Judicialis Rechtsprechung

Mit der integrierten Volltextsuche, die vom Suchmaschinenhersteller "Google" zur Verfügung gestellt wird, lassen sich alle Entscheidungen durchsuchen. Dabei können Sie Sonderzeichen und spezielle Wörter verwenden, um genauere Suchergebnisse zu erhalten:

Zurück

Beginn der Entscheidung

Gericht: Landesarbeitsgericht Berlin
Urteil verkündet am 11.04.2003
Aktenzeichen: 6 Sa 2262/02
Rechtsgebiete: BGB, ZPO


Vorschriften:

BGB § 394
ZPO § 520 Abs. 3 Satz 2 Nr. 4
ZPO § 533 Nr. 2
ZPO § 850 Abs. 2
1. Zur Begründung der Berufung gegen das Urteil eines Arbeitsgerichts braucht der Berufungskläger nicht gem. § 520 Abs. 3 Satz 2 Nr. 4 ZPO, § 67 Abs. 6 Satz 1 ArbGG Tatsachen darzulegen, aufgrund deren seine Angriff- und Verteidigungsmittel zuzulassen sind, weil der dort in Bezug genommene § 531 Abs.2 ZPO im Arbeitsgerichtsprozess durch die spezielle Vorschrift des § 67 ArbGG verdrängt wird, der weiterhin auch schuldhaft verspätetes Vorbringen zulässt, sofern dieses die Erledigung des Rechtsstreits nicht verzögert.

2. § 533 Nr. 2 ZPO erfordert für die Zulässigkeit (der Geltendmachung) einer Aufrechnungserklärung in der Berufungsinstanz nicht, dass der Tatsachenvortrag zur Berufungsforderung, auf den allein die Aufrechnungserklärung gestützt werden kann, bereits für sich zur Berufungsbegründung genügt hätte.

3. Eine arbeitnehmerähnliche Person, die nicht in den vom Auftraggeber organisierten Bereich eingegliedert ist, haftet für jede Art Verschulden.


Landesarbeitsgericht Berlin Im Namen des Volkes Urteil

6 Sa 2262/02

Verkündet am 11. April 2003

In dem Rechtsstreit

hat das Landesarbeitsgericht Berlin, Kammer 6, auf die mündliche Verhandlung vom 07.03.2003 durch den Vorsitzenden Richter am Landesarbeitsgericht Corts sowie die ehrenamtlichen Richter Ostrop und Scholz

für Recht erkannt:

Tenor:

1. Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des ArbG Berlin vom 10.10.2002 - 38 Ca 34413/01 - insoweit geändert, wie die Beklagte zur Zahlung von mehr als 6.887,48 EUR nebst 4 % Zinsen aus je 1.782,98 EUR seit dem 01.12.1998, 01.01., 01.02. und 01.03.1999 verurteilt worden ist, und die Klage insoweit abgewiesen.

2. Die weitergehende Berufung wird zurückgewiesen.

3. Die Kosten des Rechtsstreits erster Instanz haben bei einem Streitwert von 10.768,00 EUR der Kläger zu 15,27 % und die Beklagte zu 84,73 % zu tragen, während die Kosten der Berufungsinstanz bei einem Streitwert von 25.416,52 EUR von der Beklagten allein zu tragen sind.

4. Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand:

Das Arbeitsgericht Berlin hat die Beklagte zur Zahlung von 10.768,00 EUR Vergütung für die Zeit von November 1998 bis November 1999 verurteilt. Zur Begründung hat es im Wesentlichen ausgeführt, die Parteien hätten einen Dienstvertrag geschlossen, in dem sich der Kläger zur Erbringung einer Qualitäts- und Kostenüberwachung anlässlich der Sanierung und Modernisierung eines Wohnhauses verpflichtet habe. Der Kläger habe hinreichend substantiiert dargetan, seine Dienstleistung innerhalb des streitigen Zeitraums erbracht zu haben, was die Beklagte nicht substantiiert bestritten habe. Die Stagnation eines Bauvorhabens könne unterschiedlichste Ursachen haben; ob den Kläger ein Verschulden daran treffe, sei nicht einmal ansatzweise nachvollziehbar.

