Judicialis Rechtsprechung

Mit der integrierten Volltextsuche, die vom Suchmaschinenhersteller "Google" zur Verfügung gestellt wird, lassen sich alle Entscheidungen durchsuchen. Dabei können Sie Sonderzeichen und spezielle Wörter verwenden, um genauere Suchergebnisse zu erhalten:

Zurück

Beginn der Entscheidung

Gericht: Landesarbeitsgericht Berlin
Urteil verkündet am 06.06.2003
Aktenzeichen: 8 Sa 587/03
Rechtsgebiete: BGB


Vorschriften:

BGB § 209
BGB § 222
Verjährungsunterbrechung durch hilfsweise, nachträgliche, objektive Klagehäufung
Landesarbeitsgericht Berlin Im Namen des Volkes Urteil

8 Sa 587/03

Verkündet am 6. Juni 2003

In Sachen

pp

hat das Landesarbeitsgericht Berlin, 8. Kammer, auf die Beratung vom 22.05.2003 durch die Vorsitzende Richterin am Landesarbeitsgericht Albrecht-Glauche als Vorsitzende sowie die ehrenamtlichen Richter Ernst und Rieke

für Recht erkannt:

Tenor:

I.

Auf die Berufung des beklagten Landes wird das Urteil des Arbeitsgerichts Berlin vom 02.05.2000 - Geschäftsnummer 91 Ca 36754/99 - teilweise dahin abgeändert, dass das beklagte Land unter Abweisung der weitergehenden Klage verurteilt wird, an die Klägerin 4.615,77 EUR (viertausendsechshundertfünfzehn 77/100) brutto zu zahlen. Die weitergehende Berufung des beklagten Landes wird zurückgewiesen.

II.

Die Kosten des Rechtsstreits haben bei einem Streitwert von 6.846,70 EUR die Klägerin zu 1/3 und das beklagte Land zu 2/3 zu tragen.

III.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand:

Die Parteien streiten in der Berufungsinstanz zuletzt noch darüber, ob Ansprüche der als pädagogische Unterrichtshilfe tätigen Klägerin auf die Zahlung von Vergütungsdifferenzen zwischen den Vergütungsgruppen IV b und V c BAT-O für den Zeitraum vom 1.07.1995 bis 28.02.1997 verjährt sind.

Am 08.12.1994 hat die Klägerin bei dem Arbeitsgericht Berlin die dem beklagten Land am 21.12.1994 zugestellte Klage mit folgenden Anträgen erhoben:

1. Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 7.375,54 DM brutto nebst 4% Zinsen aus dem sich hieraus ergebenden Nettobetrag seit dem 7.2.1994 zu zahlen.

2. Der Beklagte wird weiterhin verurteilt, einen Betrag in Höhe von 1489,86 DM brutto nebst 4% Zinsen seit dem 7.2.1994 aus dem sich hieraus ergebenden Nettobetrag zu zahlen und zur Begründung des Antrags zu 1. unter Vorlage einer Differenzberechnung ausgeführt, das beklagte Land schulde für die Zeit vom 01.07.1991 bis 30.11.1994 Zahlung der Differenz zwischen dem Bruttoeinkommen nach den Vergütungsgruppen V b und V c BAT-O und den entsprechenden Ortszuschlägen.

Hinsichtlich des Klageantrags zu 2. hat die Klägerin unter Hinweis auf § 1 Abs.1 TV Zulagen Ang-O vom 17.05.1982 die Differenz zwischen der von dem beklagten Land seit dem 1.6.1993 nur noch in Höhe von 55,23 DM brutto monatlich gezahlten allgemeinen Zulage und der beanspruchten allgemeinen Zulage in Höhe von 138.- DM brutto monatlich für die Zeit vom 01.06.1993 bis 30.11.1994 begehrt.

Nachdem die Parteien im Gütetermin am 16.01.1995 beantragt haben, einen neuen Termin nur auf den Antrag einer der Parteien anzuberaumen, hat die Klägerin mit dem Schriftsatz vom 13.07.1995 (Bl. 19. d.A.) Terminsanberaumung beantragt. Nach einem gerichtlichen Hinweis vom 19.07.1995 (Bl. 20 d.A.) hat die Klägerin ihren Antrag für gegenstandlos erklärt, diesen unter dem 04.12.1997 (Bl. 22 d.A.) wieder aufgegriffen.

