgericht Berlin
Urteil verkündet am 29.11.2002
Aktenzeichen: 2 Sa 1359/02
Rechtsgebiete: TVG, BGB


Vorschriften:

TVG § 2
BGB § 167
1. Der Bundesverband der Arbeiterwohlfahrt e.V. ist eine tariffähige Partei. Die Mächtigkeit ist bei Arbeitgeberverbänden nicht erforderlich, weil bereits der einzelne Arbeitgeber tariffähig ist.

2. Bei einem Arbeitgeberverband kann sich die Tarifzuständigkeit auch aus den Struktur- oder Organisationsregelungen der Satzung ergeben.

3. Einzelverbände können einem Bundesverband auch konkludent die Vollmacht zum Abschluß von Tarifverträgen erteilen.


Landesarbeitsgericht Berlin Im Namen des Volkes Urteil

2 Sa 1359/02

Verkündet am 29.11.2002

In Sachen

pp

hat das Landesarbeitsgericht Berlin, 2. Kammer, auf die mündliche Verhandlung vom 29.11.2002 durch den Vizepräsident des Landesarbeitsgerichts Prof. Dr. Germelmann als Vorsitzenden sowie die ehrenamtlichen Richter Herr Otto und Herr Dimmey

für Recht erkannt:

Tenor:

I. Die Berufung der Kläger gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Berlin vom 24. Mai 2002 - 79 Ca 2032/02 - wird auf ihre Kosten zurückgewiesen.

II. Die Revision wird zugelassen.

Tatbestand:

Die Parteien streiten in dem vorliegenden Verfahren über die Verbindlichkeit von Tarifverträgen, die zwischen der Arbeiterwohlfahrt Bundesverband e.V. und der beklagten Gewerkschaft abgeschlossen worden sind. Die Kläger sind sechs Untergliederungen des Bundesverbandes in den neuen Bundesländern.

Bei der Arbeiterwohlfahrt Bundesverband e.V. handelt es sich um einen Spitzenverband der Freien Wohlfahrtspflege in der Rechtsform eines eingetragenen Vereines. Der Bundesverband wird gemeinsam von Ortsvereinen, Gemeinde- bzw. Stadtverbänden, Kreisverbänden, Bezirksverbänden und Vereinigungen auf Landesebene gebildet. Basis der Ortsvereine ist die persönliche Mitgliedschaft (Verbandsstatut Bl. 284 bis 288 d.A.). Der Bundesverband ist die Zusammenfassung der Landesgliederungen und Bezirksverbände. Die Orts- und Kreisverbände gehören über ihre Mitgliedschaft in den Landes- bzw. Bezirksverbänden mittelbar dem Bundesverband an. Dieser repräsentiert den Gesamtverband, er vertritt die Arbeiterwohlfahrt auf Bundesebene, im Rahmen der Europäischen Gemeinschaft und international. Auf die Satzung der Arbeiterwohlfahrt Bundesverband e.V. wird Bezug genommen (Bl. 278 bis 283 d.A. bzw. Bl. 227 bis 233 d.A.).

Der Zweck des Bundesverbandes ist in § 2 der Satzung geregelt, § 4 legt Einzelheiten der Mitgliedschaft fest. Nach § 6 der Satzung sind Organe des Bundesverbandes, die Bundeskonferenz, der Bundesvorstand und der Bundesausschuss. Die Zuständigkeiten der Bundeskonferenz sind in § 7, die des Bundesvorstandes in § 8 und die des Bundesausschusses in § 9 geregelt. In § 9 Abs. 4 der Satzung ist unter anderem festgelegt, dass der Bundesausschuss über Angelegenheiten, die für den Gesamtverband bindend sind, beschließt, wobei insbesondere auch Tariffragen erwähnt sind (Bl. 282 d. A.). Am 10. November 1990 traten die Kläger in den Bundesverband ein, wobei in einer Beitrittserklärung Einzelheiten des Beitritts dargestellt wurden, unter anderem wurde ausgeführt:

... "Mit der Mitgliedschaft im Bundesausschuss wird nicht das Recht zum Abschluss von Tarifverträgen übertragen. Für den Abschluss von Tarifverträgen für die neuen Bundesländer und den Bereich Berlin (Ost) ist der Koordinierungsausschuss zuständig, und die Tarifkommission des Bundesausschusses ist an Verhandlungen zu beteiligen. ..."

(Bl. 150, 151 d.A.).

Die konstituierende Sitzung des Koordinierungsausschusses, dessen Vorsitzender entgegen der Beitrittserklärung kein Vertreter aus einem der fünf neuen Bundesländer wurde, fand am 02. März 1991 statt. In Punkt 1.3 des Protokolls der Sitzung ist festgehalten:

"Der alte Rahmenkollektivvertrag wird teilweise noch angewandt. Ziel ist es, den AWO-Bundesmanteltarifvertrag in der Zukunft für alle Arbeitsverhältnisse anzuwenden. Es wurde ein Unterausschuss der Tarifkommission gebildet, der sich mit Problemen der Tarifgestaltung und der Anwendung des AWO-Tarifvertrages in den Beitrittsländern befassen wird." (vgl. Bl. 172 d.A.).

Am 25. März 1991 schloss die Gewerkschaft Öffentliche Dienste, Transport und Verkehr, eine Rechtsvorgängerin der Beklagten, einen Tarifvertrag zur Anpassung des Tarifrechts-Manteltarifvertragliche Vorschriften (BMT-AW-O). Hinsichtlich der abschließenden Parteien enthält der Tarifvertrag folgende Bezeichnung:

"Zwischen

1. der Arbeiterwohlfahrt-Bundesverband e.V. - , Bonn,

2. dem Koordinierungsausschuss der Arbeiterwohlfahrt-Bundesverband e.V. - , Bonn

in Vollmacht für sämtliche Gliederungen der Arbeiterwohlfahrt in den Ländern Mecklenburg-Vorpommern, Sachsen-Anhalt, Brandenburg, Thüringen und Sachsen und dem Teil Berlins, in dem bis zum 03. Oktober 1990 das Grundgesetz nicht galt,

einerseits, und

der Gewerkschaft Öffentliche Dienste, Transport und Verkehr - Hauptvorstand -

andererseits,

wird folgender Tarifvertrag geschlossen:

..."

Die Unterzeichnung dieses Tarifvertrages auf Arbeitgeberseite erfolgte "für die Arbeiterwohlfahrt-Bundesverband e.V. - und in Vollmacht für den Koordinierungsausschuss der Arbeiterwohlfahrt-Bundesverband e.V. -, Bonn, und für sämtliche Gliederungen der Arbeiterwohlfahrt in den Ländern Mecklenburg-Vorpommern, Sachsen-Anhalt, Brandenburg, Thüringen und Sachsen und dem Teil Berlins, in dem bis zum 03. Oktober 1990 das Grundgesetz nicht galt".

