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Beginn der Entscheidung

Gericht: Landesarbeitsgericht Berlin
Urteil verkündet am 06.12.2002
Aktenzeichen: 2 Sa 941/02
Rechtsgebiete: BGB, NachwG


Vorschriften:

BGB § 611
BGB § 612
NachwG § 1
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Landesarbeitsgericht Berlin Im Namen des Volkes Urteil

2 Sa 941/02

Verkündet am 06.12.2002

In Sachen

hat das Landesarbeitsgericht Berlin, 2. Kammer, auf die mündliche Verhandlung vom 06.12.2002 durch den Vizepräsidenten des Landesarbeitsgerichts Prof. Dr. Germelmann als Vorsitzenden sowie die ehrenamtlichen Richter Foitzik und Berger

für Recht erkannt:

Tenor:

I. Die Berufung des Klägers gegen das am 11. April 2002 verkündete Urteil des Arbeitsgerichts Berlin - 55 Ca 35744/01 - wird auf seine Kosten zurückgewiesen.

II. Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand:

Die Parteien streiten in dem vorliegenden Verfahren über Entgeltansprüche des Klägers. Er behauptet für die Beklagte in der Zeit vom 03. September 2001 bis zum 30. November 2001 Arbeiten geleistet zu haben. Von der Darstellung des weiteren Vorbringens der Parteien in der ersten Instanz wird unter Bezugnahme auf den Tatbestand des angefochtenen Urteils (Bl. 31, 32 d.A.) gemäß § 69 Abs. 2 ArbGG abgesehen.

Durch am 11. April 2002 verkündetes Urteil hat das Arbeitsgericht die Klage abgewiesen. Hinsichtlich der Begründung wird auf den Inhalt des angefochtenen Urteils (Bl. 30 bis 34 d.A.) verwiesen.

Gegen dieses ihm am 22. April 2002 zugestellte Urteil hat der Kläger am 21. Mai 2002 Berufung eingelegt, die er am 28. Mai 2002 begründet hat. Der Kläger behauptet:

Der Ehemann der Beklagten habe ihn im August 2001 in P. angerufen, er habe mitgeteilt, dass er Arbeit für ihn habe. Er habe am 01. September 2001 nach B. kommen sollen, und zwar um 8.00 Uhr auf die Baustelle G.straße 20. Am 01. September 2001 sei er dort erschienen, weitere Bauarbeiter aus osteuropäischen Ländern wären anwesend gewesen. Der Ehemann der Beklagten habe erklärt, dass er im Namen seiner Frau handele, sie sollten im Rahmen eines legalen Arbeitsverhältnisses 20,-- DM pro Stunde erhalten. Am 03. September 2001 habe er seine Arbeit aufgenommen. Er sei auf verschiedenen Arbeitsstellen tätig gewesen. Vorwiegend habe er Abbrucharbeiten geleistet auf der Baustelle G.straße 20, in der B.str. 19 bis 22, am S. Ring 3, in der R.straße 17 und in der K.straße 8. Die Arbeitsanweisungen habe er jeweils von dem Ehemann der Beklagten erhalten, die Beklagte selbst sei zweimal in der Woche auf der Baustelle R.straße erschienen, hin und wieder habe sie auch mit ihrem Ehemann die Baustelle G.straße aufgesucht. Er habe mit verschiedenen Arbeitskollegen zusammen gearbeitet.

Der Kläger beantragt,

das Urteil des Arbeitsgerichts Berlin vom 11. April 2002 - 55 Ca 35744/01 - abzuändern und die Beklagte zu verurteilen, an ihn 10.240,-- DM netto zuzüglich 5 % Zinsen über dem Basiszinssatz seit dem 09. Januar 2002 zu zahlen.

Die Beklagte beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Sie bestreitet, dass ihr Ehemann in P. angerufen habe. Weder sie noch ihr Ehemann seien am 01. September 2001 in Berlin gewesen. Vielmehr hätten sie sich in P. befunden. Sie hätten dort in einer Bank wegen eines Kredites für einen Hausbau verhandelt. Eine Baustelle in der G.straße 20 habe sie nie gehabt, nur in der G.straße Nr. 21. Eine Zusicherung von 20,-- DM für Tätigkeiten am 03. September 2001 sei dem Kläger nicht erteilt worden. Er habe auch seine Arbeit am 03. September 2001 nicht aufgenommen. Die Baustelle B.str. 19 bis 22 existiere nicht, für die Zeit vom 08. Oktober bis 25. Oktober 2001 habe kein Auftrag für die Baustelle R.straße 17 bestanden, für die Zeit vom 17. September bis 28. September 2001 habe auch kein Auftrag für Arbeiten im Zusammenhang mit einem Restaurant am S. Ring 3 existiert. Ebenso werde bestritten, dass der Kläger in der Zeit vom 15. November 2001 bis 30. November 2001 auf der Baustelle K.straße 8 tätig gewesen sei.

