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Gericht: Landesarbeitsgericht Berlin
Urteil verkündet am 13.06.2003
Aktenzeichen: 8 Sa 2353/02
Rechtsgebiete: Einschränkungen der Allgemeinverbindlicherklärung der AVE-Bekanntmachung von Tarifvertragswerken für das Baugewerbe vom 17.1.2000


Vorschriften:

Einschränkungen der Allgemeinverbindlicherklärung der AVE-Bekanntmachung von Tarifvertragswerken für das Baugewerbe vom 17.1.2000
Die Einschänkung der Allgemeinverbindlicherklärung der Tarifvertragswerke für das Baugewerbe erstreckt sich auch auf Betriebe von Arbeitgebern, die einen nach der Stichtagsregelung im ersten Teil der Einschränkungen, Abschnitt I Absatz 2 Buchstabe a) ausgenommenen Betrieb nach dem 1. Juli 1999 im Wege des Betriebsübergangs übernommen haben und selbst Mitglied in einem der dort aufgeführten Verbände sind.
Landesarbeitsgericht Berlin Im Namen des Volkes Urteil

8 Sa 2353/02

Verkündet am 13.06.2003

In Sachen

pp

hat das Landesarbeitsgericht Berlin, 8. Kammer, auf die mündliche Verhandlung vom 13. Juni 2003 durch die Vorsitzende Richterin am Landesarbeitsgericht Albrecht-Glauche als Vorsitzende sowie die ehrenamtlichen Richter Zernick und Regel

für Recht erkannt:

Tenor:

I. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Berlin vom 10.10.2002 - 62 Ca 66897/01 - wird auf seine Kosten zurückgewiesen.

II. Die Revision wird zugelassen.

Tatbestand:

Der Kläger ist die Zusatzversorgungskasse des Baugewerbes VVaG. Er ist als gemeinsame Einrichtung der Tarifvertragsparteien die Einzugsstelle für die Beiträge zu den Sozialkassen des Baugewerbes nach den Bestimmungen des allgemeinverbindlichen Tarifvertrags über das Sozialkassenverfahren im Baugewerbe (VTV). Der Kläger verlangt von der Beklagten die tarifvertraglich vorgesehenen Auskünfte für den Zeitraum von Januar 2000 bis Februar 2001 und von September 2001 bis Mai 2002 und hilfsweise eine Entschädigungszahlung.

Die Beklagte ist am 1. Januar 2000 gegründet worden und Mitglied im Landesverband Sachsen-Anhalt der Holz- und Kunststoff verarbeitenden Industrie e.V., der seinerseits Mitglied des Hauptverbandes der Holz- und Kunststoffe verarbeitenden Industrie und verwandter Industriezweige e.V. ist. Im Betrieb der Beklagten wird ausweislich des Prüfberichts des Arbeitsamts M. vom 18. April 2000 (Bl. 36 - 40 d.A.) der Einbau von Baufertigteilen unterschiedlichen Materials (wie Glas, Holz, Kunststoff, Aluminium, Metall, Beton) ausgeführt.

Der Kläger hat die Beklagte als Baubetrieb aufgrund der Allgemeinverbindlicherklärung des Tarifvertrags über das Sozialkassenverfahren im Baugewerbe vom 12. November 1986 gemäß Bekanntmachung vom 17. Januar 2000 (Bundesanzeiger Nr. 20 vom 29.1.2000) unabhängig von der seit dem 1. Januar 2000 bestehenden Mitgliedschaft im oben genannten Landesverband zur Auskunftserteilung für verpflichtet gehalten.

Die Beklagte hat geltend gemacht, dem VTV jedenfalls wegen Abschnitt II der Einschränkungen der Allgemeinverbindlicherklärung gemäß Bekanntmachung vom 17. Januar 2000 nicht zu unterfallen.

Von der weiteren Darstellung des Sach- und Streitstandes erster Instanz wird unter Bezugnahme auf den Tatbestand des angefochtenen Urteils (Bl. 73 - 77 d.A.) abgesehen (§ 69 Abs. 3 ArbGG).