Unter den gleichen Bezeichnungen schloss die Beklagte bzw. ihre Rechtsvorgängerin weitere, im Klageantrag genannte Tarifverträge.

Am 20. April 1991 erteilte der Koordinierungsausschuss seine Zustimmung zum Abschluss der Tarifverträge, für den Vergütungstarifvertrag wurde ein "entsprechender Vorratsbeschluss" gefasst (Bl. 191 d.A.). Am 25. September 1992 beschloss der Koordinierungsausschuss seine Selbstauflösung.

Die beklagte Gewerkschaft bzw. ihre Rechtsvorgängerin schloss nach der Selbstauflösung des Koordinierungsausschusses acht weitere Tarifverträge (Bl. 348 bis 367 d.A.). Die Tarifverträge wurden vom Bundesverband und in Vollmacht für sämtliche Gliederungen der Arbeiterwohlfahrt geschlossen, unterschrieben für den Bundesverband und in Vollmacht für sämtliche Gliederungen.

Auf der Grundlage eines Leitantrages des Bundesvorstandes der Arbeiterwohlfahrt wurde auf einer Sonderkonferenz im November 1998 ein "Grundsatzprogramm der Arbeiterwohlfahrt" verabschiedet (Bl. 289 ff. d. A.). In dem Grundsatzprogramm wird unter den Aufgaben des Bundesverbandes unter anderem angeführt "Verhandlung und Abschluss von Tarifverträgen". Eine Zuständigkeit der Kläger für Tariffragen ist in den Satzungen nicht geregelt.

Seit 1993 sind die Tarifverträge von einer Tarifkommission ausgehandelt worden, der zehn West- und zwei Ost-Vertreter angehörten. Die Durchführungs- und Umsetzungsbeschlüsse wurden von dem Bundesausschuss gefasst. Am 11. März 2000 beschloss der Bundesausschuss auf der Grundlage eines Beschlusses der Bundesgeschäftsführerkonferenz der Arbeiterwohlfahrt vom 10. Februar 2000 die Bildung von zwei eigenständigen Tarifkommissionen und getrennte Tarifverhandlungen für die Tarifgebiete Ost und West. Die satzungsmäßige Zuständigkeit des Bundesausschusses für Tariffragen sollte hiervon unberührt bleiben (Bl. 198, 201 d.A.). Die in der Zwischenzeit gebildete Tarifkommission Ost hat bislang keine Zustimmung zu den vorliegenden Tarifvertragsentwürfen erteilt. Am 24. Juli 2001 gaben der Bundesvorsitzende der Arbeiterwohlfahrt und der Vorsitzende des Beklagten eine gemeinsame Erklärung aus (Bl. 212 d.A.).

Im Juni und Juli 2001 kündigten die Kläger die im Klageantrag aufgeführten Tarifverträge bis auf den Vergütungstarifvertrag, der bereits durch den Beklagten gekündigt worden war.

Mit der Klage haben die Kläger die Feststellung begehrt, dass sie an die genannten Tarifverträge nicht gebunden seien, hilfsweise die Feststellung, dass die Tarifverträge aufgrund ihrer Kündigungen geendet haben bzw. enden werden. Sie haben die Auffassung vertreten, dass der Bundesverband weder kraft Satzung noch aufgrund erteilter Vollmacht berechtigt gewesen sei, für sie Tarifverträge abzuschließen. Er sei auch kein Arbeitgeberverband, ebenso wenig eine Spitzenorganisation im Sinne des Koalitionsrechts. Auf die Genehmigung des Koordinierungsausschusses der 1991 abgeschlossenen Tarifverträge könne sich die beklagte Gewerkschaft nicht berufen, dieser habe nicht den vorgesehenen Vorsitzenden gehabt. Er habe daher auch keine Vollmacht gehabt. Zumindest nach Auflösung des Koordinierungsausschusses sei ein tariffähiges Subjekt nicht mehr vorhanden gewesen, ebenso habe eine hinreichende Bevollmächtigung zum Abschluss der Tarifverträge gefehlt. Eine stillschweigende Genehmigung der Tarifverträge sei ebenfalls nicht erfolgt. Aus der Tatsache, dass sie die Tarifverträge acht Jahre lang angewendet hätten, könne nichts hergeleitet werden, sie wären nämlich davon ausgegangen, dass sie hierzu verbandsrechtlich verpflichtet gewesen seien. Selbst wenn im Übrigen die Tarifverträge für sie bindend abgeschlossen worden sein sollten, so ende diese Bindung jedenfalls aufgrund der ausgesprochenen Kündigungen. Es handele sich um mehrgliedrige Tarifverträge, die nur ausnahmsweise anzunehmende Einheit des Tarifvertrages liege hier nicht vor.

Hinsichtlich eines von den Klägern eingereichten Rechtsgutachtens wird auf dessen Inhalt (Bl. 237 bis 246 d.A.) Bezug genommen.

Die Kläger haben beantragt,

festzustellen, dass sie an die Tarifverträge

a) Tarifvertrag zur Anpassung des Tarifrechts - Manteltarifvertragliche Vorschriften (BMT-AW-O) vom 25.03.1991 i.d.F. des Änderungstarifvertrages vom 25.05.1999

b) Vergütungs- und Lohntarifvertrag Nr. 7 zum BMT-AW-O vom 25.05.1999

c) Tarifvertrag über ein Urlaubsgeld für Arbeitnehmer der Arbeiterwohlfahrt (Urlaubsgeld-TV-AW-O) vom 25.03.1991 i.d.F. vom 25.05.1999

d) Tarifvertrag über die Tätigkeitsmerkmale zum Tarifvertrag zur Anpassung des Tarifrechts - Manteltarifvertragliche Vorschriften für die Arbeitnehmer der Arbeiterwohlfahrt (BMT-AW-O) (Tätigkeitsmerkmale TV-AW-O) vom 25.03.1991 i.d.F. vom 25.03.1998

e) Tarifvertrag über die Gewährung von Zulagen für die Arbeitnehmer der Arbeiterwohlfahrt (Zulagen-TV-AW-0) vom 25.03.1991 i.d.F. vom 25.05.1999

f) Zusatztarifvertrag zum Ersten Tarifvertrag zur Anpassung des Tarifrechts - Manteltarifvertragliche Vorschriften - (BMT-AW-O) - (Zusatz- TV-BMT-AW.O) vom 25.03.1991 i.d.F. des Änderungstarifvertrages vom 25.05.1999

g) Tarifvertrag zur Regelung der Praktikantenverhältnisse (Praktikanten-TV-AW-O) vom 11.03.1997 i.d.F. vom 25.05.1999

nicht gebunden seien.