Gegen dieses ihr am 06. November 2002 zugestellte Urteil richtet sich die am 06. Dezember 2002 eingelegte und am 06. Januar 2003 begründete Berufung der Beklagten. Sie bringt vor, der Kläger habe den mit ihr geschlossenen Vertrag schlecht erfüllt, so dass ein Werklohnanspruch nicht entstanden sei und ihr Schadenersatz zustehe. Die Beklagte macht deshalb geltend, die Klageforderung im Wege schriftsätzlich erklärter Aufrechnung mit vier Schadenersatzforderungen in Höhe eines erststelligen Teilbetrages von jeweils 11.000,00 EUR zum Erlöschen gebracht zu haben. So sei ihr durch die verspätete Feststellung des Bauvorhabens ein Zinsschaden von 480.218,13 DM entstanden, habe der Kläger für den Dachausbau 24.695,64 DM mehr freigegeben als im Pauschalfestpreis vorgesehen, habe er nach eigenen Angaben bei einem Bautenstand von 58,02 % insgesamt 389.865,16 DM zuviel freigegeben, und habe er trotz unveränderten Bautenstands bezüglich der Position Personenaufzüge laut Bautenstandbericht vom 26. September 1998 weitere 90.782,61 DM freigegeben.

Die Beklagte beantragt,

die Klage unter Änderung des angefochtenen Urteils abzuweisen.

Der Kläger beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Er hält die Berufung bereits für unzulässig, weil die Beklagte sich weder mit den Gründen des angefochtenen Urteils auseinandergesetzt noch ihre Berufung auf neue Tatsachen oder Beweismittel gestützt habe, nachdem sie schon in erster Instanz Schlechterfüllung geltend gemacht habe. Der Kläger meint, die erklärte Aufrechnung sei ebenfalls prozessual unzulässig, und bestreitet die ihm vorgeworfenen Pflichtverletzungen.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Parteivorbringens wird auf den Tatbestand des angefochtenen Urteils und die in der Berufungsinstanz vor Schluss der mündlichen Verhandlung gewechselten Schriftsätze Bezug genommen.

Nach Schluss der mündlichen Verhandlung hat der Kläger mit nachgereichten Schriftsätzen erstmals eine Begründung für die Überschreitung des Pauschalfestpreises hinsichtlich des Dachgeschossausbaus gegeben und seine Unterhaltspflichten näher dargelegt.

Entscheidungsgründe:

1. Die Berufung ist zulässig.

Insbesondere entspricht ihre Begründung den Anforderungen des § 520 Abs. 3 ZPO. Die Beklagte hat erklärt, inwieweit das Urteil des Arbeitsgerichts Berlin angefochten und welche Änderung beantragt wird (Nr. 1), und hat mit ihrer zugleich schriftsätzlich erklärten Aufrechnung ein neues Verteidigungsmittel bezeichnet (Nr. 4). Weshalb dieses neue Verteidigungsmittel gemäß § 531 Abs. 2 ZPO zuzulassen ist, brauchte die Beklagte nicht darzulegen, weil diese Vorschrift im Arbeitsgerichtsprozess keine Anwendung findet. Während § 531 Abs. 2 ZPO neue Angriffs- und Verteidigungsmittel nur noch bei einem Fehler des Gerichts oder mangelnder Nachlässigkeit der Partei zulässt, kommt ihre Zulassung gemäß § 67 Abs. 2 Satz 1 ArbGG weiterhin auch dann in Betracht, wenn sie nach der freien Überzeugung des Gerichts die Erledigung des Rechtsstreits nicht verzögerte. Dies hängt zunächst von der Einlassung des Gegners ab, der in Erfüllung seiner Wahrheitspflicht aus § 138 Abs. 1 ZPO den verspäteten Vortrag ggf. unstreitig stellen mag. Im Falle seines Bestreitens bleibt es Aufgabe des Gerichts, eine Verzögerung durch zumutbare prozessleitende Maßnahmen zu vermeiden (BGH, Urteil vom 12.07.1979 - VII ZR 284/78 - BGHZ 75, 138 zu 3 d der Gründe), was keiner Anregung der verspätet vortragenden Partei bedarf, die deshalb auch nichts dazu vorzutragen braucht.

