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Gericht: Landesarbeitsgericht Berlin
Urteil verkündet am 24.05.2005
Aktenzeichen: 3 Sa 2534/04
Rechtsgebiete: ZPO, BAT, PersVG Bln, StPG vom 09.12.2003, Abschnitt II der Verwaltungsreform- und Beschäftigungssicherungsvereinbarung vom StPG vom 09.12.2003
Vorschriften:
ZPO § 256 | |
BAT § 12 | |
PersVG Bln § 84 | |
PersVG Bln § 99 c | |
StPG vom 09.12.2003 § 1 | |
StPG vom 09.12.2003 § 2 | |
StPG vom 09.12.2003 § 3 | |
StPG vom 09.12.2003 § 7 | |
Abschnitt II der Verwaltungsreform- und Beschäftigungssicherungsvereinbarung vom StPG vom 09.12.2003 |
2. Aus einer nach § 84 Abs. 1 PersVG Bln im Rahmen des Mitwirkungsverfahrens gegenüber dem Personalrat der bisherigen Dienststelle an sich gebotenen, aber unterlassenen Erörterung mit dem Personalrat kann der betroffene Angestellte jedenfalls dann keine Unwirksamkeit der personellen Maßnahme herleiten, wenn der Personalrat dies nicht bei seiner (schriftlichen) Stellungnahme ausdrücklich rügt.
Landesarbeitsgericht Berlin Im Namen des Volkes Urteil
Verkündet am 24.05.2005
In Sachen
hat das Landesarbeitsgericht Berlin, 3. Kammer, auf die mündliche Verhandlung vom 24.05.2005 durch den Vorsitzenden Richter am Landesarbeitsgericht Baumann als Vorsitzenden sowie die ehrenamtlichen Richter Herrn Bonow und Herrn Dreesen
für Recht erkannt:
Tenor:
I. Auf die Berufung des beklagten Landes wird das Urteil des Arbeitsgerichts Berlin vom 7. Oktober 2004 - 96 Ca 21066/04 - abgeändert.
1. Die Klage wird abgewiesen.
2. Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Klägerin.
II. Die Revision wird zugelassen.
Tatbestand:
Die Parteien streiten darüber, ob die Klägerin als Personalüberhangskraft rechtmäßig in das Zentrale Personalüberhangsmanagement (Stellenpool) nach Maßgabe des zum 01. Januar 2004 in Kraft getretenen Gesetzes zur Einrichtung eines Zentralen Personalüberhangsmanagements (Stellenpool) (Stellenpoolgesetz-StPG) vom 09. Dezember 2003 (GVBl 03 589) versetzt worden ist. Die Klägerin begehrt des weiteren hilfsweise die Feststellung, dass ihre dem vorangegangene Zuordnung zum Personalüberhang rechtsunwirksam ist.
Die am .... 1951 geborene Klägerin steht als Verwaltungsangestellte seit 1983 in den Diensten des beklagten Landes; und zwar im Bereich der Senatsverwaltung für G., S. und V., der vormaligen Senatsverwaltung für A., S. und F.. Sie erhält Vergütung nach Vergütungsgruppe IV b BAT. Bis zum Eintritt ihrer Erkrankung am 13. Januar 1999 war die Klägerin in der Abteilung V - Soziales - der Senatsverwaltung für A., S. und F. eingesetzt und hatte dort Arbeiten des Aufgabengebiets V D 11 auszuführen. Sie fehlte wegen krankheitsbedingter Arbeitsunfähigkeit sodann ununterbrochen seit dem 02. März 1999.
Für das Haushaltsjahr 2000 wurde der Abteilung V der betreffenden Senatsverwaltung vorgegeben, 4,25 Stellen einzusparen. Darauf reagierte die Fachabteilungsleitung mit Schreiben vom 25. Januar 2000, worin sie unter anderem vorschlug, die im laufenden Geschäftsverteilungsplan unter Nr. 70 geführte Stelle, die die Klägerin besetzt hatte, einzusparen (Bl. 39 d.A.). Unter dem 14. Februar 2000 (Bl. 168 d.A.) teilte die Senatsverwaltung der Senatsverwaltung für I. die beschlossene Stellenkürzung mit; danach sollten unter anderem zwei Stellen der Besoldungsgruppe A 10 (ROI) einen Wegfallvermerk - Einsparung 2000 - erhalten. Im Stellenplan des Gesetzes über die Feststellung des Haushaltsplans von Berlin vom 20. April 2000 wurden die mit KW-Vermerk versehenen fünf Stellen der Besoldungsgruppe A 10 - darunter auch die beiden Stellen der mit dem KW-Vermerk 0440, Einsparung 2000 - unter Kapitel 1100, Titel 42201, aufgenommen.
Noch vor Wiedereintritt der Arbeitsfähigkeit der Klägerin fand mit ihr am 14. Juni 2000 ein sogenanntes Personalentwicklungsgespräch statt, worüber die Vertreterin des beklagten Landes einen Vermerk fertigte, worauf Bezug genommen wird (Bl. 40 d.A.). Es ging dabei um die weitere Beschäftigung der Klägerin. Diese erklärte dazu, dass sie nicht wieder in ihrem alten Bereich beschäftigt werden wolle. Die Klägerin erhielt dabei Kenntnis davon, dass sie - so ihre Darstellung - in den Personalüberhang gelangen würde. Nach Beendigung der Arbeitsunfähigkeit am 29. Juni 2000 und anschließendem Urlaub bis zum 08. August 2000 nahm die Klägerin am 09. August 2000 auf der Grundlage des Schreibens des beklagten Landes vom 17. August 2000 (Bl. 16 d.A.) eine Tätigkeit im Referat III C, Bereich Abteilung "F." der selben Senatsverwaltung auf. Dieser Bereich gehört nunmehr der Senatsverwaltung für W., A. und F. an. In der Folgezeit füllte die Klägerin am 08. Dezember 20002 auf Anforderung einen Fragebogen für Dienstkräfte im Personalüberhang aus (vgl. Bl. 131 d.A.).
Da sich die Tätigkeit der Klägerin im Referat III C, Bereich F., aus der Sicht des beklagten Landes um einen Übergangseinsatz im Sinne des Abschnitts II, Ziffer 4 Abs. 2 der Verwaltungsreform- und Beschäftigungssicherungsvereinbarung 2000 (VBSV 2000) vom 30. August 1999 handelte, blieb sie weiterhin der bisherigen Senatsverwaltung zugeordnet, nunmehr der Senatsverwaltung für G., S. und V..
