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Beginn der Entscheidung

Gericht: Landesarbeitsgericht Berlin
Urteil verkündet am 01.10.2004
Aktenzeichen: 6 Sa 1191/04
Rechtsgebiete: KSchG, InsO, BGB, TzbfG


Vorschriften:

KSchG § 1 Abs. 2 Satz 1 Alt 3
InsO § 125 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1
BGB § 613 a Abs. 1 Satz 1
TzbfG § 14 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1
Verpflichtet sich der Inhaber eines Betriebs zur Erbringung bestimmter Dienstleistungen gegenüber dem Betriebserwerber, so geht der dafür benötigte Betriebsteil nicht auf den Erwerber über, sondern kommt es entweder nur zu einer unternehmerischen Zusammenarbeit oder zur Begründung eines Gemeinschaftsbetriebs.
Landesarbeitsgericht Berlin Im Namen des Volkes Urteil

6 Sa 1191/04

Verkündet am 01.10.2004

In dem Rechtsstreit

hat das Landesarbeitsgericht Berlin, 6. Kammer, auf die mündliche Verhandlung vom 01.10.2004 durch den Vorsitzenden Richter am Landesarbeitsgericht Corts sowie die ehrenamtlichen Richterin Baudis und den ehrenamtlichen Richter Maerz

für Recht erkannt:

Tenor:

1. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Berlin vom 07. April 2004 - 2 Ca 13759/03 - wird auf seine Kosten zurückgewiesen.

2. Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand:

Der Kläger stand seit dem 09. April 1979 in den Diensten der P. Handelsgesellschaft mbH (PHG) bzw. deren Rechtsvorgängerin. Er verdiente zuletzt als Fuhrparkleiter 2.559,75 € brutto monatlich.

Am 22. Januar 2002 schloss die seinerzeit in der B. Chaussee ansässige PHG mit der neu gegründeten P. Gartencenter GmbH (PGC) einen Dienstleistungsvertrag, wonach sie für diese u.a. Logistik Dienstleistungen zu erbringen hatte. Am 01. März 2002 verlagerte die PHG ihren Geschäftsbetrieb zum N. Damm, wo die PGC ihr Gartencenter betrieb. Aus diesem Anlass erhielten 50 der etwa 80 Mitarbeiter der PHG Arbeitsverträge mit der PGC. Die Mitarbeiter der Bereiche Verwaltung, "Pflegeverträge zur Innenraumbegrünung" sowie Lager und Fuhrpark verblieben bei der PHG. Die Beschäftigten beider Unternehmen wählten einen gemeinsamen Betriebsrat.

Am 01. März 2003 wurde der Beklagte zu 1 zum Insolvenzverwalter über das Vermögen der PHG bestellt. Er schloss mit dem Betriebsrat am 21. März 2003 einen Interessenausgleich und Sozialplan (Abl. Bl. 124-135 d.A.). Der Interessenausgleich sah in § 2 vor, dass nach bereits erfolgter Veräußerung des Bereichs "Pflegeverträge zur Innenraumbegrünung" auch Fuhrpark und Lager nicht fortgeführt werden sollten, und erhielt eine Liste der deshalb zu entlassenden Mitarbeiter. Dementsprechend kündigte die Beklagte dem in diesem Bereich allein weiter beschäftigten Kläger mit Schreiben vom 28. März zum 30. Juni 2003.

Nachdem am 04. Juni 2003 auch die Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen der PGC beantragt worden war, vereinbarte der Beklagte zu 1 mit dem Kläger zur weiteren Erledigung der Abwicklungsarbeiten mittels Schreiben vom 18./23. Juni 2003 (Abl. Bl. 136 d.A.) eine befristete Verlängerung des Arbeitsverhältnisses bis zum 30. September 2003. Laut seinem Schreiben vom 16. September 2003 (Abl. Bl. 67 d.A.) wurde der Beklagte zu 1 am 20. August 2003 zum Insolvenzverwalter auch über das Vermögen der PGC bestellt.

