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Gericht: Landesarbeitsgericht Berlin
Urteil verkündet am 16.12.2002
Aktenzeichen: 7 Sa 1560/02
Rechtsgebiete: KrpflG, KrPfl APfV, BGB, ZPO
Vorschriften:
KrpflG § 5 | |
KrpflG § 10 | |
KrPfl APfV § 1 Abs. 5 | |
BGB § 630 | |
ZPO § 418 Abs. 1 | |
ZPO § 418 Abs. 2 |
2. Eine Krankenpflegeschülerin, deren Ausbildungsverhältnis aufgrund Kündigung durch die Krankenpflegeschule mit Ablauf der Probezeit endet, hat keinen Anspruch auf Erteilung eines Nachweises gemäß § 1 Abs. 5 KrPflAPfV.
Landesarbeitsgericht Berlin Im Namen des Volkes Urteil
Verkündet am 16.12.2002
In Sachen
hat das Landesarbeitsgericht Berlin, 7. Kammer, auf die mündliche Verhandlung vom 16.12.2002 durch die Richterin am Arbeitsgericht Dr. Hantl-Unthan als stellvertretende Vorsitzende sowie die ehrenamtlicher Richter Berning und Dehle
für Recht erkannt:
Tenor:
I. Auf die Berufung des Beklagten wird das Urteil des Arbeitsgerichts Berlin vom 20.06.2002 - 23 Ca 8685/02 - abgeändert.
Die Klage wird abgewiesen.
II. Die Kosten des Rechtsstreits hat die Klägerin zu tragen.
III. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand:
Die Parteien streiten um die Erteilung eines Ausbildungsnachweises nach den Vorschriften des Krankenpflegegesetzes, hilfsweise um die Ausstellung eines qualifizierten Zeugnisses.
Die Klägerin begann am 1. Oktober 2001 eine Ausbildung zur Krankenschwester an der von dem Beklagten betriebenen Krankenpflegeschule. Vertraglich vereinbart war die Geltung der Tarifverträge zur Regelung der Rechtsverhältnisse der Schülerinnen/Schüler, die nach Maßgabe des Krankenpflegegesetzes ausgebildet werden. Im übrigen richtete sich die Ausbildung nach den Vorschriften des Krankenpflegegesetzes (KrPflG) und der Ausbildungs- und Prüfungsverordnung für die Berufe in der Krankenpflege (KrPflAPrV) (Ausbildungsvertrag Blatt 2 und 3 der Akte). Die monatliche Ausbildungsvergütung der Klägerin betrug 613,55 Euro brutto. Das Ausbildungsverhältnis wurde durch Kündigung des Beklagten mit Ablauf der Probezeit zum 31. März 2002 beendet. Unter dem Datum des 19. März 2002 erteilte der Beklagte der Klägerin einen Nachweis über die von ihr während ihrer Ausbildung bei dem Beklagten besuchten Unterrichtseinheiten, wegen des genauen Wortlauts dieser Bescheinigung wird auf Blatt 6 der Akte Bezug genommen.
Mit ihrer am 25. März 2002 beim Arbeitsgericht Berlin eingegangenen Klage verlangt die Klägerin zuletzt noch eine Bescheinigung nach § 1 Abs. 5 KrPflAPrV, hilfsweise die Erteilung eines qualifizierten Zeugnisses.
Das Arbeitsgericht hat mit Urteil vom 20. Juni 2002 der Klage mit ihrem Hauptantrag stattgegeben, den Beklagten zur Erteilung einer Bescheinigung gemäß § 1 Abs. 5 KrPflAPrV verurteilt und den Streitwert auf 613,55 Euro festgesetzt. Zur Begründung hat es im Wesentlichen ausgeführt, ein Anspruch auf Erteilung des Nachweises nach § 1 Abs. 5 KrPflAPrV setze nicht voraus, dass die dreijährige Ausbildungszeit beendet sei, dies ergebe sich weder aus dem Wortlaut noch aus dem Sinn und Zweck der Vorschrift. Der oder die Auszubildende müsse seine Ausbildungsstelle wechseln können, um dies unter Anrechnung seiner/ihrer bisherigen Ausbildung tun zu können, benötige der neue Ausbilder einen verbindlichen Nachweis. Nur so könne der neue Ausbilder die Anrechenbarkeit der bisherigen Ausbildung beurteilen. Der Anspruch des Auszubildenden auf Erteilung einer solchen Bescheinigung gebiete bereits der verfassungsrechtlich verankerte Schutz der freien Berufswahl.