Mit einem bei dem Arbeitsgericht am 16.02.1998 eingegangenen, dem beklagten Land am 25.02.1998 zugestellten Schriftsatz vom 16.02.1998 (Bl. 28 - 29 d.A.) hat die Klägerin auf eine gerichtliche Auflage ihren Vergütungsdifferenzanspruch ergänzend begründet und Folgendes erklärt:

"Hilfsweise wird die im Streit stehende Forderung darauf gestützt, dass der Beklagte der Klägerin zwischenzeitlich seit dem 1.7.1995 Vergütung nach Vergütungsgruppe IV b BAT-O schuldet, Aufnahme der Zahlung insoweit aber erst seit dem 1.3.1997 vornimmt. Der Beklagte ist aber auch verpflichtet, den Vergütungsanspruch der Klägerin nach Vergütungsgruppe IV b BAT für den Zeitraum vom 1.7.1995 bis 28.2.1997 zu erfüllen..."

Hierzu hat das beklagte Land mit dem Schriftsatz vom 31.03.1998 (Bl. 37 - 40 d.A.) u.a. erklärt, dass es - soweit es sich bei den Ausführungen der Klägerin um eine Klageerweiterung handeln solle - dieser, weil wegen fehlender Förderung des Rechtsstreits nicht sachdienlich, widerspreche.

Im Kammertermin am 16.02.1999 hat die Klägerin erklärt, mit der Klage nur noch Vergütungsansprüche für den Zeitraum vom 01.07.1995 bis 28.02.1997 in Höhe der Vergütungsdifferenz zwischen Vergütungsgruppe IV b und V c BAT-O geltend zu machen. Das Gericht hat darauf hingewiesen, dass bei einer Weiterführung des Verfahrens die Klageforderung noch schlüssig und in nachvollziehbarer Weise zu berechnen sei.

Mit dem am 21.12.1999 bei Gericht eingegangenen, dem beklagten Land am 18. 01. 2000 zugestellten Schriftsatz vom 20.12.1999 hat die Klägerin ihre Klage unter Bezugnahme auf den Klageantrag vom 08.12.1994 auf 13.390,98 DM brutto erweitert und der Forderung folgende Berechnung zugrunde gelegt:

01.07.1995 - 31.10.1995:

41 Lj. V c 2.541.80 DM IV b 3.096,62 DM 554,82 DM x 4 Monate = 2.219,28 DM

01.11.1995 - 30.09.1995:

41.Lj. V c 3.007,01 DM IV b 3.663,37 DM 656,36 DM x 11 Monate = 7.219.96 DM

01.10.1996 - 31.12.1996:

43. Lj. V c 3.007,01 DM IV b 3.773,55 DM 766,54 DM x 3 Monate = 2.299,62 DM

01.01.1997 - 28.02.1997

43. Lj. V c 3.240,54 DM IV b 4.066,60 DM 826,06 DM x 2 Monate = 1.652,15 DM

Das beklagte Land hat Klageabweisung beantragt.

Von der weiteren Darstellung des Sach- und Streitstandes erster Instanz wird unter Bezugnahme auf den Tatbestand des angefochtenen Urteils (Bl.136 - 140 d.A.) abgesehen.

Durch das Urteil vom 02.05.2000 hat das Arbeitsgericht das beklagte Land antragsgemäß verurteilt, an die Klägerin 13.390,98 DM brutto zu zahlen. Wegen der Begründung wird auf die Entscheidungsgründe dieses Urteils (Bl. 140 - 153 d.A.) verwiesen.

Gegen das dem beklagten Land am 30.05.2000 zugestellte Urteil richtet sich die am 29.06.2000 bei dem Landesarbeitsgericht Berlin eingegangene Berufung, die das beklagte Land mit einem am 31.07.2000 eingegangenen Schriftsatz begründet hat.

Im Hinblick auf die bei dem Bundesarbeitsgericht anhängigen Verfahren zu den Aktenzeichen 8 AZR 647/00 und 6 AZR 675/00 hat das Gericht auf Antrag beider Parteien zunächst das Ruhen des Verfahrens angeordnet. Nach Abschluss der o.g. Verfahren haben die Parteien das Verfahren wieder aufgerufen.

Das beklagte Land macht sich die Ausführungen des Bundesarbeitsgerichts zu Eigen, beruft sich weiterhin auf die Einrede der Verjährung und beantragt,

die Klage unter Abänderung der Entscheidung des Arbeitsgerichts Berlin vom 02.05.2000 zum Aktenzeichen 91 Ca 36754/99 abzuweisen.

Die Klägerin und Berufungsbeklagte beantragt,

die Berufung zurückzuweisen

und hält ihre Forderung für nicht verjährt.

Wegen des weiteren Vorbringens der Parteien in der Berufungsinstanz wird auf den vorgetragenen Inhalt der gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.

Entscheidungsgründe:

I.

Die nach § 64 Abs.2 ArbGG statthafte Berufung des beklagten Landes ist form- und fristgerecht im Sinne der §§ 66 Abs.1 ArbGG, 518. 519 ZPO a.F. eingelegt und begründet worden.

II.

Die Berufung hat in der Sache teilweise Erfolg.