Das Arbeitsgericht hat durch die Beschlüsse vom 6. Mai 2002, 21. Mai 2002 und 10. Oktober 2002 die weiteren Verfahren (62 Ca 60435/02, 62277/02, 64483/02 und 73539/02) mit dem vorliegenden Rechtsstreit verbunden und durch das Urteil vom 10. Oktober 2002 die Klage unter Aufrechterhaltung eines klageabweisenden Versäumnisurteils vom 30. Mai 2002 insgesamt abgewiesen und den Wert des Streitgegenstandes auf 51.577,13 EUR festgesetzt. Zur Begründung hat das Arbeitsgericht im Wesentlichen ausgeführt, der Betrieb der Beklagen werde seit seiner Gründung am 1. Januar 2000 nicht vom VTV erfasst, denn er sei durch die Einschränkungen der Allgemeinverbindlicherklärung erster Teil, Abschnitt II gemäß Bekanntmachung vom 17. Januar 2000 als ein Fertigbauarbeiten ausführender Betrieb, der - satzungsgemäßes - Mitglied im Landesverband Sachsen-Anhalt der Holz- und Kunststoff verarbeitenden Industrie e.V. sei, ausgeschlossen. Wegen der weiteren Begründung wird auf die Entscheidungsgründe dieses Urteils (Bl. 77 - 80 d.A.) verwiesen.

Gegen das dem Kläger am 25. November 2002 zugestellte Urteil richtet sich die am 19. Dezember 2002 bei dem Landesarbeitsgericht Berlin eingegangene Berufung, die der Kläger mit einem am 18. Januar 2003 eingegangenen Schriftsatz wie folgt begründet.

Im Betrieb der Beklagen seien im streitgegenständlichen Zeitraum, so trägt der Kläger vor, zu mehr als 50 % der persönlichen Arbeitszeit der Arbeitnehmer, die zusammengerechnet mehr als 50 % der betrieblichen Arbeitszeit ausmache, der Einbau von Baufertigteilen aus verschiedenen Materialien ausgeführt worden. Dem Prüfbericht der Bundesanstalt für Arbeit vom 18. Mai 2000 (Bl. 99- 102 d.A.) sei zu entnehmen, dass im Betrieb der Beklagten ausschließlich Bauarbeiten ausgeführt würden, die Beklagte selbst habe mit einem Schreiben vom 3. April 2000 (Bl. 103 d.A.) den Anteil mit 80 % der betrieblichen Arbeitszeit angegeben. Zu Unrecht sei das Arbeitsgericht davon ausgegangen, dass der Betrieb dennoch nicht unter den Anwendungsbereich des VTV falle. Das Arbeitsgericht habe nicht beachtet, dass die unwiderlegbare Vermutung des Abschnitts I Absatz 2 Buchstabe a) der Einschränkungen der Allgemeinverbindlicherklärung der Tarifverträge des Baugewerbes nur den am Stichtag 1. Juli 1999 bereits verbandsangehörigen Betrieben zugute kommen solle, während nach Abschnitt II die Ausnahme nur dann gelte, wenn der Betrieb tatsächlich unter den fachlichen Geltungsbereich der im Anhang zur Einschränkungsklausel aufgeführten Tarifverträge falle und zusätzlich im Jahr nach der Produktionsaufnahme Mitglied in einem der Verbände des Abschnitts I Absatz 2 Buchstabe a) geworden sei. Ein Betrieb wie der von der Beklagten geführte, der Baufertigteile nicht herstelle, sondern montiere, falle nicht unter den fachlichen Geltungsbereich nach Nr. 5 des Geltungsbereichs des Tarifvertrags der Holz- und Kunststoff verarbeitenden Industrie gemäß dem Anhang der Einschränkungsklausel, sondern unter § 1 Absatz 2 Abschnitt V Nr. 37 des VTV.

