Judicialis Rechtsprechung

Mit der integrierten Volltextsuche, die vom Suchmaschinenhersteller "Google" zur Verfügung gestellt wird, lassen sich alle Entscheidungen durchsuchen. Dabei können Sie Sonderzeichen und spezielle Wörter verwenden, um genauere Suchergebnisse zu erhalten:

Zurück

Beginn der Entscheidung

Gericht: Landesarbeitsgericht Berlin
Urteil verkündet am 07.11.2003
Aktenzeichen: 6 Sa 1391/03
Rechtsgebiete: KSchG


Vorschriften:

KSchG § 1 Abs. 3 Satz 1 Hs. 1
Arbeitnehmer mit Tätigkeiten unterschiedlicher Tarifgruppen können mangels Vergleichbarkeit nicht in eine Sozialauswahl gemäß § 1 Abs. 3 Satz 1 Hs. 1 KSchG einbezogen werden, selbst wenn dies eine mit dem Betriebsrat vereinbarte Auswahlrichtlinie vorsieht.
Landesarbeitsgericht Berlin Im Namen des Volkes Urteil

6 Sa 1391/03

Verkündet am 07.11.2003

In dem Rechtsstreit

pp

hat das Landesarbeitsgericht Berlin, 6. Kammer, auf die mündliche Verhandlung vom 07.11.2003 durch den Vorsitzenden Richter am Landesarbeitsgericht Corts sowie die ehrenamtlichen Richter Köster und Bojanowski

für Recht erkannt:

Tenor:

1. Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Berlin vom 01.04.2003 - 84 Ca 28445/02 - wird auf ihre Kosten zurückgewiesen.

2. Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand:

Die am ...... 1968 geborene Klägerin ist Bankfachwirtin. Sie hatte ihre Ausbildung am 1. Februar 1992 bei der zum 1. Januar 1999 mit der Beklagten verschmolzenen B. B. AG begonnen. Zuletzt wurde sie als Sachbearbeiterin mit einer Vergütung nach Tarifgruppe (TG) 6 des im Dienstvertrag (Ablichtung Bl. 117 ff d.A.) in Bezug genommenen Manteltarifvertrags für das Private Bankgewerbe und die öffentlichen Banken (Stand 1.9.2001) beschäftigt.

Auf der Grundlage einer mit den Arbeitnehmervertretungen aller Konzerngesellschaften getroffenen Sanierungsvereinbarung vom 10. April 2002 und einer Vereinbarung über die Grundsätze zur Sozialauswahl und Durchführung des erforderlichen Personalabbaus vom selben Tag kündigte die Beklagte der Klägerin nach Anhörung des Betriebsrats mit Schreiben vom 26. September 2002 fristgemäß zum 31. März 2003.

Das Arbeitsgericht Berlin hat festgestellt, dass das Arbeitsverhältnis der Parteien durch diese Kündigung nicht aufgelöst worden sei. Zur Begründung hat es im Wesentlichen ausgeführt, die Beklagte habe keinen nachvollziehbaren Sachvortrag unterbreitet, warum die Sanierungsvereinbarung vom 10. April 2002 die Kündigung des Arbeitsverhältnisses der Klägerin unabdingbar gemacht habe. Wende man die von der Beklagten entwickelten Erfassungsformulare an, so gelange man nicht zu 155,6, sondern lediglich zu 53,21 MAK-Überhängen. Darüber hinaus begegne die Sozialauswahl Bedenken, weil die Beklagte nicht mit der nötigen Präzision vorgetragen habe, warum im Einzelfall eine Durchbrechung der festgelegten Auswahlkriterien gerechtfertigt sein solle. Eine diesbezügliche Vereinbarung mit dem Betriebsrat habe die Beklagte nicht vorgetragen.

