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Gericht: Landesarbeitsgericht Berlin
Urteil verkündet am 22.08.2003
Aktenzeichen: 2 Sa 810/03
Rechtsgebiete: KSchG, ZPO
Vorschriften:
KSchG § 1 Abs. 2 | |
ZPO § 524 |
Landesarbeitsgericht Berlin Im Namen des Volkes
Verkündet am 22.08.2003
In Sachen
hat das Landesarbeitsgericht Berlin, 2. Kammer, auf die mündliche Verhandlung vom 01.08.2003 durch den Vizepräsidenten des Landesarbeitsgerichts Prof. Dr. Germelmann als Vorsitzenden sowie die ehrenamtlichen Richterinnen Holschneider und Maier
für Recht erkannt:
Tenor:
Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Berlin vom 06.02.2003 - 78 Ca 27243/02 - wird zurückgewiesen.
Die Kosten erster Instanz trägt die Beklagte, von den Kosten zweiter Instanz tragen die Beklagte 1/3 und der Kläger 2/3.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand:
Die Parteien streiten in dem vorliegenden Verfahren über die Wirksamkeit einer seitens der Beklagten gegenüber dem Kläger mit Schreiben vom 14. August 2002, das diesem am 27. September 2002 ausgehändigt worden ist, ausgesprochenen Kündigung zum 31. Dezember 2002 aus betrieblichen Gründen. Von der Darstellung des Vorbringens der Parteien in der ersten Instanz wird unter Bezugnahme auf den Tatbestand des angefochtenen Urteils (Bl. 49 bis 51 d.A.) gemäß § 69 Abs. 2 ArbGG abgesehen.
Durch Urteil vom 06. Februar 2003 hat das Arbeitsgericht festgestellt, dass das Arbeitsverhältnis des Klägers nicht durch die Kündigung vom 14. August 2002, die ihm am 27. September 2002 persönlich übergeben worden ist, zum 31. Dezember 2002 beendet worden sei. Hinsichtlich der Begründung wird auf den Inhalt des angefochtenen Urteils (Bl. 48 bis 54 d.A.) verwiesen.
Gegen dieses ihr am 18. März 2003 zugestellte Urteil hat die Beklagte am 22. April 2003 Berufung eingelegt, die sie am 19. Mai 2003 begründet hat. Mit Schriftsatz vom 01. Juli 2003, der am 02. Juli 2003 bei Gericht eingegangen ist, begehrt der Kläger seine Weiterbeschäftigung sowie Zahlungsansprüche aus dem Gesichtspunkte des Verzuges.
Die Beklagte behauptet: Der Kläger sei im Geschäftsfeld Städtebau Ost tätig gewesen, dies habe zum Organisationsbereich Stadtentwicklung gehört. Zu 90 % seiner Jahresarbeitsleistung habe er Tätigkeiten für das Projekt "Städtebauliche Entwicklungsmaßnahme B.-Süd" entfaltet. In den Jahren 1999 bis 2002 seien bei ihr erhebliche Umsatz- und Ergebnisrückgänge zu verzeichnen gewesen. Die Vergütungssummen für das Projekt B.-Süd seien rückläufig gewesen. Grund für die negativen Ergebnisse sei unter anderem ein Schreiben des Hauptausschusses des Abgeordnetenhauses von Berlin an den Landesrechnungshof vom 25. Juli 1998 gewesen. Der Hauptausschuss des Abgeordnetenhauses von Berlin habe für die Entwicklungsmaßnahme B.-Süd den Beschluss gefasst, die Vergütung des Entwicklungsträgers um ca. 20 bis 25 % zu reduzieren. Bei der Umsetzung habe sich teilweise eine Reduzierung von über 30 % gegenüber dem Vorjahr ergeben. Die Genehmigung des Wirtschaftsplanes 2002 und die Festlegung der Vergütung sei mit Schreiben der Senatsverwaltung für Stadtentwicklung vom 22. Februar 2002 erfolgt. Die freigegebene Vergütung habe einem Personalansatz von ca. acht Mitarbeitern entsprochen. Die mitgeteilten Jahresbudgets seien bis zum Jahre 2010 rückläufig festgelegt worden. Die Funktionen Öffentlichkeitsarbeit und die Tätigkeiten der Projektsteuerung nach HOAI und Verwaltung von Liegenschaften seien mit den freigegebenen Budgets nicht mehr durchführbar geworden. Am 23. Juli 2002 habe der Senat einen Beschluss gefasst, danach hätte sich das Volumen der Entwicklungsmaßnahme für B.