Im Vorgriff auf seine Bestellung hatte der Beklagte zu 2 durch Vertrag vom 13. August 2003 (Abl. Bl. 167-184 d.A.) das Erbbaurecht an den Grundstücken am N. Damm an die Beklagte zu 3 veräußert. Diese schloss am 01. November 2003 mit der Beklagten zu 4 einen Mietvertrag (Abl. Bl. 190-199 d.A.) über diese Grundstücke nebst den dortigen Bauwerken zum Zwecke des Betriebs eines Gartencenters. Mit zwei Schreiben vom 19. November 2003 kündigten die Beklagten zu 3 und 4 dem Kläger vorsorglich zum 30. Juni 2004.

Mit seiner Klage wendet sich der Kläger gegen sämtliche Kündigungen und die Befristung seines Arbeitsverhältnisses und begehrt außerdem Feststellung des Übergangs seines Arbeitsverhältnisses auf die Beklagte zu 3 und von dieser zur Beklagten zu 4 und dessen Fortbestand mit letzterer, hilfsweise mit der Beklagten zu 2 bis zum 30. September 2003.

Das Arbeitsgericht Berlin hat die Klage abgewiesen. Zur Begründung hat es im Wesentlichen ausgeführt, das Arbeitsverhältnis des Klägers sei weder anlässlich des Umzugs der PHG von der B. Chaussee zum N. Damm und die dortige Eröffnung eines Gartencenters durch die PGC noch bei Auflösung der Zusammenarbeit anlässlich der Insolvenzeröffnung über das Vermögen der PHG aufgrund Betriebsübergangs auf die PGC übergegangen. Dem stehe bereits der Dienstleistungsvertrag zwischen den beiden Gesellschaften entgegen. Mit Eröffnung des Insolvenzverfahrens am 01. März 2003 sei der bis dahin geführte Gemeinschaftsbetrieb aufgelöst worden, indem der Beklagte zu 1 die Leitungsmacht über den Betrieb der PHG erlangt habe. Da die PGC den Teilbetrieb Lager und Fuhrpark nicht übernommen habe, sei der Betrieb von ihr nicht unverändert fortgeführt worden.

Die Kündigung des Beklagten zu 1 vom 28. März 2003 sei wegen beabsichtigter Betriebsstilllegung aus dringenden betrieblichen Gründen sozial gerechtfertigt, was im Hinblick auf den Interessenausgleich mit Namensliste vermutet werde.

Soweit der Kläger im Zusammenhang mit seinem Kündigungsschutzantrag allgemein die Feststellung eines Arbeitsverhältnisses zum Beklagten zu 1 begehre, fehle es am Feststellungsinteresse. Die Befristung zum 30. September 2004 sei im Hinblick auf die zeitlich absehbaren Abwicklungsarbeiten wirksam.

Die gegen die Beklagten zu 3 und 4 gerichteten Feststellungs- und Kündigungsschutzanträge seien unzulässig bzw. unbegründet, weil das Arbeitsverhältnis des Klägers nur mit dem Beklagten zu 1 bestanden habe. Für seinen Hilfsantrag auf vergangenheitsbezogene Feststellung eines Arbeitsverhältnisses mit dem Beklagten zu 2 bis zum 30. September 2003 fehle ihm im Hinblick auf die Möglichkeit einer Leistungsklage das erforderliche Rechtsschutzinteresse.

