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Beginn der Entscheidung

Gericht: Landesarbeitsgericht Berlin
Urteil verkündet am 14.03.2003
Aktenzeichen: 6 Sa 1256/02
Rechtsgebiete: KSchG


Vorschriften:

KSchG § 1 Abs. 2 Satz 1
Ein Fluggastkontrolleur, der vom Arbeitgeber abgemahnt worden ist, weil er dessen Unternehmen gegenüber Praktikanten eine "Scheißfirma" genannt und von "Hungerlohn" gesprochen hat, kann verhaltensbedingt entlassen werden, wenn er kurze Zeit später zahlreiche Fluggäste auf einen Job anspricht und sich dazu von ihnen Visitenkarten geben lässt.
Landesarbeitsgericht Berlin Im Namen des Volkes Urteil

6 Sa 1256/02

Verkündet am 14.03.2003

In dem Rechtsstreit

pp

hat das Landesarbeitsgericht Berlin, 6. Kammer, auf die mündliche Verhandlung vom 14.03.2003 durch den Vorsitzenden Richter am Landesarbeitsgericht Corts sowie die ehrenamtlichen Richter Koitzsch und Schneider

für Recht erkannt:

Tenor:

1. Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Arbeitsgerichts Berlin vom März 2002 - 16 Ca 28350/01 - geändert.

2. Die Klage wird abgewiesen.

3. Der Kläger hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.

4. Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand:

Der am ...... 1963 geborene Kläger stand seit dem 01. Oktober 1998 als Fluggastkontrolleur in den Diensten der Beklagten.

Mit Schreiben vom 11. Juli 2001 (Ablichtung B. 39 d.A.) mahnte die Beklagte den Kläger wegen herabsetzender Äußerungen über ihr Unternehmen ab. Dem folgte eine ordentliche Kündigung mit Schreiben vom 24. September 2001 (Ablichtung Bl. 7 f. d.A.), gestützt auf den Vorwurf, der Kläger habe am 05. September 2001 auf der Suche nach einem neuen Job wiederholt Passagiere um ihre Visitenkarte gebeten.

Das Arbeitsgericht Berlin hat festgestellt, dass das Arbeitsverhältnis des Klägers durch diese Kündigung nicht aufgelöst worden sei, und die Beklagte verurteilt, an den Kläger 5.085,32 EUR zu zahlen. Zur Begründung hat es im Wesentlichen ausgeführt, das dem Kläger vorgeworfene Verhalten gegenüber Fluggästen sei zwar grundsätzlich geeignet, eine ordentliche Kündigung des Arbeitsverhältnisses eines Fluggastkontrolleurs zu rechtfertigen. Der Kläger habe jedoch behauptet, lediglich einen ehemaligen Kollegen als Fluggast auf einen neuen Job angesprochen zu haben, ohne dass die Beklagte daraufhin ihren Vortrag präzisiert habe, weshalb die Erhebung des angebotenen Zeugenbeweises zu einer unzulässigen Ausforschung geführt hätte. Aufgrund ihrer unwirksamen Kündigung schulde die Beklagte dem Kläger auch ohne gesondertes Angebot den verlangten Verzugslohn für November 2001 bis Januar 2002.

Gegen dieses ihr am 06. Juni 2002 zugestellte Urteil richtet sich die am 05. Juli 2002 eingelegte und am 06. August 2002 begründete Berufung der Beklagten. Sie wiederholt ihren noch weitere Vorwürfe gegen den Kläger umfassenden erstinstanzlichen Vortrag und tritt der Annahme eines Ausforschungsbeweises entgegen. Außerdem meint die Beklagte, das Arbeitsgericht habe verkannt, dass der Kläger einen Abkehrwillen nicht nur vielfach erklärt, sondern auch gelebt habe.

Die Beklagte beantragt,

die Klage unter Änderung des angefochtenen Urteils abzuweisen.