-Süd um ca. 40 % reduziert. Am 16. Juli 2002 habe die Senatsverwaltung für Stadtentwicklung hinsichtlich der Vorgaben für die Personalplanung des Jahres 2003 mitgeteilt, dass sie, die Beklagte, sich auf eine reduzierte Leistungserbringung von bis zu 50 % gegenüber dem Jahre 2002 einstellen müsse. Dies hätte bedeutet, dass für eine Mitarbeiteranzahl von 4,5 bis 5 Mitarbeitern eine Vergütungssumme von 560.500,-- EUR zur Verfügung gestanden hätte. Im Rahmen der organisatorischen Maßnahmen zur Gegensteuerung sei die Produktivauslastung der Mitarbeiter erhöht worden, außerdem sei eine Überprüfung aller Funktionsbereiche des Projektes B.-Süd eingeleitet worden. Einzelne durchgeführte organisatorische Veränderungen hätten aber nicht dazu geführt, dass das wirtschaftliche Ziel der 50 %igen Reduzierung der Vergütungssumme und der Anzahl der Mitarbeiter hätte erreicht werden können. Am 26. September 2002 sei daher im Beisein des Vorstandes, des Personalleiters, Herrn T. und des zuständigen Bereichsleiters, Herrn R., die Entscheidung gefallen, auf einen eigenständigen projektbezogenen juristischen Bereich in der Entwicklungsmaßnahme B.-Süd künftig zu verzichten. Die vom Kläger zuvor erledigten juristischen Aufgaben sollten von vorhandenen Mitarbeitern mitübernommen, externen Anwaltskanzleien und juristischen Beratern übertragen oder von ihrer eigenen juristischen Abteilung in Bo. miterledigt werden. Die juristischen Aufgaben, die zu einem erheblichen Teil aus dem Entwurf von Verträgen, Vertragsverhandlungen und Stellungnahmen zu Verträgen sowie Stellungnahmen zu Anträgen nach § 144 BauGB bestanden hätten, seien dem Bereich Liegenschaften zugeordnet und dort von der zuständigen Mitarbeiterin, einer Diplom-Juristin miterledigt worden. Grundsätzliche juristische Angelegenheiten oder die Bearbeitung von Vertragsmustern seien von der Abteilung Recht in Bo. bearbeitet worden. Gutachterliche Stellungnahmen und Gutachten zu Einzelthemen sowie besondere fachliche Rechtsangelegenheiten würden nach außen vergeben. Die entsprechende Aufgabenverteilung sei per 01. Januar 2003 erfolgt. Die Auswertung der Tätigkeiten des Klägers habe ergeben, dass er von 2774,5 geleisteten Stunden 2546,5 Stunden als Jurist tätig gewesen sei, nur 228 Stunden habe er Aufgaben als stellvertretender Projektleiter erfüllt. Im Übrigen habe sich der Kläger auch selbst nicht in der Rolle des Stellvertreters gesehen, seine fehlende Bereitschaft, Führungsaufgaben als Stellvertreter zu übernehmen, sei auch Gegenstand mehrerer Personalgespräche gewesen. Für den Wegfall des Arbeitsplatzes sei auch zu beachten, dass die Senatsverwaltung zwar weder Personal streiche noch die zu bewältigende Arbeitsmenge reduziere, sondern dass nur die Honorarsumme gekürzt werde, aus deren Umsetzung in Leistungsstunden reduziere sich jedoch auch der zu erledigende Aufgabenumfang und die Arbeitsmenge. Der unternehmerischen Entscheidung stehe auch nicht entgegen, dass bereits Mitte August 2002 durch Vorstand und Personalleitung eine Abstimmung stattgefunden habe, das Arbeitsverhältnis des Klägers zu beenden, sofern mit dem zuständigen Bereichsleiter ein Einvernehmen erzielt werden könne. Dieses entscheidende Gespräch habe am 26. September 2002 stattgefunden.
