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Beginn der Entscheidung

Gericht: Landesarbeitsgericht Berlin
Urteil verkündet am 13.09.2005
Aktenzeichen: 3 Sa 696/05
Rechtsgebiete: ArbGG, MTV und ETV für das Wach- und Sicherheitsgewerbe Berlin vom 7.7.2003


Vorschriften:

ArbGG § 64 Abs. 2 b
MTV und ETV für das Wach- und Sicherheitsgewerbe Berlin vom 7.7.2003
1. Sinkt die Beschwer des Rechtsmittelklägers infolge des Abschlusses eines Teilvergleichs im Berufungsverfahren auf einen an sich nicht rechtsmittelfähigen Wert ab, so wird die Berufung dadurch nicht unzulässig.

2. Es kann dahingestellt bleiben, ob eine tarifliche Regelung hinsichtlich der Zahlung von Sonn- und Feiertagszuschlägen im Zweifel auf den effektiven, übertariflichen Stundenlohn abstellt.

Unterscheiden die Tarifvertragsparteien im Rahmen der Regelung der Bemessungsgrundlage hinsichtlich anderweitiger tariflicher Leistungen zwischen dem Begriff des Tariflohns und dem des Stundenlohns, so ist die Zuschlagsregelung, die vom Stundenlohn ausgeht so auszulegen, dass insoweit der effektive Stundenlohn maßgeblich sein soll


Landesarbeitsgericht Berlin Im Namen des Volkes Urteil

3 Sa 696/05

Verkündet am 13.09.2005

In Sachen

hat das Landesarbeitsgericht Berlin, 3. Kammer, auf die mündliche Verhandlung vom 23.08.2005 durch den Vorsitzenden Richter am Landesarbeitsgericht Baumann als Vorsitzenden sowie die ehrenamtlichen Richter Herrn Guss und Herrn Dreesen

für Recht erkannt:

Tenor:

I. Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Berlin vom 27. Januar 2005 - 25 Ca 19062/04 - wird zurückgewiesen.

II. Die Kosten 1. Instanz tragen bei einem Streitwert von 8561,81 € die Beklagte zu 51 % und der Kläger zu 49 %; die Kosten 2. Instanz werden bei einem Streitwert von 2920,25 € der Beklagten zu 52 % und dem Kläger zu 48 % auferlegt.

III. Die Revision wird für die Beklagte zugelassen.

Tatbestand:

Die Parteien streiten darüber, ob die Beklagte verpflichtet ist, dem Kläger die tariflichen Zuschläge für Sonn- und Feiertagsarbeit auf der Basis des vereinbarten, übertariflichen Stundenlohns zu zahlen.

Der Kläger war bei der Beklagten seit dem 7. Mai 1994 als Wachinspektor auf der Grundlage des Arbeitsvertrags vom 6. Mai 1994 beschäftigt; gemäß § 20 des Arbeitsvertrags sollten die Regelungen der jeweils gültigen Lohn- und Manteltarifverträge bzw. der bestehenden Haustarifverträge und Betriebsvereinbarungen gelten. Nach einer zum 31. August 1999 erklärten Kündigung seitens der Beklagten einigten sich die Parteien über die Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses auf der Grundlage des Arbeitsvertrags vom 17. September 1999; danach war die Zahlung eines Stundenlohns von 12,58 DM (nunmehr 6,43 €) vorgesehen.

Nach Kündigung der Haustarifverträge zum 31. Dezember 1999 trat die Beklagte mit Wirkung zum 1. April 2004 dem Bundesverband Deutscher Wach- und Sicherheitsunternehmen e.V. (BDWS) bei. Dieser hatte mit der Gewerkschaft Ver.di am 7. Juli 2003 mit Wirkung zum 1. August 2003 den Manteltarifvertrag und den Entgelttarifvertrag für das Wach- und Sicherheitsgewerbe Berlin abgeschlossen, die am 1. April 2004 für allgemeinverbindlich erklärt wurden.

