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Gericht: Landesarbeitsgericht Berlin
Urteil verkündet am 21.12.2004
Aktenzeichen: 3 Sa 1510/04
Rechtsgebiete: BUrlG, MTV für die gesetzlichen Arbeitnehmer/ Arbeitnehmerinnen in der Papier, Pappe und Kunststoffe verarbeitenden Industrie
Vorschriften:
BUrlG § 11 | |
BUrlG § 13 | |
MTV für die gesetzlichen Arbeitnehmer/ Arbeitnehmerinnen in der Papier, Pappe und Kunststoffe verarbeitenden Industrie § 2 | |
MTV für die gesetzlichen Arbeitnehmer/ Arbeitnehmerinnen in der Papier, Pappe und Kunststoffe verarbeitenden Industrie § 15 |
2. Der Umstand der unregelmäßig verteilten wöchentlichen Arbeitszeit bei Schichtarbeitnehmern ist allein bei der Frage zu berücksichtigen, wieviel Urlaubstage diesem pro Urlaubsjahr zu gewähren sind.
Landesarbeitsgericht Berlin Im Namen des Volkes Urteil
Verkündet am 21.12.2004
In Sachen
hat das Landesarbeitsgericht Berlin, 3. Kammer, auf die mündliche Verhandlung vom 07.12.2004 durch den Vorsitzenden Richter am Landesarbeitsgericht Baumann als Vorsitzenden sowie den ehrenamtlichen Richter Walther und die ehrenamtliche Richterin Kretzschmar
für Recht erkannt:
Tenor:
I. Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Arbeitsgerichts Berlin vom 13. Mai 2004 - 23 Ca 1618/04 - abgeändert.
1. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 462,53 EUR brutto (vierhundertzweiundsechzig 53/100) nebst Zinsen in Höhe von 5 % über dem Basiszinssatz seit dem 21. Oktober 2003 zu zahlen.
2. Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Beklagte.
II. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand:
Die Parteien streiten über die Höhe des Urlaubsentgelts für die dem Kläger im Jahre 2003 erteilten Urlaubstage.
Der Kläger, der bei der Beklagten seit Februar 1990 beschäftigt und zur Zeit Betriebsratsmitglied ist, gehört als Betriebselektriker zu derjenigen Arbeitnehmergruppe der Beklagten, die im Rahmen ihres vollkontinuierlichen Schichtbetriebs (3 Schichten pro Tag a 8 Stunden) eingesetzt wird. Es gelten betriebseinheitlich - für den Kläger auch Kraft einzelvertraglicher Inbezugnahme - die Regelungen des Manteltarifvertrags für die gewerblichen Arbeitnehmer/ Arbeitnehmerinnen in der Papier, Pappe und Kunststoffe verarbeitenden Industrie vom 27. Mai 1991 in der jeweils gültigen Fassung.
Aufgrund der Betriebsvereinbarung Nr. 4 a vom 4. September 1989 wird seit Oktober 1989 den gewerblichen Arbeitnehmern der Beklagten ein Monatslohn gezahlt. Bei denjenigen Arbeitnehmern, die aufgrund des Schichtplans eine unregelmäßig verteilte wöchentliche Arbeitszeit haben, zahlt die Beklagte einen so genannten verstetigten Monatslohn im Sinne des § 2 Ziff. 2 Abs. 3 u. 4 MTV; und zwar bei einer 35-Stunden-Woche auf der Basis von 152 Stunden pro Monat (vgl. die Protokollnotiz zur Betriebsvereinbarung Nr. 5 d vom 6. Mai 1998). Für den Kläger gilt dies mit Wirkung ab Mai 2003 aufgrund der zwischen Parteien geschlossenen "Aufhebungsvereinbarung" vom 15. April 2003, wonach sich seine regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit auf 35 Stunden reduzierte. Dies bedeutet für den Kläger, dass sich seit Mai 2003 ein Monatslohn von 3.057,06 Euro brutto (152 Stunden x 20,11 Euro) errechnet hat.
Ebenfalls mit Wirkung zum 1. Mai 2003 trat die Betriebsvereinbarung Nr. 23 b - Arbeitszeiten Vollkonti - vom 31. März 2003 in Kraft; danach setzt sich der verstetigte Monatslohn weiterhin aus gezahlten 152 Monatsstunden zusammen (Ziff. 4.1). Zum Urlaub ist in Ziffer 5 der Betriebsvereinbarung Vollkonti u. a. folgendes geregelt:
" 5. Urlaub/ Sonstige Frei-Tage
Der Urlaubsanspruch beträgt für die Mitarbeiter im vollkontinuierlichen Schichtbetrieb und in der Wochenschicht 30 Arbeitstage/ Jahr.