Gegen dieses ihr am 10. Juni 2003 zugestellte Urteil richtet sich die am 10. Juli 2003 eingelegte und am 11. August 2003, einem Montag, begründete Berufung der Beklagten. Sie vertieft ihr Vorbringen zur Ermittlung der Mitarbeiterkapazitäten (MAK) und die Auswirkungen der getroffenen Reorganisationsmaßnahmen sowie zur Bildung Tarifgruppen übergreifender Tätigkeitsvergleichsgruppen (TVG), wie dies unter Nr. 3.2 der Vereinbarung über die Auswahlgrundsätze vom 10. April 2002 i.V.m. deren Anlage 1 geregelt gewesen sei. Danach seien vor allem arbeitsplatzbezogene Merkmale und somit die bislang ausgeübte Tätigkeit auf derselben Hierarchieebene (horizontale Wertigkeit) grundlegend gewesen, während die tarifliche Wertigkeit der aktuellen Stelle nur hilfsweise habe hinzugezogen werden können. Nach diesen Grundsätzen sei die Klägerin aufgrund ihrer Qualifikation und ihrer Tätigkeit der TVG BB 002 zugeordnet worden, in der Sachbearbeiter mit Vergütung nach TG 4 bis 6 erfasst seien. Bei der Festlegung der Tätigkeitsvergleichsgruppen habe für die Betriebspartner ein Beurteilungsspielraum bestanden, den sie im Rahmen von schriftlichen und mündlichen Abstimmungen genutzt hätten.

Entgegen der Ansicht des Arbeitsgerichts scheitere die soziale Rechtfertigung der Kündigung auch nicht an der Herausnahme einiger weniger Arbeitnehmer aus der TGV BB 002 durch die sog. Topfsetzung gemäß Nr. 3.3 und 4.5 der vereinbarten Auswahlgrundsätze. Dabei habe es sich um Arbeitnehmer mit besonderem Kündigungsschutz sowie Know-how-Träger gehandelt. Zudem hätte eine Berücksichtigung der "topfgesetzten" acht Mitarbeiter der Klägerin mit ihren 34 Sozialpunkten auf Platz 216 der Auswahlliste nichts genutzt, weil sie weit mehr als nur acht Stellen vom rettenden Ranglistenplatz 168 entfernt gewesen sei.

Die Beklagte beantragt,

die Klage unter Änderung des angefochtenen Urteils abzuweisen.

Die Klägerin beantragt,

die Berufung zurückzuweisen,

hilfsweise

1. festzustellen, dass zwischen den Parteien ein unbefristetes Arbeitsverhältnis bestehe,

2. im Falle des Obsiegens mit diesem Antrag die Beklagte zu verurteilen, sie bis zum rechtskräftigen Abschluss des Verfahrens zu unveränderten Arbeitsbedingungen als Bankkauffrau weiter zu beschäftigen.

Sie hält die Berufung für verspätet, weil das angefochtene Urteil den Prozessbevollmächtigten der Beklagten offenbar bereits früher zugestellt worden sei, als der Eingangsstempel ausweise.

Die Betriebsratsanhörung sei fehlerhaft gewesen, weil sich die Beklagte dem Betriebsrat gegenüber ausschließlich auf außerbetriebliche Gründe, nämlich den drohenden Verlust von Banklizenzen, berufen habe, während sie sich im Rahmen des Rechtsstreits auf einen Verdichtungsprozess durch Einsatz von Kassenautomaten berufe. Der durch Betriebsvereinbarung vom 6. März 1997 (BV SEV) geregelte Ausschluss der ordentlichen Kündigung ihres Arbeitsverhältnisses sei durch die Vereinbarung über Auswahlgrundsätze vom 10. April 2002 nicht wirksam aufgehoben worden, weil diese gegen § 1 Abs. 3 Satz 1 KSchG und § 77 Abs. 4 BetrVG verstoße.