Für die Zeit ab April 2004 entstand zwischen den Parteien Streit darüber, welchen Stundenlohn die Beklagte dem Kläger schuldet. Während der Kläger von einem Stundenlohn von 6,43 € nebst einer Objektzulage von 0,51 € ausging, stellte sich die Beklagte auf den Standpunkt, der dem Kläger zu zahlende Stundenlohn sei der tariflich vorgesehene Stundenlohn gemäß § 3 Ziffer 1.1 ETV in Höhe von 5,25 €.

Diesen Teil des Rechtsstreits haben die Parteien durch einen vor dem Berufungsgericht abgeschlossenen Teilvergleich unter der Prämisse beigelegt, dass zwischen ihnen seit dem Ergehen des erstinstanzlichen Urteils Einigkeit darüber besteht, dass der einzelvertraglich vereinbarte Stundenlohn des Klägers übertariflich 6,43 € beträgt.

Der Kläger macht weiter geltend, die Beklagte habe die ihm aus den tariflichen Regelungen zustehenden Zuschläge für die Sonn- und Feiertagsarbeit zu Unrecht auf der Basis des Tariflohns berechnet. Sie müsse vielmehr den vereinbarten Stundenlohn heranziehen. Die Beklagte schulde ihm daher für die Monate April bis Juni 2004 einen Differenzbetrag in Höhe von unstreitig 141,56 € netto.

Durch ein am 27. Januar 2005 verkündetes Urteil hat das Arbeitsgericht der Klage auch im Umfang des noch interessierenden Teils - Zahlung der Sonn- und Feiertagszuschläge in Höhe von 141,56 € netto - stattgegeben. Dieser Anspruch ergibt sich nach Auffassung des Arbeitsgerichts aus der Besitzstandswahrungsklausel des § 2 Ziffer 3 MTV. Wegen der Einzelheiten der Begründung wird auf die Entscheidungsgründe des angefochtenen Urteils Bezug genommen.

Gegen das der Beklagten am 11. März 2005 zugestellte Urteil richtet sich ihre beim Landesarbeitsgericht am 7. April 2005 eingegangene Berufung, die sie nach Verlängerung bis zum 31. Mai 2005 an diesem Tag begründet hat.

Die Beklagte vertritt die Auffassung, die Regelung des § 14 MTV sei so auszulegen, dass danach die Zuschläge auf der Basis des tariflichen Stundenlohns zu zahlen seien. Etwas anderes lasse sich dem Wortlaut der Norm nicht entnehmen. Hätten die Tarifvertragsparteien eine Regelung im Sinne der Auslegung des Klägers treffen wollen, hätte dies einen entsprechenden Anklang in der Regelung finden müssen.

Die Beklagte beantragt,

unter teilweiser Abänderung des Urteils des Arbeitsgerichts Berlin vom 27. Januar 2005 - 25 Ca 19062/04 - die Klage im Umfang der Verurteilung in Höhe von 141,56 € netto abzuweisen.

Der Kläger beantragt,

die Berufung der Beklagten zurückzuweisen.

Der Tarifauslegung der Beklagten könne nicht gefolgt werden. Hätte nicht der einzelvertragliche Stundenlohn, sondern der Tariflohn maßgeblich sein sollen, hätten die Tarifvertragsparteien anstatt des Begriffs Stundenlohn den Begriff Stundengrundlohn verwandt.

Wegen des weiteren Vorbringens der Parteien in beiden Rechtszügen wird auf die zwischen ihnen gewechselten Schriftsätze sowie auf den sonstigen Akteninhalt Bezug genommen.

Entscheidungsgründe:

Die Berufung ist gemäß § 64 Abs. 2 ArbGG statthaft und von der Beklagten auch in zulässiger Weise eingelegt und begründet worden.

I.

