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Beginn der Entscheidung

Gericht: Landesarbeitsgericht Berlin
Urteil verkündet am 06.05.2003
Aktenzeichen: 3 Sa 325/03
Rechtsgebiete: ZPO, BVG


Vorschriften:

ZPO § 256 Abs. 2
BVG § 77
Ist nach dem Wortlaut einer Betriebsvereinbarung bei der Berechnung einer Betriebsrente auf den monatlichen Durchschnittsnettoverdienst abzustellen, so kommt es für die Frage, ob dabei auch sog. Einmalzahlungen, wie das tarifliche Urlaubsgeld oder die jährliche Sonderzuwendung zu berücksichtigen ist, auch auf den erkennbaren Sinn und Zweck der Regelung an. Spricht dies gegen die Berücksichtigung der genannten Entgeltbestandteile, so kann zur Auslegung der Betriebsvereinbarung auch die bisherige, betriebliche Handhabung herangezogen werden.
Landesarbeitsgericht Berlin Im Namen des Volkes Urteil

3 Sa 325/03

Verkündet am 06.05.2003

In Sachen

hat das Landesarbeitsgericht Berlin, 3. Kammer, auf die mündliche Verhandlung vom 06.05.2003 durch den Vorsitzenden Richter am Landesarbeitsgericht Baumann als Vorsitzenden sowie die ehrenamtlichen Richter Schulz und Kerpa

für Recht erkannt:

Tenor:

I. Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Berlin vom 19. November 2002 - 78 Ca 12845/02 - wird auf ihre Kosten zurückgewiesen.

II. Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand:

Die Parteien streiten über die zutreffende Berechnung der der Klägerin zustehenden betrieblichen Zusatzversorgung.

Die am 22. Juni 1939 geborene Klägerin war seit dem 11. Mai 1972 beim VEB E. beschäftigt. In diesen Arbeitsvertrag trat die B. E. AG per 07. September 1990 ein; die Beklagte ist deren Rechtsnachfolgerin.

Für die betriebliche Zusatzrentenversorgung (im Folgenden abgekürzt: Betriebsrente) galten beim VEB E. zunächst die Regelungen der Anordnung zur Einführung einer Zusatzrentenversorgung für die Arbeiter und Angestellten in den wichtigsten volkseigenen Betrieben (AO 54). Dem folgte mit Wirkung zum 01. Januar 1990 der Tarifvertrag Nr. 3/3-1 - Vergünstigungen für Betriebstreue, der in Ziffer 2 die Voraussetzungen des Anspruchs auf die Betriebsrente bestimmte. Die B. E. AG regelte diesen Anspruch mit Wirkung ab 01. Juli 1990 in der Betriebsvereinbarung 9/90 vom 07. Dezember 1990. In der Folgezeit schloss die Beklagte als Ergänzung der Betriebsvereinbarung 9/90 die Betriebsvereinbarung 3/1993 vom 11. August 1993 ab, worauf die Klägerin ihren Anspruch auf zutreffende Berechnung stützt. Sämtliche Regelungen stellten zur Berechnung der Höhe der Betriebsrente auf den Nettodurchschnittsverdienst des ausgeschiedenen Arbeitnehmers in der Zeit der letzten fünf Jahre ab.

In einer Sitzung vom 22. März 1994 kam der nach § 11 der Betriebsvereinbarung 3/1993 gebildete Versorgungsausschuss zu dem Ergebnis, dass als Berechnungsgrundlage der Betriebsrente nur ständige tarifliche Zahlungen zu berücksichtigen seien; dementsprechend fertigte er Aufstellungen hinsichtlich derjenigen Vergütungsbestandteile an, die jeweils für die Berechnung der Betriebsrente der gewerblichen Arbeitnehmer bzw. der Angestellten maßgeblich sein sollten. Danach wurde in der Folgezeit in Kenntnis aller Beteiligten verfahren; und zwar auch bei der am 30. Juni 1999 ausgeschiedenen Klägerin. Einmalzahlungen, wie insbesondere das tarifliche Urlaubsgeld und die jährliche Sonderzuwendung, - die Beklagte wendet die tariflichen Regelungen des BAT an - werden nicht berücksichtigt. Damit ist die Klägerin nicht einverstanden.