2. Die Berufung ist teilweise begründet.

2.1 Dem Kläger steht nur noch ein Anspruch in Höhe von 6.887,48 EUR zu.

2.1.1 Aufgrund des Berater-Vertrags vom 10. Februar 1998 (Ablichtung Bl. 6 - 8 d.A.) hatte der Kläger Anspruch auf ein Pauschalhonorar von 70.000,00 DM inkl. sog. MWSt erworben, das in dreizehn monatlichen Raten von je 5.384,16 DM zu zahlen war. Dieser Anspruch ist im Umfang von 48.461,49 DM durch Zahlung gemäß § 362 Abs. 1 BGB erloschen. Seinen sonach verbleibenden Anspruch auf Zahlung der letzten vier Raten in Höhe von (5.384,61 x 4 = 21.538,44 DM =) 11.012,43 EUR hat der Kläger zuletzt aufgrund Umrechnung mit dem Divisor 2 lediglich noch in Höhe von gerundet 10.768,00 EUR verfolgt.

2.1.2 Fehl ging die Annahme der Beklagten, der restliche Honoraranspruch des Klägers sei als vermeintlicher Werklohnanspruch wegen erheblicher Schlechterfüllung schon gar nicht erst entstanden. Wie vom Arbeitsgericht zutreffend erkannt, handelte es sich bei dem Beratervertrag um einen Dienstvertrag i.S.d. § 611 BGB, bei dem Schlechtleistungen nicht zu einer Minderung des Vergütungsanspruchs führen, während die Beklagte den Vortrag des Klägers zur Erbringung der geschuldeten Dienste nicht substantiiert bestritten hat (§ 69 Abs. 2 ArbGG). Dies hat sie auch mit der Berufung nicht nachgeholt. Dass das Arbeitsgericht der Beklagten die Ausschöpfung der ihr zunächst eingeräumten Erwiderungsfrist versäumt hat, war deshalb im Ergebnis unschädlich.

2.1.3 Die in der Berufungsinstanz erklärte Aufrechnung der Beklagten musste zur teilweisen Abführung der Klage führen.

2.1.3.1 Die schriftsätzliche Aufrechnung mit vier in ein Rangverhältnis zueinander gestellten Schadenersatzforderungen in Höhe eines erststelligen Teilbetrags von je 11.000,00 EUR konnte gemäß § 533 ZPO zulässigerweise noch in der Berufungsinstanz geltend gemacht werden.

2.1.3.1.1 Zwar hat der Kläger seine Einwilligung ausdrücklich versagt. Die (Geltendmachung der) Aufrechnung erschien jedoch hinsichtlich sämtlicher Gegenforderungen sachdienlich (§ 533 Nr. 1 ZPO), weil die Beklagte diese aus der Schlechtleistung der vom Kläger geschuldeten Gegenleistung für die von ihm erhobene Zahlungsforderung hat herleiten wollen. Zudem ist der Kläger den gegen ihn erhobenen Vorwürfen in der Berufungserwiderung lediglich mit Rechtsausführungen und unsubstantiiertem Bestreiten entgegengetreten.

2.1.3.1.2 Die Beklagte hat ihre Aufrechnungserklärung auch auf Tatsachen stützen können, welche die Kammer ihrer Verhandlung und Entscheidung über die Berufung ohnehin nach § 529 ZPO zugrunde zu legen hatte (§ 533 Nr. 2 ZPO).

2.1.3.1.2.1 Dazu gehören zum einen die vom Gericht des ersten Rechtszugs festgestellten Tatsachen und zum anderen neue Tatsachen, soweit deren Berücksichtigung zulässig ist. Die in § 533 Nr. 2 ZPO vorgenommene Einschränkung gegenüber der bisherigen Rechtslage, nach der Einwilligung des Gegners oder Sachdienlichkeit genügten, führt dazu, dass die Geltendmachung einer Aufrechnung nur dann noch zulässig ist, wenn es sich um denselben Streitstoff handelt, mit dem sich das Berufungsgericht auch ohne die Aufrechnungserklärung hätte beschäftigen müssen (Baumbach/Lauterbach/Albers/Hartmann, ZPO, 61. Aufl., 2003, § 533 R 11).