Die Berufung ist nicht deswegen unzulässig, weil der Wert der Beschwer der Beklagten, der infolge der zunächst eingelegten Berufung mit den Anträgen aus der Berufungsbegründung rechtsmittelfähig gewesen ist (vgl. dazu BAG 1 AZR 105/03 vom 27.1.2004, NZA 04, 1239), nach Abschluss des Teilvergleichs unter den Wert des § 64 Abs. 2 Buchst. b) ArbGG gefallen ist. Für die Statthaftigkeit der Berufung kommt es allerdings grundsätzlich auf den Rechtsmittelwert bei Einlegung an (§ 4 Abs. 1 ZPO). Jedoch gilt dies nach herrschender Meinung dann nicht, wenn der Rechtsmittelkläger seine zunächst vorhandene Beschwer im Laufe des Berufungsverfahrens durch eine aus freien Stücken erfolgte Handlung "willkürlich" beseitigt, dadurch die Verminderung des Beschwerdegegenstandes auf einen Wert unterhalb der Berufungssumme selbst herbeiführt und seine Berufungsanträge entsprechend ermäßigt (vgl. BAG a.a.O.; Germelmann-Matthes-Prütting-Müller-Glöge ArbGG 5. Aufl. § 63 Rdnr. 24; Zöller-Gummer/Heßler ZPO 25. Aufl. § 511 Rdnr. 14). Zwar hat das Bundesarbeitsgericht eine solche willkürliche und daher schädliche Minderung der Berufungsanträge auch dann angenommen, wenn der Berufungskläger auf den Hinweis des Gerichts einen Teil seiner Berufung mit der Folge zurücknimmt, dass der aufrechterhaltene Teil keinen rechtsmittelfähigen Umfang mehr hat (vgl. dazu BAG 10 AZR 615/02 vom 9.7.2003, NZA 04, 344). Jedoch gilt dies dann nicht, wenn das Absinken des Werts des Beschwerdegegenstandes aufgrund eines Teilvergleichs herbeigeführt worden ist (vgl. BAG NZA 04, 1239). So ist es im Streitfall.

II.

Das Rechtsmittel hat in der Sache aber keinen Erfolg.

Das Arbeitsgericht hat dem Kläger zu Recht den geltend gemachten Anspruch auf Zahlung der weitergehenden Zuschläge zuerkannt.

1.

Dem Kläger steht gegen die Beklagte ein Anspruch auf Zahlung der tariflichen Sonn- und Feiertagszuschläge zu, die auf der Grundlage seines einzelvertraglich vereinbarten, übertariflichen Stundenlohns zu berechnen sind.

a)

Der Anspruch des Klägers besteht nicht schon deshalb nicht, weil die tarifliche Regelung des § 14 MTV, dessen Normen wie die des Entgelttarifvertrages vorliegend kraft beiderseitiger Tarifbindung und kraft Allgemeinverbindlichkeitserklärung auf das Arbeitsverhältnis der Parteien anzuwenden sind, bei der vom Kläger vorgenommenen Auslegung des Begriffs Stundenlohn unzulässig wäre.

Es ist in der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts anerkannt, dass die Tarifvertragsparteien in rechtlich zulässiger Weise bei der tariflich vorgegebenen Berechnung von Zuschlägen nicht nur an die tarifliche Mindestvergütung, sondern auch an den tatsächlichen Verdienst des Arbeitnehmers anknüpfen können. Eine tarifliche Regelung mit letzterem Inhalt ist keineswegs unter dem Gesichtspunkt der (begrenzten) Effektivklausel unzulässig (vgl. BAG 10 AZR 212/94 vom 22.3.1995 n.v.; BAG 4 AZR 351/78 vom 28.5.1980, AP Nr. 8 zu § 1 TVG Tarifverträge: Metallindustrie; BAG 4 AZR 309/71 vom 31.5.1972, AP Nr. 16 zu § 611 BGB Bergbau, BAG 4 AZR 63/71 vom 24.11.1971, AP Nr. 3 zu § 1 TVG Tarifverträge: Versicherungsgewerbe). Dem folgt das Berufungsgericht.

b)

Entgegen der Auffassung der Beklagten erfordert die Auffassung des Klägers nicht, dass die Tarifvertragsparteien in § 14 MTV die Miteinbeziehung des übertariflichen Teils des Stundenlohns in die Berechnung der Zuschläge hätten ausdrücklich festlegen müssen. Dies ist deshalb nicht der Fall, weil schon die Tarifauslegung dasselbe Ergebnis erbringt.

Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts folgt die Auslegung des normativen Teils eines Tarifvertrags den für die Auslegung von Gesetzen geltenden Regeln. Auszugehen ist danach zunächst vom Tarifwortlaut. Der wirkliche Wille der Tarifvertragsparteien ist zu berücksichtigen, soweit er in den tariflichen Normen seinen Niederschlag gefunden hat. Von maßgeblicher Bedeutung sind ferner der tarifliche Gesamtzusammenhang sowie der Sinn und Zweck der Regelung. Nur dann, wenn sich aus diesen für die Tarifauslegung maßgeblichen Kriterien kein eindeutiges Ergebnis erzielen lässt, können die Gerichte für Arbeitssachen weitere Kriterien wie die Entstehungsgeschichte des Tarifvertrags oder auch die praktische Tarifübung heranziehen. Im Zweifel gebührt derjenigen Tarifauslegung der Vorzug, die zu einer sachgerechten, zweckorientierten und praktisch brauchbaren Regelung führt (vgl. BAG 1 ABR 1/04 vom 26.4.2005, NZA 05, 884; BAG 4 AZR 303/04 vom 11.5.2005).

Richtig ist, dass sich aus dem Wortlaut des § 14 MTV allein nicht eindeutig herleiten lässt, die Tarifvertragsparteien hätten mit dem Begriff des Stundenlohns nicht auf den tariflichen Stundenlohn, sondern auf den gegebenenfalls einzelvertraglich vereinbarten (höheren) Stundenlohn abgestellt. Es kann nun dahingestellt bleiben, ob die Annahme gerechtfertigt ist, im Zweifel sei vom effektiven Stundenlohn auszugehen (so Schaub-Linck Arbeitsrechtshandbuch 11. Aufl. § 105 Rdnr. 3 mit weiteren Nachweisen). Denn bei Heranziehung des tariflichen Gesamtzusammenhangs kommt die Tarifauslegung zum selben Ergebnis. Deshalb ist dieses Auslegungskriterium im Streitfall von maßgeblicher Bedeutung.

Zu berücksichtigen dabei ist, dass die Tarifvertragsparteien in § 2 Ziffer 3 MTV (gleichlautend in § 2 Ziffer 3 ETV) auf die Geltung des Günstigkeitsprinzips des § 4 Abs. 3 TVG hingewiesen haben. Zwar lässt sich dies schon aus der gesetzlichen Regelung herleiten, so dass der tariflichen Regelung im Prinzip nur deklaratorischen Charakter zukommt (vgl. Schaub Arbeitsrechtshandbuch § 204 Rdnr. 51). Die Tarifvertragsparteien haben aber durch ihren Hinweis auf die Maßgeblichkeit der "schriftlichen Individualarbeitsvertragsregelung" zugleich zum Ausdruck gebracht, dass in diesem Fall bei allen Ansprüchen, die sich aus dem Tarifvertrag ergeben, hinsichtlich der Vergütung von dem Inhalt dieser schriftlichen Abrede auszugehen sein soll. Dieselben Tarifvertragsparteien haben sodann in § 7 Ziffer 2 ETV hinsichtlich des objekt- und/oder tätigkeitsbezogenen Stundengrundlohns eine davon abweichende Regelung getroffen und den Besitzstand des Arbeitnehmers im Falle von objektgebundenen bzw. tätigkeitsbezogenen, übertariflichen Entgeltleistungen auf die Dauer bis zum Wegfall des Projekts oder des Auftrags des Arbeitgebers begrenzt. Einen solchen Eingriff in den Besitzstand hinsichtlich des übertariflichen Entgelts sieht aber die Regelung des § 14 MTV nicht vor.