Mit ihrer beim Arbeitsgericht am 08. Mai 2002 eingegangenen Klage hat die Klägerin geltend gemacht, in die Berechnung gehörten der gesamte, ihr im maßgeblichen Bemessungszeitraum zugeflossene Nettoverdienst und nicht nur die monatlich laufenden Leistungen. Daraus errechne sich eine monatliche Betriebsrente von 387,94 DM und nicht nur die gewährte Rente von monatlich 352,85 DM. Sie hat die Zahlung der sich daraus ergebenden Differenz von 35,09 DM (17,94 EUR) für die Monate Juli 1999 bis September 2002 verlangt.

Hinsichtlich des weiteren Tatbestandes wird auf denjenigen des angefochtenen Urteils Bezug genommen.

Mit einem am 19. November 2002 verkündeten Urteil hat das Arbeitsgericht die Klage abgewiesen. Da die Betriebsparteien den Begriff des monatlichen Nettoverdienstes nicht genau definiert hätten, müsse er ausgelegt werden. Weil die Betriebsvereinbarung der B. E. AG - wie unstreitig sei - allein die Fortführung der davor geltenden Regelungen gewesen sei und die Betriebsvereinbarung 3/1993 diese Betriebsvereinbarung lediglich ergänzt habe, ohne dass die Betriebspartner eine inhaltlich neue Regelung hätten betrieblich einführen wollen, sprächen Entstehungsgeschichte und Regelungsweg der Betriebsvereinbarung 3/1993 für die Auffassung der Beklagten. Außerdem sei der maßgebliche Bemessungszeitraum aufgrund der Betriebsvereinbarung 9/90 wegen ihrer Inkraftsetzung zum 01. Juli 1990 und bis zum 01. Juli 1985 zurückgegangen, zu dem das geltende Recht der DDR als Berechnungsgrundlage nur die monatlich laufenden Zahlungen zugelassen habe. Schließlich hätten die Betriebspartner selbst unter Berücksichtigung des Beschlusses des Versorgungsausschusses vom 22. März 1994 die Regelung zur Berechnung der Betriebsrente so verstanden und gehandhabt, dass in Übereinstimmung mit dem früheren Recht der DDR nur monatlich laufende Zahlungen zu berücksichtigen seien. Anderenfalls hätte es keinen Bedarf zur ersten Änderung der Betriebsvereinbarung 3/1993 gemäß der Betriebsvereinbarung 02/02 vom 07. Februar 2002 mit dem Ziel der Verbesserung der Betriebsrentenzahlung unter Einschluss der jährlichen Sonderzuwendung mit Wirkung ab dem 01. Januar 2000 gegeben. Wegen der weiteren Einzelheiten der Begründung wird auf die Entscheidungsgründe des angefochtenen Urteils Bezug genommen.

Gegen das der Klägerin am 05. Februar 2003 zugestellte Urteil richtet sich ihre beim Landesarbeitsgericht am 17. Februar 2003 eingegangene Berufung, die sie am 07. März 2003 begründet hat.

Die Klägerin hält den Wortlaut der Regelung zu § 3 der Betriebsvereinbarung 3/93 für eindeutig und nicht für weiter auslegungsfähig. Der Begriff des Nettodurchschnittsverdienstes gehe auf den der Nettovergütung zurück. Auf dasjenige, was zur Zeit der Geltung des DDR-Rechts maßgeblich gewesen sei, könne bei der im Jahre 1993 zustande gekommenen Betriebsvereinbarung nicht mehr abgestellt werden. Das gelte auch dafür, was der Versorgungsausschuss festgelegt habe, der die Regelungen der Betriebsvereinbarung 3/93 nicht verbindlich definieren, sondern dazu nur Empfehlungen habe aussprechen können.

Die Klägerin beantragt,

unter Abänderung des Urteils des Arbeitsgerichts Berlin

1. die Beklagte zu verurteilen, an sie 699,66 EUR netto nebst Zinsen in Höhe von 5 % über dem Basiszinssatz seit dem 16. November 2002 zu zahlen,

2. festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, als Berechnungsgrundlage für die betriebliche Zusatzrente der Klägerin gemäß § 3 der Betriebsvereinbarung Nr. 3/93 vom 11. August 1993 den in der Zeit vom 01. Juli 1994 bis zum 30 Juni 1999 tatsächlich erzielten Gesamtnettoverdienst zu berücksichtigen.