Der Kläger und Berufungskläger beantragt,

1. das Urteil 62 Ca 66897/01, verbunden mit 62 Ca 60435/02, 62 Ca 62277/02, 62 Ca 64483/02 und 62 Ca 73539/02, verkündet am 10. Oktober 2002 und zugestellt am 25. November 2002, aufzuheben,

2. das Versäumnisurteil vom 30. Mai 2002 aufzuheben und das Versäumnisurteil vom 14. Februar 2002 aufrechtzuerhalten,

3. a) Dem Kläger auf dem vorgeschriebenen Formular Auskunft darüber zu erteilen, wie viel gewerbliche Arbeitnehmer, die eine nach den Vorschriften des Sechsten Buches Sozialgesetz- Gesetzliche Rentenversicherung - (SGB VI) versicherungspflichtige Tätigkeit ausüben, in den Monaten Januar 2000 bis Februar 2001 und September 2001 bis Mai 2002 in dem Betrieb der Beklagtenseite beschäftigt wurden, welche Bruttolohnsummen und welche Sozialkassenbeiträge insgesamt für diese Arbeitnehmer in den jeweils genannten Monaten angefallen sind,

b) für den Fall, dass diese Verpflichtung zur Auskunftserteilung nicht innerhalb einer Frist von sechs Wochen nach Urteilszustellung erfüllt wird, an den Kläger eine Entschädigungssumme in Höhe von 45.687,05 EUR zu zahlen.

Die Beklagte und Berufungsbeklagte beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Sie verteidigt das angefochtene Urteil und macht nunmehr geltend, sie betreibe zu etwa 80 % Handel, zu etwa 20 % Montagearbeiten und beschäftigte überdies neben sechs gewerblichen Arbeitnehmern vier kaufmännische Angestellte. Nachdem das Arbeitsgericht davon ausgegangen sei, dass der Stichtagsregelung Genüge getan sei, sei es bisher nicht darauf angekommen vorzutragen, dass sie den Betrieb im Wege des Betriebsübergangs von der Firma "J. D. Glas- und Bauelemente Studio" übernommen habe, die bereits seit dem 1. Januar 1994 Mitglied des Landesverbandes Sachsen-Anhalt der Holz- und Kunststoff verarbeitenden Industrie e.V. gewesen sei und mit Schreiben vom 14. Dezember 1999 (Bl. 124 d.A.) die Überleitung der Mitgliedschaft auf sie, die Beklagte, beantragt habe.

Der Kläger bestreitet die gegenüber dem Schreiben vom 3. April 2000 abweichenden Angaben der Beklagten. Er macht geltend, dass es sich bei der Beklagen um eine Neugründung handele und sie Rechtsnachfolgerin Firma "J. D. Glas- und Bauelemente Studio" weder im gesellschaftsrechtlichen Sinn sei noch die Mitgliedschaft im Verband im Wege der Übertragung habe erhalten können.

Auf den arbeitsrechtlichen Aspekt des Betriebsübergangs komme es nicht an, da § 613 a BGB eine reine Arbeitnehmerschutzvorschrift sei und keine gesellschaftsrechtlichen Übergänge normiere.

In der Berufungsinstanz ist die Mitgliedschaft der Firma "J. D. Glas- und Bauelemente Studio" im Landesverband Sachsen-Anhalt der Holz- und Kunststoff verarbeitenden Industrie e.V. seit dem 1. Januar 1994 zuletzt unstreitig geworden.

Wegen des weiteren Vorbringens der Parteien in der Berufungsinstanz wird auf den vorgetragenen Inhalt der Berufungsbegründung vom 16. Januar 2003 (Bl. 91 - 98 d.A.), der Berufungsbeantwortung vom 11. Februar 2003 (Bl. 108 - 110 d.A.), der Schriftsätze der Beklagten vom 13. März 2003 und 12. Mai 2003 (Bl. 118 - 122, 166 - 167 d.A.) und des Schriftsatzes des Klägers vom 17. April 2003 (Bl. 140 - 145 d.A.) nebst Anlagen sowie die Sitzungsniederschrift vom 13. Juni 2003 (Bl. 182 - 183 d.A.) Bezug genommen.