Der Kläger beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Er zieht die Ordnungsgemäßheit der Berufungsbegründung in Zweifel und vertritt die Ansicht, die ihm ohnehin zu Unrecht erteilte Abmahnung vom 11. Juli 2001 sei hinsichtlich der ihm mit der Kündigung vorgeworfenen Pflichtverletzung nicht einschlägig gewesen. Im Übrigen sei, wie bereits erstinstanzlich gerügt, die Betriebsratsanhörung fehlerhaft gewesen, weil dem Anhörungsschreiben (Ablichtung Bl. 42 d.A.) nicht zu entnehmen gewesen sei, worauf die Beklagte konkret die beabsichtigte Kündigung habe stützen wollen. Dass daneben eine ausführliche mündliche Information erfolgt sei, bestreitet der Kläger, weil das entsprechende Feld auf dem Anhörungsschreiben nicht angekreuzt sei.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Parteivorbringens wird auf den Tatbestand des angefochtenen Urteils und die in der Berufungsinstanz gewechselten Schriftsätze Bezug genommen.

Die Kammer hat Beweis erhoben über die Äußerungen des Klägers über den Betrieb der Beklagten am 04. Juli 2001 und sein Verhalten gegenüber Fluggästen in der Spätschicht vom 05. September 2001 durch uneidliche Vernehmung der Zeugen R., B., L., Be. und D.. Von einer Protokollierung der Zeugenaussage ist im Einverständnis der Parteien gemäß § 161 Abs. 1 Nr. 1 ZPO abgesehen worden.

Entscheidungsgründe:

1. Die Berufung der Beklagten ist zulässig.

Sie ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des angefochtenen Urteils eingelegt und mit Ablauf der zweimonatigen Begründungsfrist des § 66 Abs. 1 Satz 1 ArbGG begründet worden. Die Begründung genügte auch den Anforderungen von § 520 Abs. 3 Nr. 2 ZPO, § 64 Abs. 6 Satz 1 ArbGG, indem die Beklagte der Annahme eines Ausforschungsbeweises durch das Arbeitsgericht entgegengetreten ist und gerügt hat, das Verhalten des Klägers nicht auch unter dem Aspekt eines Abkehrwillens gewürdigt zu haben. Einer Auseinandersetzung mit den Ausführungen des Arbeitsgerichts zu einem Anspruch des Klägers auf sog. Verzugslohn bedurfte es nicht, weil es sich dabei um einen Folgeanspruch handelte, dessen Bestand von der Stattgabe des Kündigungsschutzantrags abhing (vgl. BAG, Urteil vom 02.04.1987 - 2 AZR 418/86 - AP BGB § 626 Nr. 96 zu B I 1 der Gründe).

2. Die Berufung ist auch sachlich begründet.

Das Arbeitsverhältnis des Klägers ist durch die ordentliche Kündigung der Beklagten vom 14. September 2001 fristgemäß zum 31. Oktober 2001 aufgelöst worden, weshalb dem Kläger auch kein Anspruch auf Verzugslohn für die Folgezeit zusteht.

2.1 Die Kündigung vom 14. September 2001 ist nicht mangels sozialer Rechtfertigung gemäß § 1 Abs. 1 KSchG unwirksam.

2.1.1 Allerdings hätte ein Abkehrwille des Klägers allein keinen betriebsbedingten Kündigungsgrund i.S.d. § 1 Abs. 2 Satz 1 Alt. 3 KSchG abgegeben. Dies ist lediglich bei einem sog. Mangelberuf der Fall, wenn sich für den Arbeitgeber die Gelegenheit zur Einstellung einer sonst nur schwer zu findenden Ersatzkraft bietet (BAG, Urteil vom 22.10.1964 - 2 AZR 515/63 - AP KSchG § 1 Betriebsbedingte Kündigung Nr. 16 zu 3 und 4 der Gründe). Dies trifft jedoch für einen Fluggastkontrolleur nicht zu.