Die Beklagte beantragt,

die Berufung der Klägerin zurückzuweisen.

Die Beklagte verteidigt das angefochtene Urteil.

Derjenige Arbeitnehmerkreis, auf den sich die Betriebsvereinbarung 9/1993 beziehe, nämlich die ehemaligen Mitarbeiter der B. E. AG, hätten durchaus nicht zweifelsfrei zu dem Ergebnis gelangen können, dass allein die von der Klägerin nunmehr vertretene Auffassung zum Regelungsinhalt hinsichtlich der Berechnungsgrundlage zutreffe. Im Gegenteil, die Betriebsvereinbarung 3/1993 sei lediglich als Ergänzung der Betriebsvereinbarung 9/90 der B. E. AG vereinbart worden; diese aber habe allein dem Zweck der Fortschreibung der zu DDR-Zeiten geltenden, vorangegangenen Regelungen gedient, ohne davon inhaltlich bei der Bemessung des Nettodurchschnittsverdienstes abzuweichen.

Wegen des weiteren Vorbringens der Parteien in beiden Rechtszügen wird auf die zwischen ihnen gewechselten Schriftsätze sowie auf den sonstigen Akteninhalt Bezug genommen.

Entscheidungsgründe:

Die gemäß §§ 8 Abs. 2, 64 Abs. 1 ArbGG statthafte und nach § 64 Abs. 2 ArbGG auch sonst zulässige Berufung hat die Klägerin form- und fristgerecht eingelegt und auch ordnungsgemäß und rechtzeitig begründet.

Das Rechtsmittel hat in der Sache keinen Erfolg. Das Berufungsgericht hat weder dem Zahlungsbegehren (Antrag zu 1) der Klägerin noch ihrem Feststellungsbegehren (Antrag zu 2) stattgeben können.

I.

Die Klage ist zulässig.

Soweit das Arbeitsgericht die Zulässigkeit der Feststellungsklage in Abrede gestellt hat, hat dem das Berufungsgericht nicht folgen können. Insoweit handelt es sich um eine Zwischenfeststellungsklage nach § 256 Abs. 2 ZPO, wofür das Bestehen eines besonderen Feststellungsinteresses nicht erforderlich ist (vgl. etwa dazu BAG 4 AZR 332/00 vom 29. August 2001, NZA 02, 513). Gerade bei streitigen Ansprüchen auf laufende Leistungen, die auch zukünftig anfallen, dient die Zwischenfeststellungsklage der erschöpfenden Klarstellung der streitigen Rechtsbeziehung; im Falle des Erfolgs dieser Klage steht zwischen den Parteien rechtskräftig fest, wie die Beklagte die Betriebsrente der Klägerin zukünftig zu berechnen hat.

II.

Der Klägerin steht kein Anspruch gegen die Beklagte auf die begehrte Differenzzahlung zu; dementsprechend ist auch das Feststellungsbegehren unbegründet. Die Beklagte hat die Betriebsrente richtig berechnet.

1. Die Klägerin stützt ihren Anspruch auf die Regelung des § 3 der Betriebsvereinbarung 3/1993 vom 11. August 1993. Danach ist zur Berechnung der Betriebsrente der monatliche Nettodurchschnittsverdienst der letzten fünf Jahre maßgeblich. Die Beklagte hat dabei sogenannte Einmalzahlungen, wie das tarifliche Urlaubsgeld und die jährliche Sonderzuwendung, nicht berücksichtigt, sondern sich an die Aufzählung derjenigen Gehaltsbestandteile gehalten, die der Anlage des Protokolls über die Sitzung des Versorgungsausschusses vom 22. März 1994 zu entnehmen sind (Bl. 60 d.A.). Dies ist nicht zu beanstanden.

