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Gericht: Landesarbeitsgericht Berlin
Urteil verkündet am 31.05.2002
Aktenzeichen: 2 Sa 264/02
Rechtsgebiete: BeschFG, BGB
Vorschriften:
BeschFG § 1 a.F. | |
BGB § 620 |
Landesarbeitsgericht Berlin Im Namen des Volkes Urteil
Verkündet am 31.05.2002
In Sachen
pp
hat das Landesarbeitsgericht Berlin, 2. Kammer, auf die mündliche Verhandlung vom 31.05.2002 durch den Vizepräsidenten des Landesarbeitsgerichts Prof. Dr. Germelmann als Vorsitzenden sowie die ehrenamtlichen Richter Gustke und Hock
für Recht erkannt:
Tenor:
Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Berlin vom 20. November 2001 - 47 Ca 12422/01 - wird auf ihre Kosten zurückgewiesen.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand:
Die 1975 geborene Klägerin ist aufgrund Dienstvertrages vom 18. Mai 2000 seit dem 1. Mai 2000 bei der Beklagten als Krankenschwester tätig. Eine Befristung enthielt der Vertrag nicht (Bl. 5, 6 d.A.). Durch Änderungsvereinbarung zum Dienstvertrag vom 23. Oktober 2000 ist vereinbart worden, dass das Dienstverhältnis mit Ablauf des 31. Mai 2001 enden sollte, ohne dass es einer Kündigung bedurfte (Bl. 7 d.A.).
In dem vorliegenden Verfahren streiten die Parteien über die Wirksamkeit der vereinbarten Befristung und über Entgeltansprüche der Klägerin.
Von der weiteren Darstellung des Vorbringens der Parteien in erster Instanz wird unter Bezugnahme auf den Tatbestand des angefochtenen Urteils (Bl. 77 bis 79 d.A.) gemäß § 543 Abs. 1 ZPO a.F. abgesehen.
Durch Urteil vom 20. November 2001 hat das Arbeitsgericht Berlin festgestellt, dass das Arbeitsverhältnis der Parteien über den Ablauf des 31. Mai 2001 hinaus als unbefristetes Arbeitsverhältnis fortbestehe, ferner hat es die Beklagte verurteilt, an die Klägerin 20.331,25 DM brutto abzüglich 11.597,60 DM netto nebst Zinsen für unterschiedliche Zeiträume zu zahlen. Hinsichtlich der Begründung wird auf den Inhalt des angefochtenen Urteils (Bl. 75 bis 82 d.A.) verwiesen.
Gegen dieses ihr am 14. Januar 2002 zugestellte Urteil hat die Beklagte am 14. Februar 2002 Berufung eingelegt, die sie nach Verlängerung der Berufungsbegründungsfrist bis zum 25. März 2002 an diesem Tage begründet hat.
Die Beklagte vertritt die Auffassung, dass die vereinbarte Befristung auf Wunsch der Klägerin wirksam sei. Die Beklagte behauptet: Auf Hinweis der Stationsleitung, dass wegen der Fehlzeit eine Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses über die Probezeit hinaus nicht möglich sei, habe die Klägerin geäußert, dass sie in jedem Falle eine unbefristete Beschäftigung anstrebe, aber auch mit einer erneuten Probezeit einverstanden sei. In einem Gespräch vom 9. Oktober 2000 habe die Klägerin die Bitte um unbefristete Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses wiederholt, die Zeugin B.-G. habe darauf hingewiesen, dass die Kosten und die Lage des G.zentrums eine Weiterbeschäftigung nicht ermöglichten. Die Klägerin habe auf ihre soziale Situation hingewiesen und erklärt, dass zukünftig Fehlzeiten nicht mehr zu befürchten seien, sie habe ausdrücklich um die unbefristete Fortsetzung des Anstellungsverhältnisses gebeten, sich aber für den Fall, dass dieses nicht möglich sei, mit der Fortsetzung im Rahmen eines befristeten Arbeitsvertrages einverstanden erklärt. Die Beklagte bestreitet, dass sie gegenüber der Klägerin eine Kündigung angedroht habe. Die von der Klägerin geltend gemachten Entgeltansprüche seien unsubstantiiert.
Die Beklagte beantragt,
unter Abänderung des Urteils des Arbeitsgerichts Berlin vom 20. November 2001 - 47 Ca 12422/01 - die Klage abzuweisen.
Die Klägerin beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Die Klägerin bestreitet, dass die Stationsleiterin sie auf ihre Fehlzeiten und die Kosten hingewiesen habe. Sie habe sich auch nie mit einer befristeten Verlängerung des Arbeitsvertrages einverstanden erklärt. Im Übrigen habe die Beklagte ihr gegenüber die Entgeltansprüche für die Zeit von Juni bis Oktober 2001 abgerechnet, nachdem ihr Prozeßbevollmächtigter die Beklagte unter Androhung der Zwangsvollstreckung zur Zahlung aufgefordert habe.
Wegen des weiteren Vorbringens der Parteien in der Berufungsinstanz wird auf den Inhalt der Schriftsätze vom 25. März 2002 und 10. April 2002 nebst den jeweiligen Anlagen sowie auf die Verhandlungsniederschrift vom 31. Mai 2002 verwiesen.
Entscheidungsgründe:
I.