Entscheidungsgründe:

I.

Die nach § 64 Abs. 2 ArbGG statthafte Berufung des Klägers ist form- und fristgerecht im Sinne der §§ 66 Abs. 1 ArbGG, 519, 520 ZPO eingelegt und begründet worden.

II.

Die Berufung des Klägers hat jedoch in der Sache keinen Erfolg.

Der Kläger kann die Beklagte nicht auf die begehrte Auskunftserteilung in Anspruch nehmen, denn der VTV findet auf den Betrieb der Beklagten keine Anwendung.

Zwar unterfiele der Betrieb der Beklagten nach dem Vortrag des Klägers grundsätzlich dem betrieblichen Geltungsbereich des VTV, denn der Einbau von Baufertigteilen unterschiedlichen Materials ist als bauliche Leistung anzusehen, die der Erstellung, Instanzsetzung, Instandhaltung oder Änderung von Bauwerken dient, und diese bauliche Leistung wird nach dem Vortrag des Klägers - bestätigt durch den Prüfbericht der Bundesanstalt für Arbeit vom 18. Mai 2000 und das Schreiben der Beklagten vom 3. April 2000 - im Betrieb der Beklagen arbeitszeitlich überwiegend erbracht.

Es kann dagegen dahinstehen, ob die Beklagte mit ihrem, erstmals in dem nachgelassenen Schriftsatz vom 13. März 2003 vorgebrachten Sachvortrag, sie betreibe mit u.a. vier kaufmännischen Angestellten zu etwa 80 % Handel und nur zu 20 % Montageleistungen, noch gehört werden kann, denn der Betrieb der Beklagten wird - zwar nicht nach Abschnitt II des ersten Teils der Maßgaben zur Allgemeinverbindlicherklärung von Tarifvertragswerken für das Baugewerbe vom 17. Januar 2000 (1.) - aber nach Abschnitt I Absatz 2 Buchstabe a) der Maßgaben zur Allgemeinverbindlicherklärung, die nach Auffassung des Berufungsgerichts eine den Betrieb der Beklagten betreffende Einschränkung enthält, nicht vom Geltungsbereich des VTV erfasst (2.).

1. Dem Kläger ist zuzugeben, dass sich die Einschränkung nicht bereits aus Abschnitt II in Verbindung mit Abschnitt I Absatz 1 der Maßgaben ergibt, denn Abschnitt I nimmt - wie das Bundesarbeitgericht in dem den Parteien bekannten Urteil vom 25. Juli 2001 (10 AZR 599/00 - BAGE 98, 263, AP Nr. 242 zu § 1 TVG Tarifverträge: Bau) erkannt hat - nur diejenigen Betriebe von der Allgemeinverbindlichkeit der Tarifverträge für das Baugewerbe aus, die unter den fachlichen Geltungsbereich der Tarifverträge der Holz- und Kunststoff verarbeitenden Industrie fallen. Dies ist bei einem Betrieb, der nicht die Herstellung, sondern - wie die Beklagte - ausschließlich die Monate der in der Allgemeinverbindlicherklärung im Einzelnen aufgeführten Erzeugnisse betreibt, nicht der Fall. Dies ergibt sich nach Auffassung des Bundesarbeitsgerichts, der sich das Berufungsgericht anschließt, aus der Verweisung auf den fachlichen Geltungsbereich der Tarifverträge der Holz- und Kunststoff verarbeitenden Industrie, der an die "Herstellung" der in der Allgemeinverbindlicherklärung im Einzelnen aufgeführten Erzeugnisse "einschließlich Vertrieb und Montage" anknüpft und somit nur die herstellenden und nicht die ausschließlich montierenden Betriebe erfasst (vgl. BAG, Urteil vom 25.7.2001, a.a.O., III. 1. d. Entscheidungsgründe).