Wegen der weiteren Begründung im Einzelnen wird auf die Entscheidungsgründe des angefochtenen Urteils, Blatt 4 bis 6 der Akte verwiesen.
Laut Postzustellungsurkunde wurde dem Beklagten dieses Urteil am 23. Juli 2002 durch Aushändigung an die Mitarbeiterin Frau B. zugestellt. Auf dem dem Beklagten ausgehändigten Zustellungsumschlag ist als Zustelldatum der 24. Juli 2002 vermerkt. Der Beklagte hat mit Schriftsatz vom 13. August 2002, beim Landesarbeitsgericht am 16. August 2002 eingegangen, gegen "das am 24. Juli 2002 zugestellte Urteil" Berufung eingelegt (Blatt 40 der Akte). Diese Berufung hat er mit einem am Dienstag, dem 24. September 2002 beim Landesarbeitsgericht eingegangenen Schriftsatz begründet (Blatt 47 der Akte). Mit bei Gericht am 4. Oktober 2002 eingegangenem Schriftsatz hat er vorsorglich Wiedereinsetzung in den vorigen Stand beantragt und die Berufung erneut begründet.
Er trägt unter Vorlage einer eidesstattlichen Versicherung der Mitarbeiterin B. sowie unter Beweisantritt vor, das Urteil sei tatsächlich erst am 24. Juli 2002 zugestellt worden, am 23. Juli 2002 habe Frau B. einen arbeitsfreien Tag gehabt. Frau B. habe am 24. Juli 2002 wie üblich den an die Geschäftsleitung adressierten Umschlag, auf dem das Datum des 24. Juli 2002 vermerkt gewesen sei, ungeöffnet an diese zur weiteren Bearbeitung weitergeleitet. Die Geschäftsleitung habe sodann das auf dem Zustellumschlag vermerkte Datum notiert und die Berufung in die Wege geleitet. Sowohl die Geschäftsleitung als auch der beauftragte Rechtsanwalt hätten keine Veranlassung gehabt, von einem anderen als dem auf dem Zustellumschlag vermerkten Datum auszugehen.
Zur Sache vertritt der Berufungskläger die bereits erstinstanzlich vorgetragene Auffassung, für das Begehren der Klägerin gebe es keine Anspruchsgrundlage. Mit Inkrafttreten des Krankenpflegegesetzes sei der Bezug der Ausbildung zum Arbeitsrecht gänzlich entfallen. Das Krankenpflegegesetz regle die Anforderungen an die Ausbildung zur Abnahme der staatlichen Prüfung und nicht das Verhältnis zwischen ausbildender Schule und Krankenpflegeschüler. Er meint weiter, die von der Klägerin verlangte Bescheinigung setze die regelmäßige und erfolgreiche Teilnahme während der 3-jährigen Ausbildung voraus und diene ausschließlich dem Nachweis über die Zulassung zur staatlichen Prüfung, nicht aber dem Nachweis zur teilweisen Ausbildung bei einem anderen Ausbilder. Weder seien Zwischenprüfungen noch eine Bescheinigung vor Abschluss der 3-jährigen Ausbildung vorgesehen. Soweit die Klägerin einen Nachweis über die von ihr bereits erbrachten Ausbildungszeiten benötige, habe sie diesen erhalten.
Der Beklagte und Berufungskläger beantragt,
das Urteil des Arbeitsgerichts Berlin vom 20. Juni 2002, 23 Ca 8685/02 aufzuheben und die Klage abzuweisen.
hilfsweise,
dem Berufungskläger Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren.
Die Klägerin und Berufungsbeklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Sie verteidigt das erstinstanzliche Urteil und meint, sie benötige einen Nachweis, der ihr die erfolgreiche Teilnahme an den bisherigen Ausbildungsabschnitten bescheinige. Andernfalls würde eine neue Ausbildungsstelle die bereits erbrachten Zeiten nicht anrechnen. Insoweit begehre sie den Nachweis über die im praktischen und theoretischen Teil bisher erzielten Noten.