Nach Inkrafttreten des Stellenpoolgesetzes teilte die Senatsverwaltung der Klägerin mit Schreiben vom 13. Januar 2004 mit, dass beabsichtigt sei, sie aufgrund ihrer Zugehörigkeit zum Personalüberhang zum Zentralen Personalüberhangsmanagement (im Folgenden abgekürzt: ZeP) zu versetzen. Nach Eingang der widersprechenden Stellungnahme der Klägerin leitete das beklagte Land das Mitwirkungsverfahren gemäß § 99 c PersVG Berlin (eingeführt gemäß § 7 StPG) ein; und zwar durch Übersendung des Entwurfs der Versetzungsverfügung, des Anhörungsschreibens und der Stellungnahme der Klägerin. Mit Schreiben vom 21. April 2004 lehnte der Personalrat der Senatsverwaltung "den Antrag auf Zustimmung zur Versetzung" ab; auf die Begründung wird Bezug genommen (Bl. 19 bis 20 d.A.). Eine Erörterung der Angelegenheit im Sinne des § 84 Abs. 1 PersVG Berlin verlangte er dabei nicht. Unter dem 23. April 2004 teilte das beklagte Land darauf dem Personalrat gemäß § 84 Abs. 3 PersVG mit, dass und warum es den Einwendungen nicht entspreche.
Mit einem mit dem Datum des 23. März 2004 versehenen Schreiben, der Klägerin am 02. Juni 2004 zugegangen, sprach das beklagte Land sodann ihr gegenüber, die Versetzung zum ZeP mit Wirkung zum 01. Juni 2004 aus; in der Begründung wies es unter anderem darauf hin, dass sie seit dem Jahr 2000 dem Personalüberhang zugeordnet sei, was ihr in dem Gespräch vom 14. Juni 2000 mitgeteilt bzw. erläutert worden sei. Unter dem 10. Mai 2004 meldete sich das ZeP bei der Klägerin und teilte ihr mit, dass beabsichtigt sei, sie gemäß § 2 Abs. 1 Ziffer 3 StPG zeitlich befristet auf zwölf Monate zur Senatsverwaltung -zur selben Dienststelle-(zurück-)abzuordnen. Dabei verblieb es nicht. Beginnend mit der Abordnung vom 28. Juli 2004 für die Zeit vom 01. August bis zum 31. Dezember 2004 zum Bezirksamt M. von Berlin zur Wahrnehmung von Arbeiten zur Vorbereitung und Umsetzung des Sozialgesetzbuchs II (Hartz IV) kam es in der Folgezeit - auch bedingt durch wiederholte Arbeitsunfähigkeitszeiten der Klägerin - zu weiteren personellen Maßnahmen. Nach den insoweit übereinstimmenden Erklärungen der Parteien in der letzten mündlichen Verhandlung vor dem Berufungsgericht ist beabsichtigt, die Klägerin nach einer Schulung und einer noch nicht abgeschlossenen Erprobung in einem "Job-Center" des Bezirksamts Neukölln einzusetzen; nach Darstellung des beklagten Landes kommt unter diesen Maßgaben ein dauerhafter Einsatz per 01. Oktober 2005 in Betracht, der die Zuordnung der Klägerin zum Personalüberhang beenden würde.
Mit der beim Arbeitsgericht am 30. August 2004 eingegangenen Klage hat die Klägerin die Auffassung vertreten, ihre Versetzung zum ZeP sei rechtswidrig; es fehle dafür an einer rechtswirksamen Grundlage. Außerdem sei sie zu keinem Zeitpunkt gemäß den Bestimmungen der VBSV 2000 rechtswirksam dem Personalüberhang zugeordnet worden.
Hinsichtlich des weiteren Tatbestandes erster Instanz wird auf denjenigen des angefochtenen Urteils Bezug genommen.
Durch ein am 07. Oktober 2004 verkündetes Urteil hat das Arbeitsgericht der Klage mit den Anträgen festzustellen, dass die Versetzung der Klägerin zum Zentralen Personalüberhangmanagement - Stellenpool - rechtswidrig ist,
hilfsweise,
festzustellen, dass die Zuordnung der Klägerin zum Personalüberhang im August 2000 unwirksam ist,
hinsichtlich des Hauptantrags stattgegeben. Die Klage sei zulässig und begründet. Es sei nach dem Vorbringen des beklagten Landes nicht erkennbar, dass die Klägerin rechtswirksam dem Personalüberhang zugeordnet worden sei; ohne dem könne eine Versetzung zum ZeP nicht in Betracht kommen. Wegen der Begründung im einzelnen wird auf die Entscheidungsgründe des angefochtenen Urteils Bezug genommen.
Gegen das dem beklagten Land am 25. November 2004 zugestellte Urteil richtet sich seine beim Landesarbeitsgericht am 06. Dezember 2004 eingegangene Berufung, die es am 19. Januar 2005 begründet hat.
Das beklagte Land hält beide Feststellungsanträge der Klägerin für unzulässig. Es bestehe insoweit weder ein Rechtschutzinteresse noch das gemäß § 256 ZPO geforderte besondere Feststellungsinteresse. Die Zuordnung der Klägerin zum ZeP habe keine Änderung der Arbeitsbedingungen zur Folge; damit ändere sich nur die personalaktenführende Stelle. Soweit auf die mit der Zugehörigkeit zum Stellenpool verbundene, verstärkt in Betracht kommende Möglichkeit der Abordnung oder Versetzung abgestellt werde, sei dies auch schon im Rahmen der Zugehörigkeit zum Personalüberhang der Fall gewesen und bewirke ebenfalls keine Änderung der Arbeitsbedingungen. Daran ändere auch nichts, dass der Landesgesetzgeber im Stellenpoolgesetz von einer Klagebefugnis des betroffenen Arbeitnehmers ausgegangen sei. Die Klägerin erhielte im Ergebnis nur eine rechtsgutachterliche Äußerung des Gerichts.
Die Voraussetzungen für eine Zuordnung der Klägerin zum Personalüberhang hätten vorgelegen. Darüber hinaus wäre das Ergebnis auch dann dasselbe, wenn dies nicht zuträfe, weil zum einen die Klägerin ihrer Zuordnung am 14. Juni 2000 zugestimmt habe und zum anderen die VBSV 2000 die Rechtsfolge der Unwirksamkeit der Zuordnung bei Verfahrensfehlern nicht vorsehe.