Damit gilt die Ausnahme gemäß Abschnitt I Absatz 1 der Einschränkungen, anders als es das Arbeitsgericht gesehen hat, für die Beklagte nicht, die zwar unmittelbar Mitglied eines der in Abschnitt 1 Absatz 2 Buchstabe a) genannten Verbandes ist und in dem relevanten Zeitraum Fertigbauarbeiten ausführt, aber nicht unter den fachlichen Geltungsbereich der Tarifverträge der Holz- und Kunststoff verarbeitenden Industrie fällt.

2. Nach Auffassung des Berufungsgerichts ist jedoch auf den Betrieb der Beklagten die Ausnahme nach Abschnitt I Absatz 2 Buchstabe a) des ersten Teils der Maßgaben zur Allgemeinverbindlicherklärung mit der Folge anzuwenden, dass die Beklagte in dem gesamten hier streitgegenständlichen Zeitraum von der Allgemeinverbindlicherklärung nicht erfasst wird.

Gemäß Abschnitt I Absatz 2 Buchstabe a) des ersten Teils der Maßgaben zur Allgemeinverbindlicherklärung wird für Betriebe von Arbeitgebern mit Sitz im Inland, die bereits am Stichtag (1. Juli 1999) unmittelbar oder mittelbar ordentliches Mitglied des Hauptverbandes der Holz- und Kunststoffe verarbeitenden Industrie verwandter Industriezweige e.V. waren, unwiderlegbar vermutet, dass die Voraussetzungen der Ziffer I Absatz 1 - also hier das Unterfallen unter den fachlichen Geltungsbereich der Tarifverträge der Holz- und Kunststoff verarbeitenden Industrie - erfüllt sind.

Wie auch das Bundesarbeitsgericht in dem dort entschiedenen Fall (vgl. BAG, a.a.O., Ziffer III 1 der Entscheidungsgründe) hat das Berufungsgericht keine rechtlichen Bedenken gegen die satzungsgemäße Mitgliedschaft der hiesigen Beklagten im Landesverband Sachsen-Anhalt der Holz- und Kunststoff verarbeitenden Industrie e.V., der Mitglied des Hauptverbandes der Holz- und Kunststoffe verarbeitenden Industrie und verwandter Industriezweige e.V. ist.

Die Besonderheit gegenüber dem vom Bundesarbeitsgericht entschiedenen Fall liegt vorliegend darin, dass der Betrieb am Stichtag (1. Juli 1999) gemäß Abschnitt I Absatz 2 Buchstabe a) des ersten Teils der Maßnahmen zur Allgemeinverbindlicherklärung vom Geltungsbereich der Bautarifverträge ausgenommen war, weil der damalige Inhaber, die Firma "J. D. Glas- und Bauelemente Studio" Mitglied im Landesverband Sachsen-Anhalt der Holz- und Kunststoff verarbeitenden Industrie e.V. war, so dass unwiderlegbar vermutet wurde, dass die Voraussetzungen des Absatzes 1 des Abschnitts I erfüllt sind, während die Beklagte diesen Betrieb nach ihrer Gründung am 1. Januar 2000 im Wege des Betriebsübergangs übernommen hat.

Wenn ein Betrieb nach dem Stichtag im Wege des Betriebsübergangs auf neuen, gleichermaßen tarifgebundenen Arbeitgeber übergeht, verbleibt es nach Auffassung des Berufungsgerichts bei der Anwendung der Ausnahme gemäß Abschnitt I Absatz 2 Buchstabe a) der oben genannten Maßgaben, auch wenn der - neue - Arbeitgeber zum Stichtag noch nicht Mitglied eines solchen Verbandes war.

Dies ergibt sich nach Auffassung des Berufungsgerichts aus der Auslegung der oben genannten Maßgaben.