Hilfsweise hat der Kläger zu 1) beantragt,

festzustellen, dass seine Bindung an die Tarifverträge

a) Tarifvertrag zur Anpassung des Tarifrechts - Manteltarifvertragliche Vorschriften (BMT-AW-O) vom 25.03.1991 i.d.F. des Änderungstarifvertrages vom 25.05.1999 am 22.07.2001

b) Tarifvertrag über ein Urlaubsgeld für Arbeitnehmer der Arbeiterwohlfahrt (Urlaubsgeld-TV-AW-O) vom 25.03.1991 i.d.F. vom 25.05.1999 am 31.08.2001

c) Tarifvertrag über die Tätigkeitsmerkmale zum Tarifvertrag zur Anpassung des Tarifrechts - Manteltarifvertragliche Vorschriften für die Arbeitnehmer der Arbeiterwohlfahrt (BMT-AW-O) (Tätigkeitsmerkmale. TV-AW.O) vom 25.03.1991 i.d.F. vom 25.03.1998 am 31.12.2001

d) Tarifvertrag über die Gewährung von Zulagen für die Arbeitnehmer der Arbeiterwohlfahrt (Zulagen-TV-AW-O) vom 25.03.1991 i.d.F. vom 25.05.1999 am 30.09.2001

e) Zusatztarifvertrag zum Ersten Tarifvertrag zur Anpassung des Tarifrechts - Manteltarifvertragliche Vorschriften - (BMT-AW-O) - (Zusatz- TV-.BMT-AW-O) vom 25.03.1991 i.d.F. des Änderungstarifvertrages vom 25.05.1999 am 22.07.2001

f) Tarifvertrag zur Regelung der Praktikantenverhältnisse (Praktikanten-TV-AW-O) vom 11.03.1997 i.d.F. vom 25.05.1999 am 31.12.2001 geendet habe bzw. enden werde.

Hilfsweise hat der Kläger zu 2) beantragt,

festzustellen, dass seine Bindung an die Tarifverträge

a) Tarifvertrag zur Anpassung des Tarifrechts- Manteltarifvertragliche Vorschriften (BMT-AW.O) vom 25.03.1991 i.d.F. des Änderungstarifvertrages vom 25.05.1999 am 25.07.2001

b) Tarifvertrag über ein Urlaubsgeld für Arbeitnehmer der Arbeiterwohlfahrt (Urlaubsgeld-TV.AW.O) vom 25.03.1991 i.d.F. vom 25.05.1999 am 31.08.2001

c) Tarifvertrag über die Tätigkeitsmerkmale zum Tarifvertrag zur Anpassung des Tarifrechts - Manteltarifvertragliche Vorschriften für die Arbeitnehmer der Arbeiterwohlfahrt (BMT-AW-O) (Tätigkeitsmerkmale. TV-AW-O) vom 25.03.1991 i.d.F. vom 25.03.1998 am 31.12.2001

d) Tarifvertrag über die Gewährung von Zulagen für die Arbeitnehmer der Arbeiterwohlfahrt (Zulagen-TV-AW-O) vom 25.03.1991 i.d.F. vom 25.05.1999 am 30.09.2001

e) Zusatztarifvertrag zum Ersten Tarifvertrag zur Anpassung des Tarifrechts - Manteltarifvertragliche Vorschriften - (BMT-AW-O) - (Zusatz- TV-.BMT-AW-O) vom 25.03.1991 i.d.F. des Änderungstarifvertrages vom 25.05.1999 am 25.07.2001

f) Tarifvertrag zur Regelung der Praktikantenverhältnisse (Praktikanten-TV-AW-O) vom 11.03.1997 i.d.F. vom 25.05.1999 am 31.08.2001 geendet habe bzw. enden werde.

Hilfsweise hat der Kläger zu 3) beantragt,

festzustellen, dass seine Bindung an die Tarifverträge

a) Tarifvertrag zur Anpassung des Tarifrechts - Manteltarifvertragliche Vorschriften (BMT-AW-O) vom 25.03.1991 i.d.F. des Änderungstarifvertrages vom 25.05.1999 am 25.07.2001

b) Tarifvertrag über ein Urlaubsgeld für Arbeitnehmer der Arbeiterwohlfahrt (Urlaubsgeld-TV-AW-O) vom 25.03.1991 i.d.F. vom 25.05.1999 am 31.08.2001

c) Tarifvertrag über die Tätigkeitsmerkmale zum Tarifvertrag zur Anpassung des Tarifrechts - Manteltarifvertragliche Vorschriften für die Arbeitnehmer der Arbeiterwohlfahrt (BMT-AW-O) (Tätigkeitsmerkmale. TV-AW-O) vom 25.03.1991 i.d.F. vom 25.03.1998 am 31.12.2001

d) Tarifvertrag über die Gewährung von Zulagen für die Arbeitnehmer der Arbeiterwohlfahrt (Zulagen-TV-AW-O) vom 25.03.1991 i.d.F. vom 25.05.1999 am 30.09.2001

e) Zusatztarifvertrag zum Ersten Tarifvertrag zur Anpassung des Tarifrechts - Manteltarifvertragliche Vorschriften - (BMT-AW-O) - (Zusatz- TV-.BMT-AW-O) vom 25.03.1991 i.d.F. des Änderungstarifvertrages vom 25.05.1999 am 25.07.2001

f) Tarifvertrag zur Regelung der Praktikantenverhältnisse (Praktikanten-TV-AW-O) vom 11.03.1997 i.d.F. vom 25.05.1999 am 31.12.2001 geendet habe bzw. enden werde.