Die Kündigung sei aber auch nicht sozial gerechtfertigt, weil ihre Weiterbeschäftigung ausweislich diverser Stellenausschreibungen möglich gewesen sei, wie ihr Einsatz im Bereich Risikobetreuung, Firmen- und Privatkunden gemäß Schreiben der Beklagten vom 7. April 2003 (Ablichtung Bl. 659 d.A.) zeige. Mangels Schriftform der vereinbarten auflösenden Bedingung befinde sie sich jedenfalls seitdem wieder in einem unbefristeten Arbeitsverhältnis zur Beklagten.

Auch sei die Sozialauswahl fehlerhaft, weil die TVG BB 002 zu weit gezogen sei. Auch die Bildung der "historischen" TVG BB 029 verstoße gegen das Kündigungsschutzgesetz, weil hier nach eigener Darstellung der Beklagten die Arbeitnehmer eingeordnet seien, bei denen überwiegend gerade keine Arbeitsplatz bezogenen Merkmale eine Rolle spielten, sondern die "Historie" im Vordergrund stehe. Schließlich habe zwischen den Mitarbeitern der TVG BB 002 und der BB 001 hinsichtlich der im Serviceoffice ausgeübten Tätigkeiten überhaupt kein Unterschied bestanden.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Parteivorbringens wird auf den Tatbestand des angefochtenen Urteils und die in der Berufungsinstanz gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.

Entscheidungsgründe:

1. Die Berufung war zurückzuweisen.

1.1 Die Berufung ist entgegen der Ansicht des Klägers zulässig. Insbesondere ist sie innerhalb der zweimonatigen Begründungsfrist des § 66 Abs. 1 Satz 1 ArbGG begründet worden. Das angefochtene Urteil ist ausweislich des gemäß § 174 Abs. 1 ZPO maßgeblichen Empfangsbekenntnisses der Prozessbevollmächtigten der Beklagten diesen erst am 10. Juni 2003 zugestellt worden, während die Berufungsbegründung am Montag, dem 11. August 2003, und damit gemäß §§ 187 Abs. 1, 188 Abs. 2 Alt. 1 BGB, § 222 Abs. 1 und 2 ZPO am letzten Tag der Frist bei Gericht eingegangen.

1.2 Die Berufung ist unbegründet.

Das Arbeitsverhältnis der Klägerin ist durch die ordentliche Kündigung der Beklagten vom 26. September 2002 nicht aufgelöst worden.

1.2.1 Allerdings war die Kündigung nicht bereits wegen fehlerhafter Betriebsratsanhörung analog § 102 Abs. 1 Satz 3 BetrVG unwirksam. Ausweislich des als Anlage B 12 von ihr zur Akte gereichten vierseitigen Anhörungsschreibens vom 16. September 2002 hat die Beklagte den Betriebsrat nicht bloß über den Anlass ihrer Reorganisationsmaßnahmen, sondern durch Bezugnahme auf die Sanierungsvereinbarung vom 10. Juni 2002 auch über deren Inhalt ordnungsgemäß unterrichtet.

1.2.2 Es konnte dahinstehen, ob dringende betriebliche Gründe vorlagen, die einer Weiterbeschäftigung der Klägerin im Betrieb der Beklagten gemäß § 1 Abs. 2 Satz 1 Alt. 3 KSchG entgegenstanden. Auch wenn davon auszugehen war, dass die Einführung von CRS-Kassenautomaten und die Optimierung von Arbeitsabläufen zu einer nicht unerheblichen Reduzierung des Beschäftigungsbedarfs geführt haben, erschien aufgrund der Zusammenfassung von Arbeitnehmern verschiedener Tarifgruppen zu Tätigkeitsvergleichsgruppen bereits zweifelhaft, ob es gerade auch in der Tarifgruppe der Klägerin zu einer Überbesetzung im Umfang der ausgesprochenen Kündigungen gekommen ist.

1.2.3 Die Kündigung war jedenfalls gemäß § 1 Abs. 3 Satz 1 Hs. 1 KSchG sozial ungerechtfertigt, weil die Beklagte bei der Auswahl der Klägerin soziale Gesichtspunkte nicht ausreichend berücksichtigt hat.