Der Begriff des Stundenlohns im Sinne des § 14 MTV ist des Weiteren im Zusammenhang mit weiteren Bemessungsregelungen zu sehen, die im Manteltarifvertrag enthalten sind. Danach ist gemäß § 23 MTV die Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall bei der Bemessung des Geldfaktors auf den durchschnittlichen, tariflichen Grundlohn der letzten sechs Monate abzustellen. Inhaltlich dieselbe Bemessungsregelung haben die Tarifvertragsparteien nach § 25 Abschnitt A MTV zur betrieblichen Sonderzahlung getroffen, da diese sich ebenfalls der Höhe nach nach dem tariflichen Grundlohn der letzten sechs Monate richten soll. Daraus ergibt sich, dass die Tarifvertragsparteien zwischen dem Begriff des Stundenlohns und dem des tariflichen Grundlohns unterscheiden und jeweils den einen oder anderen Begriff zur Definition der Bemessungsgrundlage einer tariflichen Leistung verwenden. Dies rechtfertigt die Annahme, dass nach dem tariflichen Gesamtzusammenhang der Vorschrift des § 14 MTV der nicht dem Wortlaut entgegenstehenden Auslegung der Vorzug zu geben ist, wonach unter Stundenlohn der tatsächlich vereinbarte und gezahlte (höhere) Stundenlohn maßgeblich ist.

Dem widersprechen schließlich keineswegs der Sinn und Zweck der Zuschlagsregelung des § 14 MTV. Sie stellt einen Ausgleich für die Belastung des Arbeitnehmers wegen ungünstiger Arbeitszeit dar. Dabei ist es sachgerecht, den Zuschlag nach dem vom Arbeitnehmer tatsächlich einzelvertraglich erreichten Lohnniveau zu bemessen. Alles andere wäre eine Benachteiligung desjenigen Arbeitnehmers, dem der Arbeitgeber einen höheren Lohn zugestanden hat; ein diesbezüglicher Wille könnte den Tarifvertragsparteien - insoweit verkehrt sich die Auffassung der Beklagten ins Gegenteil - nur dann unterstellt werden, wenn sie die Bemessung der Zuschläge ausdrücklich an den Tariflohn angeknüpft hätten. Dies ist aber hier nicht der Fall.

2.

Zur Höhe des geltend gemachten Anspruchs haben die Parteien nicht gestritten. Anzumerken bleibt dazu, dass sich aus den als Anhang zur Klageschrift eingereichten Berechnungen des Klägers (Bl. 10 d.A.) nicht ein Betrag von 141,56 €, sondern ein Betrag von 141,60 € ergibt.

III.

Die Kostenentscheidung beruht auf den Bestimmungen der §§ 92, 97, 98 ZPO. Kommt es nach dem Abschluss eines Teilvergleichs zur Entscheidung über die restliche Hauptsache, sind die Gesamtkosten gemäß § 92 Abs. 1 ZPO auszuquoteln; haben die Parteien zum Teilvergleich keine Kostenvereinbarung getroffen, dann ist in der Gesamtkostenentscheidung jede Partei gemäß § 98 ZPO mit dem halben Kostenanteil zu belasten, der auf den Vergleichswert entfällt (vgl. Zöller-Herget ZPO 25. Aufl. § 98 Rdnr. 2 mit weiteren Nachweisen).

Die Revision war für die Beklagte wegen grundsätzlicher Bedeutung der entscheidungserheblichen Rechtsfrage der Tarifauslegung zuzulassen (§ 72 Abs. 2 Ziffer 1 ArbGG).

Ende der Entscheidung

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