Hilfsweise hat der Kläger zu 4) beantragt,

festzustellen, dass seine Bindung an die Tarifverträge

a) Tarifvertrag zur Anpassung des Tarifrechts - Manteltarif vertragliche Vorschriften (BMT-AW-O) vom 25.03.1991 i.d.F. des Änderungstarifvertrages vom 25.05.1999 am 18.07.2001

b) Tarifvertrag über ein Urlaubsgeld für Arbeitnehmer der Arbeiterwohlfahrt (Urlaubsgeld-TV-AW-O) vom 25.03.1991 i.d.F. vom 25.05.1999 am 31.08.2001

c) Tarifvertrag über die Tätigkeitsmerkmale zum Tarifvertrag zur Anpassung des Tarifrechts - Manteltarifvertragliche Vorschriften für die Arbeitnehmer der Arbeiterwohlfahrt (BMT-AW-O) (Tätigkeitsmerkmale. TV-AW-O) vom 25.03.1991 i.d.F. vom 25.03.1998 am 31.12.2001

d) Tarifvertrag über die Gewährung von Zulagen für die Arbeitnehmer der Arbeiterwohlfahrt (Zulagen-TV-AW-O) vom 25.03.1991 i.d.F. vom 25.05.1999 am 30.09.2001

e) Zusatztarifvertrag zum Ersten Tarifvertrag zur Anpassung des Tarifrechts - Manteltarifvertragliche Vorschriften - (BMT-AW-O) - (Zusatz- TV-.BMT-AW-O) vom 25.03.1991 i.d.F. des Änderungstarifvertrages vom 25.05.1999 am 18.07.2001

f) Tarifvertrag zur Regelung der Praktikantenverhältnisse (Praktikanten-TV-AW-O) vom 11.03.1997 i.d.F. vom 25.05.1999 am 31.12.2001 geendet habe bzw. enden werde.

Hilfsweise beantragt der Kläger zu 5),

festzustellen, dass seine Bindung an die Tarifverträge

a) Tarifvertrag zur Anpassung des Tarifrechts - Manteltarifvertragliche Vorschriften (BMT-AW-O) vom 25.03.1991 i.d.F. des Änderungstarifvertrages vom 25.05.1999 am 12.07.2001

b) Tarifvertrag über ein Urlaubsgeld für Arbeitnehmer der Arbeiterwohlfahrt (Urlaubsgeld-TV-AW-O) vom 25.03.1991 i.d.F. vom 25.05.1999 am 31.08.2001

c) Tarifvertrag über die Tätigkeitsmerkmale zum Tarifvertrag zur Anpassung des Tarifrechts - Manteltarifvertragliche Vorschriften für die Arbeitnehmer der Arbeiterwohlfahrt (BMT-AW-O) (Tätigkeitsmerkmale. TV-AW-O) vom 25.03.1991 i.d.F. vom 25.03.1998 am 31.12.2001

d) Tarifvertrag über die Gewährung von Zulagen für die Arbeitnehmer der Arbeiterwohlfahrt (Zulagen-TV-AW-O) vom 25.03.1991 i.d.F. vom 25.05.1999 am 30.09.2001

e) Zusatztarifvertrag zum Ersten Tarifvertrag zur Anpassung des Tarifrechts - Manteltarifvertragliche Vorschriften - (BMT-AW-O) - (Zusatz- TV-.BMT-AW-O) vom 25.03.1991 i.d.F. des Änderungstarifvertrages vom 25.05.1999 am 12.07.2001

f) Tarifvertrag zur Regelung der Praktikantenverhältnisse (Praktikanten-TV-AW-O) vom 11.03.1997 i.d.F. vom 25.05.1999 am 31.12.2001 geendet habe bzw. enden werde.

Hilfsweise hat der Kläger zu 6) beantragt,

festzustellen, dass seine Bindung an die Tarifverträge

a) Tarifvertrag zur Anpassung des Tarifrechts - Manteltarifvertragliche Vorschriften (BMT-AW-O) vom 25.03.1991 i.d.F. des Änderungstarifvertrages vom 25.05.1999 am 12.07.2001

b) Tarifvertrag über ein Urlaubsgeld für Arbeitnehmer der Arbeiterwohlfahrt (Urlaubsgeld-TV-AW-O) vom 25.03.1991 i.d.F. vom 25.05.1999 am 31.08.2001

c) Tarifvertrag über die Tätigkeitsmerkmale zum Tarifvertrag zur Anpassung des Tarifrechts - Manteltarifvertragliche Vorschriften für die Arbeitnehmer der Arbeiterwohlfahrt (BMT-AW-O) (Tätigkeitsmerkmale. TV-AW-O) vom 25.03.1991 i.d.F. vom 25.03.1998 am 31.12.2001

d) Tarifvertrag über die Gewährung von Zulagen für die Arbeitnehmer der Arbeiterwohlfahrt (Zulagen-TV-AW-O) vom 25.03.1991 i.d.F. vom 25.05.1999 am 30.09.2001

e) Zusatztarifvertrag zum Ersten Tarifvertrag zur Anpassung des Tarifrechts - Manteltarifvertragliche Vorschriften - (BMT-AW-O) - (Zusatz- TV-BMT-AW-O) vom 25.03.1991 i.d.F. des Änderungstarifvertrages vom 25.05.1999 am 12.07.2001

f) Tarifvertrag zur Regelung der Praktikantenverhältnisse (Praktikanten-TV-AW-O) vom 11.03.1997 i.d.F. vom 25.05.1999 am 31.12.2001 geendet habe bzw. enden werde.

Der Beklagte hat beantragt,

die Klage abzuweisen.

Er hat die Auffassung vertreten, dass der Bundesverband der Arbeiterwohlfahrt ein Arbeitgeberverband sei. Dies ergebe sich aus der Auslegung der Satzung in Verbindung mit dem Grundsatzprogramm. Bei der Einrichtung des Koordinierungsausschusses handele es sich lediglich um ein verbandsinternes Verfahren, eine Außenwirkung komme diesem nicht zu. Ziel des Koordinierungsausschusses sei auch lediglich gewesen, das Tarifwerk der ehemaligen DDR in ein einheitliches Tarifwerk zu überführen. Nach Erreichung dieses Zieles habe sich der Koordinierungsausschuss auch aufgelöst. Im Übrigen hätten die Kläger über Jahre hinweg konkludent eine Vollmacht zum Abschluss der Tarifverträge an den Bundesverbund erteilt. Die Kläger seien auch im Bundesausschuss, der für die Tariffragen zuständig gewesen sei, vertreten gewesen. Ein Widerruf der Vollmacht könne bestenfalls für die Zukunft wirken. Auch handele es sich bei den Tarifverträgen um Einheitstarifverträge, zu deren Kündigung die Kläger nicht berechtigt seien. Für sie, die beklagte Gewerkschaft, sei der Wille zu einem einheitlichen Tarifrecht eindeutig gewesen. Die Tarifverträge seien auch immer in Anlehnung an den öffentlichen Dienst abgeschlossen worden. Auch die Arbeitgeberseite habe Wert auf eine einheitliche Regelung der Arbeits- und Tarifbedingungen gelegt.