Der Urlaubsanspruch beträgt für die Mitarbeiter der Wochenendschicht entsprechend ihrer Schichtplangestaltung 22 Arbeitstage pro Jahr für die Technik gem. Anlage 2 bzw. 23 Arbeitstage pro Jahr für die Qualitätssicherung gem. Anlage 3.
Bei der Berechnung des Urlaubs in Tagen gilt jeweils der persönliche Arbeitstag gemäß Schichtplan als Urlaubstag."
Die Beklagte gewährt dem Kläger pro Kalenderjahr 30 Urlaubstage. Nach der für den Kläger geltenden Anlage 2, Ziff. 3 der Betriebsvereinbarung Vollkonti erhält er von der Beklagten in Ansehung dessen, dass ansonsten nach dem geltenden Schichtplan im Jahr mehr Arbeitsstunden anfielen, als sich nach der 35-Stunden-Woche errechnen, im Jahr insgesamt 4 Freischichten.
Mit Wirkung ab Mai 2003 ging die Beklagte dazu über, in derjenigen Monatsabrechnung, die demjenigen Monat folgt, in dem der Kläger Urlaub hatte, hinsichtlich des so genannten Zeitfaktors der Urlaubsvergütung eine Korrektur vorzunehmen. Für jeden genommenen Urlaubstag zieht sie auf der Basis des geltenden Stundenlohns des Klägers von (seinerzeit) 20,11 Euro im Umfang der für ihn urlaubsbedingt jeweils ausgefallenen Schicht von 8 Arbeitsstunden den Lohn vom verstetigten Monatslohn ab, um sodann auf der Basis des zutreffend ermittelten Geldfaktors die Urlaubsvergütung pro jeden Urlaubstag im Umfang von 7 Arbeitsstunden wieder dem Monatslohn hinzuzurechnen. Im Vergleich zu der bisherigen Praxis errechnete die Beklagte bei vom Kläger im Monat Juni 2003 genommenen 9 Urlaubstagen einen Minderbetrag von 180,99 Euro (1 Stunde a 20,11 Euro pro Urlaubstag). Hinsichtlich der vom Kläger im Juli 2003 genommenen 14 Urlaubstage bedeutet dies dementsprechend eine sich aus der Abrechnung für den Monat August 2003 ergebende Minusdifferenz von 281,54 Euro. Damit ist der Kläger nicht einverstanden.
Der Kläger hat die Auffassung vertreten, er habe Anspruch auf Zahlung der Urlaubsvergütung nach der bisherigen Handhabung der Beklagten. Sie habe ihm daher die genannten Vergütungsdifferenzen nachzuzahlen.
Die Beklagte hat sich dagegen auf den Standpunkt gestellt, sie habe den Kläger bei der Berechnung der Urlaubsvergütung irrtümlich besser gestellt, als dies die für ihn geltenden Regelungen vorsähen. Davon sei sie nunmehr zu Recht abgewichen.
Durch ein am 13. Mai 2004 verkündetes Urteil hat das Arbeitsgericht die Klage abgewiesen. Die Beklagte sei berechtigt, hinsichtlich der Urlaubsvergütung stundengenau abzurechnen. Sie habe zu Recht jeden Urlaubstag, den sie mit einem Wert von 8 Stunden angesetzt habe, auf einen Wert von 7 Stunden zurückgeführt. Dies widerspreche weder dem Manteltarifvertrag noch dem Prinzip des verstetigten Monatslohns noch habe sich die Beklagte dem Kläger gegenüber einzelvertraglich bzw. durch betriebliche Übung gebunden, weiterhin ein übertarifliches Urlaubsentgelt zu zahlen. Wegen der Einzelheiten der Begründung wird auf die Entscheidungsgründe des angefochtenen Urteils Bezug genommen.
Gegen das dem Kläger am 29. Juni 2004 zugestellte Urteil richtet sich seine beim Landesarbeitsgericht am 14. Juli 2004 eingegangene Berufung, die er nach Verlängerung bis zum 23. September 2004 an diesem Tag begründet hat.
Die Beklagte sei nicht berechtigt, den Monatslohn hinsichtlich der Urlaubstage nachträglich so zu korrigieren, dass sie für jeden Urlaubstag die Vergütung für eine Stunde abziehe. Wie der für ihn maßgebliche Jahresschichtplan auch vorsehe, habe er pro Jahr 1.824 Arbeitsstunden zu leisten; dies ergebe pro Monat 152 Stunden. Dafür schulde die Beklagte ihm den Monatslohn. Durch den Abzug von je einer Stunde pro Urlaubstag bezahle die Beklagte ihm aber nur 1.794 Stunden pro Jahr. Dadurch verstoße sie gegen § 1 BUrlG, weil sie weniger Arbeitsstunden bezahle, als sie ohne Berücksichtigung seines Urlaubsanspruchs zur Zahlung verpflichtet wäre.