Wegen des weiteren Vorbringens der Parteien in der Berufungsinstanz wird auf den Inhalt der Schriftsätze vom 28. Mai 2002, 12. August 2002, 23. August 2002, 30. Oktober 2002, 15. November 2002 sowie auf die Verhandlungsniederschriften vom 30. August 2002 und 06. Dezember 2002 verwiesen.

Das Gericht hat gemäß Beweisbeschluss vom 30. August 2002, auf dessen Inhalt Bezug genommen wird (Bl. 111 d.A.) Beweis erhoben durch uneidliche Vernehmung der Zeugen K. und B.. Hinsichtlich des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf die Verhandlungsniederschrift vom 06. Dezember 2002 verwiesen (Bl. 134 bis 139 d.A.).

Entscheidungsgründe:

I.

Die nach § 64 Abs. 2 b ArbGG statthafte Berufung ist gemäß § 66 Abs. 1 ArbGG form- und fristgerecht eingelegt und begründet worden. Die Berufung hatte keinen Erfolg.

II.

Der Kläger kann einen Anspruch auf Zahlung des Entgelts für geleistete Arbeit aus § 611 BGB in Verbindung mit einem Arbeitsvertrag nicht geltend machen.

1. a) Nach dem Ergebnis der in der zweiten Instanz durchgeführten Beweisaufnahme kann nicht davon ausgegangen werden, dass tatsächlich zwischen dem Kläger und der Beklagten ein Arbeitsvertrag zustande gekommen ist. Die Behauptung des Klägers, ihm sei ebenso wie anderen Arbeitnehmern aus P. am 01. September 2001 von dem Ehemann der Beklagten in deren Vollmacht ein Arbeitsvertrag als Bauarbeiter bei einem Stundenlohn von 20,-- DM netto angeboten worden, ist nicht bewiesen. Zwar hat der Zeuge K. bekundet, dass am 01. September 2001 in der G.straße mehrere Personen zusammen gekommen sein sollen. Hierunter soll nach der Aussage des Zeugen K. auch der Kläger gewesen sein. Diesen kannte er allerdings nicht mit Namen, sondern er bezeichnete ihn als den "W.", da er nachträglich erfahren hatte, dass dieser aus W. käme. Diese Aussage des Zeugen K. widerspricht jedoch seiner Aussage in der Beweisaufnahme in dem Verfahren vor dem Arbeitsgericht 89 Ca 34330/01 vom 02. Mai 2002. Die Akten dieses Verfahrens waren Gegenstand der mündlichen Verhandlung in dem vorliegenden Verfahren. In seiner dortigen Aussage hat der Zeuge K. ausdrücklich betont, dass der Kläger des vorliegenden Verfahrens nicht am Montag, den 03. September 2001, erschienen sei. Auch hat der Zeuge in diesem Verfahren erklärt, dass die Vereinbarung mit dem Ehemann der Beklagten am 03. September 2001 und nicht am 01. September 2001, wie sich aus seiner Aussage in dem vorliegenden Verfahren ergibt, stattgefunden haben soll. Diese Widersprüche des Zeugen in zwei Beweisaufnahmen mit in etwa dem gleichen Beweisthema schließen es aus, dass die Aussage des Zeugen zur Begründung des Anspruches des Klägers beitragen kann. Der Zeuge konnte auch trotz Nachfrage in der durchgeführten Beweisaufnahme nicht näher erläutern, warum es zu dem Widerspruch in den Aussagen gekommen ist. Die Einlassung, dass er den Kläger namentlich nicht gekannt habe und ihn nur daher kannte, dass er aus W. stamme, genügt hierbei nicht. Diese Tatsache muss dem Zeugen bereits in dem Vorverfahren bekannt gewesen sein. Der Zeuge hat auch keine weiteren Einzelheiten mitteilen können, die es deutlich gemacht hätten, warum es zu der Divergenz in den beiden Aussagen gekommen ist. Allein die Tatsache, dass man ihn in dem Vorverfahren nach dem Namen des Klägers gefragt haben soll, reicht insoweit nicht aus. Auch damals hätte der Zeuge schon bekunden können, dass ein weiterer, ihm namentlich nicht bekannter Arbeitnehmer erschienen sei.

b) Auch aus der Aussage des Zeugen B. lässt sich nicht entnehmen, dass die Behauptung des Klägers hinsichtlich eines Vertragsabschlusses zutreffend ist. Auch dieser Zeuge konnte nicht bekunden, ob der Kläger an dem Sonnabend, dem 01. September 2001, bei den Gesprächen hinsichtlich der Arbeitsverteilung dabei gewesen war oder nicht. Der Zeuge konnte lediglich bekunden, dass der Kläger am Montag, den 03. September 2001, auf der Baustelle gewesen sein soll.