Auf die Berufung des beklagten Landes war das angefochtene Urteil in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang abzuändern und die Klage abzuweisen, da die Zahlungsansprüche der Klägerin insoweit verjährt sind, im Übrigen war die Berufung zurückzuweisen.

1.

Nachdem das Bundesarbeitsgericht durch die Urteile vom 8. August 2002 zu den Geschäftsnummern 8 AZR 647/00 und 8 AZR 675/00 erkannt hat, dass die dortigen, als pädagogische Unterrichtshilfen tätigen Klägerinnen für den Zeitraum vom 01.07.1995 bis 28.02.1997 die Zahlung von Vergütungsdifferenzen zwischen den Vergütungsgruppen IV b und V b bzw. IV b und V c BAT-O beanspruchen können, soweit die Ansprüche nicht verjährt sind, erhält der Berufungsführer seine bisherigen Angriffe gegen das angefochtene Urteil nicht aufrecht. Auch das Berufungsgericht schließt sich den Ausführungen des Bundesarbeitsgerichts in den o.g. Entscheidungen an und sieht von einer eigenen Darstellung ab.

Daraus folgt, dass der Klägerin für den o.g. Zeitraum auf der Grundlage ihrer erstinstanzlich mit dem Schriftsatz vom 21.12.1999 aufgestellten Berechnung, die rechnerisch nachvollziehbar und vom beklagten Land nicht bestritten ist, ein Zahlungsanspruch in Höhe der Vergütungsdifferenz zwischen den Vergütungsgruppen IV b und V b BAT-O zusteht.

Die Klägerin macht - ausgehend von der Berechnung in dem Schriftsatz vom 20.12.1999, aufgeschlüsselt nach Kalenderjahren - folgende Ansprüche geltend:

1995

01.07.1995 - 31.10.1995 (4 x 554,82 DM =) 2.219,28 DM

01.11.1995 - 31.12.1995 (2 x 656,36 DM =) 1.312,72 DM

1996

01.01.1996 - 30.09.1996 (9 x 656,36 DM =) 5.907,24 DM

01.10.1996 - 31.12.1996 (3 x 766,54 DM =) 2.299,62 DM

1997

01.01.1997 - 28.02.1997 (2 x 826,06 DM =) 1.652,12 DM

2.

Gegen diesen Zahlungsanspruch hat das beklagte Land die Einrede der Verjährung erhoben und darf gemäß § 222 Abs. 1 BGB a.F. die Leistung hinsichtlich derjenigen Ansprüche verweigern, bei denen die Verjährung bereits vollendet war, bevor ein Unterbrechungstatbestand eingetreten ist.

Dabei geht das Berufungsgericht davon aus, dass für die vorliegenden Gehaltsansprüche der Klägerin die zweijährige Verjährungsfrist nach § 196 Nr. 8 BGB a. F. gilt, die nach § 201 BGB a.F. mit dem Schluss des Jahres in Lauf gesetzt wird, in dem der Anspruch im Sinne des §198 Satz 1 BGB a.F. entsteht.

2.1.

Entgegen der von der Klägerin geäußerten Auffassung, waren weder die Klageerhebung am 08.12.1994 noch Prozesshandlungen bis zum Einreichen des Schriftsatzes vom 16.02.1998 geeignet, den Lauf der Verjährungsfrist für die hier streitigen Ansprüche zu unterbrechen, denn die ursprüngliche Klage betraf einen anderen Anspruch.

Der Anspruch i.S.d. § 209 Abs.1 BGB a. F bestimmt sich gemäß § 253 Abs.2 Nr. 2 ZPO nach dem Streitgegenstand der Klage. Dabei ergibt sich der Streitgegenstand einer Klage nach dem Gegenstand und dem Grund des erhobenen Anspruchs, also nach dem den Antrag stützenden Lebenssachverhalt (vgl. dazu nur BAG, Urteile vom 09.10.2002 - 5 AZR 160/01 - NZA 2003, 344; vom 11.11.1997 - 9 AZR 598/96 - n.v.; vom 27.10.1982 - 5 AZR 599/80 - n.v.; Baumbach/Lauterbach, ZPO, 60.Aufl., § 253 Rz. 30 ff). Indem die Klägerin mit dem Klageantrag zu 1) Zahlungsansprüche in Höhe der Vergütungsdifferenzen zwischen den Vergütungsgruppen V b und V c BAT-O für die Zeit vom 01.07.1991 bis 30.11.1994 sowie mit dem Klageantrag zu 2) die Zahlung einer allgemeinen Zulage geltend gemacht hat, konnte die Verjährung für die hier streitgegenständlichen Ansprüche, die nach dem 08.12 1994 entstanden, nicht bereits durch die Klageerhebung am 08.12.1994 unterbrochen werden.