Der Kläger beantragt,
unter Abänderung des Urteils des Arbeitsgerichts Berlin vom 13. Mai 2004 - 23 Ca 1618/04 - die Beklagte zu verurteilen, an ihn 462,53 Euro nebst Verzugszinsen in Höhe von 5 % über dem Basiszinssatz gem. § 247 BGB seit dem 1. Oktober 2003 zu zahlen.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung des Klägers zurückzuweisen.
Es gelte nicht das Lohnausfallprinzip, sondern die Referenzmethode. Danach bedürfe es einer Korrektur der pro Urlaubstag freigestellten und gezahlten 8 Arbeitsstunden auf zu bezahlende 7 Arbeitsstunden als Urlaubsentgelt. Allein die von ihr vorgenommene Handhabung sei zutreffend, da - worauf die Beklagte in der mündlichen Verhandlung vor dem Berufungsgericht dezidiert hingewiesen hat - der Kläger bei 30 Urlaubstagen pro Jahr nur Anspruch auf 210 bezahlte Arbeitsstunden habe, er aber bei Beibehaltung der bisherigen Praxis 240 Arbeitsstunden bezahlt erhielte.
Daran ändere nichts der Umstand, dass die Parteien die Zahlung eines verstetigten Lohns vereinbart hätten.
Wegen des weiteren Vorbringens der Parteien in beiden Rechtszügen wird auf die zwischen ihnen gewechselten Schriftsätze sowie auf den sonstigen Akteninhalt Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Die gem. § 64 Abs. 2 ArbGG aufgrund der arbeitsgerichtlichen Zulassung statthafte Berufung hat der Kläger form- und fristgerecht eingelegt und ordnungsgemäß und rechtzeitig begründet.
Das Rechtsmittel hat in der Sache auch Erfolg.
Dem Kläger steht gegen die Beklagte der mit der Klage verfolgte Anspruch auf Zahlung von restlichem Urlaubsentgelt für den in den Monaten Juni (9 Urlaubstage) und Juli (14 Urlaubstage) gewährten Urlaub zu.
I.
1.
Der Kläger ist Betriebselektriker bei der Beklagten und im voll kontinuierlichen Schichtbetrieb eingesetzt. Sein Urlaubsanspruch richtet sich daher nach Ziff. 5 der Betriebsvereinbarung Vollkonti vom 31. März 2003 in Verbindung mit den Regelungen des Manteltarifvertrags. Gem. § 15 Abschn. II Ziff. 1 MTV beträgt der tarifliche Jahresurlaub für alle Arbeitnehmer 30 Urlaubstage. Nach § 15 Abschn. II Ziff. 3 Satz 1 MTV zählen als Urlaubstage 5 Arbeitstage je Woche; gem. Ziff. 5 Abs. 3 Betriebsvereinbarung Vollkonti gilt bei der Berechnung des Urlaubs in Tagen jeweils der persönliche Arbeitstag gem. Schichtplan als Urlaubstag.
2.
Hinsichtlich der danach dem Kläger gewährten 23 Urlaubstage hat die Beklagte zu Unrecht vom Monatslohn des Klägers die Vergütung für eine Arbeitsstunde (20,11 Euro) in der Abrechnung des jeweiligen Folgemonats in Abzug gebracht. Sie vermag sich dazu weder auf die Regelungen des § 11 BUrlG noch auf die Vorschriften des Manteltarifvertrags noch auf die Betriebsvereinbarung Vollkonti vom 31. März 2003 zu stützen.
a)
Das vom Arbeitgeber zu zahlende Urlaubsentgelt berechnet sich nach dem Geldwert (Geldfaktor) und der Anzahl der am jeweiligen Urlaubstag ausgefallenen Arbeitsstunden (Zeitfaktor; ständige Rechtsprechung des BAG, vgl. BAG 9 AZR 771/98 v. 9. November 1999, NZA 00, 1335).
Hinsichtlich des Geldfaktors enthält § 15 Abschn. III Ziff. 1 MTV eine die Vorschrift des § 11 Abs. 1 BUrlG ergänzende (§ 13 Abs. 1 BUrlG) Regelung. In Anwendung dieser Vorschriften hat die Beklagte den dem Kläger zu zahlenden "Urlaubslohn", den Geldfaktor des Urlaubsentgelts, mit 24,07 Euro bzw. 22,89 Euro ermittelt. Die Berechnung dieses Geldfaktors ist zwischen den Parteien unstreitig.
b)
Streitig ist die Ermittlung des Zeitfaktors. Während die Vorschrift des § 11 Abs. 1 BUrlG dazu nichts hergibt, betrifft ihn die Regelung des § 15 Abschn. III Ziff. 2 MTV.
