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Beginn der Entscheidung

Gericht: Landesarbeitsgericht Berlin
Urteil verkündet am 22.08.2003
Aktenzeichen: 5 Sa 314/03
Rechtsgebiete: ZPO


Vorschriften:

ZPO § 98 Satz 2
Schließen die Parteien einen gerichtlichen Vergleich, erfaßt die Kostenregelung des § 98 Satz 2 ZPO auch etwaige sachlich-rechtliche Kostenerstattungsansprüche. Etwas anderes gilt nur, wenn deren Geltendmachung ausdrücklich vorbehalten bleibt.
Landesarbeitsgericht Berlin Im Namen des Volkes Urteil

5 Sa 314/03

Verkündet am 22.08.2003

In Sachen

hat das Landesarbeitsgericht Berlin, 5. Kammer, auf die mündliche Verhandlung vom 22.08.2003 durch den Vizepräsidenten des Landesarbeitsgerichts Prof. Dr. Germelmann als stellv. Vorsitzenden sowie die ehrenamtliche Richterin Bräutigam und den ehrenamtlichen Richter Bartholomä

für Recht erkannt:

Tenor:

Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Berlin vom 02.12.2002 - 26 Ca 21712/02 - wird auf ihre Kosten zurückgewiesen.

Die Revision wird zugelassen.

Tatbestand:

Die Parteien streiten in dem vorliegenden Verfahren über Entgeltansprüche des Klägers. Der Kläger war bei der Beklagten seit dem 08. Februar 1999 beschäftigt. In dem Arbeitsvertrag vom 14. Dezember 2001 war unter anderem in § 12 vereinbart:

"Alle Ansprüche aus dem und im Zusammenhang mit dem Arbeitsverhältnis verfallen, wenn sie nicht innerhalb einer Frist von zwei Monaten nach ihrer Fälligkeit gegenüber der anderen Vertragspartei schriftlich geltend gemacht werden und nicht binnen einer weiteren Frist von zwei Monaten eingeklagt werden."

Mit Schreiben vom 26. Februar 2002 kündigte die Beklagte das Arbeitsverhältnis des Klägers zum 31. März 2002. Am 17. März 2002 unterzeichneten der Kläger und der Geschäftsführer der Beklagten eine "Zusatzvereinbarung zur Beendigung des Arbeitsverhältnisses" (Bl. 36, 37 d.A.). Mit Klageschrift vom 15. März 2002, die am 18. März 2002 bei dem Arbeitsgericht eingegangen und der Beklagten am 04. April 2002 zugestellt worden ist, hat der Kläger die Feststellung der Unwirksamkeit der ihm gegenüber ausgesprochenen Kündigung begehrt. Das Verfahren war zu dem Aktenzeichen 26 Ca 7990/02 bei dem Arbeitsgericht Berlin anhängig. Am 29. April 2002 schlossen die Parteien in dem genannten Verfahren einen Vergleich, auf dessen Inhalt Bezug genommen wird (Bl. 9, 10 d.A.). Mit Schreiben vom 07. Mai 2002 hat der Prozessbevollmächtigte der Beklagten der Vertreterin des Klägers die Gehaltsabrechnung gemäß Ziffer 4 des abgeschlossenen gerichtlichen Vergleiches vom 29. April 2002 übersandt. Gleichzeitig hat der Beklagtenvertreter gegenüber der sich aus der Abrechnung ergebenden Nettoforderung des Klägers die Aufrechnung mit Gegenansprüchen in Höhe von zunächst 1.589,62 EUR erklärt. Auf den Inhalt des Schreibens des Beklagtenvertreters einschließlich der Anlagen wird Bezug genommen (Bl. 28 bis 34 d.A.). Das Schreiben ist der Klägervertreterin am 07. Mai 2002 per Computerfax und anschließend per Post zugeleitet worden. Die Klägervertreterin widersprach mit Schreiben vom 05. Juni 2002 der Aufrechnungserklärung der Beklagten, dieses Schreiben ist am 05. Juni 2002 dem Beklagtenvertreter per Fax und am 10. Juni 2002 im Original zugegangen. Auf den Inhalt des Schreibens wird Bezug genommen (Bl. 145, 146 d.A.). Mit Klage vom 12. Juni 2002, die am 15. Juli 2002 bei dem Arbeitsgericht eingegangen und der Beklagten am 24. Juli 2002 zugestellt worden ist, hat der Kläger die Zahlung der von der Beklagten einbehaltenen Summe in Höhe von 1.589,62 EUR begehrt.