1.2.3.1 Dies ergab sich zunächst daraus, dass die Beklagte die Klägerin in einen Vergleich mit Arbeitnehmern niedrigerer Tarifgruppen einbezogen hat, obwohl es insoweit an der für die Bestimmung des Auswahlkreises erforderlichen Vergleichbarkeit fehlte.

1.2.3.1.1 Dafür genügte nicht, dass alle Beschäftigten der TG 4 bis 6 eine abgeschlossene kaufmännische oder bankkaufmännische Ausbildung durchlaufen haben und sich auf derselben Ebene der Betriebshierarchie befanden. Entscheidend war vielmehr, dass es nicht vom Direktionsrecht der Beklagten gedeckt war, der Klägerin zu mindestens 50 % Tätigkeiten zuzuweisen, die nur unter TG 5 oder sogar TG 4 fielen, auch wenn sie ihr gemäß der üblichen Praxis weiterhin das Gehalt nach TG 6 gezahlt hätte. Vergleichbar sind nur solche Arbeitnehmer, die gegeneinander ohne Vertragsänderung austauschbar sind (BAG, Urteil vom 16.9.1982 - 2 AZR 271/80 - AP KO § 22 Nr. 4 zu B II 4 der Gründe). Die Vergleichbarkeit fehlt, wenn der Arbeitgeber den Arbeitnehmer nicht einseitig auf den anderen Arbeitsplatz versetzen kann (BAG, Urteil vom 15.6.1989 - 2 AZR 580/88 - BAGE 62, 116 = AP KSchG 1969 § 1 soziale Auswahl Nr. 18 zu B II 2c der Gründe).

1.2.3.1.2 Fehl ging die Ansicht der Beklagten, dass die tarifliche Eingruppierung nach höchstrichterlicher Rechtsprechung nur eine untergeordnete Rolle spielt und allenfalls in Grenzen eines unter mehreren Indizien sein könne. Aus dem dazu herangezogenen Urteil des BAG vom 25.4.1985 (2 AZR 140/84 - BAGE 48, 314 = AP KSchG 1969 § 1 Soziale Auswahl Nr. 7) ergibt sich lediglich, dass eine identische Eingruppierung bei ausgesprochenen Hilfstätigkeiten für die Frage der Austauschbarkeit in engen Grenzen herangezogen werden kann (zu B II 3 der Gründe). Dies lässt jedoch gerade keinen Umkehrschluss zu, eine Vergleichbarkeit sei auch Tarifgruppen übergreifend gegeben, sofern nur aufgrund gleicher Qualifikation der Arbeitnehmer die andere Tätigkeit innerhalb kurzer Einarbeitungszeit übernommen werden könnte.

1.2.3.1.3 Die Beklagte konnte sich für ihre Tarifgruppen übergreifende Bildung von Tätigkeitsvergleichsgruppen nicht auf die Anlage 1 zur Vereinbarung über die Auswahlgrundsätze vom 10. April 2002 berufen.

Zwar beschränkt sich die Überprüfung der sozialen Auswahl der Arbeitnehmer gemäß § 1 Abs. 4 KSchG auf grobe Fehlerhaftigkeit, wenn in einer Betriebsvereinbarung nach § 95 BetrVG festgelegt worden ist, welche sozialen Gesichtspunkte nach § 1 Abs. 3 Satz 1 Hs. 1 KSchG zu berücksichtigen sind und wie diese Gesichtspunkte im Verhältnis zueinander zu bewerten sind. Auch können im Rahmen des Beurteilungsspielraums der Betriebspartner bei der Ausgestaltung von Auswahlrichtlinien deren Erfahrungen einfließen, welche Arbeitnehmer von ihrem Tätigkeitsbereich her als vergleichbar anzusehen sind (BAG, Urteil vom 15.6.1989 - 2 AZR 580/88 - BAGE 62, 116 = AP KSchG 1969 § 1 Soziale Auswahl Nr. 18 zu B II 2e, cc der Gründe).