Die Regelung des § 15 Abschn. III Ziff. 2 Abs. 1 MTV, den das Arbeitsgericht nicht für anwendbar hält, weil die Arbeitszeit des Klägers nicht auf regelmäßig 5 Tage in der Woche verteilt ist, gibt für die Berechnungsweise der Beklagten nichts her. Dies hängt damit zusammen, dass sie die Mitarbeiter ihres Schichtbetriebs auf der Grundlage des § 2 Ziff. 2 Abs. 3 u. 4 MTV i. V. m. den Regelungen der Betriebsvereinbarung Nr. 4 a vom 4. September 1989, der Protokollnotiz für Betriebsvereinbarung Nr. 5 d vom 6. Mai 1998 und der Betriebsvereinbarung Vollkonti vom 31. März 2003 (Ziff. 4) einen so genannten verstetigten Monatslohn zahlt, der unabhängig von der Anzahl der tatsächlich im jeweiligen Monat geleisteten Arbeitsstunden auf der Basis der tariflich festgelegten, regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit berechnet wird, wobei sich gem. Ziff. 4 Abs. 1 Betriebsvereinbarung Vollkonti und der Protokollnotiz zur Betriebsvereinbarung Nr. 5 d der Monatslohn aus 152 Arbeitsstunden zusammensetzt. Mit der Maßgabe der Regelung der Ziff. 3 der Betriebsvereinbarung Nr. 4 a, wonach Zuschläge und vergütungsfreie Abwesenheitsstunden im Folgemonat entsprechend vergütungserhöhend bzw. vergütungsmindernd berücksichtigt werden, zahlt die Beklagte ihren Schichtarbeitnehmern ungeachtet der auf einen Zeitraum von 52 Wochen ungleichmäßig verteilten Arbeitszeit auf der Basis der regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit einen der Höhe nach monatlich gleichbleibenden Lohn. Im Referenzzeitraum des § 15 Abschn. III Ziff. 2 Abs. 1 MTV zahlt die Beklagte den Arbeitnehmern Vollkonti also stets eine Vergütung für geleistete 35 Stunden pro Woche, wenn nicht individuelle "vergütungsfreie Abwesenheitszeiten" angefallen sind. Deshalb ist der Zeitfaktor des Urlaubsentgelts in den Fällen, in denen - wie hier - die regelmäßige Arbeitszeit und die ausgefallene Arbeitszeit auseinander fallen, dann nicht gesondert zu bestimmen, wenn das Arbeitsentgelt (jedenfalls auf tariflicher Grundlage) in der beschriebenen Weise in verstetigter Höhe gezahlt wird (vgl. Erfk - Dörner 5. Auflage BUrlG § 11 Rdnr. 30; Leinemann - Linck BUrlG 2. Auflage § 11 Rdnr. 9; vgl. auch BAG 9 AZR 4/00 vom 23. Januar 2001, NZA 02, 224, 226). Unabhängig von den durch Schwankungen tatsächlich ausgefallenen Arbeitszeiten wird dann im Urlaub der verstetigte Arbeitslohn weitergezahlt.
Hat der Arbeitnehmer im Referenzzeitraum keine nicht vergütungspflichtige Fehlzeiten aufzuweisen, so bedarf es im Schichtbetrieb der Beklagten zur Ermittlung des Zeitfaktors des Urlaubsentgelts keiner vom verstetigten Monatslohn abweichenden Berechnung des Urlaubsentgelts. Es gibt daher keine Grundlage dafür, vom verstetigten Monatslohn im Urlaubsmonat die Vergütung für eine Arbeitsstunde pro Urlaubstag abzuziehen.
Im Ergebnis ist daher der Einwand des Klägers begründet, der Abzug von 8 Arbeitsstunden pro Urlaubstag sei deshalb nicht berechtigt, weil die Beklagte ihn im Urlaubsmonat - verstetigt - den Lohn für geleistete 35 Wochenstunden (152 Stunden pro Monat), also nur für 7 Stunden pro Urlaubstag vergüte und eine Arbeitszeit von 8 Stunden pro Urlaubstag eben nicht bezahle. Der Kläger wird zwar für jeden Urlaubstag von der Beklagten für 8 Stunden freigestellt, aber nur für 7 Stunden bezahlt.