Die Klägerin sei vor ihrer Zuordnung zum Stellenpool bei der Senatsverwaltung für A., S. und F. Inhaberin einer Beamtenstelle der Besoldungsgruppe A 10 gewesen; diese Stelle habe dann mit Wirkung ab dem Haushaltsjahr 2000 den KW-Vermerk erhalten. Die Klägerin sei aus diesem Grunde dem Personalüberhang zugeordnet worden, was ihr in dem Gespräch vom 14. Juni 2000 auch mitgeteilt worden sei. Schon im Jahre 1999 sei das bisherige Aufgabengebiet der Klägerin im Bereich Soziales - soweit es ohnehin durch die damals rückläufige Selbsthilfeförderung noch vorhanden gewesen sei - wegen der langen Krankheit der Klägerin auf andere Mitarbeiter verteilt worden. Auf ausdrücklichen Wunsch der Klägerin sei ihr dann aufgrund des Gesprächs ein anderes Aufgabengebiet im Bereich F. zugewiesen worden.
Die Entscheidung, die Klägerin dem Personalüberhang zuzuordnen, wäre auch ohne ihre Zustimmung bei einer dann etwa erforderlichen Auswahl nach den Vorschriften der VBSV 2000 nicht zu beanstanden gewesen. Es habe nur eine vergleichbare Arbeitskollegin der Klägerin gegeben, die aber nach der VBSV 2000 mehr Sozialpunkte erreicht habe.
Schließlich habe es den Personalrat im Rahmen der vorgesehenen Mitwirkung ordnungsgemäß beteiligt. Einer Beteiligung des Personalrats des ZeP habe es nicht bedurft.
Das beklagte Land beantragt,
das Urteil des Arbeitsgerichts Berlin - 96 Ca 21066/04 - vom 07. Oktober 2004 abzuändern und die Klage abzuweisen.
Die Klägerin beantragt,
die Berufung des beklagten Landes zurückzuweisen.
Beide Anträge seien zulässig; dies sei beim Hilfsantrag unter dem Gesichtspunkt der Zwischenfeststellungsklage der Fall.
Durch die Zuordnung zum ZeP sei sie in ihrer vertraglichen Rechtsstellung beeinträchtigt. Sie dürfe nicht darauf verwiesen werden, dass sie jede einzelne gegen sie gerichtete Maßnahme während ihrer Zuordnung zum ZeP angreifen könne; dadurch wäre ein effektiver Rechtschutz nicht gewährleistet. Die Entwicklung der arbeitsvertraglichen Beziehung der Parteien nach ihrer Versetzung belege dies.
Die Zuordnung zum Personalüberhang sei rechtswidrig gewesen. Die von ihr besetzte Stelle sei nicht mit einem KW-Vermerk versehen worden. Auch ihr bisheriges Aufgabengebiet sei nicht weggefallen. Die Entscheidung sei auch nicht nach den Maßgaben der VBSV 2000 getroffen worden. Eine Auswahl habe es nicht gegeben; das Vorbringen des beklagten Landes dazu, dass eine tatsächlich durchgeführte Auswahl sie getroffen hätte, sei unzureichend. Sie habe der Zuordnung zum Personalüberhang auch nicht zugestimmt; ihre Kenntnis davon, dass sie in den Personalüberhang gelangt sei, ändere daran nichts. Aus einer etwa doch vorliegenden Zustimmung könne das beklagte Land auch nichts für sich herleiten. Ihre Versetzung selbst sei ohne rechtswirksame rechtliche Grundlage erklärt worden. Außerdem sei die Personalratsbeteiligung nicht ordnungsgemäß erfolgt; und zwar wegen fehlender Erörterung im Sinne des § 84 Abs. 1 PersVG Berlin und deswegen, weil dem Personalrat nicht die Unterlagen zu ihrer Auswahl zum Personalüberhang vorgelegt worden seien. Außerdem hätte es der Beteiligung des Personalrats des ZeP bedurft.
Wegen des weiteren Vorbringens der Parteien in beiden Rechtszügen wird auf zwischen ihnen gewechselten Schriftsätze sowie auf den sonstigen Akteninhalt Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Die gemäß § 64 Abs. 2 ArbGG statthafte Berufung hat das beklagte Land form- und fristgerecht eingelegt und auch ordnungsgemäß und rechtzeitig begründet.
Das Rechtsmittel hat in der Sache auch Erfolg.
Der Hauptantrag ist zulässig, aber unbegründet. Der Hilfsantrag der Klägerin, der infolge ihres erstinstanzlichen Obsiegens mit dem Hauptantrag im Berufungsrechtzug zur Entscheidung angefallen ist (vgl. dazu BAG 2 AZR 565/00 vom 22.03.2001; BGH MDR 05, 162; Zöller-Greger ZPO 25. Auflage § 260 Rn. 6 a), war als unzulässig abzuweisen.
I.
1. Die gegen die mit Schreiben des beklagten Landes vom 23. März 2004 erklärte Zuweisung der Klägerin zum ZeP - als Versetzung bezeichnet - gerichtete Feststellungsklage ist entgegen der Auffassung des beklagten Landes nicht unzulässig.
a) Gemäß § 256 Abs. 1 ZPO setzt eine zulässige Feststellungsklage voraus, dass die klagende Partei ein rechtserhebliches Interesse daran hat, das Bestehen oder Nichtbestehen eines Rechtsverhältnisses zur beklagten Partei alsbald feststellen zu lassen.
Soweit es um die Beurteilung geht, ob die Klägerin die Feststellung eines Rechtsverhältnisses begehrt, ist zu berücksichtigen, dass auch einzelne Teilrechtsbeziehungen eines Rechtsverhältnisses der Feststellungsklage zugänglich sind. Die Feststellungsklage muss sich nicht auf das Rechtsverhältnis im ganzen beziehen, sondern kann auch allein einzelne daraus vom Kläger abgeleitete Rechte, Pflichten oder sonstige Folgen zum Gegenstand haben (vgl. etwa BAG 3 AZR 444/03 vom 12.10.2004, NZA 05, 595; BAG 5 AZR 528/03 vom 29.09.2004, ZTR 05, 97; Germelmann/Matthes/Prütting/Müller-Glöge ArbGG 5. Auflage § 46 Rn. 53 ff.). Eine solche Teilrechtsbeziehung liegt dem Feststellungsantrag zu 1) der Klage zugrunde.
b) Nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts kann die Rechtsunwirksamkeit einer vom Arbeitgeber angeordneten Versetzungsmaßnahme im Rahmen einer Feststellungsklage zur Entscheidung gestellt werden (vgl. etwa BAG 1 AZR 658/97 vom 10.03.1998, NZA 98, 1242; BAG 1 AZR 47/95 vom 30. August 1995; NZA 96, 440; BAG 4 AZR 566/91 vom 23.09.1992; BAG 4 AZR 267/59 vom 20.01.1960, AP Nr. 8 zu § 611 BGB Direktionsrecht). Dies liegt daran, dass mit einer Versetzungsmaßnahme individualrechtlich eine Änderung der Tätigkeit des Arbeitnehmers nach Ort, Art oder Umfang verbunden ist (vgl. Schaub-Linck Arbeitsrechtshandbuch 11. Auflage § 45 Rn. 15). Die sich daraus ergebenden Folgen betreffen die bezeichnete Teilrechtsbeziehung im Sinne des § 256 Abs. 1 ZPO. Zwar hat sich durch die Versetzungsanordnung des beklagten Landes vom 23. März 2004 insoweit nichts verändert, da sich diese weder auf eine Änderung des Arbeitsorts noch des Inhalts der Tätigkeit noch der Arbeitszeit der Klägerin bezogen hat. Die Veränderung des Arbeitsorts hat sich im Falle der Klägerin erst durch weitere Maßnahmen des beklagten Landes in der Folgezeit die nicht Gegenstand der Feststellungsklage sind, ergeben. Dies mag zur Folge haben, dass die streitige Maßnahme des beklagten Landes nicht der herkömmlichen Begriffsdefinition einer Versetzung entspricht (das Landesarbeitsgericht Berlin spricht in seiner Entscheidung vom 07. Februar 2005 - 12 Sa 2241/04 - daher von dem Vorliegen einer "modifizierten" Versetzung). Daraus kann aber nicht der Schluss gezogen werden, es gehe vorliegend nicht um die Klärung einer Teilrechtsbeziehung im Sinne des § 256 Abs. 1 ZPO.
Mit der Versetzung erstrebt das beklagte Land einen Wechsel der Zugehörigkeit der Klägerin von ihrer bisherigen Dienstbehörde zum ZeP, das gemäß der Definition des § 1 Abs. 1 Satz 2 StPG ebenfalls eine Dienstbehörde darstellt. Die sich daraus ergebenden Folgen für die Klägerin bilden ein Teilrechtsverhältnis gemäß § 256 Abs. 1 ZPO, auch wenn es nicht - wie bei der Versetzung an sich - um eine Änderung des Orts, der Art oder der Zeit der Tätigkeit des Arbeitnehmers geht. Die Zuordnung zu einer neuen Dienststelle berührt die Rechte und Pflichten der Parteien aus dem Arbeitsverhältnis; es handelt sich gerade nicht um eine nur unwesentliche Änderung der Arbeitsumstände der Klägerin, die keine Auswirkungen auf die vertraglichen Rechtsbeziehungen der Parteien hätte. Bis auf den Umstand, dass im Rahmen des Übergangseinsatzes der Klägerin (§ 2 Abs. 1 Ziffer 3 StPG) bei der Senatsverwaltung für W., A. und F. an ihrem bisherigen Arbeitsplatz, der ihr mit Schreiben vom 17. August 2000 zugewiesen worden war, es keinen Wechsel in Bezug auf die Fachvorgesetzte der Klägerin gegeben hat (§ 3 Abs. 2 StPG), ist das ZeP als Dienstbehörde der Klägerin nunmehr für alle sonstigen Angelegenheiten des zwischen den Parteien bestehenden Arbeitsverhältnisses zuständig geworden (§ 3 Abs. 1 StPG). Bis auf Fragen, die die Ausführung der der Klägerin obliegenden Arbeit betreffen, ist nunmehr das ZeP weisungsbefugt. Der Umstand, dass die Klägerin durch die Versetzung zum ZeP Angehörige einer dort geführten Arbeitnehmergruppe, der Personalüberhangskräfte, geworden ist, ist eine Änderung der Arbeitsbedingungen, deren Rechtswirksamkeit im Rahmen einer Feststellungsklage geklärt werden kann. Ob die Klägerin einen arbeitsvertraglichen Anspruch auf Beibehaltung der Zuordnung zu ihrer bisherigen Personalstelle hat, ist keine Frage der Zulässigkeit der Feststellungsklage, sondern eine solche der Begründetheit.
Ob die Besorgnis, dass die Klägerin zum ZeP gleichsam als "Springerin" eingesetzt wird, die Zulässigkeit der Feststellungsklage rechtfertigt, kann damit auf sich beruhen. Dasselbe gilt für den vom Arbeitsgericht im angefochtenen Urteil angesprochenen Gesichtspunkt der Änderungen in personalvertretungsrechtlicher Hinsicht.
c) Entgegen der Auffassung des beklagten Landes besteht auch ein Feststellungsinteresse. Die Klägerin hat ein rechtserhebliches Interesse an einer alsbaldigen Entscheidung über die von ihr begehrte Feststellung. Das beklagte Land berühmt sich dessen, dass die Klägerin durch die Versetzungsmaßnahme rechtswirksam dem ZeP unterstellt ist (§ 1 Abs. 1 Satz 1 StPG). Mit dem gegen die Versetzung gerichteten Feststellungsantrag kann die Klägerin den vertraglichen Zustand erreichen, der vor dem 01. Juni 2004 zwischen den Parteien bestanden hat. Sie würde dann als Personalüberhangskraft der Senatsverwaltung für G., S. und V., abgeordnet für eine Tätigkeit bei der Senatsverwaltung für W., A. und F., angehören. Zwar ist im Falle des Obsiegens der Klägerin das beklagte Land nicht gehindert, erneut eine Versetzungsanordnung zu treffen. Dies ändert aber nichts an dem rechtserheblichen Interesse der Klägerin, gerichtlich klären zu lassen, ob sie rechtswirksam seit dem 01. Juni 2004 dem ZeP unterstellt ist.
2. Der Feststellungsantrag zu 1. ist hingegen nicht begründet. Die mit Schreiben vom 23. März 2004 erklärte Zuordnung (Versetzung) der Klägerin zum ZeP ist nicht unwirksam. Den dagegen gerichteten Angriffen der Klägerin vermochte das Berufungsgericht nicht zu folgen.
a) Nach § 1 Abs. 2 Satz 3 StPG werden Personalüberhangskräfte zum ZeP versetzt. Die Klägerin ist eine solche Personalüberhangskraft. Denn sie ist rechtswirksam durch die für sie zuständige Dienstbehörde, die Senatsverwaltung für G., S. und V., seinerzeit noch Senatsverwaltung für A., S. und F., rechtswirksam dem Personalüberhang zugeordnet worden (§ 1 Abs. 2 Satz 1 StPG); und zwar nach Maßgabe der Bestimmungen der VBSV 2000 vom 30. August 1999.
aa) Personalüberhang im Sinne der VBSV 2000 entsteht gemäß Abschnitt II Ziffer 2 Abs. 1 unter anderem durch Personalkosteneinsparungen.