2.1.3.1.2.2 Diese Voraussetzung war vorliegend erfüllt, indem die Beklagte eingangs ihrer Berufungsbegründung auch bereits den Bestand der Klageforderung unter Hinweis auf die ihren diversen zur Aufrechnung gestellten Schadenersatzforderungen zugrunde liegenden Schlechtleistungen des Klägers verneint hat. Das dies materiellrechtlich unerheblich war und die Berufung mangels Auseinandersetzung mit den Ausführungen des Arbeitsgerichts zur rechtlichen Natur der Klageforderung ohne Geltendmachung der Aufrechnungserklärung sogar bereits unzulässig gewesen wäre, änderte nichts daran, dass die Beklagte ihre Aufrechnungsforderung damit auf dieselben Tatsachen gestützt hat, die der Verhandlung und Entscheidung über die Berufung zugrunde zu legen waren.

2.1.3.2 Die Klageforderung ist aufgrund Aufrechnung mit einer Schadenersatzforderung der Beklagten gemäß § 389 BGB teilweise erloschen.

2.1.3.2.1 Allerdings waren die Voraussetzungen für die in erster Linie in Höhe von 11.000,00 EUR zur Aufrechnung gestellte Forderung auf Ersatz eines Zinsschadens wegen verspäteter Abnahme des vom Kläger zu beaufsichtigenden Bauvorhabens in Höhe von 245.531,63 EUR nicht ausreichend dargelegt. Dass die aufgetretene Verzögerung vom Kläger zu vertreten war, ist von der Beklagten auch in der Berufungsinstanz nicht nachvollziehbar vorgetragen worden. Auch fehlte es an jeglichem Vortrag zur Ermittlung der Höhe des geltend gemachten Zinsschadens.

2.1.3.2.2 Dagegen war von einem Schadenersatzanspruch der Beklagten in Höhe von 24.695,64 DM wegen Verletzung der Kostenüberwachungspflicht des Klägers auszugehen.

2.1.3.2.2.1 Unter Bezugnahme auf den im Generalübernehmervertrag (Ablichtung Bl. 170 - 185 d.A.) vereinbarten Pauschalfestpreis und den darin laut Zahlungsplan (Ablichtung Bl. 186 u. 187 d.A.) enthaltenen Teilbetrag von 565.000,00 DM für den Dachgeschossausbau einerseits und den im Bautenstandbericht des Klägers vom 26. September 1998 (Ablichtung Bl. 189 d.A.) andererseits ausgewiesenen, von ihm zur Auszahlung freigegebenen Betrag von 589.695,64 DM hat die Beklagte schlüssig dargelegt, dass der Kläger damit seine in § 1 Nr. 3 des Beratervertrags geregelte Pflicht zur Freigabe von Abschlagszahlungen laut Zahlungsplan verletzt hat. Dabei war angesichts des vom Kläger selbst errechneten Bautenstands von 104,37 % für den Dachgeschossausbau auch davon auszugehen, dass dem Kläger diese sog. positive Forderungsverletzung zumindest fahrlässig i.S.d. § 276, Abs. 1 Satz 2 BGB a.F. unterlaufen ist.

Weshalb es zu der Überschreitung des Kostenrahmens gekommen ist und weshalb dies von ihm nicht zu vertreten sein soll, hat der Kläger mit seiner Berufungserwiderung nicht einmal ansatzweise dargetan, sondern sich auf pauschales, gemäß § 138 Abs. 2 und 3 ZPO unbeachtliches Bestreiten beschränkt. Der Vortrag in seinem nach Schluss der mündlichen Verhandlung eingereichten Schriftsatz vom 18.03.2003 musste gemäß §§ 296a Satz 1, 525 Satz 1 ZPO, § 67 Abs. 6 Satz 1 ArbGG unberücksichtigt bleiben. Die Voraussetzungen des § 283 ZPO für die Gewährung einer Schriftsatzfrist zur Erwiderung auf verspätetes Vorbringen des Gegners waren nicht erfüllt. Ein Anlass zur Wiedereröffnung der Verhandlung gemäß § 156 ZPO bestand nicht und ist vom Kläger auch nicht geltend gemacht worden.

2.1.3.2.2.2 Als arbeitnehmerähnliche Person konnte der Kläger nicht in den Genuss des für Arbeitnehmer inzwischen gewohnheitsrechtlich anerkannten Haftungsprivilegs aufgrund innerbetrieblichen Schadensausgleichs kommen (dazu grundlegend BAG, Beschluss vom 27.09.1994 - GS 1/89 (A) - BAGE 78, 56 = AP BGB § 611 Haftung des Arbeitnehmers Nr. 103 zu C der Gründe).