II.
1.
Der Einwand der Beklagten, gem. der Auffassung des Klägers würde sie bei 30 zu gewährenden Urlaubstagen pro Jahr für 240 Arbeitsstunden urlaubsrechtlich bezahlte Freizeit (30 Schichten a 8 Arbeitsstunden) gewähren, wohingegen der Kläger bei einer 35-Stunden-Woche nur Anspruch auf 210 bezahlte Urlaubsstunden (30 Urlaubstage a 7 Stunden) habe, ist unerheblich. Sie vermengt damit in unzulässiger Weise die Frage, in welcher Höhe der Kläger Anspruch auf fortzuzahlendes Urlaubsentgelt pro Urlaubstag hat, mit der Frage, wie viel Urlaubstage dem Kläger im Hinblick auf die bei ihm als Schichtarbeitnehmer unregelmäßig verteilte Wochenarbeitszeit pro Urlaubsjahr zustehen. Während sich die Höhe des Urlaubsentgelts in Bezug auf den Zeitfaktor nach den Grundsätzen zum verstetigten Monatslohn richtet, ist prinzipiell bei der Urlaubsdauer die unregelmäßige Verteilung der Wochenarbeitszeit zu beachten. Die Beklagte weist insoweit zu Recht auf die Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts hin, wonach die unterschiedliche Anzahl der Tage mit Arbeitspflicht pro Woche mit der Anzahl der Urlaubstage zueinander ins Verhältnis zu setzen ist (vgl. BAG 9 AZR 148/91 vom 14. Januar 1992, NZA 92, 759; Erfk - Dörner Bundesurlaubsgesetz § 3 Rdnr. 27 ff.). Daraus folgt eine Verkürzung der Urlaubsdauer des Schichtarbeitnehmers. Aus dieser Umrechnung muss das von der Beklagten gewünschte Ergebnis folgen, wonach der Kläger nur für 210 Arbeitsstunden pro Jahr bezahlten Urlaub verlangen kann.
Für den auf der Basis der regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit gewährten, verstetigten Monatslohn, der im Urlaubsmonat das Urlaubsentgelt ausmacht, hat die Frage der Urlaubsdauer aber keine Bedeutung. Dementsprechend befassen sich die von der Beklagten zitierten Entscheidungen des Bundesarbeitsgerichts nicht mit der Höhe des Urlaubsentgelts, sondern mit dem Umfang der zu gewährenden Urlaubstage (Urlaubsdauer).
2.
In welchem Umfang dem Kläger pro Urlaubsjahr ein Urlaubsanspruch zusteht, ist nicht Gegenstand dieses Rechtsstreits. Das Berufungsgericht hat sich daher nicht mit der vom Kläger vorgebrachten Auffassung befassen müssen, er habe im Hinblick auf die Regelung der Ziff. 5 der Betriebsvereinbarung Vollkonti einen Anspruch auf Urlaubserteilung von 30 Schichttagen pro Jahr, was auf die Gewährung eines übertariflichen Urlaubs hinauslaufen würde.
Unter Berücksichtigung des von der Beklagten errechneten, sich aus dem Verdienst des Klägers im Referenzzeitraum einschließlich der in dieser Zeit verdienten Zuschläge der Höhe nach unstreitigen Geldfaktors hat sie mithin hinsichtlich der angefallenen Urlaubszeiten in den betreffenden Monaten Juni und Juli 2003 den Monatslohn des Klägers fortzuzahlen. Die auf der vorgenommenen, unberechtigten Korrektur der Vergütungszahlung beruhenden Abzüge von einer Stunde pro Urlaubstag - für Juni 2003 9 x 20,11 Euro und für Juli 2003 14 x 20,11 Euro - von insgesamt 462,53 Euro brutto hat sie dem Kläger nachzuzahlen.
III.
Damit ist es nicht mehr auf die Frage angekommen, ob dem Kläger der geltend gemachte Differenzanspruch auch aus dem Gesichtspunkt der betrieblichen Übung zustehen könnte, was das Arbeitsgericht im Übrigen mit zutreffender Begründung abgelehnt hat und worauf der Kläger seine Berufung auch nicht - jedenfalls nicht ausdrücklich - gestützt hat.
Der Zinsanspruch ergibt sich aus den Bestimmungen zum Schuldnerverzug.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 ZPO.
Für die Zulassung der Revision hat es keinen gesetzlich begründeten Anlass gegeben. Es handelt sich um eine Einzelfallentscheidung ohne grundsätzliche Bedeutung; eine rechtserhebliche Divergenz ist nicht erkennbar.
Ende der Entscheidung
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