Der Kläger hat die Auffassung vertreten, dass der Beklagten ein Schadenersatzanspruch nicht zustehe.

Der Kläger hat beantragt,

die Beklagte zu verurteilen, an ihn 1.589,62 EUR nebst 5 % Zinsen über dem Basiszinssatz der EZB seit dem 07. Mai 2002 zu zahlen.

Die Beklagte hat beantragt,

die Klage abzuweisen,

hilfsweise widerklagend,

den Kläger und Widerbeklagten zu verurteilen, an sie 1.589,62 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 % über dem Basiszinssatz seit dem 07. Juni 2002 zu zahlen.

Der Kläger hat beantragt,

die Widerklage abzuweisen.

Die Beklagte hat die Auffassung vertreten, dass ihr in Höhe von 1.589,62 EUR ein Schadenersatzanspruch gegenüber dem Kläger zustehe, da dieser nicht in dem Verfahren 26 Ca 7990/02 des Arbeitsgerichts Berlin nach Abschluss der Zusatzvereinbarung vom 17. März 2002 unverzüglich die Klage zurückgenommen habe. Dadurch sei ihr Kosten wegen der anwaltlichen Vertretung entstanden, die sie in der errechneten Höhe gegenüber dem Kläger geltend machen könne.

Durch Urteil vom 02. Dezember 2002 hat das Arbeitsgericht die Beklagte verurteilt, an den Kläger 1.589,62 EUR nebst 5 % Zinsen über dem Basiszinssatz der EZB seit dem 07. Mai 2002 zu zahlen und die Widerklage abgewiesen.

Hinsichtlich der Begründung wird auf den Inhalt des angefochtenen Urteils (Bl. 69 bis 76 d.A.) Bezug genommen.

Gegen dieses ihr am 04. Februar 2003 zugestellte Urteil hat die Beklagte am 17. Februar 2003 Berufung eingelegt, die sie am 19. März 2003 begründet hat.

Die Beklagte vertritt weiter die Auffassung, dass ihr ein Schadenersatzanspruch zustehe. Das Vorverfahren hätte nicht durchgeführt werden müssen. Streitgegenstand dieses Verfahrens sei ursprünglich die Kündigung gewesen, nicht jedoch die Frage der Wirksamkeit der Zusatzvereinbarung. Mit der Zusatzvereinbarung vom 17. März 2002 sei ein eigenständiger Beendigungstatbestand aus Anlass der streitigen Kündigung geschaffen worden. Der Kläger hätte nach Abschluss dieser Vereinbarung die Klage zurücknehmen müssen. Der Vorbehalt, dass die Prozessbevollmächtigte des Klägers die Zusatzvereinbarung noch prüfen solle, sei unwirksam. Durch die Zusatzvereinbarung sei für den Kläger ein ungünstiger Prozessausgang vorweggenommen worden. Die Regelung des § 98 ZPO finde hier keine Anwendung. Die Zusatzvereinbarung sei von Anfang an wirksam. Eine prozessuale Kostenentscheidung habe nicht vorgelegen. § 12 a ArbGG schließe nicht aus, dass Ansprüche unter dem Gesichtspunkt des Schadenersatzes geltend gemacht werden könnten. Die Lohnabrechnung schließe auch die Aufrechnung nicht aus. Eine vorbehaltlose Abrechnung könne vorliegend nicht angenommen werden anlässlich des Schreibens vom 07. Mai 2002.

Die Beklagte beantragt,

das Urteil des Arbeitsgerichts Berlin vom 02. Dezember 2002 - 26 Ca 21712/02 - abzuändern, soweit es sie zur Zahlung von 1.568,62 EUR verpflichtet habe und die Klage in Höhe von 1.568,62 EUR abzuweisen,

hilfsweise

den Kläger zu verurteilen, 1.568,62 EUR nebst 5 % Zinsen über dem Basiszinssatz seit dem 07. Juni 2002 an sie zu zahlen.