Gegen dieses ihm am 30. April 2004 zugestellte Urteil richtet sich die am 28. Mai 2004 eingelegte und am 28. Juni 2004 begründete Berufung des Klägers. Er tritt der Ablehnung eines Betriebsübergangs von der PHG auf die PGC anlässlich des Umzugs von der B. Chaussee zum N. Damm entgegen. Das Gartencenter sei nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen der PHG unverändert fortgeführt worden. Die Insolvenzabwicklung stelle als solche keinen Sachgrund für die Befristung seines Arbeitsverhältnisses dar. Während des vom Beklagten zu 2 durchgeführten Insolvenzverkaufs habe er dafür noch zusätzlich erworbene Ware entgegengenommen. Nicht veräußerte Ware habe er auf Paletten und Container verpackt und für den Abtransport bereitgestellt. Da er zur Zeit der Kündigung bereits ein Arbeitsverhältnis zum Beklagten zu 2 innegehabt habe, sei dieses zunächst auf die Beklagte zu 3 und dann auf die Beklagte zu 4 übergegangen und sei deren Kündigung sozial ungerechtfertigt. Die Beklagte zu 4 habe bereits am 23. September 2003 den Betrieb eines Gartencenters im Gebäude N. Damm aufgenommen und die Lagerräume mindestens bis Mai 2004 als solche genutzt.

Der Kläger beantragt,

unter Aufhebung des angefochtenen Urteils festzustellen, dass sein Arbeitsverhältnis

1. durch die Kündigung des Beklagten zu 1 vom 28. März 2003 nicht zum 30. Juni 2003 aufgelöst worden sei, sondern darüber hinaus fortbestehe,

2. aufgrund der Befristung des Arbeitsvertrags vom 18. Juni 2003 nicht am 30. September 2003 beendet worden sei, sondern fortbestehe,

3. von dem Beklagten zu 2 auf die Beklagte zu 3 und von dieser auf die Beklagte zu 4 übergegangen sei,

4. mit der Beklagten zu 4 fortbestehe,

hilfsweise,

mit dem Beklagten zu 2 bis zum 30. September 2003 bestanden habe,

5. durch die Kündigung der Beklagten zu 3 vom 19. November 2003 nicht aufgelöst worden sei, sondern über den 30. Juni 2004 hinaus fortbestehe,

6. durch die Kündigung der Beklagten zu 4 vom 19. November 2003 nicht zum 30. Juni 2004 aufgelöst worden sei, sondern darüber hinaus fortbestehe.

Die Beklagten beantragen,

die Berufung zurückzuweisen.

Sie verteidigen das angefochtene Urteil und verweisen darauf, dem Kläger zwischenzeitlich erneut gekündigt zu haben, ohne dass dieser hiergegen Kündigungsschutzklage erhoben habe.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Parteivorbringens wird auf den Tatbestand des angefochtenen Urteils und die in der Berufungsinstanz gewechselten Schriftsätze Bezug genommen.

Entscheidungsgründe:

1. Die Berufung ist mangels Berufungsbegründung gemäß § 520 Abs. 3 ZPO, § 64 Abs. 6 Satz 1 ArbGG bereits unzulässig, soweit das Arbeitsgericht das allgemeine Feststellungsbegehren des Klägers gegenüber dem Beklagten zu 1 und den vergangenheitsbezogenen, hilfsweise gestellten Feststellungsantrag gegen den Beklagten zu 2 für unzulässig erachtet hat. Daran vermochte nichts mehr zu ändern, dass dem Kläger zwischenzeitlich erneut gekündigt worden sein soll, ohne dass er hiergegen mit einer Kündigungsschutzklage vorgegangen ist, wie erst im Verhandlungstermin vorgebracht worden ist.

Dass der Kläger entgegen § 520 Abs. 3 Nr. 1 ZPO erst nach Ablauf der Begründungsfrist Berufungsanträge angekündigt hat, war unschädlich, weil sich seiner Berufungsbegründung entnehmen ließ, das erstinstanzliche Urteil vollumfänglich angreifen zu wollen.