2.1.2 Es lagen Gründe im Verhalten des Klägers vor, aufgrund deren die Kündigung der Beklagten sozial gerechtfertigt erschien (§ 1 Abs. 2 Satz 1 Alt. 2 KSchG).

2.1.2.1 Wie das Arbeitsgericht zutreffend ausgeführt hat, stellt es eine zur sozialen Rechtfertigung einer Kündigung geeignete Pflichtverletzung dar, wenn ein Fluggastkontrolleur wiederholt Fluggäste auf einen Job anspricht und sich zwecks späterer Kontaktaufnahme Visitenkarten von ihnen geben lässt. Damit erweckt er nicht nur den Eindruck, seine eigenen Belange seien ihm wichtiger als eine der Sicherheit der Fluggäste dienende sorgfältige Kontrolle. Vielmehr bringt er damit zugleich zum Ausdruck, mit den Arbeitsbedingungen bei seinem Arbeitgeber hochgradig unzufrieden zu sein, was ebenfalls geeignet erscheint, ein schlechtes Licht auf dessen Unternehmen zu werfen und das Vertrauen in die Qualität der von diesem organisierten Kontrollen zu erschüttern.

2.1.2.2 Die Beweisaufnahme hat erbracht, dass der Kläger am 05. September 2001 wiederholt Fluggäste auf einen Job angesprochen hat und sich von ihnen Visitenkarten hat aushändigen lassen.

2.1.2.2.1 Entgegen der Vorinstanz war das Beweisangebot der Beklagten nicht auf einen Ausforschungsbeweis gerichtet. Die Beklagte hat nicht erst durch Vernehmung der von ihr benannten Zeugen beweiserhebliche Tatsachen erfahren wollen, um sie dann zur Grundlage eines neuen Parteivortrags machen zu können (dazu BGH, Urteil vom 14.09.1985 - IX ZR 138/84 - NJW 1986, 246 zu II 2 c der Gründe).

Die Schilderung der Beklagten genügte auch den Anforderungen des § 373 ZPO (dazu BAG, Urteil vom 24.01.1990 - 4 AZR 493/89 - BAGE 64, 81 = AP TVG § 1 Tarifverträge: Bau Nr. 125), weil die dort vorgeschriebene Bezeichnung der Tatsachen, über welche die Vernehmung der Zeugen stattfinden soll, weder eine wörtliche Wiedergabe von Erklärungen noch eine detailgetreue Beschreibung von Handlungen erfordert. Vielmehr ist es ausreichend, wenn ein in das Wissen von Zeugen gestellter Vorfall in zeitlicher und situativer Hinsicht geschildert wird, wie dies vorliegend geschehen ist.

Schließlich ist das Vorbringen der Beklagten durch die Einlassung des Klägers auch nicht unklar in dem Sinne geworden, dass es im Hinblick auf § 138 Abs. 2 und 3 ZPO einer Ergänzung oder Konkretisierung bedurft hätte. Selbst wenn sich unter den vom Kläger angesprochenen Fluggästen ein früherer Kollege befunden haben sollte, hätte dies die Darstellung der Beklagten von einer wiederholten Kontaktaufnahme zu verschiedenen Fluggästen nicht tangiert.

2.1.2.2.2 Die Beweisaufnahme hat die Überzeugung der Kammer von der Richtigkeit der Darstellung der Beklagten begründet (§ 286 Abs. 1 Satz 1 ZPO).

So hat der seinerzeit als Gate-Verantwortlicher eingesetzte Zeuge B. bekundet mitbekommen zu haben, wie der Kläger sich am 05. September 2001 wiederholt von Passagieren Visitenkarten hat geben lassen. Auch wenn der Zeuge aufgrund der Entfernung zum Kläger und seiner Position hinter der Kontrollschleuse nicht hören konnte, was der Kläger zu den Passagieren sagte, ergab sich dies doch daraus, dass der Kläger auf seinen Vorhalt erwidert haben soll, einen neuen Job zu suchen, seit er bei der Beklagten sei.