Der Kläger beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Er vertritt die Auffassung, dass Streitgegenstand des Vorverfahrens auch die Wirksamkeit der Zusatzvereinbarung gewesen sei. Der Vergleichsabschluss im Vorverfahren sei nur erfolgt, da er dringend auf Geld angewiesen gewesen sei. Die Zusatzvereinbarung habe den Streit über die Kündigung auch nicht beendet. Sie hätte auch erst wirksam werden sollen, wenn seine Prozessbevollmächtigte keine Bedenken gehabt hätte. Außerdem stehe die Regelung des § 12 a ArbGG dem geltend gemachten Schadenersatzanspruch entgegen.

Wegen des weiteren Vorbringens der Parteien wird auf den Inhalt der Schriftsätze vom 12. Juni 2002, 29. Juli 2002, 13. September 2002, 20. September 2002, 29. November 2002, 17. März 2003, 24. April 2003, 14. August 2003 nebst den jeweiligen Anlagen und auf die Verhandlungsniederschrift vom 22. August 2003 nebst ihrer Anlage Bezug genommen.

Entscheidungsgründe:

I.

Die nach § 64 Abs. 2 b ArbGG statthafte Berufung ist form- und fristgerecht eingelegt und begründet worden, § 66 ArbGG. Die Berufung hatte keinen Erfolg.

II.

1. Der von dem Kläger gemäß § 611 BGB in Verbindung mit dem Arbeitsvertrag aufgrund der Abrechnung der Beklagten, die seiner Prozessbevollmächtigten am 07. Mai 2002 zugeleitet worden ist, geltend gemachte Entgeltanspruch ist nicht wegen der Ausschlussfrist des § 12 des Arbeitsvertrages vom 14. Dezember 2001 verfallen.

a) Einzelvertraglich können wirksam auch Ausschlussklauseln vereinbart werden (BAG vom 17. Juni 1997 - 9 AZR 801/95; vom 27. Februar 2002 - 9 AZR 543/00). Derartige Ausschlussklauseln sind nur dann unwirksam, wenn sie sittenwidrig im Sinne des § 138 BGB sind. Von einer Sittenwidrigkeit kann hierbei dann ausgegangen werden, wenn die Ausschlussklausel für eine Seite ungewöhnlich belastend und als Interessenausgleich offensichtlich unangemessen ist (BAG vom 21.11.2001 - 5 AZR 158/00; vom 27.02.2002 - 9 AZR 543/00). Zu berücksichtigen ist hierbei, dass das Arbeitsverhältnis zwischen den Parteien vor dem 01. Januar 2002 entstanden ist, so dass noch die bisherigen schuldrechtlichen Bestimmungen anzuwenden sind, Art. 229 § 5 EG BGB n. F. Anhaltspunkte für die Sittenwidrigkeit der vereinbarten Ausschlussklausel sind nicht erkennbar. Die arbeitsvertraglich vereinbarten Ausschlussfristen gelten für beide Parteien gleichermaßen. Ein unangemessener zeitlicher Druck ist für die Geltendmachung der Ansprüche nicht erkennbar. Es handelt sich vorliegend um eine zweistufige Ausschlussfrist, wonach der Anspruch innerhalb von zwei Monaten nach seiner Fälligkeit schriftlich geltend zu machen und binnen einer weiteren Frist von zwei Monaten gerichtlich einzuklagen ist. In der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts ist eine zweistufige vertragliche Ausschlussklausel, bei der beide Fristen lediglich einen Monat betrugen, für nicht sittenwidrig gehalten worden (BAG vom 13.12.2000 - 10 AZR 168/00; vgl. dazu auch BAG vom 27.02.2002 - 9 AZR 543/00).

b) Die Ausschlussklausel des § 12 des Arbeitsvertrages vom 14. Dezember 2001 erfasst "alle Ansprüche aus dem und im Zusammenhang mit dem Arbeitsverhältnis". Es handelt sich also um eine Ausschlussklausel die Ansprüche erfasst, auch wenn nur ein entfernter Zusammenhang mit dem Arbeitsverhältnis besteht (vgl. dazu für den Fall tariflicher Ausschlussfristen BAG vom 10.10.2002 - 8 AZR 8/02 m.w.N.). Die Ausschlussklausel des Arbeitsvertrages soll nach ihrem Wortlaut also nicht nur Ansprüche erfassen, deren Rechtsgrund im Arbeitsverhältnis liegt, es genügt, wenn die Beziehungen zwischen dem Arbeitgeber und dem Arbeitnehmer die tatsächliche Grundlage bilden.