Anders als der Kläger meint, kommt es für die Feststellung, ob es sich bei den Betrieben und selbständigen Betriebsabteilungen von Arbeitgebern, die bereits am Stichtag ordentliches Mitglied eines in Abschnitt I Absatz 2 Buchstabe a) genannten Verbandes waren, nicht darauf an, ob der neue Arbeitgeber im gesellschaftsrechtlichen Sinn Rechtsnachfolger des ursprünglichen Arbeitgebers war. Arbeitgeber im Sinne der Einschränkung der Allgemeinverbindlicherklärung ist auch die im gesellschaftsrechtlichen Sinn andere juristische Person, auf die die Arbeitsverhältnisse der im Betrieb beschäftigten Arbeitnehmer gemäß § 613 a BGB übergegangen sind, wenn der Erwerber spätestens seit dem Zeitpunkt des Betriebsübergangs ordentliches Mitglied eines der in Absatz 2 Buchstabe a) genannten Verbände ist.

Unerheblich ist dabei, ob die Verbandszugehörigkeit auf einer Übertragung der Mitgliedschaft des Veräußerers oder einem Verbandsbeitritt des Erwerbers beruht, da beide Fälle eine ununterbrochene Tarifanwendung zur Folge haben. Deshalb kam es entscheidungserheblich nicht darauf an, ob - was vorliegend aufgrund der Satzung des Verbandes zweifelhaft erscheint - eine Übertragung der Mitgliedschaft von der Einzelfirma auf die Beklage erfolgen konnte. Zwischen den Parteien ist aber unstreitig, dass die Einzelfirma bis zum 31. Dezember 1999 und die Beklagte ab 1. Januar 2000 verbandszugehörig waren, so dass die einschlägigen Tarifverträge ohne Unterbrechung unmittelbar und zwingend auf die Arbeitsverhältnisse der tarifgebundenen Arbeitnehmer wirkten.

Durch die Stichtagsregelung verbunden mit der unwiderlegbaren Vermutung in Abschnitt I Absatz 2 Buchstabe a) Satz 2 der Maßgaben soll Rechtssicherheit über die Tarifzuständigkeit und Tarifbindung für diejenigen Betriebe, die wegen der bereits bestehenden Mitgliedschaft des Arbeitgebers in einem der genannten Verbände anders tarifunterworfen waren, geschaffen, andererseits eine "Tarifflucht" weiterer Betriebe verhindert werden. Diese Intention der Tarifvertragsparteien wird auch durch die Regelung im Buchstaben b) des Absatzes 2 deutlich, die unter bestimmten Voraussetzungen auch für nachgegründete Niederlassung von "Stichtagsbetrieben" eine unwiderlegbare Vermutung regelt. Danach entspricht es nach Auffassung des Berufungsgerichts der Intention der Tarifvertragsparteien - ausgehend von der Betriebsbezogenheit der Tarifregelungen - die Einschränkung der Allgemeinverbindlichkeit eines vor dem Stichtag von der Tarifgeltung ausgenommenen Betriebes im Fall des nach dem Stichtag erfolgten Betriebsübergangs fortdauern zu lassen.

3. Da die Allgemeinverbindlicherklärung den Betrieb der Beklagten bereits aus den in Ziffer 2 genannten Gründen nicht erfasst, konnte dahinstehen, ob die Tarifkonkurrenz zwischen dem Manteltarifvertrag für die Holz- und Kunststoff verarbeitende Industrie Sachsen-Anhalt in der Fassung vom 21. November 1996 und dem Tarifvertrag über das Sozialkassenverfahren im Baugewerbe vom 12. November 1986 im vorliegenden Fall anders als vom Bundesarbeitsgericht in der Entscheidung vom 25. Juli 2001 zu beurteilen ist.

III.

Der Kläger hat gemäß § 97 Abs. 1 ZPO die Kosten des erfolglosen Rechtsmittels zu tragen.

IV.

Gegen diese Entscheidung war gemäß § 72 Abs. 2 Nr. 1 ArbGG für den Kläger die Revision zuzulassen.

Ende der Entscheidung

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