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Beginn der Entscheidung

Gericht: Landesarbeitsgericht Berlin
Urteil verkündet am 06.12.2002
Aktenzeichen: 6 Sa 1427/02
Rechtsgebiete: BGB


Vorschriften:

BGB § 133
Gehaltserhöhungen aus verschiedenen Anlässen in Anlehnung an einen für den Arbeitgeber nicht einschlägigen Tarifvertrag begründen keinen vertraglichen Anspruch aufgrund einer sog. Betriebsübung dahin, auch künftig weitere Gehaltserhöhungen entsprechend diesem Tarifvertrag vorzunehmen.
Landesarbeitsgericht Berlin Im Namen des Volkes Urteil

6 Sa 1427/02

Verkündet am 06.12.2002

In dem Rechtsstreit

pp

hat das Landesarbeitsgericht Berlin, 6. Kammer, auf die mündliche Verhandlung vom 06.12.2002 durch den Vorsitzender Richter am Landesarbeitsgericht Corts sowie die ehrenamtlichen Richter Synowzik und Mohr

für Recht erkannt:

Tenor:

1. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Berlin vom 18. Juni 2002 - 40 Ca 33301/01 - wird auf seine Kosten zurückgewiesen.

2. Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand:

Der Kläger steht seit dem 1. September 1994 als Ausbilder in den Diensten des Beklagten. Im Hinblick auf drei im Laufe der Jahre vorgenommene Gehaltserhöhungen begehrt er entsprechend § 2 des Tarifvertrages zur Regelung der Gehälter für die Poliere des Baugewerbes im Gebiet der BRD mit Ausnahme der fünf neuen Länder und des Freistaates Bayern vom 24. April 1996 das Gehalt ab dem 7. Berufsjahr als Polier.

Das Arbeitsgericht Berlin hat die auf Zahlung der Gehaltsdifferenz für die Monate September 2001 bis Mai 2002 gerichtete Klage mit der Begründung abgewiesen, es habe lediglich eine Gehaltserhöhung stattgefunden, die auf Erreichen der nächsten Lebensaltersstufe gemäß § 2 GTV beruht habe. Dagegen habe die erste Erhöhung auf der Ablegung der Werkpolierprüfung und die zweite Erhöhung auf einer Anhebung der Tarifgehälter beruht.

Gegen dieses ihm am 10. Juli 2002 zugestellte Urteil richtet sich die am 30. Juli 2002 eingelegte und am 24. September 2002 nach Verlängerung der Begründungsfrist bis zum 10. Oktober 2002 begründete Berufung des Klägers, mit der er auch die Gehaltsdifferenz für die Monate Juni bis September 2002 verlangt. Er behauptet, die Anpassung seines Gehalts nach vierjähriger Berufstätigkeit sei betriebsüblich gewesen. Dementsprechend habe die Beklagte einem Kollegen mit Schreiben vom 12. Juni 1995 (Abl. Bl. 58 d. A.) mitgeteilt, dessen Ausbildertätigkeit in die Gruppe des 7. Berufsjahres einzuordnen. Es sei auch kein sachlicher Grund für eine Ungleichbehandlung ersichtlich.

Der Kläger beantragt,

die Beklagte unter Änderung des angefochtenen Urteils

1. zu verurteilen, an ihn 1.391,25 EUR brutto nebst 5 % Zinsen über dem Basiszinssatz aus 431,53 EUR brutto seit dem 8. Januar 2001, aus 538,19 EUR brutto seit dem 18. Juni 2002 und aus 431,53 EUR brutto seit dem 1. Oktober 2002 zu zahlen,

2. festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet sei, solange ein Arbeitsverhältnis besteht, an ihn ein monatliches Mindestbruttoentgelt in Höhe von 3.017,13 EUR zu zahlen.

Die Beklagte beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Sie tritt den Angriffen des Klägers entgegen und verweist darauf, dass ausweislich des Schreibens vom 12. Juni 1995 nach Überprüfung eines konkreten Sachverhalts eine Einzelentscheidung getroffen worden sei.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Parteivorbringens wird auf den Tatbestand des angefochtenen Urteils und die in der Berufungsinstanz gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.

Entscheidungsgründe:

1. Die innerhalb der verlängerten Begründungsfrist ordnungsgemäß begründete Berufung, mit der zulässigerweise gemäß § 533 Nr. 1 ZPO die Klage erweitert worden ist, ist in der Sache unbegründet.

Der Kläger hat keinen Anspruch auf ein um 211,-- DM bzw. 107,88 EUR brutto erhöhtes Gehalt ab September 2001.

1.1 Ein vertraglicher Anspruch hätte sich nur aufgrund konkludenter Vertragsänderung im Wege einer sog. Betriebsübung ergeben können. Dies war dem Vorbringen des Klägers jedoch nicht zu entnehmen.

Dass die Beklagte sein Gehalt in der Vergangenheit dreimal erhöht hatte, gab schon deshalb nichts her, weil dies aus unterschiedlichen Anlässen geschehen war und deshalb keinen Erklärungswert hinsichtlich der Übernahme einer Verpflichtung zu entsprechenden weiteren Gehaltserhöhungen hatte (§ 133 BGB). Selbst die regelmäßige Erhöhung der Gehälter in Anlehnung an die Tarifentwicklung verpflichtet den Arbeitgeber nicht einmal zu einer Entscheidung nach billigem Ermessen, ob auch künftig so verfahren werden soll (BAG, Urteil vom 4.9.1884 - 7 AZR 262/83 - BAGE 49 290 = AP BGB § 242 Betriebliche Übung Nr. 22 zu I 2 c und IV d.Gr.). Ein nicht tarifgebundener Arbeitgeber will sich regelmäßig nicht für die Zukunft der Regelungsmacht der Verbände unterwerfen (BAG, Urteil vom 16.1.2002 - 5 AZR 715/00 - AP BGB § 242 betriebliche Übung Nr. 56 zu I 2 d.Gr.). Deshalb gab es auch nichts her, dass die Beklagte auch die Kollegen des Klägers sowohl in der ersten als auch in der zweiten Stufe in Anlehnung an den TV Poliere entlohnt haben soll. Dies gilt auch für das Schreiben vom 12. Juni 1999, weil die dort rückwirkend vorgenommene Einordnung eines Kollegen ins 7. Berufsjahr mit der Folge einer entsprechenden Gehaltserhöhung erkennbar auf einer Einzelfallprüfung beruht hatte.

1.2 Aus dem gewohnheitsrechtlich anerkannten arbeitsrechtlichen Gleichbehandlungsgrundsatz hätte der Kläger nur etwa herleiten können, wenn die Beklagte auch weiterhin seinen Kollegen mit Erreichen des 7. Berufsjahrs freiwillig eine am TV Poliere orientierte Gehaltserhöhung zukommen ließe. Dies hat der Kläger auf Befragen im Verhandlungstermin indessen gerade nicht behaupten können.

2. Der Kläger hat gemäß § 97 Abs. 1 ZPO die Kosten seiner erfolglosen Berufung zu tragen.

Die Voraussetzungen des § 72 Abs. 2 ArbGG für eine Zulassung der Revision waren nicht erfüllt.

Ende der Entscheidung

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