Dies deckte sich mit der Aussage der Zeugin L., die inzwischen nicht mehr bei der Beklagten beschäftigt ist und sich deshalb in keiner Weise zur Rücksichtnahme auf deren Interessen veranlasst zu sehen brauchte. Danach will die Zeugin mitbekommen haben, dass der Kläger sich während des ganzen Tages von Fluggästen Visitenkarten hat überreichen lassen.

Schließlich soll nach Schilderung der Zeugin Be., die nur wenige Meter vom Kläger entfernt tätig war, der Kläger sogar jeden Fluggast der im Wesentlichen mit Geschäftsreisenden besetzten Maschinen nach Frankfurt am Main nach einem Job und einer Visitenkarte gefragt haben. Diese Zeugin hat auch die Darstellung des Zeugen B. über dessen Vorhalt und die Antwort des Klägers bestätigt.

All dies entsprach auch dem noch am selben Tag gefertigten, in Ablichtung zur Akte gereichten Bericht des Zeugen B. vom 05. September 2001 (Bl. 41 d.A.). Dass er etwa zu einzelnen oder gar allen Zeugen ein derart schlechtes Verhältnis hatte, dass diese sich zu einer ihn belastenden Falschaussage veranlasst sehen konnten, hat der Kläger selbst nicht vorgebracht.

2.1.3 Die Reaktion der Beklagten auf das Fehlverhalten des Klägers vom 05. September 2001 war nicht unverhältnismäßig. Denn der Kläger war bereits einschlägig abgemahnt.

2.1.3.1 Mit Schreiben vom 11. Juli 2001 hatte die Beklagte dem Kläger vorgehalten, Praktikanten mit den Worten begrüßt zu haben: "Was wollt Ihr denn hier? Hier ist sowieso alles Scheiße." Außerdem soll er das Unternehmen der Beklagten als "Scheißfirma" bezeichnet und von "Hungerlohn" gesprochen haben. Unter Hinweis auf Punkt 2 der Dienstanweisung, wonach unter anderem im Umgang mit Kollegen und insbesondere Fluggästen Höflichkeit und Korrektheit striktes Gebot ist, hat die Beklagte den Kläger außerdem darauf hingewiesen, dass er für den Fall, dass sein Verhalten erneut Anlass zur Klage geben sollte, er mit einer Kündigung seines Arbeitsverhältnisses rechnen müsse.

2.1.3.2 Dass diese Abmahnung dem Kläger zu Recht erteilt worden war, hat die Vernehmung des Zeugin D. ergeben, die damals als Praktikantin vom Kläger mit den in der Abmahnung wiedergegebenen Worten begrüßt worden sein will. Ihre Schilderung war bereits Grundlage für den Bericht der Zeugin R. vom 04. Juli 2001 (Ablichtung Bl. 38 d.A.) gewesen, mithin zu einer Zeit, als die Zeugin D. noch nicht in einem Dauerverhältnis zur Beklagten stand.

2.1.3.3 Die dem Kläger erteilte Abmahnung war auch einschlägig.

2.1.3.3.1 Einschlägig ist eine Abmahnung, wenn die abgemahnte und die zur Kündigung herangezogene Pflichtverletzung gleichartig sind. Dies sind sie nicht nur dann, wenn der Arbeitnehmer sein abgemahntes Fehlverhalten wiederholt, sondern bereits dann, wenn die beiden Pflichtverletzungen unter einem einheitlichen Gesichtspunkt zusammengefasst werden können (LAG Berlin, Urteil vom 05.12.1995 - 12 Sa 111/95 - AuA 1997, 27 zu 2.2.2.2 der Gründe; HessLAG, Urteil vom 07.07.1997 - 16 Sa 2328/96 - NZA 1998, 822).