Durch Urteil vom 24. Mai 2002 hat das Arbeitsgericht die Klage abgewiesen. Hinsichtlich der Begründung wird auf den Inhalt des angefochtenen Urteils (Bl. 368 bis 387 d.A.) Bezug genommen.

Gegen dieses ihnen am 19. Juni 2002 zugestellte Urteil haben die Kläger am 18. Juli 2002 Berufung eingelegt, die sie am 19. August 2002 begründet haben.

Die Kläger vertreten die Auffassung, dass eine ausdrückliche Bevollmächtigung des Bundesverbandes der Arbeiterwohlfahrt durch sie nicht erfolgt sei, ebenfalls fehle eine konkludente Bevollmächtigung. Eine solche sei auch nicht durch den Beitritt zum Bundesverband erfolgt. Die Kompetenz zum Abschluss von Tarifverträgen sei nicht vom Zweck des Vereins gedeckt. Dieser umfasse nicht die Befugnis zum Abschluss von Tarifverträgen für die Mitglieder. Der Vereinszweck sei vielmehr in § 2 der Satzung abschließend geregelt. Die Bestimmung in § 9 lasse nicht die Zuständigkeit zum Abschluss von Tarifverträgen interpretativ zu. Auch sei kein Hinweis zu erkennen auf eine Befugnis zum Handeln im fremden Namen. Dies ergebe sich auch nicht aus dem Grundsatzprogramm. Dort sei nicht geregelt worden, dass Tarifverträge im fremden Namen abgeschlossen werden könnten. Die Tarifverträge selbst gäben ebenfalls nichts her. Wenn dort geregelt sei, dass der Abschluss auch "für sämtliche Gliederungen" erfolge, so komme dem keine Bedeutung zu, da nach § 4 der Satzung Mitglieder nur die Bezirksverbände bzw. Landesverbände seien. Die Arbeiterwohlfahrt bestehe aber auch aus Ortsvereinen, Gemeinde- und Stadtverbänden usw. Außerdem reiche auch die Erteilung einer Vollmacht alleine nicht aus. Im Innenverhältnis müsse dieser ein Auftrag als schuldrechtliche Basis zugrunde liegen. Eine solche sei jedoch nicht gegeben. Diese könne auch nicht vorliegen, dies ergäbe sich auch aus dem im Tarifrecht geltenden Delegationsverbot. Ein Arbeitgeber dürfe danach die Tarifmacht nicht aufgeben. Eine Bevollmächtigung Dritter müsse inhaltliche Weisungen bzw. eine Konkretisierung der Normsetzungsbefugnis enthalten. Es müsse sichergestellt sein, dass die Letztverantwortung bei der jeweiligen Tarifvertragspartei liege. Hierfür ergebe sich jedoch in bezug auf sie, die Kläger, im Verhältnis zum Bundesverband der Arbeiterwohlfahrt nichts. Auch eine Rechtsscheinsvollmacht könne nicht angenommen werden, sie hätten keinen Rechtschein begründet. Sie seien bei der Anwendung der Tarifverträge davon ausgegangen, dass sie durch die an sich unzulässige Normsetzung gebunden seien. Eine Genehmigung sei ebenfalls nicht erfolgt. Auch in der einzelvertraglichen Bezugnahme auf die Tarifverträge könne eine solche Genehmigung nicht gesehen werden. Ihnen hätte ein entsprechendes Erklärungsbewusstsein gefehlt. Auch hier sei der Irrtum über die Bindung an die Normsetzung entscheidend. Auch der Bundesverband habe im Übrigen der Inbezugnahme keine Bedeutung zugemessen. Die Tarifbindung habe durch Ausspruch der Kündigungen geendet. Einheitstarifverträge lägen nicht vor. Der Bundesverband habe seinerseits auch keine einheitlich gewollt.

Die Kläger beantragen,

das Urteil des Arbeitsgerichts Berlin - 79 Ca 2032/02 - vom 24.05.2002 abzuändern und festzustellen, dass sie an die Tarifverträge

a) Tarifvertrag zur Anpassung des Tarifrechts - Manteltarifvertragliche Vorschriften - (BMT-AW-O) vom 25.03.1991 i.d.F. des Änderungstarifvertrages vom 25.05.1999

b) Vergütungs- und Lohntarifvertrag Nr. 7 zum BMT-AW-O vom 25.05.1999

c) Tarifvertrag über ein Urlaubsgeld für Arbeitnehmer der Arbeiterwohlfahrt (Urlaubsgeld-TV-AW-O) vom 25.03.1991 i.d.F. vom 25.05.1999

d) Tarifvertrag über die Tätigkeitsmerkmale zum Tarifvertrag zur Anpassung des Tarifrechts - Manteltarifvertragliche Vorschriften für die Arbeitnehmer der Arbeiterwohlfahrt (BMT-AW-O) (Tätigkeitsmerkmale. TV-AW-O) vom 25.03.1991 i.d.F. vom 25.03.1998

e) Tarifvertrag über die Gewährung von Zulagen für die Arbeitnehmer der Arbeiterwohlfahrt (Zulagen-TV-AW-O) vom 25.03.1991 i.d.F. vom 25.05.1999

f) Zusatztarifvertrag zum Ersten Tarifvertrag zur Anpassung des Tarifrechts - Manteltarifvertragliche Vorschriften - (BMT-AW-O) - (Zusatz- TV-BMT-AW-O) vom 25.03.1991 i.d.F. des Änderungstarifvertrages vom 25.05.1999

g) Tarifvertrag zur Regelung der Praktikantenverhältnisse (Praktikanten-TV-AW-O) vom 11.03.1997 i.d.F. vom 25.05.1999 nicht gebunden seien,

hilfsweise, unter Abänderung des Urteils des Arbeitsgerichts Berlin - 79 Ca 2032/02 - vom 24. Mai 2002 festzustellen, dass die zwingende Wirkung der Tarifverträge

a) Tarifvertrag zur Anpassung des Tarifrechts - Manteltarifvertragliche Vorschriften (BMT-AW-O) vom 25.03.1991 i.d.F. des Änderungstarifvertrages vom 25.05.1999 am 22.07.2001

b) Tarifvertrag über ein Urlaubsgeld für Arbeitnehmer der Arbeiterwohlfahrt (Urlaubsgeld-TV-AW-O) vom 25.03.1991 i.d.F. vom 25.05.1999 am 31.08.2001

c) Tarifvertrag über die Tätigkeitsmerkmale zum Tarifvertrag zur Anpassung des Tarifrechts - Manteltarifvertragliche Vorschriften für die Arbeitnehmer der Arbeiterwohlfahrt (BMT-AW-O) (Tätigkeitsmerkmale. TV-AW-O) vom 25.03.1991 i.d.F. vom 25.03.1998 am 31.12.2001