Da der Arbeitnehmer in den vom Arbeitgeber organisierten Betrieb und von diesem gesteuerten Arbeitsprozess eingegliedert ist, erscheint es geboten, diesem das Risiko von Fehlleistungen des Arbeitnehmers in gewissem Umfang analog § 254 Abs. 1 BGB zuzurechnen. Dies lässt sich auf eine arbeitnehmerähnliche Person, die als freier Dienstnehmer eigenverantwortlich auftritt und keinem Direktionsrecht ihres Auftraggebers unterliegt, allenfalls dann übertragen, wen sie über ihre wirtschaftliche Abhängigkeit hinaus im Einzelfall einem Arbeitnehmer vergleichbar in dem vom Arbeitgeber organisierten Bereich tätig werden muss (MünchArbR/Blomeyer, 2. Aufl., 2000, § 59 R 68; BGH, Urteil vom 07.10.1969 - VI ZR 223/97 - AP BGB § 611 Haftung des Arbeitnehmers Nr. 51 zu II 2b, aa der Gründe). Dies traf für den Kläger nicht zu, dem vielmehr durch den Beratervertrag die eigenverantwortliche Wahrnehmung der Interessen der Beklagten zum Zwecke der Qualitäts- und Kostenüberwachung übertragen war.

2.1.3.2.2.3 Einem Schaden der Beklagten in Höhe des überzahlten Betrags stand nicht entgegen, dass die Beklagte insoweit unter Umständen Rückzahlung aus ungerechtfertigter Bereicherung gemäß § 812 Abs. 1 Satz 1 Alt. 1 BGB verlangen kann. Es war gerade Aufgabe des Klägers, das Vermögen der Beklagten vor ungerechtfertigten Zahlungen zu bewahren und die Beklagte nicht den Unwägbarkeiten einer Durchsetzung von Rückzahlungsforderungen auszusetzen.

2.1.3.3 Klageforderung und Aufrechnungsforderung waren als Geldforderungen ihrem Gegenstand nach gleichartig und auch beide fällig (§ 387 BGB).

2.1.3.4 Die Honorarforderung des Klägers war gemäß § 394 Satz 1 BGB nicht in vollem Umfang aufrechenbar, sondern nur insoweit, wie sie der Pfändung unterworfen war.

2.1.3.4.1 Das Aufrechnungsverbot des § 394 Satz 1 BGB ist von Amts wegen zu beachten, wobei allerdings vom Pfändungsschutz genießenden Gläubiger die Voraussetzungen für seine Reichweite darzulegen sind (BAG, Urteil vom 14.08.1990 - 3 AZR 285/89 - AP BetrAVG Invaliditätsrente Nr. 10 zu IV 2 a, cc der Gründe). Es war auch nicht gemäß § 242 BGB nach Treu und Glauben ausgeschlossen, weil dem insoweit nur pauschalen Vortrag der Beklagten nicht zu entnehmen war, dass der Kläger ihr vorsätzlich einen Nachteil hat zufügen wollen. Dies umso weniger, weil der Kläger mit seinen Bautenstandmitteilungen die von ihr beanstandeten Vorgänge selbst offengelegt hat. Dies galt ebenso für die beiden weiteren hilfsweise zur Aufrechnung gestellten Schadenersatzforderungen.

2.1.3.4.2 Arbeitseinkommen, das in Geld zahlbar ist, kann gemäß § 850 Abs. 1 ZPO nur nach Maßgabe der §§ 850a - 850i ZPO gepfändet werden. Dabei stellen Arbeitseinkommen auch Vergütungen für Dienstleistungen aller Art dar, welche die Erwerbstätigkeit des Pfändungsschuldners zu einem wesentlichen Teil in Anspruch nehmen. Dies traf auf das in monatlichen Raten zu zahlende Honorar des Klägers zu, der zur damaligen Zeit nur über geringfügiges anderweitiges Einkommen verfügte, wie im Rahmen des Zuständigkeitsstreits hatte geklärt werden können.