Wegen der weiteren Einzelheiten des zweitinstanzlichen Parteivorbringens wird auf die Schriftsätze des Beklagten und Berufungsklägers vom 24. September 2002 (Blatt 50 d. A.) und der Klägerin und Berufungsbeklagten vom 25. November 2002 (Blatt 98 d. A.) Bezug genommen, deren Inhalt zum Gegenstand der mündlichen Verhandlung gemacht worden ist.
Entscheidungsgründe:
Die gemäß § 64 Abs. 2 ArbGG statthafte Berufung ist zulässig und begründet. Der Beklagte hat die Berufungsbegründungsfrist gewahrt, in der Sache hat die Klägerin keinen Anspruch auf Erteilung einer Bescheinigung, die über das hinausgeht, was ihr der Beklagte bereits erteilt hat.
I.
Die Berufung ist zulässig. Sie ist form- und fristgerecht im Sinne von §§ 66 Abs. 1 ArbGG, 519, 520 ZPO eingelegt worden. Sie wurde auch rechtzeitig begründet. Hiervon ist die Kammer aufgrund der vorgelegten Unterlagen überzeugt.
Die Berufung muss gemäß § 66 Abs. 1 ArbGG innerhalb einer Frist von zwei Monaten nach Zustellung des Urteils begründet werden. Nach der zur Akte gelangten Postzustellungsurkunde soll das erstinstanzliche Urteil am 23. Juli 2002 durch Aushändigung an die Mitarbeiterin B. zugestellt worden sein, so dass die vom Beklagten am Dienstag, dem 24. September 2002 bei Gericht eingegangene Begründung verspätet wäre. Die Postzustellungsurkunde erbringt als öffentliche Urkunde vollen Beweis für den in ihr beurkundeten Vorgang, § 418 Abs. 1 ZPO in Verbindung mit § 64 Abs. 6 ArbGG. Jedoch ist nach § 418 Abs. 2 ZPO der Gegenbeweis zulässig. Dabei genügt zwar nicht allein Glaubhaftmachung, vielmehr muss die Fristwahrung zur vollen Überzeugung des Gerichts bewiesen werden. Für die Beweiserhebung selbst gilt jedoch der sogenannte Freibeweis (ständige Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, vgl. nur BGH vom 5. Juli 2000, XII ZB 110/00, NJW-RR 2001, 280; vom 14. März 2001, XII ZR 51/99, NJW 2001, 1581; vom 30. Oktober 1997, VII ZB 19/97, NJW 1998, 461 jew.m.w.Nw.). Dies bedeutet, dass alle sich aus dem Akteninhalt ersichtlichen Anhaltspunkte zu prüfen und zu würdigen sind und der erforderliche Gegenbeweis beispielsweise auch durch eidesstattliche Versicherungen geführt werden kann (BGH vom 17. April 1996, XII ZB 42/96, NJW 1996, 2038 m.w.Nw.).
Der Beklagte hat den ausweislich des angegebenen Aktenzeichens zum vorliegenden Verfahren zugestellten Originalzustellungsumschlag vorgelegt, auf dem als Zustellungsdatum der 24. Juli 2002 festgehalten ist (Blatt 106 der Akte). Der Zustellumschlag weist keinerlei äußere Anzeichen einer nachträglichen Veränderung auf. Auch hat der Beklagte bereits mit seinem Berufungsschriftsatz vom 16. August 2002 gegen "das am 24. Juli 2002 zugestellte Urteil" Berufung eingelegt, zu einem Zeitpunkt also, zu dem weder die Berufungs- noch die Berufungsbegründungsfrist bereits abgelaufen waren und daher keinerlei Veranlassung bestand, von einem späteren Zustellzeitpunkt zu sprechen. Weiterhin hat der Beklagte durch die eidesstattliche Versicherung der Mitarbeiterin B. zur Überzeugung des Gerichts nachgewiesen, dass die Zustellung tatsächlich erst am 24. Juli 2002 erfolgt ist. Denn die Mitarbeiterin B. hat dort erklärt, dass ihr die Bedeutung des Zustelldatums für den Fristablauf bewusst gewesen sei, dass sie deshalb auf das Datum geachtet und es für richtig befunden habe und dass sie am 23. Juli 2002 gar nicht im Dienst anwesend gewesen sei. Die Gesamtwürdigung dieser Umstände führt dazu, dass der Beklagte die Zustellung des erstinstanzlichen Urteils am 24. Juli 2002 zur vollen Überzeugung der Kammer bewiesen und damit den nach § 418 Abs. 2 ZPO erforderlichen vollen Gegenbeweis erbracht hat.