d) Tarifvertrag über die Gewährung von Zulagen für die Arbeitnehmer der Arbeiterwohlfahrt (Zulagen-TV-AW-O) vom 25.03.1991 i.d.F. vom 25.05.1999 am 30.09.2001

e) Zusatztarifvertrag zum Ersten Tarifvertrag zur Anpassung des Tarifrechts - Manteltarifvertragliche Vorschriften - (BMT-AW-O) - (Zusatz- TV-BMT-AW-O) vom 25.03.1991 i.d.F. des Änderungstarifvertrages vom 25.05.1999 am 22.07.2001

f) Tarifvertrag zur Regelung der Praktikantenverhältnisse (Praktikanten-TV-AW-O) vom 11.03.1997 i.d.F. vom 25.05.1999 am 31.12.2001 für sie geendet habe und diese Tarifverträge nur noch im Zustand der Nachwirkung fortbestünden.

Die beklagte Gewerkschaft beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Sie vertritt die Auffassung, dass die Tarifzuständigkeit des Bundesverbandes der Arbeiterwohlfahrt in § 9 von dessen Satzung erwähnt worden sei. Die Wohlfahrtspflege bestimme den Verbandszweck. Die tarifpolitischen Aufgaben ergäben sich aus der Arbeitgeberrolle, diese sei in § 9 der Satzung und in Kapitel 4 des Grundsatzprogrammes dargestellt. Im Übrigen hätte der Bundesverband der Arbeiterwohlfahrt auch eine Vollmacht zum Abschluss der Tarifverträge besessen. Dies ergebe sich aus den Einleitungssätzen der jeweiligen Tarifverträge. Tarifverträge könnten auch durch Stellvertreter abgeschlossen werden. Bei der Stellvertretung sei keine durch die Vereinssatzung legitimierte Vertretungsbefugnis notwendig. Nur auf seiten des Vertretenen sei eine Tariffähigkeit notwendig. Diese sei aber gegeben. Eine ausdrückliche Vollmacht durch die Kläger sei allerdings nicht erteilt worden. Entscheidend sei aber, dass der Bundesverband jahrzehntelang für alle Gliederungen Tarifverträge abgeschlossen habe. Die Satzung weise die Kompetenz für Tarifverträge auch dem Bundesverband zu. Die Regional- und Ortsgliederungen hätten die Tarifverträge auch akzeptiert. Den Klägern sei die Praxis dieser Tarifverhandlungen bei ihrem Beitritt bekannt gewesen, dies ergebe sich aus dem Abschlussprotokoll (Bl. 151 d.A.). Auch müsse einer Vollmacht nicht notwendig ein schuldrechtliches Auftragsverhältnis zugrunde liegen. Die Vollmacht sei durch den Verbandsbeitritt erteilt worden. Außerdem ergebe sich die Vollmachtserteilung durch die unbeanstandete Umsetzung der Tarifverträge. Zumindest eine Duldungsvollmacht liege vor. Dies gelte auch für die Orts- und Kreisverbände, die nicht Mitglied des Bundesverbandes seien. Auf das Delegationsverbot des Tarifrechts könnten sich die Kläger nicht berufen. Sie seien im Koordinierungsausschuss und im Bundesausschuss vertreten. Selbst wenn man aber auch diese Möglichkeit des Tarifabschlusses nicht für möglich halten würde, ergäbe sich die Genehmigung der Tarifverträge durch deren Umsetzung. Der Beweggrund, der die Kläger hierzu geführt habe, sei unerheblich. Die Kündigungen seien unwirksam. Sei der Abschluss durch den Bundesverband erfolgt, könne das Kündigungsrecht auch nur bei diesem liegen. Nähme man den Fall einer Vertretung der Kläger durch den Bundesverband an, sei zu berücksichtigen, dass es sich um mehrgliedrige Tarifverträge handele. Es habe aber ein erkennbar einheitliches Tarifrecht gelten sollen.

Durch Schriftsatz vom 30. Oktober 2002 hat die beklagte Gewerkschaft dem Arbeiterwohlfahrt Bundesverband e.V., vertreten durch den Bundesvorstand, den Streit verkündet. Die Streitverkündung ist dem Arbeiterwohlfahrt Bundesverband e.V. am 13. November 2002 zugestellt worden. Er hat sich an dem Verfahren nicht beteiligt.

Wegen des weiteren Vorbringens der Parteien in der ersten Instanz wird auf den Inhalt der Schriftsätze in Band I und II der Akten verwiesen, hinsichtlich des Vorbringens der Parteien in der Berufungsinstanz wird auf den Inhalt der Schriftsätze vom 19. August 2002, 04. Oktober 2002, 30. Oktober 2002, 15. November 2002 nebst den jeweiligen Anlagen sowie auf die Verhandlungsniederschrift vom 29. November 2002 verwiesen.

Entscheidungsgründe:

A

Die nach § 64 Abs. 2 b ArbGG statthafte Berufung ist gemäß § 66 Abs. 1 ArbGG form- und fristgerecht eingelegt und begründet worden. Die Berufung hatte keinen Erfolg.

B

I.

Der Hauptantrag der Kläger ist zulässig, jedoch nicht begründet.

1. Die Zulässigkeit des Hauptantrages ergibt sich aus § 256 ZPO i.V.m. § 9 TVG. Gegenstand des Hauptantrages ist die Feststellung eines streitigen Rechtsverhältnisses, nämlich die tarifvertragliche Bindung der Kläger zu der beklagten Gewerkschaft. Nach § 9 TVG würde eine rechtskräftige Entscheidung auch bei Rechtsstreitigkeiten zwischen tarifgebundenen Parteien sowie zwischen diesen und Dritten für die Gerichte bindend sein.

2. Die Klage ist jedoch nicht begründet. Die zwischen dem Arbeiterwohlfahrt Bundesverband und der beklagten Gewerkschaft abgeschlossenen Tarifverträge, die in dem Hauptantrag genannt sind, sind für die Kläger bindend.

a) Der Arbeiterwohlfahrt Bundesverband ist eine tariffähige Partei im Sinne von § 2 Abs. 1 TVG. Es handelt sich um eine Vereinigung von Arbeitgebern. Der Bundesverband verfügt entsprechend seiner Satzung über eine demokratische Organisation. Bei dem Bundesverband handelt es sich auch um eine Koalition im Sinne des Artikel 9 Abs. 3 GG. Es handelt sich um einen freiwilligen Zusammenschluss, § 4 der Satzung. Der Bundesverband verfügt auch über eine organisierte Willensbildung, dies ergibt sich aus den §§ 6 bis 9 der Satzung.