Aus dem Schreiben des Abteilungsleiters der Abteilung V der betreffenden Senatsverwaltung vom 25. Januar 2000 ergibt sich, dass dieser Abteilung Personalmittelkürzungen im Umfang von 4,25 Stellen vorgegeben gewesen sind. Davon sollte unter anderem das damalige Aufgabengebiet der Klägerin betroffen sein. Dies hatte zur Folge, dass die Senatsverwaltung für A., S. und F. der Senatsverwaltung für I. mit Schreiben vom 14. Februar 2000 (Bl. 168 d.A.) die stellenplanmäßige Belegung der beschlossenen Kürzungen mitteilte. Danach erhielten zwei Planstellen der Besoldungsgruppe A 10 den Wegfallvermerk Nr. 0440 (Einsparung 2000) und wurden dementsprechend im Stellenplan des Haushaltsgesetzes vom 20. April 2000 mit Wirkung zum 01. Januar 2000 ausgewiesen (vgl. Bl. 74 d.A.). Daraus geht grundsätzlich der Wegfall des Beschäftigungsbedarfs des jeweiligen Stelleninhabers hervor (vgl. dazu BAG 2 AZR 38/04 vom 23. November 2004, AP Nr. 70 zu § 1 KSchG 1969 soziale Auswahl).
bb) Bestand mithin in der Abteilung V der Senatsverwaltung für A., S. und F. im Jahre 2000 ein Personalüberhang, so ist die Zuordnung der Klägerin als Überhangskraft nicht zu beanstanden.
(1.) Das beklagte Land hat dazu vorgebracht, die Klägerin sei seit dem Jahre 1999 Stelleninhaberin einer Planstelle der Besoldungsgruppe A 10 gewesen (ROI). Das schon vor Eintritt der langen Arbeitsunfähigkeit der Klägerin im Jahre 1999 rückläufige Aufgabengebiet sei während ihrer Erkrankung auf andere Mitarbeiter verteilt worden, daher sei die Klägerin schon vor dem Gespräch vom 14. Juni 2000 dem Personalüberhang zugeordnet worden, was ihr anlässlich dieser Unterredung mitgeteilt worden sei. Demgegenüber hat die Klägerin bestritten, dass sie jemals Inhaberin einer der mit dem betreffenden KW-Vermerk versehenen Stellen gewesen ist. Einer weiteren Sachaufklärung dazu hat es jedoch nicht bedurft.
Die Zuordnung zum Personalüberhang im Sinne der Bestimmungen der VBSV 2000 wäre unter Berücksichtigung des Vorbringens der Klägerin auch dann rechtmäßig, wenn diese nicht die Planstelle der Besoldungsgruppe A 10 inne gehabt hätte. Die Zuordnung der Klägerin ist auch in diesem Fall nicht zu beanstanden, weil dasselbe Ergebnis auch aufgrund einer Auswahl nach den Bestimmungen der VBSV 2000 erzielt worden wäre.
(2.) Beamtete Arbeitskräfte mit der vergleichbaren Besoldungsgruppe A 10 gab es nach dem Stellenplan nur mit KW-Vermerken. Vergleichbare Beschäftigte im Angestelltenverhältnis mit der selben Vergütungsgruppe der Klägerin (vgl. Abschnitt II Ziffer 3 Abs. 2 Satz 2 VBSV 2000) gab es nach dem Vorbringen des beklagten Landes nur in der Person der Frau B., die danach mehr Sozialpunkte aufzuweisen hatte. Ob dies zutrifft und ob das beklagte Land auf die entsprechende Rüge der Klägerin eine Rangliste aller (weiteren) vergleichbaren Mitarbeiter der Abteilung V der Senatsverwaltung hätte erstellen müssen, hat offen bleiben können. Denn die Klägerin hat in der mündlichen Verhandlung vor dem Berufungsgericht vom 08. März 2005 zu Protokoll erklärt, sie sei im Bereich Soziales eingesetzt gewesen und habe in dem Gespräch vom 14. Juni 2000 zum Ausdruck gebracht, dass sie nicht mehr in diesem alten Bereich habe eingesetzt werden wollen, sondern in Kenntnis des Umstandes der Zuordnung zum Personalüberhang mit einer Zuweisung einer Tätigkeit im Bereich F. einverstanden gewesen zu sein. Daraus folgt, dass es der Klägerin verwehrt ist, sich - noch dazu nach rund viereinhalb Jahren - auf sozial weniger schutzwürdige Arbeitnehmer zu berufen, die in der Abteilung V der damaligen Senatsverwaltung, also im Bereich S. beschäftigt gewesen sein mögen (vgl. dazu im Rahmen der sozialen Auswahl nach § 1 Abs. 3 KSchG: BAG 2 AZR 246/00 vom 27.09.2001, EzA Nr. 41 zu § 2 KSchG). Das beklagte Land war daher aufgrund des Gesprächs vom 14. Juni 2000 nicht gehalten, eine Auswahl im Sinne der VBSV 2000 nachzuholen und eine neue Auswahlentscheidung zu treffen.
(3.) Es ist mithin nicht auf die vom beklagten Land geltend gemachte Auffassung angekommen, die Entscheidung, die Klägerin dem Personalüberhang zuzuordnen, sei von ihr auch dann hinzunehmen, wenn die Entscheidung nicht im Einklang mit den Bestimmungen der VBSV 2000 gestanden hätte, weil die Parteien der VBSV 2000 eine solche Rechtsfolge nicht ausdrücklich mit aufgenommen hätten.
b) Ist damit die Klägerin als Personalüberhangskraft im Sinne des § 1 StPG anzusehen, bestehen auf der Basis des § 1 Abs. 2 StPG gegen die mit Schreiben vom 23. März 2004 angeordnete Versetzung zum ZeP mit Wirkung zum 01. Juni 2004 keine rechtlichen Bedenken.
aa) Das beklagte Land hat seine Entscheidung unter Beachtung der Regelung des § 1 Abs. 2 StPG auf die Bestimmung des § 12 BAT gestützt. Den dagegen erhobenen Einwänden der Klägerin hat das Berufungsgericht nicht zu folgen vermocht.