Ein derartiger Zusammenhang mit dem Arbeitsverhältnis besteht für den geltend gemachten Entgeltzahlungsanspruch. Zwar haben die Parteien in dem Vorverfahren in Ziffer 4 des Vergleichs vom 29. April 2002 geregelt, dass "die Entgeltabrechnung für den Kläger ... ordnungsgemäß erstellt und der sich daraus ergebende Nettobetrag erfüllt" werden soll. Hierin liegt jedoch keine Loslösung des Entgeltanspruches von dem zugrunde liegenden Arbeitsverhältnis. Schon aus dem Wortlaut des Vergleiches wird deutlich, dass Gegenstand der Zahlung ein Entgeltanspruch sein soll, der sich aus einer noch durchzuführenden Berechnung zu ergeben hat. Gegen einen vom Arbeitsverhältnis losgelösten Schuldgrund spricht auch, dass die Entgeltzahlung nach Ziffer 4 des Vergleiches keine bereits festgelegte Summe betraf, sondern vielmehr sich erst aus der Abrechnung ergeben sollte. Insoweit war daher der Inhalt des Vergleiches möglicherweise nicht vollstreckbar.

c) Der Anspruch des Klägers auf Zahlung des noch offenen Entgeltbetrages war auch trotz der mit Schreiben vom 07. Mai 2002 erfolgten Abrechnung seitens der Beklagten geltend zu machen. Zwar kann die Geltendmachung eines Anspruches nach erteilter Abrechnung nicht mehr erforderlich sein, weil der entsprechende Anspruch durch die Abrechnung streitlos gestellt worden ist (BAG vom 21.04.1993 - 5 AZR 399/92; vom 20.10.1982 - 5 AZR 110/82). Eine solche Streitlosstellung lag jedoch im vorliegenden Falle nicht vor. Mit Schreiben vom 07. Mai 2002 hat die Beklagte durch ihren Prozessbevollmächtigten nämlich gleichzeitig die Aufrechnung gegenüber der sich aus der Abrechnung ergebenden Entgeltforderung erklärt. Damit hat die Beklagte zu erkennen gegeben, dass sie diesen Anspruch gerade nicht hinsichtlich seiner Erfüllung streitlos stellen wollte, sie hat sich vielmehr darauf berufen, dass insoweit eine Erfüllung durch Aufrechnung eingetreten sei.

d) Der Kläger hat jedoch innerhalb der nach § 12 des Arbeitsvertrages vom 14. Dezember 2001 einzuhaltenden Frist seinen Anspruch erneut geltend gemacht. Wie sich aus dem Schreiben seiner Prozessbevollmächtigten vom 05. Juni 2002, das dem Prozessbevollmächtigten der Beklagten am gleichen Tage, spätestens aber am 10. Juni 2002 zugestellt worden ist, ergibt, hat diese der Aufrechnung widersprochen. Angesichts der Tatsache, dass die Höhe des dem Kläger zu zahlenden Entgelts nicht mehr zwischen den Parteien streitig, sondern lediglich die Frage der Erfüllung durch Aufrechnung umstritten war, genügte, dass sich die Klägervertreterin gegen die Aufrechnung gewandt hatte. In Absatz 2 des genannten Schreibens hat die Klägervertreterin auch ausdrücklich darauf hingewiesen, dass sie den restlichen Betrag im Wege der Klage geltend machen werde.

e) Die Klageerhebung erfolgte innerhalb der zweimonatigen Ausschlussfrist.

2. Der Beklagten steht ein aufrechenbarer Schadenersatzanspruch gegenüber dem Kläger nicht zu, die Voraussetzungen der §§ 389, 387 BGB sind nicht erfüllt. Die Beklagte kann einen Schadenersatzanspruch gegenüber dem Kläger aus positiver Forderungsverletzung (jetzt § 280 BGB n. F.) nicht geltend machen. Hierbei kann offen bleiben, ob der Kläger aufgrund der Zusatzvereinbarung vom 17. März 2002 gegenüber der Beklagten verpflichtet gewesen ist, die Klage vor dem Arbeitsgericht Berlin zurückzunehmen oder nicht.