Die Beklagte beantragt,
das Urteil des Arbeitsgerichts Berlin vom 06. Februar 2003 - 78 Ca 27243/02 - abzuändern und die Klage abzuweisen.
Der Kläger beantragt,
die Berufung zurückzuweisen,
Der Kläger bestreitet: Der Vortrag der Beklagten in zweiter Instanz sei teilweise widersprüchlich zu dem Vortrag erster Instanz. Die Beklagte behaupte auch nicht, dass für ihn keine Arbeit vorhanden sei, sondern sie beklage letztlich den Preisverfall. Es sei nicht ausreichend vorgetragen worden, dass zu wenig Arbeit vorhanden sei. Es sei nicht zutreffend, dass der Senat von Berlin eine 50 %ige Streichung der Mittel veranlasst habe. Es sei nicht zutreffend, dass am 26. September 2002 eine unternehmerische Entscheidung getroffen worden sei, das Kündigungsschreiben datiere vom 14. August 2002. Das unternehmerische Konzept habe die Beklagte nicht schlüssig dargetan. Der Umfang der Fremdvergabe der juristischen Aufgaben sei nicht schlüssig dargetan worden, wer juristischer Berater außer Anwaltskanzleien sein solle, sei ebenfalls nicht erkennbar. Es sei auch nicht im Einzelnen ersichtlich, welcher Teil seiner Aufgaben nach Bo. vergeben worden sei. Im Übrigen ergebe sich aus dem durch das Land Berlin am 17. Januar 2003 genehmigten Wirtschaftsplan, dass ausdrücklich eine Stelle als Justitiar/Vertragsmanagement vorhanden sein sollte. Auch hätten seine Aufgaben in der Zukunft noch ausgeweitet werden sollen. Er habe sich auch nicht gegen die Übernahme von Führungsaufgaben gewandt. Im Übrigen sei dieser Vortrag ohne Bezug zum vorliegenden Rechtsstreit. Bemerkenswert sei ferner, dass die Beklagte zwei neue Juristen in Bo. eingestellt habe. Im Zusammenhang mit den Arbeitsaufgaben B.-Süd sei ferner zu berücksichtigen, dass die Beklagte keine Fremdvergabe durchführen dürfe, dies lasse der Senat von Berlin nicht zu.
Wegen des weiteren Vorbringens der Parteien in der Berufungsinstanz wird auf den Inhalt der Schriftsätze vom 19. Mai 2003, 23. Juni 2003, 01. Juli 2003, 10. Juli 2003 und 25. Juli 2003 nebst den jeweiligen Anlagen Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
I.
Die nach § 64 Abs. 2 c ArbGG statthafte Berufung ist form- und fristgerecht eingelegt und begründet worden, § 66 ArbGG. Die Berufung hatte keinen Erfolg.
II.
1. Die nach § 4 KSchG zulässige Klage ist begründet.
Betriebliche Erfordernisse für eine Kündigung im Sinne von § 1 Abs. 2 KSchG können sich aus innerbetrieblichen Umständen oder außerbetrieblichen Gründen ergeben. Innerbetriebliche Umstände sind hierbei Unternehmerentscheidungen, wie insbesondere Rationalisierungsmaßnahmen oder Entscheidungen hinsichtlich der Einschränkung der betrieblichen Leistung. Außerbetriebliche Gründe sind in erster Linie Auftragsmangel oder Umsatzrückgang. Maßgeblich für die Beurteilung ist für das Vorliegen der Kündigungsgründe der Zeitpunkt des Zugangs der Kündigung.