Damit ist die am 24. September 2002 beim Landesarbeitsgericht eingegangene Berufungsbegründung noch rechtzeitig nach § 66 Abs. 1 ArbGG erfolgt und die Berufung damit zulässig. Die Frage, ob dem Beklagten ohnehin Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren gewesen wäre, stellt sich somit nicht mehr, denn die Wiedereinsetzung setzt voraus, dass die Frist versäumt wurde (vgl. BGH vom 14. März 2001, a.a.O.; vom 9. Juli 1987, VII ZB 10/86, NJW 1987, 2875). Dies ist aber nicht der Fall.
II.
Die Berufung hat auch in der Sache Erfolg. Die Klägerin hat weder Anspruch auf die begehrte Bescheinigung nach § 1 Abs. 5 KrPflAPfV noch auf ein qualifiziertes Zeugnis im Sinne von § 630 BGB. Für einen solchen Anspruch kann sich die Klägerin auf keine Anspruchsgrundlage berufen. Er ergibt sich auch nicht aus allgemeinen oder verfassungsrechtlichen Grundsätzen.
1. Die Klägerin hat keinen Anspruch auf Erteilung einer Bescheinigung nach § 1 Abs. 5 KrPflAPfV. Nach § 1 Abs. 5 KrPflAPfV ist die regelmäßige und erfolgreiche Teilnahme an den Ausbildungsveranstaltungen durch eine Bescheinigung nach dem Muster der Anlage 4 der KrPflAPfV nachzuweisen. Die Klägerin verlangt also mit der vorliegenden Klage einen dem in Anlage 4 festgesetzten amtlichen Muster entsprechenden Ausbildungsnachweis. Bereits aus dem Wortlaut des amtlichen Musters ergibt sich, dass es sich bei dieser Bescheinigung um eine solche handelt, die die erfolgreiche Teilnahme an den Ausbildungsveranstaltungen zum Zeitpunkt der Prüfungszulassung bestätigt und nicht etwa irgendwelche Zwischenstände, beispielsweise den Leistungsstand nach Abschluss des Probehalbjahres. Eine solche Zwischenbescheinigung sieht die KrPflAPfV nicht vor. Soweit das Arbeitsgericht auf die Verwendung des Plural "Teilnahme an den Ausbildungsveranstaltungen" hinweist, kann daraus nicht geschlossen werden, der Krankenpflegschüler habe bereits vor Abschluss der Ausbildung Anspruch auf Einzelnachweise der erfolgreichen Teilnahme an den bis dahin besuchten Ausbildungsveranstaltungen. Das gesetzliche Muster sieht eine Einzelauflistung gerade nicht vor, sondern lediglich eine Bescheinigung, die ohne weitere Differenzierung die erfolgreiche Teilnahme "im Ganzen" bestätigt.