2.1.3.4.3 Der unpfändbare Betrag war anhand der Tabelle zu § 850c ZPO in der bei Fälligkeit der Klageforderung geltenden Fassung zu ermitteln. Dabei konnte als unterhaltsberechtigte Person lediglich die Ehefrau des Klägers berücksichtigt werden, die im Rahmen des Zuständigkeitsstreits durch eine schriftliche Zeugenaussage in Erscheinung getreten war. Dagegen musste der erst im nachgereichten Schriftsatz vom 28.03.2003 gemachte Hinweis des Klägers auf ein unterhaltsberechtigtes Kind gemäß § 296a Satz 1 ZPO unbeachtet bleiben.

2.1.3.4.4 Bei einem monatlichen Nettoeinkommen von 4.641,91 DM, wie es in den Rechnungen des Klägers (Ablichtung Bl. 9 - 11 d.A.) ausgewiesen war, ergab sich mit einem Unterhaltsberechtigten ein pfändbarer Betrag von 1.051,50 zuzüglich (4.641,91 ./. 3.796,00 =) 845,91 DM, für vier Monate mithin (1.897,41 x 4 =) 7.589,64 DM, was 3.880,52 EUR entspricht, wodurch sich der zuzusprechende Betrag auf (10.768,00 ./. 3.880,52 =) 6.887,48 EUR verringerte.

2.1.4 Dass der Beklagten gegen ihren Generalübernehmer möglicherweise ein Anspruch aus ungerechtfertigter Bereicherung gemäß § 812 Abs. 1 Satz 1 Alt 1 BGB auf Rückzahlung des überzahlten Betrags zusteht, konnte keine Berücksichtigung finden, weil der Kläger einen ihm analog § 255 BGB zustehenden Anspruch auf Abtretung eines solchen Bereichungsanspruchs nicht gemäß § 273 Abs. 1 BGB einredeweise geltend gemacht hat.

2.2 Verzugszinsen auf monatlich (5.384,61 ./. 1.897,41 =) 3.487,20 DM und nunmehr 1.782,98 EUR stehen dem Kläger in geltend gemachter Höhe von 4 % gemäß §§ 284 Abs. 2 Satz 1, 288 Abs. 1 Satz 1 BGB a.F. zu.

3. Nebenentscheidungen

3.1 Die Kostenentscheidung beruht für die erste Instanz auf § 92 Abs. 1 Satz 1 ZPO. Für die Ermittlung der Unterliegensquote der Beklagten war zu berücksichtigten, dass sie sich bis zuletzt gegen den Bestand der Klageforderung gewandt, ihre Aufrechnung mithin eventualiter erklärt hat. Da sie erst mit der zweiten zur Aufrechnung gestellten Gegenforderung die Klageforderung zum teilweisen Erlöschen gebracht hat, hinsichtlich des in Folge Pfändungsschutzes nicht erloschenen Teils gemäß § 322 Abs. 2 ZPO aber auch keine der rechtskraftfähige Entscheidung ergangen ist, ergab sich gemäß §§ 1 Abs. 4, 19 Abs. 3 GKG ein dem Gebührenstreitwert in der Berufungsinstanz entsprechender Quotenstreitwert von (10.768 x 2 + 3.880,52 =) 25.416,52 EUR und damit eine Kostenquote für die Beklagte von (100 ./. 3.880,52 : 25.416,52 =) 84,73 %.

3.2 Die Kosten der Berufungsinstanz waren der Beklagten gemäß § 97 Abs. 2 ZPO über ihren Unterliegensanteil hinaus ganz aufzuerlegen, weil sie nur aufgrund neuen Vorbringens obsiegt hat, das sie bereits erstinstanzlich geltend zu machen im Stande war. Diese Regelung umfasst auch den Fall, dass dieses neue Vorbringen erst in Verbindung mit einer nunmehr abgegebenen Gestaltungserklärung den erstinstanzlich bereits möglich gewesenen Prozesserfolg herbeiführt.

3.3 Die Voraussetzungen des § 72 Abs. 2 ArbGG für eine Zulassung der Revision waren nicht erfüllt. Insbesondere kam der Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung zu, weil sich die aufgeworfenen Rechtsfragen nach Ansicht der Kammer unzweifelhaft beantworten ließen und deshalb keiner höchstrichterlichen Klärung bedürfen.

Ende der Entscheidung

Zurück