(1.) Gemäß § 12 Abs. 1 Satz 1 BAT kann der Angestellte aus dienstlichen oder betrieblichen Gründen versetzt werden. Unter der dem Direktionsrecht unterfallenden Versetzung wird eine Maßnahme des Arbeitgebers verstanden, die sich darauf bezieht, dass der Angestellte seine vertraglich geschuldete Tätigkeit auf unbestimmte Dauer bei einer anderen Dienststelle des Arbeitgebers fortzusetzen hat; kennzeichnend für den Begriff der Versetzung, der in § 12 BAT nicht definiert worden ist, ist der dauerhafte Wechsel des Angestellten auf einen anderen Arbeitsplatz in einer anderen Dienststelle (vgl. BAG 1 AZR 495/01 vom 22.01.2004, ZTR 04, 268; BAG 5 AZR 573/96 vom 29.10.1997, NZA 98, 329). Maßgeblich dabei ist der organisationsrechtliche Dienststellenbegriff, der insoweit gleichzusetzen ist mit dem Begriff der Behörde, die ihrerseits eine organisatorische Einheit von Personen und sächlichen Mitteln eines Trägers der öffentlichen Verwaltung mit einer gewissen Selbständigkeit ist (vgl. Clemens/Scheuring/Steingen/Wiese BAT § 12 Anm. 2 mit Hinweis auf BVerWG NJW 91, 2980 f.; vgl. auch OVG NW ZTR 04, 166). Diese Voraussetzungen erfüllt das ZeP durchaus, so dass insoweit ein Verstoß gegen § 12 BAT nicht gegeben ist.
Das ZeP stellt eine organisatorische Einheit dar, die mit der zentralen Vermittlung der Personalüberhangskräfte einen (abgegrenzten) Bereich staatlicher Aufgaben wahrnimmt (vgl. VG Berlin 5 A 210/04 vom 29.09.2004). Dem steht nicht entgegen, dass die (große) Zahl der dem ZeP unterstellten Dienstkräfte keine Aufgaben dieser Einheit erledigen, sondern dort allein zur Vermittlung, Qualifizierung und zum vorübergehenden Einsatz in anderen Behörden des beklagten Landes zusammengefasst sind. Es ist nicht erforderlich, dass die einer Behörde angehörigen Dienstkräfte an der Wahrnehmung der Aufgaben der Behörde beteiligt sind. Sie gehören der Behörde deswegen an, weil diese die personalaktenführende Dienststelle ist und von dort das arbeitgeberseitige Direktionsrecht ausgeübt wird (§ 2 Abs. 2 StPG).
Damit ist auch die von der Klägerin vertretene Auffassung abzulehnen, es liege ein Verstoß gegen Art. 74 Abs. 1 Nr. 12 GG vor. Das beklagte Land hat gerade keinen eigenen Begriff der Dienststelle oder Dienstbehörde geschaffen, der inhaltlich vom bisherigen, allgemeingültigen Begriff abweicht.
(2.) Dem beklagten Land ist es auch nicht deshalb verwehrt, sich auf die Regelung des § 12 BAT zu stützen, weil die Vorschrift des § 1 Abs. 2 Satz 3 StPG die Versetzung vorgibt und dafür ein dienstliches Bedürfnis als gegeben anzunehmen ist (§ 1 Abs. 2 Satz 4 StPG).
Die Regelungen des StPG greifen nicht in die Tarifautonomie der Tarifvertragsparteien des BAT ein. Die tarifliche Regelung des § 12 BAT wird durch den Landesgesetzgeber damit nicht abgeändert. Dies wäre nur dann anders, wenn die gesetzliche Festschreibung des Bestehens eines dienstlichen Bedürfnisses für die Versetzung einer Überhangskraft in das ZeP dies bewirken würde. Ein solches dienstliches Bedürfnis ist hingegen generell anzuerkennen. Ein dienstlicher bzw. betrieblicher Grund liegt darin, dass durch die Unterstellung der Personalüberhangskräfte, die auf keiner auf Dauer finanzierten Stelle beschäftigt werden, die Möglichkeit geschaffen wird, sie effizienter als bisher einer Vermittlung auf dauerhaft finanzierte Stellen zuzuführen. Diese Beurteilung ist jedenfalls unter Berücksichtigung der dem beklagten Land gegebenen Beurteilungs- und Einschätzungsprärogative nicht zu beanstanden. Die gesetzliche Regelung ist auch nicht unverhältnismäßig. Sie ist insbesondere zur Zweckerreichung geeignet und erforderlich. Geeignet ist sie schon deswegen, weil es dazu ausreicht, dass die Maßnahme die Möglichkeit der Zweckerreichung in sich bürgt und den gewünschten Erfolg fördert; Erforderlichkeit liegt vor, wenn ein gleich wirksames, die Rechtsstellung des Arbeitnehmers weniger einschränkendes Mittel fehlt (vgl. etwa BAG 5 AZR 617/01 vom 12. Januar 2005, NZA 05, 627, 632). Die Vermittlung von Überhangskräften auf andere Stellen mit dauerhafter Finanzierung und die Durchführung der damit verbundenen Aufgaben durch Errichtung einer zentralen Personal- und Arbeitsvermittlungsbehörde erfüllt diese Voraussetzungen. Sie ist im dargelegten Sinn geeignet und erforderlich, um einen sozialverträglichen und effizienten Ausgleich zwischen dem haushaltsrechtlich vorgegebenen Personalabbau und dem jeweiligen Bestandsinteresse der Personalüberhangskraft herzustellen.
Die vergleichsweise ineffiziente Vermittlungsqualität des Einsatzes der Klägerin auf der Grundlage der VBSV 2000 gemäß Abschnitt II Ziffer 4 Abs. 2 seit Mitte 2000 zeigt dies deutlich; dreieinhalb Jahre hindurch geschah nichts, um der Klägerin einen auf Dauer finanzierten Arbeitsplatz zu verschaffen.
(3.) Es kann keine Rede davon sein, dass die Versetzung auf einer gleichheitswidrigen gesetzlichen Regelung beruht. Mit dem Stellenpoolgesetz hat der Gesetzgeber zwar die Dienstkräfte des Landes Berlin in zwei Personengruppen unterteilt und einer unterschiedlichen Behandlung zugeführt, was die Klägerin als Verstoß gegen Art. 3 Abs. 1 GG rügt. Hingegen ist bei einer personenbezogenen Ungleichbehandlung der Gleichheitssatz nur dann verletzt, wenn eine Gruppe von Normadressaten im Vergleich zu anderen Normadressaten anders behandelt wird, obwohl zwischen beiden Gruppen keine Unterschiede von solcher Art und solchem Gewicht bestehen, dass sie die Ungleichbehandlung rechtfertigen könnten. Ungleichbehandlung und rechtfertigender Grund müssen in einem angemessenen Verhältnis zueinander stehen (vgl. BAG 6 AZR 127/04 vom 16.12.2004, NZA 05, 578).