Dass es sich bei dem nach § 1 Abs. 5 KrPflAPfV geregelten Nachweis um einen solchen handelt, der die Geeignetheit des Schülers oder der Schülerin zum Zeitpunkt der Prüfungszulassung feststellen soll, ergibt sich auch aus Sinn und Zweck dieses Nachweises und der gesetzlichen Ausbildungskonzeption. Während die Ausbildung durch die Schule erfolgt, wird die Prüfung von einer staatlichen Kommission abgenommen. Die von der Klägerin verlangte Bescheinigung nach § 1 Abs. 5 KrPflAPfV ist nach § 4 Abs. 2 KrPflAPfV notwendige Voraussetzung für die Zulassung zu dieser Prüfung. Die Zulassung zur staatlichen Prüfung darf aber nicht aufgrund von Zwischenbewertungen erfolgen. Das Krankenpflegegesetz sieht Zwischenprüfungen nicht vor, gesetzlich geregelt sind lediglich die Abschlussprüfungen vor einem unabhängigen staatlichen Prüfungsausschuss (vgl. LAG Hamm vom 28. März 2001, 9 Sa 752/00). Die Bescheinigung nach § 1 Abs. 5 KrPflAPfV dient dem Nachweis, dass die Krankenpflegeschülerin ihre Pflichten nach § 15 KrPflG erfüllt hat und der Ausbilder die grundsätzliche Geeignetheit der Schülerin für den angestrebten Beruf aufgrund der erbrachten Leistungen bestätigt (vgl. LAG Hamm a.a.O.; Kurtenbach/Golombek/Siebers, Krankenpflegegesetz, 5. Aufl. 1998, Erläuterungen zu § 1 KrPflAPfV). Die Art und Weise der Feststellung ist der Schule überlassen. Hierzu hat die Schule Leistungskontrollen durchzuführen, um der Schülerin Rückmeldung über ihren Leistungsstand zu geben und ihr gleichzeitig die Möglichkeit zu eröffnen, in der vorgesehenen Zeit das Ausbildungsziel zu erreichen (Kurtenbach/Golombek/Siebers, a.a.O.). Die Krankenpflegeschülerin kann daher auch bei schlechten Zwischenleistungen grundsätzlich noch die Zulassung zur Prüfung erreichen, wenn sie ihre Leistungen bis zum Ende der Ausbildungszeit so steigert, dass von einer grundsätzlichen beruflichen Geeignetheit auszugehen ist. Dabei ist eine Wiederholung des Semesters bei ungenügenden Leistungen nicht vorgesehen. Vielmehr beträgt die Ausbildungszeit drei Jahre, § 5 Abs. 1 KrPflG, schließt mit der staatlichen Prüfung ab und kann sich im Falle des Nichtbestehens gemäß § 18 Abs. 2 KrPflG um ein Jahr verlängern. Umgekehrt kann einer zu Beginn der Ausbildung leistungsstarken Schülerin der Nachweis und damit die Prüfungszulassung verweigert werden, wenn ihre Leistungen bis zum Ende der Ausbildung so nachgelassen haben, dass von einer Geeignetheit für den Beruf der Krankenschwester nicht mehr gesprochen werden kann. Es ist daher auch nicht zu beanstanden, wenn bei der abschließenden Beurteilung über die erfolgreiche Teilnahme an den Ausbildungsveranstaltungen besonderes Gewicht auf die im dritten Ausbildungsjahr erbrachten Leistungen gelegt wird (vgl. VGH Baden-Württemberg vom 8. Juli 1996, 9 S 1849/96).
Damit ist entscheidend der Leistungsstand zum Zeitpunkt der Prüfungszulassung, das heißt der Nachweis, dass das Ausbildungsziel nach Ablauf der Ausbildungszeit erreicht worden ist. Dem dient die Bescheinigung nach § 1 Abs. 5 KrPflAPfV, so dass ein Anspruch der Klägerin auf Erteilung einer solchen Bescheinigung bereits nach Ablauf von 6 Monaten nicht gegeben ist.