Außerbetriebliche Gründe, die unmittelbar zum Wegfall des Arbeitsplatzes des Klägers geführt haben, sind nicht erkennbar. Die Entscheidungen des Senats von Berlin, die die Beklagte zum Anlass ihrer Entscheidungen genommen hat, wirken sich nicht unmittelbar auf den Arbeitsplatz des Klägers aus. Auch ist die Abhängigkeit der Beklagten von der Finanzierung seitens des Landes Berlin nicht in der Weise gegeben, wie dies bei einer sogenannten "Drittmittelfinanzierung" und der Kürzung der Drittmittel der Fall ist (vgl. dazu BAG vom 24.09.1986 - 7 AZR 18185; vom 30.10.1987 - 7 AZR 138/87). Das Land Berlin hat keine eigenständigen Mittel zur Verfügung gestellt, sondern lediglich Arbeitsaufträge in einem bestimmten Volumen gewährt.
Die von der Beklagten behaupteten Maßnahmen des Landes Berlin und der behauptete Rückgang von Arbeitsaufträgen insbesondere auch hinsichtlich des Gebietes B.-Süd hat ebenfalls nicht unmittelbar zum Wegfall des Arbeitsplatzes des Klägers geführt. Die Beklagte hat auf diese Tatsachen mit der Entscheidung reagiert, den Arbeitsplatz des Klägers wegfallen zu lassen.
Es kann offen bleiben, ob diese Entscheidung bereits am 14. August 2002 oder erst am 26. September 2002 gefallen ist. Selbst wenn davon ausgegangen wird, dass diese Entscheidung am 26. September 2002 getroffen wurde, ergibt sich aus ihr noch nicht ein betriebliches Erfordernis im Sinne des § 1 Abs. 2 KSchG, das die Kündigung des Klägers rechtfertigen könnte.
Allerdings ist davon auszugehen, dass die Entscheidung des Arbeitgebers, den Personalbestand auf Dauer zu reduzieren, zu den unternehmerischen Maßnahmen gehören kann, die zum Wegfall von Arbeitsplätzen führen und damit auch den entsprechenden Beschäftigungsbedarf wegfallen lassen kann. Eine Unternehmerentscheidung kann auch darin liegen, künftig auf Dauer mit weniger Personal zu arbeiten, wobei auch eine Leistungsverdichtung bei anderen Arbeitnehmern als Konzept gewollt sein kann. Der rationelle Einsatz von Personal ist Sache der Unternehmerentscheidung (BAG vom 17.06.1999 - 2 AZR 522/98; 2 AZR 191/99 vom gleichen Tage m. w. N.). Es ist nicht Sache der Gerichte für Arbeitssachen, der Arbeitgeberin im Einzelnen eine Unternehmenspolitik vorzuschreiben.
Zu berücksichtigen ist aber, dass die vom Arbeitgeber ausgesprochene Kündigung selbst im Sinne des Kündigungsschutzgesetzes keine Unternehmerentscheidung und deshalb von den Gerichten im Kündigungsschutzprozess als nicht ohne weiteres bindend hinzunehmen ist (BAG vom 20.02.1986 - 2 AZR 212/85). Wenn die Organisationsentscheidung des Arbeitgebers und sein Kündigungsentschluss ohne nähere Konkretisierung nicht voneinander getrennt werden können, ist auch ihre Überprüfung möglich. In diesem Falle muss der Arbeitgeber im Einzelnen darlegen, in welchem Umfange die fraglichen Arbeiten anfallen, wie die Entwicklung aufgrund außerbetrieblicher Faktoren sein wird und inwieweit eine Verlagerung der Tätigkeiten auf andere Stellen durchgeführt werden soll, ohne dass von dem verbliebenen Personal überobligatorische Leistungen erledigt werden müssen (BAG vom 17.06.1999 - 2 AZR 522/98; 2 AZR 141/99 vom gleichen Tage).
Die Entwicklungen hinsichtlich der Forderungen des Senats von Berlin, die die Beklagte vorträgt einschließlich der Budgetreduzierungen können als zutreffend unterstellt werden. Aus dem Sachvortrag der Beklagten ergibt sich aber nicht, dass diese unmittelbar die Stelle des Klägers betreffen. Vielmehr muss die Beklagte durch organisatorische Entscheidungen auf diese Vorgaben reagieren. Die von der Beklagten getroffene Entscheidung betrifft allein den Kläger, also muss verdeutlicht werden, dass infolge dieser Entscheidung das Beschäftigungsbedürfnis für den Kläger entfallen ist, ohne dass überobligationsmäßige Belastungen anderer Arbeitnehmer eingetreten oder beabsichtigt sind.