2. Soweit zulässig, ist die Berufung unbegründet.

2.1 Die Klage ist nur teilweise zulässig.

2.1.1 Das gemäß § 256 Abs. 1 ZPO erforderliche Feststellungsinteresse hinsichtlich der ordentlichen Kündigung des Beklagten zu 1 ist nicht dadurch entfallen, dass der Kläger mit diesem unter dem 18./23. Juni 2003 eine Befristungsabrede für die Zeit bis 30. September 2003 getroffen hat. Eine solche nach Rechtshängigkeit einer Kündigungsschutzklage getroffene Vereinbarung enthält den konkludenten Vorbehalt des unbefristeten Fortbestands des Arbeitsverhältnisses (vgl. BAG, Urteil vom 10.03.2004 - 7 AZR 402/03 - z.V.b., zu II 2 der Gründe).

2.1.2 Unzulässig ist dagegen das Begehren, einen Übergang des Arbeitsverhältnisses des Klägers vom Beklagten zu 2 auf die Beklagte zu 3 und von dieser auf die Beklagte zu 4 festzustellen. Nach § 256 Abs. 1 ZPO kann sich eine Feststellungsklage allein auf den Bestand eines Rechtsverhältnisses, nicht aber auf dessen Übergang richten.

2.1.3 Da die Beklagte zu 4 den Bestand eines Arbeitsverhältnisses zum Kläger überhaupt in Abrede gestellt hat, besteht ein entsprechendes Feststellungsinteresse des Klägers neben dem Antrag auf Kündigungsschutz gegen die Kündigung vom 19. November 2003.

2.2 Im Übrigen ist die Klage unbegründet.

2.2.1 Der Kläger konnte gegenüber der Kündigung des Beklagten zu 1 keinen Schutz nach § 1 Abs. 1 KSchG erlangen.

2.2.1.1 Das Kündigungsschutzbegehren war allerdings nicht etwa bereits von vornherein deshalb unbegründet, weil bei Ausspruch der Kündigung kein Arbeitsverhältnis zur PHG mehr bestanden hatte (zu dieser Konsequenz BAG, Urteil vom 18.04.2002 - 8 AZR 346/01 - AP BGB § 613a Nr. 232 zu I 2 b der Gründe). Entgegen der Ansicht des Klägers ergab sich aus seinem Vortrag nicht, dass sein Arbeitsverhältnis zuvor bereits gemäß § 613a Abs. 1 Satz 1 BGB auf die PGC übergegangen war, wie das Arbeitsgericht zutreffend ausgeführt hat (§ 69 Abs. 2 ArbGG). Die Angriffe der Berufung gaben lediglich zu folgenden Ergänzungen Anlass.

2.2.1.1.1 Gelegentlich des Umzugs der PHG von der B. Chaussee zum N. Damm ist jedenfalls der Betriebsteil Lager und Fuhrpark nicht auf die PGC übergegangen. Vielmehr hat die PHG diesen Betriebsteil allenfalls in den gemeinsamen Betrieb mit der PGC eingebracht, falls nicht auf der Grundlage des Dienstleistungsvertrags vom 22. Januar 2002 sogar bloß eine unternehmerische Zusammenarbeit mit der PGC vorgelegen haben sollte. Die Personenidentität des Geschäftsführers beider Gesellschaften schloss eine bloße Zusammenarbeit nicht aus, während der offenbar nicht angefochtenen Wahl eines gemeinsamen Betriebsrats für die Beschäftigten beider Unternehmen kein zwingender Indizwert zukam. Konsequenterweise hat der Kläger im Gegensatz zu 50 in anderen Bereichen beschäftigten Mitarbeitern der PHG keinen Vertrag von der PGC erhalten, sondern ist wie die vier Fahrer weiter als Arbeitnehmer der PHG geführt worden. Selbst die Führung eines gemeinsamen Betriebs begründet aber kein Arbeitsverhältnis zu dem Partner des Vertragsarbeitgebers (BAG, Urteil vom 17.01.2002 - 2 AZR 57/01 - EzA KSchG § 4 nF Nr 62 zu B II 1 b der Gründe).

2.2.1.1.2 Infolge der Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen der PHG ist es ebenfalls zu keinem Übergang des Betriebsteils Lager und Fuhrpark auf die PGC gekommen.

