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Gericht: Landesarbeitsgericht Berlin
Urteil verkündet am 26.09.2003
Aktenzeichen: 6 Sa 269/03
Rechtsgebiete: ZPO
Vorschriften:
ZPO § 138 Abs. 1 | |
ZPO § 286 Abs. 1 Satz 1 |
Landesarbeitsgericht Berlin Im Namen des Volkes Urteil
Verkündet am 26. September 2003
In dem Rechtsstreit
hat das Landesarbeitsgericht Berlin, Kammer 6, auf die mündliche Verhandlung vom 29.08.2003 durch den Vorsitzenden Richter am Landesarbeitsgericht Corts sowie die ehrenamtlichen Richter Herrn Ostrop und Herrn Mohr
für Recht erkannt:
Tenor:
1. Das Versäumnisurteil vom 2. Mai 2003 wird aufgehoben.
2. Die Berufung des Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Berlin vom 29. November 2002 - 72 Ca 27370/02 - wird zurückgewiesen.
3. Der Beklagte hat die Kosten der Berufungsinstanz mit Ausnahme der vom Kläger zu tragenden Kosten seiner Säumnis im Termin vom 2. Mai 2003 zu tragen.
4. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand:
Das Arbeitsgericht Berlin hat den Beklagten verurteilt, an den Kläger 1.433,64 € brutto nebst Verzugszinsen zu zahlen. Die vom Kläger schlüssig vorgetragenen Lohnansprüche seien nicht davon abhängig, ob der Beklagte ordnungsgemäß sein Gewerbe angemeldet habe.
Gegen dieses ihm am 8. Januar 2003 zugestellte Urteil richtet sich die am 7. Februar 2003 eingelegte und begründete Berufung des Beklagten. Er bestreitet, in einer arbeitsvertraglichen Beziehung zum Kläger gestanden zu haben. Dass der Kläger in der Zeit vom 15. April bis 15. Mai 2002 Linoleum in der K.-B.-N.klinik verlegt habe, bestreitet er mit Nichtwissen.
Durch Versäumnisurteil vom 2. Mai 2003 ist das angefochtene Urteil geändert und die Klage abgewiesen worden. Gegen dieses ihm am 6. Mai 2003 zugestellte Versäumnisurteil hat der Kläger am 9. Mai 2003 Einspruch eingelegt.
Der Kläger behauptet, seine inzwischen angestellten Ermittlungen hätten ergeben, dass der Beklagte Vorarbeiter eines mit den Bodenverlegerarbeiten beauftragten Subunternehmens gewesen sei.
Der Kläger beantragt,
das Versäumnisurteil vom 2. Mai 2003 aufzuheben und die Berufung des Beklagten zurückzuweisen.
Der Beklagte beantragt,
die Entscheidung aus dem Versäumnisurteil vom 2. Mai 2003 aufrechtzuerhalten.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Parteivorbringens wird auf den Tatbestand des angefochtenen Urteils und die in der Berufungsinstanz gewechselten Schriftsätze Bezug genommen.
Das Gericht hat die Zeugin S. uneidlich vernommen. Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf die Sitzungsniederschrift vom 29. August 2003 (Bl. 76 d.A.) verwiesen.
Der Beklagte hat sein Fernbleiben im Termin zur Beweisaufnahme trotz entsprechender Auflage nicht entschuldigt.
Entscheidungsgründe:
1. Der Rechtsstreit ist durch den fristgemäßen und formgerechten Einspruch des Klägers in die Lage vor Eintritt seiner Säumnis zurückversetzt worden (§§ 342, 539 Abs. 3 ZPO, § 64 Abs. 6 Satz 1 ArbGG).
2. Die Berufung ist unbegründet.
2.1. Der Kläger hat gegen den Beklagten einen Anspruch auf Arbeitsentgelt für die Zeit vom 15. April bis 15. Mai 2002 in rechnerisch unstreitiger Höhe von 1.433,64 € brutto.
2.1.1 Dieser Anspruch ergibt sich aus einer entsprechenden Vereinbarung der Parteien. Selbst wenn der Beklagte, wie der Kläger zuletzt behauptet hat, Vorarbeiter eines mit den Verlegearbeiten beauftragten Subunternehmens gewesen sein sollte, wäre ein Wille, in fremdem Namen zu handeln, jedenfalls nicht hervorgetreten, der Mangel des Willens, in eigenem Namen zu handeln mithin unbeachtlich (§ 164 Abs. 2 BGB). Auch für ein unternehmensbezogenes Handeln, das den Handelnden nicht selbst verpflichtete (dazu BGH, Urteil vom 13.10.1994 - IX ZR 25/94 - NJW 1995, 43 zu I 2 der Gründe), hat der Beklagte nichts vorgebracht. Vielmehr hat er gerade in Abrede gestellt, Vorarbeiter des vom Kläger benannten Subunternehmens gewesen zu sein.
2.1.2 Dass die Parteien eine Vereinbarung über die Tätigkeit des Klägers als Bauhelfer zu dem von ihm genannten Stundenlohn getroffen haben, hat die Kammer unter Berücksichtigung des Ergebnisses der Beweisaufnahme und des gesamten Inhalts der Verhandlungen für bewiesen erachtet (§ 286 Abs. 1 Satz 1 ZPO).
So hat die als Zeugin gehörte Beschäftigte der K.-B.-N.klinik glaubhaft bestätigt, den Kläger in der fraglichen Zeit fast täglich gesehen zu haben, wie er dort Bodenverlegearbeiten durchführte. Auch hat sie bekundet, dass sie die Person, mit welcher der Kläger zusammengearbeitet habe, genau wie diesen wieder erkennen würde.
Diese Möglichkeit hat der Beklagte, dessen persönliches Erscheinen anlässlich der Anberaumung des Einspruchtermins gemäß § 141 Abs. 1 Satz 1 ZPO angeordnet worden war, jedoch durch sein Fernbleiben gerade vereitelt, ohne dafür zumindest nachträglich eine Entschuldigung vorzubringen. Wie den gesetzlich geregelten Fällen der Beweisvereitelung in §§ 427, 444, 446 ZPO zu entnehmen ist, kann ein solches prozessuales Verhalten im Rahmen der freien Beweiswürdigung zu Lasten des Gegners der beweisbelasteten Partei berücksichtigt werden.
War sonach das Bestreiten einer Arbeitsleistung des Klägers durch den Beklagten als widerlegt anzusehen, so ergab sich aus der damit zugleich offenbar gewordenen Verletzung der Wahrheitspflicht des Beklagten, dass sein Bestreiten einer dieser Arbeit zugrunde liegenden Vereinbarung mit dem Kläger unbeachtlich ist (§ 138 Abs. 1 ZPO).
2.2 Verzugszinsen stehen dem Kläger gemäß §§ 286 Abs. 1 Satz 2, 288 Abs. 1, 614 Satz 2 BGB zu.
3. Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 97 Abs. 1, 344 ZPO.
Die Voraussetzungen für eine Zulassung der Revision gemäß § 72 Abs. 2 ArbGG waren nicht erfüllt.
Ende der Entscheidung
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