Nach dem Plan der Beklagten soll die Aufteilung der Aufgaben des Klägers hinsichtlich des Bereiches B.-Süd auf die in Berlin beschäftigte Diplom-Juristin, auf die in Bo. beschäftigten Juristen und auf Außenaufträge erfolgen. Der Kläger erbrachte für das Projekt städtebauliche Entwicklungsmaßnahme B.-Süd 90 % seiner Jahresleistung. Der Jahresarbeitsleistungsanteil für B.-Süd, der von der Beklagten beschäftigten Diplom-Juristin betrug 80 %. Nach Angaben der Beklagten ergab die Auswertung der Tätigkeiten des Klägers, dass von 2.774,5 geleisteten Stunden für das Projekt B.-Süd 2.546,5 Stunden juristische Arbeiten gewesen sind, lediglich 228 Stunden war er danach als stellvertretender Projektleiter tätig. Ein erheblicher Teil dieser, dem Kläger zugeordneten juristischen Tätigkeiten, sollte von der Diplom-Juristin, die von der Beklagten ebenfalls für den Bereich B.-Süd beschäftigt war, zugeordnet werden. Diese juristischen Aufgaben betrafen nach den Behauptungen der Beklagten einen weit überwiegenden Teil der gesamten Tätigkeit des Klägers. Damit wäre die Diplom-Juristin jedoch über eine Jahresarbeitsleistung von 1,0 gekommen. Es ergibt sich aus dem Sachvortrag der Beklagten nicht, in welchem prozentualen Umfange die Diplom-Juristin Aufgaben, die bisher von dem Kläger wahrgenommen wurden, erfüllen sollte, auch ist nicht erkennbar, wie hoch der Anteil der nach Bo. zu vergebenden Arbeiten sein sollte. Schließlich lässt sich nicht ermitteln, in welchem Umfange Aufträge juristischer Art nach außen vergeben werden sollten. Ist aber nicht erkennbar, dass keine überobligationsmäßige Leistung bei der Arbeitsverteilung von anderen Mitarbeitern verlangt wird, ist das gesamte organisatorische Konzept, das der Einsparung des konkreten Arbeitsplatzes zugrunde liegt, nicht nachvollziehbar. Es fehlt in diesem Falle an nachprüfbaren Darlegungen, welche genauen organisatorischen oder technischen Maßnahmen im Einzelnen getroffen werden sollten oder worden sind, die den Wegfall der Beschäftigungsmöglichkeit für den Kläger als dringend erforderlich im Sinne des § 1 Abs. 2 KSchG einsichtig machen und damit als nachprüfbar erscheinen lassen.
Die von der Beklagten weiterhin mitgeteilte Verteilung der Kosten für die nach außen zu vergebenden juristischen Tätigkeiten auf verschiedene Kostenstellen können ebenfalls nicht überzeugen, da die Bezahlung für die Tätigkeiten B.-Süd durch den Senat pauschaliert erfolgt. Es ist nicht erkennbar, inwieweit hier tatsächlich Kostenumverteilungen erfolgen und inwieweit sie möglich sind.
Nicht erkennbar wird ferner, ob weitere unternehmerische Maßnahmen außer der Kündigung des Klägers getroffen wurden. Auch ergibt sich nicht, dass die Arbeit, die bisher von dem Kläger zu erledigen war, tatsächlich entfallen ist. Es ergibt sich ebenfalls nicht, dass die juristischen Tätigkeiten sich dermaßen verringert hätten, dass eine überobligationsmäßige Belastung der mit der Wahrnehmung der Aufgaben beauftragten Diplom-Juristin nicht eintreten könnte.
Die Berufung der Beklagten gegen das arbeitsgerichtliche Urteil hatte daher keinen Erfolg.
III.
Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 97, 92, 516 Abs. 3 ZPO.
Eine Zulassung der Revision kam nicht in Betracht, die Sache hat keine grundsätzliche Bedeutung. Die Voraussetzungen des § 72 Abs. 2 Nr. 2 ArbGG liegen nicht vor.
Ende der Entscheidung
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