2. In der Betriebsvereinbarung 3/1993 gibt es keine Grundlage für die von der Klägerin vertretene Auffassung zur Bestimmung des Begriffs des monatlichen Nettodurchschnittsverdienstes zur Berechnung der Betriebsrente; danach sind sogenannte Einmalzahlungen, wie das tarifliche Urlaubsgeld und die jährliche Sonderzuwendung nicht zu berücksichtigen. Letztere Leistung fließt in die Berechnung der Betriebsrente erst für diejenigen ehemaligen Mitarbeiter der B. E. AG ein, die ab dem 01. Januar 2000 anspruchsberechtigt ausgeschieden sind, was die erste Änderung der Betriebsvereinbarung 3/1993 gemäß der Betriebsvereinbarung 02/02 vom 07. Februar 2002 ausdrücklich vorsieht. Zu diesem Arbeitnehmerkreis gehört die Klägerin nicht. Das Arbeitsgericht hat unter Auslegung der Regelung des § 3 der Betriebsvereinbarung 3/1993 deren Regelungsinhalt zutreffend ermittelt. Das Berufungsgericht schließt sich den in jeder Hinsicht richtigen Ausführungen im angefochtenen Urteil an, macht sie sich zu eigen und sieht von einer Wiederholung ab (§ 69 Abs. 2 ArbGG). Die Berufungsbegründung der Klägerin rechtfertigt keine andere Beurteilung der Rechtslage.

3. Richtig ist, dass bei der Bestimmung des Regelungsinhalts einer Betriebsvereinbarung vom Wortlaut auszugehen ist. Ist dieser eindeutig und keiner weiteren Auslegung fähig, so kann nur in besonderen Ausnahmefällen davon abgewichen werden, wenn besondere Umstände vorliegen, die den von den Betriebspartnern gewollten, abweichenden Regelungswillen zweifelsfrei erkennen lassen (vgl. dazu FKHES BVG 21. Auflage § 77 Rn. 15; DKK-Berg BVG § 77 Rn. 26 mit Hinweis auf die Berücksichtigung der §§ 133, 157 BGB).

Der Wortlaut des § 3 der Betriebsvereinbarung 3/1993 ist entgegen der Auffassung der Klägerin jedoch nicht eindeutig. Zwar steht durchaus fest, was ein Nettoverdienst ist. Damit ist aber im Gegensatz zu einer Regelung, die auf ein innerhalb eines und für einen bestimmten Zeitraum bezogenen Einkommen abstellt, nicht geklärt, was unter einem monatlichen Nettodurchschnittsverdienst zu verstehen ist (vgl. dazu BAG 3 AZR 746/00 vom 21. August 2001, NZA 02, 394; BAG 3 AZR 321/89 vom 14. August 1990, NZA 91, 104; BAG AP Nr. 7 zu § 1 BetrAVG Zusatzversorgungskassen, zur Berücksichtigung der jährlichen Sonderzuwendung). Es ist deshalb durch Auslegung der Betriebsvereinbarung zu ermitteln, welche Vergütungsbestandteile die Betriebspartner in den Nettodurchschnittsverdienst der letzten fünf Jahre mit einbezogen wissen wollten.

Zwar ist bei der gebotenen, am Wortlaut orientierten Auslegung grundsätzlich davon auszugehen, dass der Begriff des Einkommens zunächst einmal nach seinem Wortsinn alle im Bemessungszeitraum gewährte Arbeitgeberleistungen umfasst (vgl. BAG NZA 02, 394). Jedoch darf dabei nicht die der Betriebsvereinbarung erkennbar zugrundeliegende Zweckbestimmung der versprochenen Betriebsrente außer Acht gelassen werden. In diesem Zusammenhang muss darauf Bedacht genommen werden, dass die Betriebsvereinbarung 3/1993 - wie ihre Präambel ausdrücklich umschreibt - lediglich als Ergänzung der für die ehemaligen Mitarbeiter der B. E. AG (vormals) geltenden Bestimmungen hat dienen sollen. Die Betriebsvereinbarung 3/1993 sollte mit ihren "Konkretisierungen und Ergänzungen" den Zweck haben, die bisherige Betriebsvereinbarung 9/90 "praktisch umzusetzen und abzuwickeln". Wenn unter dieser Maßgabe die Vorschrift des § 3 der Betriebsvereinbarung 3/1993 zur Höhe der Versorgungsbezüge die bisherige Regelung der Betriebsvereinbarung 9/90 unverändert übernimmt, so spricht dies ganz wesentlich für den Willen der Betriebspartner zur Beibehaltung des bisherigen Regelungsinhalts.