Die nach § 64 Abs. 2 ArbGG a.F. statthafte Berufung ist gemäß § 66 ArbGG a.F. form- und fristgerecht eingelegt und begründet worden. Die Berufung hatte keinen Erfolg.
II.
1.
Der Feststellungsantrag der Klägerin ist begründet.
a)
Die Klägerin hat ein rechtliches Interesse an der alsbaldigen Feststellung, ob das Arbeitsverhältnis durch die vereinbarte Befristung geendet hat oder nicht, § 256 ZPO.
b)
Die Klage ist auch rechtzeitig erhoben worden, § 1 Abs. 5 BeschFG a.F.
Die Klageerhebung erfolgte vor Ablauf der vereinbarten Befristung.
c)
Das Arbeitsverhältnis der Klägerin war zunächst auf unbestimmte Zeit abgeschlossen worden. Die Befristung ist erst nachträglich zwischen den Parteien vereinbart worden. Eine derartige nachträgliche Befristung eines zunächst unbefristeten Arbeitsverhältnisses bedarf eines sachlichen Grundes (BAG vom 08.07.1998 - 7 AZR 245/97 - m.w.N.). Durch eine derartige Vereinbarung wird nämlich dem Arbeitnehmer der Kündigungsschutz entzogen.
Ein sachlicher Grund für eine Befristung des Arbeitsverhältnisses kann allerdings in der Person des Arbeitnehmers liegen, sein bloßes Einverständnis mit einer Befristung des Arbeitsvertrages ist jedoch allein nicht ausreichend (BAG AP Nr. 188 zu § 620 BGB Befristeter Arbeitsvertrag). Vielmehr müssen im Zeitpunkt des Abschlusses des Vertrages über die Befristung des Arbeitsverhältnisses objektive, in der Person des Arbeitnehmers liegende Gründe vorliegen. Aus ihnen muß sich ergeben, dass der Arbeitnehmer ein Interesse gerade an einer befristeten Beschäftigung hat (BAG AP Nr. 188 zu § 620 BGB Befristeter Arbeitsvertrag). Ein solcher objektiver Grund, der die Befristung rechtfertigen könnte, kann nicht ohne weiteres dann angenommen werden, wenn der Arbeitnehmer lediglich aus wirtschaftlichem Interesse der weiteren Verdienstmöglichkeit sich mit der Befristung des Arbeitsverhältnisses einverstanden erklärt.
In dem vorliegenden Fall überwog schon nach dem Sachvortrag der Beklagten das Interesse der Klägerin an der unbefristeten Fortsetzung des Dienstverhältnisses. Sowohl gegenüber der Stationsleitung als auch gegenüber der Zeugin B.-G. hat die Klägerin den Wunsch geäußert, unbefristet weiterbeschäftigt zu werden. Nur weil die Beklagte sich nicht in der Lage gesehen hat, diesem Wunsch zu entsprechen, hat sich die Klägerin mit einer befristeten Fortsetzung des Dienstverhältnisses einverstanden erklärt. Dieser hilfsweise geäußerte Wunsch der Klägerin kann aber die Befristung nicht rechtfertigen, denn bei Angebot eines unbefristeten Arbeitsverhältnisses hätte sie die Befristung nicht gewünscht (BAG AP Nr. 188 zu § 620 BGB Befristeter Arbeitsvertrag).
Die am 23. Oktober 2000 vereinbarte Befristung des Dienstverhältnisses entbehrte damit des sachlichen Grundes.
Auch die erneute Erprobung kann eine entsprechende Befristung nicht rechtfertigen. Eine Befristung für eine Probezeit muß ausdrücklich vereinbart sein (BAG AP Nr. 61, 163 zu § 620 BGB Befristeter Arbeitsvertrag). Diese Erprobung muß wegen der Regelung in § 623 BGB a.F. schriftlich erfolgen. Eine solche schriftliche Vereinbarung einer Probezeit fehlt hier. Der Änderungsvertrag vom 23. Oktober 2000 enthielt lediglich die Vereinbarung der Befristung, ein Hinweis auf eine weitere Probezeit fehlt.
Eine wirksame Befristung lag daher auch nicht unter dem Gesichtspunkt der Erprobung des Arbeitnehmers vor.
2.
Der von der Klägerin geltend gemachte Zahlungsanspruch ist aus § 615 BGB begründet. Die Beklagte hat zum Zwecke der Abwendung der Zwangsvollstreckung die Zahlungsansprüche der Klägerin errechnet und ausgezahlt. Damit ist das Rechtsschutzinteresse der Klägerin an einer entsprechenden Verurteilung der Beklagten nicht entfallen.
Wie sich aus den von der Beklagten errechneten Zahlungsansprüche ergibt, ist der von der Klägerin geltend gemachte Anspruch zumindest in der geltend gemachten Höhe begründet. Das Bestreiten der Beklagten in der Berufungsinstanz ist insoweit unerheblich, da sie lediglich allgemein die Höhe des geltend gemachten Anspruches bestreitet, ohne im Einzelnen sich mit den von ihr selbst erstellten Abrechnungen auseinanderzusetzen.
III.
Die Berufung der Beklagten war daher in vollem Umfange als unbegründet zurückzuweisen.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 ZPO.
Der Rechtsstreit hat keine grundsätzliche Bedeutung, es ist nicht erkennbar, dass die Voraussetzungen des § 72 Abs. 2 ArbGG erfüllt sind.
Ende der Entscheidung
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