2.1.3.3.2 Die dem Kläger mit Schreiben vom 11. Juli 2001 erteilte Abmahnung zielte darauf, ihn zu einem dienstlichen Verhalten anzuhalten, das keinen Anlass zu Beschwerden gab und den Ruf der Beklagten nicht gefährdete. Wer nicht lediglich im vertrauten Kollegenkreis, sondern gegenüber neu dazukommenden Praktikanten das Unternehmen seines Arbeitgebers eine "Scheißfirma" nennt und von einem "Hungerlohn" spricht und sodann auf die kündigungsrechtlichen Konsequenzen eines solchen Verhaltens hingewiesen wird, dem muss auch klar sein, dass er das Interesse seines Arbeitgebers in gleicher Weise verletzt, wenn er während des Dienstes Dritten gegenüber durch die Frage nach einem Job zum Ausdruck bringt, mit den Arbeitsbedingungen bei seinem Arbeitgeber derart unzufrieden zu sein, dass er sich nicht scheut, sich auf diesem Weg nach einer anderen Beschäftigung umzusehen. In beiden Fällen bringt er seine Geringschätzung für das Unternehmen seines Arbeitgebers nachhaltig zum Ausdruck und darf deshalb nicht erwarten, dass dieser dies hinzunehmen weiterhin bereit ist.

2.1.3.4 Die Kündigung stellte sich auch nicht etwa deshalb als unverhältnismäßig dar, weil die Beklagte auf die verbalen Entgleisungen des Klägers lediglich mit einer Abmahnung reagiert hatte. Entgegen der zuletzt von Klägerseite geäußerten Ansicht begründete der Umstand, dass die Beklagte nicht sofort eine Kündigung ausgesprochen hatte, kein berechtigtes Vertrauen des Klägers dahin, unterhalb einer solchen förmlichen Herabsetzung der Beklagten liegende Verhaltensweisen würden von dieser geduldet.

2.1.4 Die gebotene Interessenabwägung konnte nur zu Lasten des Klägers ausfallen.

Bei einer Betriebszugehörigkeit von rund drei Jahren und einem Lebensalter des Klägers von 38 Jahren war sein aufgrund seiner Äußerungen im Kollegenkreis und seiner Jobsuche während der Arbeit ohnehin kaum noch erkennbares Bestandsinteresse deutlich geringer gewichtig als das Beendigungsinteresse der Beklagten. Dabei musste es das Interesse der Beklagten an einer Beendigung des Arbeitsverhältnisses noch verstärken, dass der Kläger seine Verfehlungen bis zuletzt hartnäckig geleugnet hat und er erst nach einer aufwendigen, für die beweisbelastete Beklagte risikobehafteten Beweisaufnahme überführt werden konnte (zu diesem Aspekt BAG, Urteil vom 20.04.1977 - 4 AZR 778/75 - AP BAT § 54 Nr. 1).

2.2 Die Kündigung ist nicht wegen unzureichender Betriebsratsanhörung entsprechend § 102 Abs. 1 Satz 3 BetrVG unwirksam. Daraus, dass dem Anhörungsschreiben die Abmahnung vom 11. Juli 2001 nebst weiterer, nicht einschlägiger Abmahnungen aus der Zeit davor und der Bericht des Zeugen B. vom 05. September 2001 beigefügt waren, war für den Betriebsrat ohne Weiteres erkennbar, dass die Beklagte die beabsichtigte Kündigung auf das Fehlverhalten des Klägers vom 05. September 2001 vor dem Hintergrund der vorangegangenen Abmahnungen stützen wollte (§ 133 BGB analog).

3. Der Kläger hat als unterlegene Partei die Kosten des Rechtsstreits gemäß § 91 Abs. 1 ZPO zu tragen.

Die Voraussetzungen des § 72 Abs. 2 ArbGG für eine Zulassung der Revision waren nicht erfüllt.

Ende der Entscheidung

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