2. Selbst wenn man davon ausgehen wollte, dass zwischen den Parteien ein mündlicher Arbeitsvertrag zustande gekommen wäre, wäre die Klage unbegründet. Der Kläger hat nicht nachweisen können, dass ein Stundenlohn von 20,-- DM netto vereinbart worden war. Aus der Aussage des Zeugen K. ergibt sich zwar, dass die Arbeitnehmer 20,-- DM pro Stunde netto auf die Hand bezahlt bekommen sollten. Diese Aussage schränkt der Zeuge jedoch ein, da er ausgeführt hat, dass ihm das bereits früher versprochen gewesen sei. Am 01. September 2001 habe der Ehemann der Beklagten erklärt, dass 20,-- DM pro Stunde gezahlt werden sollten. Ob diese Zahlung brutto oder netto zu erfolgen hatte, ergibt sich aus dieser Aussage des Zeugen nicht. Dem entspricht auch die Aussage des Zeugen B. nicht. Nach dessen Aussage soll vielmehr ein Akkordlohn vereinbart worden sein, zwar sollte hierbei der Betrag von 20,-- DM die Stunde eine Bedeutung haben, es sollte aber die Pflicht bestehen, ein bestimmtes Arbeitspensum in einer bestimmten Zeit zu erledigen. Auch aus der Aussage dieses Zeugen ergibt sich nicht, ob der Betrag, der nach seiner Aussage erwähnt worden war, brutto oder netto zu zahlen war.

Schließlich ergibt sich weder aus der Aussage des Zeugen K. noch des Zeugen B., dass der Kläger in dem von ihm behaupteten Umfange tatsächlich gearbeitet hat. Zwar hat der Zeuge K. bekundet, dass der Kläger von ihm wiederholt auf Baustellen gesehen worden ist. In welchem Umfange dieser jedoch Arbeiten erledigt hat, in welchem Maße er Beschäftigungen ausgeübt hat, kann aus der Aussage dieses Zeugen nicht entnommen werden. Auch der Zeuge B. konnte zu diesem Punkt keinerlei nähere Ausführungen machen. Auch er konnte lediglich bekunden, dass der Kläger gearbeitet haben soll, hin und wieder hat er den Kläger auf Baustellen gesehen. Keiner der beiden Zeugen hat jedoch unmittelbar mit dem Kläger zusammen gearbeitet.

3. Eine andere Bewertung ergibt sich auch nicht daraus, dass die Beklagte entgegen § 1 Nachweisgesetz keine schriftlichen Arbeitsverträge abgeschlossen hat. Zwar kann grundsätzlich davon ausgegangen werden, dass für den Fall der Nichterteilung des Nachweises unter Umständen eine Umkehrung der Beweisführungslast hinsichtlich der einzelnen Arbeitsbedingungen eintreten kann. Voraussetzung hierfür wäre aber auch, dass zwischen den Parteien überhaupt ein Arbeitsvertrag abgeschlossen worden ist, für den ein Nachweis zu erbringen gewesen wäre. Gerade diese Tatsache hat der Kläger jedoch nicht beweisen können. Seine Behauptung, dass ihm am 01. September 2001 von dem Ehemann der Beklagten zusammen mit anderen Arbeitnehmern ein Arbeitsvertrag zugesichert worden sei und dass er ab 03. September 2001 für die Beklagte gearbeitet habe, hat der Kläger gerade nicht beweisen können. Die Aussagen der Zeugen K. und B. sind insoweit nicht geeignet, den Nachweis zu führen, zumal die Aussage des Zeugen K. sich im Widerspruch von dessen eigener Aussage in dem Verfahren 89 Ca 34330/01 des Arbeitsgerichts Berlin befindet.

Auch ein Schadenersatzanspruch wegen Nichterteilung eines Nachweises gemäß § 1 Nachweisgesetz scheidet insoweit aus.

III.

Die Berufung des Klägers gegen das arbeitsgerichtliche Urteil war daher in vollem Umfange zurückzuweisen. Der Kläger konnte die Grundlagen für den von ihm geltend gemachten Anspruch nicht beweisen.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 ZPO.

Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung. Es ist nicht erkennbar, dass die Voraussetzungen des § 72 Abs. 2 ArbGG vorliegen.

Ende der Entscheidung

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