Zwar kann das Ausscheiden eines Unternehmens als Teilhabers eines Gemeinschaftsbetriebs aus demselben mit einem Betriebsteilübergang verbunden sein, indem das verbleibende Unternehmen den Betriebsteil des ausscheidenden Unternehmens übernimmt (BAG, Urteil vom 26.08.1999 - 8 AZR 588/98 - n.v., zu B 2 b der Gründe). Vorliegend hat sich der Beklagte zu 1 jedoch nicht in der Weise aus einem Gemeinschaftsbetrieb der PHG mit der PGC zurückgezogen, dass diese die Abteilung Lager und Fuhrpark in Eigenregie übernommen hat. Vielmehr hat er lediglich die Fuhrtätigkeit eingestellt, das Lager aber gerade mit dem Kläger in Erfüllung des Dienstleistungsvertrags zum 22. Januar 2002 besetzt gehalten. Dementsprechend hat der Kläger selbst vorgebracht, dass sich an den äußeren Arbeitsabläufen für ihn nichts geändert habe. Sein weiteres Tätigwerden für die PGC stellte sich damit nach wie vor als Erbringung seiner Arbeitsleistung gegenüber der PHG bzw. nunmehr dem Beklagten zu 1 dar.

2.2.1.2 Die Kündigung des Beklagten zu 1 vom 28. März 2003 ist gemäß § 1 Abs. 2 Satz 1 Alt 3 KSchG wirksam, weil dringende betriebliche Erfordernisse einer Weiterbeschäftigung des Klägers im Betrieb der PHG entgegenstanden. Der Kläger hat die durch seine namentliche Bezeichnung im Interessenausgleich vom 21. März 2003 gemäß § 125 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 InsO begründete dahingehende Vermutung nicht zu widerlegen vermocht. Dass die Beklagte zu 4 die Lagerräume mindestens bis Mai 2004 zur Lagerung von Ware genutzt haben soll, genügte dafür schon deshalb nicht, weil es für die Beurteilung einer Kündigung auf den Zeitpunkt ihres Zugangs ankommt. Zu dieser Zeit war aber eine vollständige Stilllegung der bei der PHG verbliebenen Betriebsteile beabsichtigt gewesen und durch Freistellung der vier Fahrer auch bereits weitgehend vollzogen worden.

2.2.2 Das Arbeitsverhältnis des Klägers ist durch die Befristungsabrede vom 18./23. Juni 2003 wirksam bis zum 30.September 2003 verlängert worden. Im Hinblick auf den inzwischen eingeleiteten Insolvenzverkauf bei der PGC bestand nur noch vorübergehender Bedarf an einer Arbeitsleistung des Klägers für die Beklagte zu 1 zur Erfüllung des Dienstleistungsvertrags mit der PGC (§ 14 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 TzBfG). Anders als im Fall der herangezogenen Entscheidung des LAG Düsseldorf vom 08.03.1994 (16 Sa 163/94 - LAGE BGB § 620 Nr. 33) hat der Beklagte zu 1 nicht allein im Flexibilitätsinteresse Kettenarbeitsverträge mit dem Kläger geschlossen, sondern sich darauf beschränkt, dessen Arbeitsverhältnis einmalig um die Dauer einer weiteren Kündigungsfrist zu verlängern.

2.2.3 Mangels Übergangs des Arbeitsverhältnisses des Klägers über den Beklagten zu 2 und die Beklagte zu 3 auf die Beklagte zu 4 konnte seinen gegen die vorsorglichen Kündigungen gerichteten Kündigungsschutzanträgen und dem allgemeinen Feststellungsantrag gegenüber der Beklagten zu 4 nicht entsprochen werden.

3. Der Kläger hat gemäß § 97 Abs. 1 ZPO die Kosten seiner erfolglosen Berufung zu tragen.

Die Voraussetzungen des § 72 Abs. 2 ArbGG für eine Zulassung der Revision waren nicht erfüllt.

Ende der Entscheidung

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