Die Betriebsvereinbarung 9/90 vom 07. Dezember 1990 verfolgte jedoch erkennbar den Zweck, den Mitarbeitern des ehemaligen VEB E.s, die diesen im Rahmen der AO 54 und in dem anschließenden Tarifvertrag Nr. 8/3-1 zugesagte Zusatzrente zu erhalten. In Bezug auf die Bestimmung der Höhe der Betriebsrente stellt sie sich als Festlegung der inhaltlichen Fortführung der bislang geltenden Regelung dar. Ein weitergehender Regelungsinhalt wurde mit dieser Betriebsvereinbarung nicht vereinbart; es blieb bei der Bestimmung der Höhe der Betriebsrente bei den dem Begriff des Nettodurchschnittverdienstes bislang zugrunde liegenden Voraussetzungen. Eine Begründung ihrer davon in der Berufungsbegründung geäußerten, gegenteiligen Auffassung hat die Klägerin in jeglicher Hinsicht vermissen lassen.

5. Ist mithin die Auslegung des Begriffs des Nettodurchschnittsverdienstes in § 3 der Betriebsvereinbarung 3/1993 im Hinblick auf den aus der Historie abzuleitenden Sinn und Zweck der Regelung jedenfalls nicht eindeutig zu Gunsten der Auffassung der Klägerin vorzunehmen, so kann dazu durchaus auch die jahrelange, betriebliche Handhabung der Regelung als Auslegungskriterium mit herangezogen werden. Die Beklagte hat dazu in der letzten mündlichen Verhandlung - insoweit nicht protokolliert - darauf verwiesen, dass sie auf der Grundlage der Betriebsvereinbarung 3/1993 in ca. 200 Fällen, in denen ehemalige Mitarbeiter der B. E. AG anspruchsberechtigt ausgeschieden sind, die Betriebsrente im Sinne des Ergebnisses der Sitzung des Versorgungsausschusses vom 22. März 1994 berechnet hat. Die Rüge der Klägerin, dieser Versorgungsausschuss könne nur Empfehlungen zur Lösung von Streitigkeiten aussprechen, verfängt demgegenüber nicht. Entscheidend ist, dass die Beklagte in Kenntnis des Betriebsrats seit der Geltung der Betriebsvereinbarung 3/1993 so verfahren ist, wie der Versorgungsausschuss den Begriff des Nettodurchschnittsverdienstes inhaltlich definiert hat. Zwischen den Betriebspartnern gab es seitdem in diesem Punkt keinerlei Unsicherheit über die Auslegung der Betriebsvereinbarung. Auf der Grundlage dieser übereinstimmenden Auffassung kam es in der Folgezeit zu der ersten Änderung der Betriebsvereinbarung 3/1993 gemäß der Betriebsvereinbarung 02/02 vom 07. Februar 2002, wodurch ausdrücklich nicht etwa eine Klarstellung der schon bislang geltenden Rechtsklage, sondern eine Änderung der geltenden Regelung (Verbesserung zu Gunsten der davon betroffenen Arbeitnehmer) bewirkt werden sollte. Mit dieser Änderung ist zugleich der Wille der Betriebspartner zum Ausdruck gekommen, dass bis auf die jährliche Zuwendung keinerlei sonstige Entgeltbestandteile, die nicht in den beiden Anlagen dazu aufgeführt sind, Berücksichtigung finden sollen. Damit haben die Betriebspartner zugleich ihren Willen bekundet, dass die bisherige Regelung gemäß § 3 der Betriebsvereinbarung 3/1993 zum Nettodurchschnittsverdienst so zu verstehen ist, wie die Beklagte sie seit ihrem Bestehen in Kenntnis des Betriebsrats ausgelegt und gehandhabt hat. Diesen erkennbaren Regelungswillen der Betriebspartner hat das Berufungsgericht bei der Auslegung nicht übergehen können.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 ZPO.

Für die Zulassung der Revision hat es keinen gesetzlich begründeten Anlass gegeben. Es handelt sich um eine Einzelfallentscheidung ohne grundsätzliche Bedeutung; eine rechtserhebliche Divergenz ist nicht erkennbar.

Die Klägerin wird auf die Möglichkeit der Nichtzulassungsbeschwerde gemäß § 72 a ArbGG hingewiesen.

Ende der Entscheidung

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