Der Umstand, dass der Angestellte dem Personalüberhang zugeordnet worden ist, weil er auf keiner auf Dauer finanzierten Stelle beschäftigt werden kann, ist aber gewichtig genug, um die ungleiche Behandlung zu der anderen Personengruppe von Dienstkräften, die nicht dem Personalüberhang zugeordnet worden sind, zu rechtfertigen. Das Problem des sozialverträglichen Ausgleichs zwischen Personalabbau im öffentlichen Dienst des beklagten Landes und den Bestandsschutzinteressen der Arbeitnehmer kann durch die Zuordnung zu einer zentralen Personal- und Arbeitsvermittlungsstelle effektiver angegangen werden. Der von der Klägerin beklagte Nachteil der Gefahr der sich wiederholenden Abordnungen - dies ist in ihrem Falle dann auch nach ihrer Versetzung zum ZeP tatsächlich eingetreten - ist angesichts der erstrebten Zweckerreichung hinzunehmen. Eine Benachteiligung in arbeitsvertraglicher Hinsicht - gar mit kündigungsrechtlichen Folgen - geht mit der gesetzlich angeordneten Bildung der Arbeitnehmergruppe der dem ZeP unterstellten Überhangskräfte für diese nicht einher.
(4.) Im übrigen verbleibt es auch im Rahmen der Versetzung nach § 1 Abs. 2 Satz 3 StPG bei der nach § 12 BAT gebotenen Einzelfallentscheidung, die der vollen gerichtlichen Kontrolle unterliegt, was die Klägerin auch im Rahmen ihrer Ausführungen in der Berufungserwiderung zum Bestehen eines rechtserheblichen Feststellungsinteresses für sich in Anspruch genommen hat. Die Regelung des § 1 Abs. 2 StPG unterbindet die Einzelfallprüfung nicht; für die gegenteilige Annahme gibt es im Wortlaut der Regelung keine Anhaltspunkte. Die Abwägung mit den etwa entgegenstehenden Interessen der Klägerin, der die nach § 12 Abs. 1 Satz 2 BAT vorgeschriebene Anhörung dient, hat das beklagte Land auch nicht außer Acht gelassen. Das Bestehen derartiger, in der Person der Klägerin liegender Interessen, die - zugegebener Maßen als Ausnahmefall - trotz Vorliegens der benannten dienstlichen Gründe das beklagte Land hätten veranlassen müssen, von einer Versetzung abzusehen, hat die Klägerin weder in ihrer Stellungnahme vom 12. Februar 2004 noch im Laufe des Rechtsstreits vorgebracht.
bb) Die Versetzung ist auch nicht aus personalvertretungsrechtlichen Gründen unwirksam.
(1.) Die Regelung des § 99 c Abs. 2 Satz 2 PersVG Berlin sieht bei der Versetzung zum ZeP ein Mitwirkungsrecht des Personalrats vor. Die Abweichung zur mitbestimmungspflichtigen Versetzung im Sinne des § 86 Abs. 3 Ziffer 1 PersVG Berlin ist rechtlich nicht zu beanstanden; sie steht insbesondere mit § 104 BPersVG im Einklang. Das Berufungsgericht verweist insoweit auf die verwaltungsgerichtliche Rechtsprechung, der sie sich vollinhaltlich anschließt (VG Berlin 5 A 210/04 vom 29.09.2004).
(2.) Der Personalrat der Senatsverwaltung für G., S.und V. ist im Streitfall nach § 84 PersVG Berlin zu beteiligen gewesen. Aus dem insoweit durchgeführten Verfahren lassen sich zu Gunsten der Klägerin keine Fehler ableiten, die die Feststellung der Rechtsunwirksamkeit der daraufhin erfolgten Maßnahme der Versetzung begründen könnten. Entgegen der Auffassung der Klägerin hat die Dienststelle den Personalrat nicht deswegen fehlerhaft beteiligt, weil ihm keine Unterlagen zur Sozialauswahl - gemeint ist die Auswahl der Klägerin zur Zuordnung zum Personalüberhang - vorgelegt worden sind. Auch die Beteiligung nach § 84 PersVG Berlin im Rahmen der Mitwirkung des Personalrats ist auf Seiten des Arbeitgebers subjektiv determiniert (vgl. Altvater/Hamer/Ohnesorg/Peiseler BPersVG 5. Auflage § 69 Rn. 10 a). Das beklagte Land hat vor der Zuordnung der Klägerin zum Personalüberhang keine Auswahl im Sinne der VBSV 2000 getroffen; es hat vielmehr auf diejenigen Erwägungen abgestellt, die es in der Begründung der Versetzungsentscheidung, die es dem Personalrat als Entwurf vorab zur Mitwirkung zugeleitet hatte, niedergelegt hat. Damit ist insoweit personalvertretungsrechtlich kein Fehler festzustellen.
Nicht im Einklang mit § 84 Abs. 1 PersVG Berlin könnte allerdings das vom beklagten Land beschrittene Mitwirkungsverfahren insoweit stehen, als es keine Erörterung mit dem Personalrat gegeben hat, was die Klägerin ebenfalls rügt. Eine Erörterung mit dem Ziel der Verständigung setzt nach einhelliger Auffassung grundsätzlich eine mündliche Besprechung zwischen der Dienststelle und dem Personalrat voraus (vgl. Germelmann/Binkert PersVG Berlin 2. Auflage § 84 Rn. 18; KR-Etzel 7. Auflage BPersVG §§ 72, 79, 108 Abs. 2 Rn. 34 f.; vgl. auch BAG 2 AZR 65/99 vom 20. Januar 2000, NZA 00, 367). Dies ist im Streitfall nicht erfolgt.