Ob der Bundesverband über eine ausreichende Mächtigkeit und Druckfähigkeit gegenüber den Arbeitnehmervereinigungen verfügt, kann offen bleiben. Die Mächtigkeit ist bei Arbeitgeberverbänden nicht notwendige Voraussetzung (BAG vom 20.11.1990, AP Nr. 40 zu § 2 TVG). Dies ergibt sich daraus, dass schon der einzelne Arbeitgeber ohne Rücksicht auf seine Mächtigkeit und seine Fähigkeit der Druckausübung in § 2 Abs. 1 TVG als Partei eines Tarifvertrages anerkannt ist. Wenn der Gesetzgeber gleichzeitig auch den Zusammenschluss von Arbeitgebern als Tarifvertragspartei anerkennt, macht er deutlich, dass es einer weiteren Voraussetzung nicht bedarf (BAG a.a.O. m.w.N.; a. A. MünchArbR/Löwisch/Rieble, 2. Auflage, § 255 Rn. 24, 25).

Der Bundesverband ist auch tarifwillig. Zum Einen ergibt sich dies bereits aus der Regelung in § 9 der Satzung, dort ist als Aufgabe des Bundesausschusses in Abs. 4 geregelt, dass der Bundesausschuss insbesondere über Angelegenheiten beschließt, die den Gesamtverband binden, wobei die Regelung von Tariffragen ausdrücklich genannt ist. Für die Tatsache, dass der Bundesverband auch tarifwillig ist spricht ferner, dass seit 1993, nach Selbstauflösung des Koordinierungsausschusses, eine Tarifkommission bestanden hat, der zehn West- und zwei Ostvertreter angehört haben. Auch ist auf der Bundesgeschäftsführerkonferenz vom 11. März 2000 die Bildung von zwei eigenständigen Tarifkommissionen und getrennte Tarifverhandlungen für den Bereich Ost bzw. West angeregt worden, wobei die Zuständigkeit des Bundesausschusses unberührt bleiben sollte (Bl. 198, 201 d.A.). Die Tariffähigkeit des Bundesverbandes ergibt sich auch aus der gemeinsamen Erklärung des Vorsitzenden der Gewerkschaft ver.di und des Bundesvorsitzenden der Arbeiterwohlfahrt vom 24. Juli 2001 (Bl. 212 d.A.).

Bei dem Bundesverband handelt es sich nicht um eine Spitzenorganisation im Sinne des § 2 Abs. 3 TVG. Spitzenverbände können auf Arbeitgeberseite nur Zusammenschlüsse von Vereinigungen von Arbeitgebern sein, § 2 Abs. 2 TVG. Der Bundesverband ist jedoch lediglich eine Vereinigung von Arbeitgebern im Sinne des § 2 Abs. 1 TVG. Die Regelung in § 2 Abs. 3 TVG, wonach Spitzenorganisationen nur dann Partei eines Tarifvertrages sein können, wenn der Abschluss von Tarifverträgen zu ihren satzungsgemäßen Aufgaben gehört, kann daher auf den Bundesverband nicht angewendet werden.

b) Der Arbeiterwohlfahrt Bundesverband ist ein eingetragener Verein. Voraussetzung für seine Tariffähigkeit ist daher weiter, dass der Abschluss von Tarifverträgen zu seinem Aufgabenbereich gehört, die Satzung muss insoweit auch diesen Vereinszweck enthalten, § 57 BGB. Die Satzung des Bundesverbandes ist hierbei als Einheit zu betrachten. Zwar wird in § 2 der Satzung nicht die Förderung der Arbeits- und Wirtschaftsbedingungen der Mitgliedsverbände geregelt. Die dort genannten Zwecke sind jedoch nicht abschließend. Dies ergibt sich schon daraus, dass im Einleitungssatz klar gestellt wird, dass nur "insbesondere folgende Aufgaben" festgelegt werden. Die in § 2 genannten Aufgaben des Vereins betreffen in erster Linie die Tätigkeiten, die sich nach außen richten. Hier sind Zweckbestimmungen enthalten, die den Bereich der Wohlfahrtspflege im weitesten Sinne - auch durch Unterstützung der Mitgliedsverbände - betreffen.

In den §§ 6 bis 9 der Satzung sind darüber hinaus die Struktur der Organe des Vereins und deren Kompetenzen geregelt. In § 9 ist die organisatorische Zusammensetzung des Bundesausschusses und in Absatz 4 der Aufgabenbereich des Bundesausschusses im Einzelnen festgelegt. Auch die dort erfolgte Aufzählung ist nicht abschließend, dies ergibt sich wiederum aus dem gewählten Begriff "insbesondere". Wie sich aus dem geregelten Aufgabenbereich ergibt, ist wesentliches Kriterium der Aufgaben des Bundesausschusses, dass hier verbandsinterne Fragen betroffen sind. Diese dienen mittelbar der Verfolgung der Ziele des § 2, insbesondere ist hier das Ziel in § 2 Nr. 15, nämlich die Förderung der Gliederungen und deren Aufgaben betroffen.

Auch ergibt sich aus § 9 Abs. 4 der Satzung die Tarifzuständigkeit. Dem entspricht auch das Grundsatzprogramm der Arbeiterwohlfahrt. In dem Leitantrag des Bundesvorstandes zur Sonderkonferenz von 1998 ist unter den Aufgaben des Bundesverbandes ausdrücklich erwähnt "Verhandlung und Abschluss von Tarifverträgen" (Bl. 302 d.A.). Dementsprechend sind auch Tarifkommissionen für die unterschiedlichen Tarifgebiete West und Ost gebildet worden, dies ergibt sich aus dem Protokoll der Sitzung des Bundesverbandes vom 15. März 2000, das die Sitzung des Bundesausschusses vom 11. März 2000 betrifft (Bl. 198, 201 d.A.). Dementsprechend hat auch der Bundesausschuss am 11. März 2000 einen Beschlussvorschlag betreffend Tariffragen unterbreitet (Bl. 209 d.A.).

Demgegenüber ist bei den Klägern in deren Satzungen keine Tarifzuständigkeit enthalten. Zwar ergibt sich deren Tarifzuständigkeit aus ihrer Stellung als Arbeitgeber gemäß § 2 Abs. 1 TVG, die Tarifzuständigkeit des Bundesverbandes ist jedoch damit nicht ausgeschlossen.

c) Da der Bundesverband selbst Tarifvertragspartei ist, sind die in dem Hauptantrag genannten Tarifverträge wirksam, sie konnten auch von den Klägern nicht gesondert gekündigt werden. Die Klage ist daher unbegründet.

d) Etwas anderes ergibt sich auch dann nicht, wenn der Bundesverband lediglich als Stellvertreter der Kläger tätig geworden ist.