Durch den Abschluss des Vergleiches in dem Vorverfahren am 29. April 2002 ist eine abschließende Kostenregelung aufgrund des § 98 ZPO hinsichtlich der Kostentragungspflicht für das Kündigungsschutzverfahren eingetreten. Zwar ist anerkannt, dass eine prozessuale Kostentragungsregelung nicht erschöpfend ist, sondern dass daneben auch sachlich-rechtliche Ansprüche auf Kostenerstattung wie z. B. aus einer Vertragsverletzung treten können (BGH vom 19.10.1994 - I ZR 187/92; vom 28.02.1969 - II ZR 174/67). Der sachlich-rechtliche Kostenerstattungsanspruch kann dabei neben die prozessuale Kostenregelung insbesondere dann treten, wenn zusätzliche Umstände hinzukommen, die bei der prozessualen Kostenentscheidung nicht berücksichtigt werden konnten.

Eine Besonderheit gilt in diesem Zusammenhang aber für die Kostenregelung des § 98 ZPO, bei der es sich nicht um eine rein prozessuale Kostenregelung wie bei den §§ 91 bis 97 ZPO handelt. Der Prozessvergleich hat eine Doppelnatur. Er ist einerseits ein sachlich-rechtliches Geschäft im Sinne des § 779 BGB, andererseits eine Prozesshandlung, da mit ihm ein anhängiger Rechtsstreit beendet wird (vgl. dazu z. B. BGH vom 03.12.1980, AP Nr. 29 zu § 794 ZPO; BAG vom 10.11.1977, AP Nr. 24 zu § 794 ZPO; vom 05.08.1982, AP Nr. 31 zu § 794 ZPO; Baumbach/Lauterbach/Hartmann, ZPO, 61. Auflage, Anhang zu § 307 Rz. 4 m.w.N.).

Hat aber ein Prozessvergleich sowohl materiell-rechtliche als auch prozessuale Wirkungen, dann gilt das Gleiche für die Kostenregelung, die sich aus § 98 ZPO ergibt. Diese gilt auch für den Bereich, in dem der Prozessvergleich materiell-rechtliche Wirkungen hat. Dem entspricht es auch, dass die Regelung des § 98 ZPO sinngemäß auch bei einem außergerichtlichen Vergleich anwendbar ist (Baumbach/Lauterbach/Hartmann, a. a. O., § 98 Rz. 8, 9 sowie 18).

Nach § 98 Satz 2 ZPO sind die Kosten des durch Vergleich erledigten Rechtsstreits als gegeneinander aufgehoben anzusehen, wenn nicht die Parteien ein anderes vereinbart haben. Eine solche anderweitige Vereinbarung zwischen den Parteien liegt nicht vor. Vielmehr ist die Kostenregelung in dem Vergleich von den Parteien bewusst offen gelassen worden. Damit trat die gesetzliche Folge der Fiktion der Kostenteilung ein. Es ist auch nicht erkennbar, dass die Beklagte sich vor Abschluss des Vergleiches darauf berufen hätte, dass ihr Schadenersatzansprüche hinsichtlich eines Teils der außergerichtlichen Kosten, die bei der Führung des Kündigungsschutzverfahrens entstanden waren, vorbehalten hätte. Zumindest ein solcher Vorbehalt hätte jedoch gemacht werden müssen, um die Fiktion des § 98 Satz 2 ZPO nicht eingreifen zu lassen. Mit der gesetzlichen Kostenregelung war damit auch ein etwaiger materiell-rechtlicher Kostenerstattungsanspruch erfasst und geregelt.

Der Beklagten stand daher ein Anspruch gegenüber dem Kläger aus positiver Forderungsverletzung (jetzt § 280 BGB n. F.) nicht zu, die Voraussetzungen des § 387 BGB lagen damit nicht vor, so dass eine Erfüllung des Entgeltanspruches des Klägers aus der ihm erteilten Abrechnung gemäß § 389 BGB nicht eintreten konnte.

3. Der von der Beklagten hilfsweise geltend gemachte Anspruch auf Zahlung von 1.568,62 EUR ist ebenfalls unbegründet, da dieser aus den zu 2. dargestellten Gründen ein Kostenerstattungsanspruch nicht zusteht.

4. Die Zinsentscheidung beruht auf §§ 286 Abs. 2 Nr. 3, 288 Abs. 1 BGB.

III.

Die Berufung der Beklagten gegen das arbeitsgerichtliche Urteil war daher in vollem Umfange zurückzuweisen.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 ZPO.

Die Revision ist gemäß § 72 Abs. 2 Nr. 1 ZPO zugelassen worden.

Ende der Entscheidung

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