Eine etwaige Missachtung der Erörterungspflicht nach § 84 Abs. 1 PersVG Berlin stellt jedoch hinsichtlich der darauf folgenden personellen Maßnahme der Versetzung keinen Rechtsunwirksamkeitsgrund dar (vgl. LAG Berlin 9 Sa 144/94 vom 08.05.1995; Germelmann/Binkert PersVG Berlin § 84 Rn. 44; anderer Meinung z. B. Altvater/Hamer/Ohnesorg/Peiseler BPersVG § 72 Rn. 2 a). Im Gegensatz zur Beteiligung des Personalrats bei einer beabsichtigten Kündigung, bei der ein Verstoß gegen die durch den Landesgesetzgeber vorgeschriebene Erörterungspflicht einen Unwirksamkeitsgrund zur Folge hat (vgl. BAG a.a.O.), fehlt es für die Beteiligung bei sonstigen personellen Maßnahmen an einer der Vorschrift des § 108 Abs. 2 BPersVG entsprechenden Regelung (abweichend BAG 1 AZR 645/85 vom 02.07.1987 zu § 75 Abs. 1 Ziffer 2 bis 4 BPersVG; BAG 1 AZR 105/90 vom 15.01.1991, NZA 91, 695 zur Abordnung bei fehlendem Zustimmungsverfahren).
Im übrigen ist zu beachten, dass der Personalrat im Rahmen seiner Beteiligung zur beabsichtigten Versetzung der Klägerin zwar fristgerecht mit Schreiben vom 21. April 2004 Stellung genommen hat, darin aber nicht zum Ausdruck gebracht hat, es bedürfe dazu noch einer mündlichen Erörterung der Angelegenheit. Dies ist deshalb von Bedeutung, weil gute Gründe dafür sprechen, dass die Erörterungspflicht für den Arbeitgeber erst entsteht, wenn der Personalrat diese Erörterung ungeachtet der begründeten Unterrichtung durch die Dienststelle ausdrücklich wünscht (in diesem Sinne Altvater/Hamer/Ohnesorg/Peiseler BPersVG § 72 Rn. 8). Jedenfalls kann sich der betroffene Arbeitnehmer im anderen Fall nicht auf die fehlende Erörterung berufen; nach Auffassung des Berufungsgerichts gilt hierzu der selbe Grundsatz, den das Bundesarbeitsgericht bei Fehlern des Arbeitgebers im Rahmen der Einleitung des Beteiligungsverfahrens aufgestellt hat, wonach eine entsprechende, fristgerechte Rüge des Personalrats erforderlich ist (vgl. BAG 2 AZR 279/97 vom 25.02.1998, ZTR 98, 335; BAG 2 AZR 61/98 vom 29.10.1998, NZA 99, 429; BAG 2 AZR 743/94 vom 26.10.1995, NZA-RR 95, 453). Die Dienststelle und der Personalrat waren sich offensichtlich einig darüber, dass für die ordnungsgemäße Beteiligung nach der Stellungnahme des Personalrats vom 21. April 2004 keine mündliche Erörterung des Falles nötig war.
Das Beteiligungsverfahren endete sodann durch die Entscheidung der Senatsverwaltung vom 23. April 2004 (Bl. 43 d.A.).
(3.) Die fehlende Beteiligung des Personalrats des ZeP ist nach § 99 c PersVG Berlin im Falle der Versetzung in den Stellenpool nicht vorgesehen. Die Vorschrift des § 99 c Abs. 2 Satz 2 PersVG Berlin verdrängt insoweit die Regelung des § 86 Abs. 3 Ziffer 1 PersVG Berlin. Dagegen bestehen keine rechtlichen Bedenken. Auch insoweit schließt sich das Berufungsgericht der zitierten verwaltungsgerichtlichen Rechtsprechung an.
II.
Der Hilfsantrag zu 2) ist unzulässig.
1. Die Klägerin verweist in ihrem Schriftsatz vom 04. Mai 2005 darauf, dass der gegen die Wirksamkeit der Zuordnung zum Personalüberhang gerichtete Feststellungsantrag unter dem Gesichtspunkt der Zwischenfeststellungsklage gemäß § 256 Abs. 2 ZPO zulässig sei. Dem folgt das Berufungsgericht nicht.
Zwar kann eine Zwischenfeststellungsklage auch hilfsweise für den Fall der Abweisung des Hauptantrags erhoben werden (vgl. Zöller-Greger ZPO 25. Auflage § 256 Rn. 29 m.w.N.). Dies setzt aber - wie bei jeder Feststellungsklage - voraus, dass über ein streitiges Rechtsverhältnis zu entscheiden ist. Daran fehlt es hier.
Die Zuordnung zum Personalüberhang, bedingt durch die Streichung von Planstellen durch den Haushaltsgesetzgeber im Haushaltsplan, ist eine hinzunehmende Unternehmerentscheidung; erst im Falle einer darauf beruhenden personellen Maßnahme kann ein streitiges Teilrechtsverhältnis entstehen, das der gerichtlichen Kontrolle zugeführt werden kann. An der diesbezüglichen Rechtsprechung des Landesarbeitsgerichts Berlin wird festgehalten (vgl. LAG Berlin 19 Sa 2739/99 vom 12.05.2000, ZTR 03, 358). Daran hat sich auch nichts durch das Inkrafttreten des Stellenpoolgesetzes geändert. Die darin enthaltene Definition, wonach die im Personalüberhang zugeordnete Dienstkraft als Personalüberhangskraft anzusehen ist, berührt die rechtliche Stellung des Betroffenen (noch) nicht. Dies tritt erst mit der darauf beruhenden personellen Maßnahme der Versetzung ein.
Eine zulässige Klage gegen die Zuweisung einer Tätigkeit innerhalb des Referats III (Bereich Frauen) aufgrund des Schreibens der Senatsverwaltung vom 17. August 2000 hat die Klägerin nicht erhoben. Diese Maßnahme, auf der Grundlage des Abschnitts II, Ziffer 4, Abs. 2 VBSV 2000, entsprach dem ausdrücklichen Wunsch der Klägerin.
2. Im übrigen ist der Hilfsantrag auch in der Sache unbegründet. Die Klägerin wurde rechtswirksam dem Personalüberhang zugeordnet; auf die obigen Ausführungen kann verwiesen werden.
Die zwischen den Parteien streitige Frage der Verwirkung des Feststellungsbegehrens der Klägerin stellt sich nicht.
III.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 ZPO.
Die Revision war wegen grundsätzlicher Bedeutung gemäß § 72 Abs. 2 Ziffer 1 ArbGG zuzulassen. Diese liegt in den mit der Wirksamkeit der der Versetzung zugrunde liegenden Vorschriften des Stellenpoolgesetzes verbundenen Fragen sowie in der Frage der ordnungsgemäßen Beteiligung des Personalrats.
Ende der Entscheidung
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