Zu Recht hat das Arbeitsgericht in diesem Zusammenhang ausgeführt, dass der Abschluss von Tarifverträgen nach bürgerlich-rechtlichen Vorschriften erfolgt. Maßgeblich sind hierbei die Regelungen über den Vertrag, §§ 145 ff. BGB. Das Stellvertretungsrecht findet damit Anwendung.

Eine direkte Vollmachtserteilung der Kläger an den Bundesverband liegt nicht vor. Die Beschlüsse des Bundesausschusses rechtfertigen nicht die Annahme einer Vollmachtserteilung durch die einzelnen Mitgliedsverbände.

Eine Vollmachtserteilung kann jedoch auch formlos erfolgen, obwohl die Tarifverträge schriftlich abgeschlossen werden müssen, § 167 Abs. 2 BGB.

Die Kläger sind dem Bundesverband beigetreten. Allerdings ist bei dem Zusammenschluss davon ausgegangen worden, dass mit der Mitgliedschaft im Bundesausschuss nicht das Recht zum Abschluss von Tarifverträgen übertragen worden war (Bl. 151 d.A.). Vielmehr sollte für den Abschluss von Tarifverträgen für die neuen Bundesländer und den Bereich Berlin (Ost) der Koordinierungsausschuss zuständig sein. Die Mitteilung über das Bundestreffen vom 10. November 1990 enthält jedoch keine Satzungsänderung. Es ist auch nicht erkennbar, dass hier ein satzungsändernder Beschluss vorgelegen hat. Zu beachten ist in diesem Zusammenhang, dass der Koordinierungsausschuss nur eine verbandsinterne Einrichtung gewesen ist. Hinzu kommt, dass dieser seit 1992 nicht mehr besteht. In seine Zuständigkeit können daher auch nicht mehr die Tarifverträge fallen, um die es in dem vorliegenden Rechtsstreit geht. Selbst wenn diese zum Teil ursprünglich am 25. März 1991 abgeschlossen worden waren, sind sie doch durch Änderungstarifverträge aus späteren Jahren, insbesondere aus den Jahren 1998 und 1999 nochmals erneuert und vereinbart worden.

Die Kläger haben auch der Zuständigkeit des Bundesverbandes in Tariffragen konkludent dadurch ihre Zustimmung erteilt, dass sie in dem Bundesausschuss nach § 9 der Satzung mitgewirkt haben. Dass die abgeschlossenen Tarifverträge auch für die Kläger wirksam sein sollten, ergibt sich auch aus der Präambel der jeweiligen Tarifverträge. Dass hierbei die Worte "für sämtliche Gliederungen" gewählt worden sind, ist insoweit unerheblich. Aus dem Zusammenhang des Tarifvertrages ergibt sich, dass nur dort eine Bindung eintreten sollte, wo diese rechtlich möglich gewesen ist.

Eine derartige Vollmachtserteilung widerspricht auch nicht dem Delegationsverbot. Die Einzelverbände haben im Bundesausschuss mitgewirkt.

Im Übrigen waren die Kläger auch sonst aufgrund ihrer Mitgliedschaft im Bundesverband an der Tarifpolitik beteiligt.

e) Selbst wenn man jedoch eine konkludente Vollmachtserteilung durch die Kläger an den Bundesverband nicht annehmen wollte, ergäbe sich die Wirksamkeit der abgeschlossenen Tarifverträge aus einer Genehmigung durch die Kläger gemäß § 177 Abs. 1 BGB.

Aus dem Text der Tarifverträge ergibt sich, dass diese auch in Vollmacht der Kläger abgeschlossen waren. Die Kläger haben dies erkennen können. Sie haben die Tarifverträge über mehrere Jahre hinweg umgesetzt. Den Klägern war bekannt, dass der Koordinierungsausschuss sich 1992 aufgelöst hatte. Sie haben im Bundesausschuss mitgewirkt. Die beklagte Gewerkschaft musste daher davon ausgehen, dass die Tarifabschlüsse von den Klägern genehmigt worden seien. Dass die Kläger meinen, dass sie sich lediglich irrtümlich verpflichtet gefühlt hätten, die Tarifverträge im Rahmen der Arbeitsverhältnisse zu berücksichtigen, ist insoweit unerheblich. Hier handelt es sich lediglich um einen unbeachtlichen Motivirrtum. Entscheidend ist nur der objektive Erklärungswert, der objektive Erklärungsinhalt, von dem die beklagte Gewerkschaft ausgehen musste.

3. Die Klage ist daher unter jedem gerichtlichen Gesichtspunkt in ihrem Hauptantrag unbegründet.

II.

Der Hilfsantrag ist ebenfalls zulässig, jedoch unbegründet.

1. Das Rechtschutzinteresse folgt auch für den Hilfsantrag in der Form, wie er in der zweiten Instanz gestellt worden ist, aus § 256 ZPO i.V.m. § 9 TVG.

2. Der Hilfsantrag ist jedoch nicht begründet. a) Wenn die in dem Hilfsantrag genannten Tarifverträge von dem Bundesverband kraft eigener Tarifkompetenz für die Kläger abgeschlossen worden sind, stand den Klägern kein Kündigungsrecht zu. Vielmehr wäre in diesem Falle lediglich der Bundesverband berechtigt, die Kündigung auszusprechen.

b) Ergibt sich die Wirksamkeit der abgeschlossenen und in dem Hilfsantrag genannten Tarifverträge lediglich aufgrund einer Vollmacht des Bundesverbandes, auch wenn sie nur konkludent erteilt worden ist, dann würde es sich um mehrgliedrige Tarifverträge handeln, die als Einheit zu werten sind. In diesem Falle können sie nicht durch ein Einzelmitglied gekündigt werden.

c) Sind die in dem Hilfsantrag genannten Tarifverträge konkludent von den Klägern genehmigt worden, so ergibt sich ebenfalls nichts anderes. Auch in diesem Falle könnten die Tarifverträge von den Klägern nicht getrennt gekündigt werden.

C

Die Berufung der Kläger gegen das arbeitsgerichtliche Urteil war daher in vollem Umfange zurückzuweisen.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 ZPO.

Die Revision war für die Kläger wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache zuzulassen.

Ende der Entscheidung

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