Es war aber bereits nicht ersichtlich, dass die Anlage 1 der Auswahlgrundsätze-vereinbarung überhaupt eine Tarifgruppen übergreifende Gruppenbildung zulassen sollte, auch wenn es dort heißt, die tarifliche Wertigkeit der aktuellen Stelle könne hilfsweise herangezogen werden. Dies konnte auch in dem Sinne verstanden werden, in Zweifelsfällen die Vergleichbarkeit aufgrund derselben Tarifgruppe zu bejahen.

Jedenfalls gestattet § 1 Abs. 4 KSchG keine Ausweitung der Vergleichsgruppe, und liegt dies auch nicht im allgemeinen Beurteilungsermessen der Betriebspartner. Dieses erlaubt vielmehr lediglich eine Begrenzung innerhalb derselben Tarifgruppe auf Teile des Betriebs oder bestimmte Beschäftigtengruppen entsprechend ihrer Spezialisierung. Darunter mag dann auch die Abgrenzung von (einfachen) Sachbearbeitern und solchen mit Beratungstätigkeit fallen, wie sie die Beklagte ebenfalls vorgenommen hat.

1.2.3.2 Fehlerhaft war die Sozialauswahl auch insoweit, wie die Beklagte darin solche Arbeitnehmer einbezogen hat, die zwar Gehalt nach derselben Tarifgruppe wie die Klägerin bezogen, ohne jedoch deren Tätigkeitsmerkmale zu erfüllen. Dass die Beklagte diesen Arbeitnehmern eine verkappte übertarifliche Zulage zahlte, konnte zu keiner Austauschbarkeit mit der Klägerin in dem unter 1.2.3.1.1 dargelegten Sinne führen.

1.2.3.3 Aufgrund der aufgezeigten Fehler der Beklagten im Auswahlverfahren war davon auszugehen, dass auch das Auswahlergebnis fehlerhaft ist. Dass sie bei der Auswahl der Klägerin soziale Gesichtspunkte im Ergebnis doch ausreichend berücksichtigt hat, ist von der Beklagten nicht dargelegt worden (zu dieser prozessualen Last BAG, Urteil vom 20.10.1983 - 2 AZR 211/82 - BAGE 43, 357 = AP KSchG 1969 § 1 Betriebsbedingte Kündigung Nr. 13 zu B II 4a der Gründe). Dies hatte zur Folge, dass die Behauptung der Klägerin, die Beklagte habe bei ihrer Auswahl soziale Gesichtspunkte nicht ausreichend berücksichtigt, als unstreitig anzusehen war (vgl. BAG, Urteil vom 15.6.1989 - 2 AZR 580/88 - BAGE 62, 116 = AP KSchG 1969 § 1 Soziale Auswahl Nr. 18 zu B II 3b, bb der Gründe).

2. Der hilfsweise gestellte Antrag der Klägerin auf Feststellung eines unbefristeten Arbeitsverhältnisses und der daran geknüpfte unechte Hilfsantrag auf Weiterbeschäftigung während des Rechtsstreits sind aufgrund der Zurückweisung der Berufung nicht zur Entscheidung angefallen.

3. Die Beklagte hat gemäß § 97 Abs. 1 ZPO die Kosten ihrer erfolglosen Berufung zu tragen.

Die Voraussetzungen des § 72 Abs. 2 ArbGG für eine Zulassung der Revision waren nicht erfüllt. Die aufgeworfenen Rechtsfragen konnten sämtlich auf der Grundlage der bisherigen Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts beantwortet werden. Allein die große Zahl möglicherweise anstehender weiterer Kündigungen im Konzern der Beklagten genügte nicht zur Annahme einer grundsätzlichen Bedeutung.



Ende der Entscheidung

Zurück