Die grundrechtlich geschützte Berufsfreiheit des Auszubildenden verlangt kein anderes Ergebnis. Soweit das Arbeitsgericht diesbezüglich ausführt, ohne Zwischenbescheinigung sei ein Wechsel des Ausbilders nahezu unmöglich, weil eine Fortsetzung der Ausbildung bei einer anderen Krankenpflegeschule unter Anrechnung der bisherigen Ausbildung unmöglich wäre, kann dem nicht gefolgt werden. Ebenso wie nach § 15 Abs. 1 BBiG kann gemäß § 19 Abs. 1 KrPflG das Ausbildungsverhältnis während der Probezeit jederzeit ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist gekündigt werden. Verfassungsrechtliche Bedenken hiergegen sind nicht ersichtlich. Dem Auszubildenden steht es frei, einen neuen Ausbildungsvertrag mit einer anderen Krankenpflegeschule abzuschließen, hierzu ist eine Bescheinigung nach § 1 Abs. 5 KrPflAPfV nicht erforderlich. Die Geeignetheit des Schülers zur Prüfungszulassung stellt die Schule fest, und zwar zum Schluss der Ausbildungszeit. Diese Feststellung trifft die Schule in eigener Verantwortung, die ihr durch die staatliche Anerkennung im Sinne von § 5 KrPflG übertragen worden ist. So kann die (neue) Schule sich nicht darauf verlassen, welche Leistungsbeurteilung die frühere Ausbildungsstätte vorgenommen hat, vielmehr hat sie die Qualifikation in eigener Verantwortung festzustellen. Dies stellt keinen Eingriff in die Berufsfreiheit der Klägerin dar. Es ist nicht ersichtlich, dass Grundrechte der Klägerin dadurch verletzt werden, dass eine Anrechnung bereits erbrachter Ausbildungszeiten bei Schulwechsel und damit einhergehend eine Bindung des neuen Ausbilders an die Qualifikationsbeurteilung der früheren Krankenpflegeschule gesetzlich nicht vorgesehen sind.
Im übrigen hat die Klägerin offensichtlich selbst noch keine Schule gefunden, die ihre bisherigen Leistungen anrechnen will und dies von der Vorlage einer Bescheinigung nach § 1 Abs. 5 KrPflAPfV abhängig macht.
Andere Anspruchsgrundlagen sind nicht ersichtlich. Insbesondere ist auch in dem arbeitsvertraglich vereinbarten Tarifvertrag die Erteilung einer Bescheinigung nach § 1 Abs. 5 KrPflAPfV als Zwischenbescheinigung nicht vorgesehen.
2. Der hilfsweise geltend gemachte Anspruch auf Erteilung eines qualifizierten Zeugnisses ist ebenfalls unbegründet. Auch hierfür fehlt es an einer Anspruchsgrundlage. Weder in der KrPflAPfV noch im Krankenpflegegesetz ist ein solcher Anspruch vorgesehen. Da gemäß § 26 KrPflG das Berufsausbildungsgesetz keine Anwendung findet, scheidet ein Anspruch nach § 8 BBiG aus. Auch in dem arbeitsvertraglich vereinbarten Tarifvertrag ist ein Zeugnisanspruch nicht geregelt. Die Vorschrift des § 630 BGB findet keine Anwendung, weil es sich bei der Ausbildung zur Krankenschwester nicht um ein Dienstverhältnis im Sinne dieser Vorschrift handelt. Andere Anspruchsgrundlagen sind nicht ersichtlich. Dabei ist insbesondere darauf hinzuweisen, dass das Gesetz die Zulassung zur Krankenpflege an enge Voraussetzungen geknüpft und die Ausbildung nicht den allgemeinen berufsbildenden Regelungen unterstellt hat. Die Ausbildung zur Krankenschwester oder zum Krankenpfleger erfolgt mit dem Ziel, die Erlaubnis nach § 1 KrPflG zur Führung der Berufsbezeichnung "Krankenschwester" oder "Krankenpfleger" zu erhalten. Im Rahmen dieser Ausbildung erworbene Kenntnisse und Fähigkeiten dienen allein der Zulassung zur Prüfung und nicht dem weiteren beruflichen Fortkommen des Auszubildenden. Dies schließt es bereits aus, Bescheinigungen über Fertigkeiten und Kenntnisse in der Krankenpflege außerhalb der Regelungen des Krankenpflegegesetzes zu erteilen.
III.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 64 Abs. 6 ArbGG in Verbindung mit § 91 ZPO. Als unterlegene Partei hat die Klägerin die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.
IV.
Die Zulassung der Revision kam gemäß § 72 Abs. 2 ArbGG nicht Betracht. Es handelt sich um eine am Einzelfall orientierte Entscheidung ohne grundsätzliche rechtliche Bedeutung. Eine Divergenz zu anderen obergerichtlichen Entscheidungen ist nicht erkennbar.
Ende der Entscheidung
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