2.2.

Allerdings hat die Klägerin mit dem, dem beklagten Land am 25.02.1998 zugestellten Schriftsatz vom 16.02.1998 einen Teil der hier streitigen Ansprüche gerichtlich geltend gemacht, indem sie die damals im Streit stehende Vergütungsdifferenzforderung hilfsweise auch darauf gestützt hat, dass das beklagte Land verpflichtet sei, ihren Vergütungsanspruch nach Vergütungsgruppe IV b BAT für den Zeitraum vom 01.07.1995 bis 28.02.1997 zu erfüllen. Damit hat die Klägerin ihren damals rechtshängigen Zahlungsanspruch nachträglich - hilfsweise - auf einen anderen Lebenssachverhalt gestützt.

Darin ist eine nachträgliche objektive, hilfsweise Klagehäufung zu sehen, deren Zulässigkeit sich nach § 263 ZPO bestimmt (vgl. BGH, Urteil vom 15.01.2001 - II ZR 48/99 - NJW 2001, 1210), wobei die Rechtshängigkeit des neuen Streitgegenstandes mit der Zustellung oder Antragstellung i.S.d. § 261 Abs.2 ZPO bereits vor der Entscheidung über die Zulässigkeit der Klagehäufung eintritt.

Nach ständiger höchstrichterlicher Rechtsprechung, der sich das Berufungsgericht anschließt, wird die Verjährung auch für einen nur hilfsweise geltend gemachten Anspruch unterbrochen (BGH, Urteil vom 11. Juli 1990 - VIII ZR 219/89 - NJW 1990, 2680, Paland, BGB, 54. Aufl. Rz. 5 zu § 209 BGB a.F., m. w. N.), auch eine (nur) unzulässige Klage oder zunächst unsubstanziierte Teilklage unterbricht den Lauf der Verjährungsfrist für jeden Teilanspruch in Höhe der Gesamtsumme (vgl. BGH, Urteile vom 03.04.1996 - VIII ZR 315/94 -NJW-RR 1996, 885; vom 19.11.1987 - VII ZR 189/86 - NJW1988,1854), wobei es unerheblich ist, ob die Aufgliederung des Klageantrags auf die Einzelforderungen erst zu einem Zeitpunkt vorgenommen wird, zu dem die Verjährungsfrist ohne die Unterbrechung bereits abgelaufen wäre (vgl. BGH, Urteile vom 19.11.1987,a.a.O; v. 22.05.1967 - II ZR 87/65 - NJW 1967, 993; vom 13.07.1959 - III ZR 27/58 - NJW 1959,1819).

Damit hat die Klägerin nach Auffassung des Berufungsgerichts allerdings nur in einer dem ursprünglichen Klageantrag zu 1) entsprechenden Höhe von 7.375,54 DM brutto die Verjährungsfrist für die nunmehr streitigen Vergütungsdifferenzansprüche unterbrochen, denn nur insoweit hat die Klägerin in dem Schriftsatz vom 16.02.1998 diese Ansprüche hilfsweise als nachträgliche objektive Klagehäufung in den Prozess eingeführt. In dem Schriftsatz finden sich Ausführungen nur zum Klageantrag zu 1), so dass die Formulierung "wird die im Streit stehende Forderung" als nur auf diesen Klageantrag bezogen verstanden werden kann.

Die nachträgliche objektive Klagehäufung war auch zulässig. Zwar hat das beklagte Land der Klageänderung im Schriftsatz vom 31.03.1998 widersprochen, diesen Widerspruch in der Folgezeit jedoch nicht aufrecht erhalten (§ 276 ZPO).

In Höhe eines Teilbetrags von 7.375,54 DM hat die Klägerin mithin die Verjährung für die Vergütungsdifferenzansprüche in Höhe von insgesamt 8.206,86 DM für die Zeit vom 01.01.1996 - 31.12.1996 (01.01.1996 - 30.09.1996 (9 x 656,36 DM =)5.907,24 DM, 01.10.1996 - 31.12.1996 (3 x 766,54 DM =)2.299,62 DM) unterbrochen, so dass diesem Anspruch die Einrede der Verjährung nicht entgegensteht.

Selbst wenn die Teilklage, für die die Klägerin aufgrund der nachträglichen Klageerweiterung auf den hier streitigen, höheren Gesamtbetrag keine Bestimmung der Teilforderungen mehr vorgenommen hat, sich zunächst auf die ältesten Ansprüche der Klägerin bezogen haben sollte, so wäre auch wegen der Ansprüche für die Zeit vom 01.07.1995 bis 31.12.1995 die Verjährungsfrist im Jahr 1998 noch nicht abgelaufen gewesen, denn der Vergütungsdifferenzanspruch der Klägerin für diesen Zeitraum ist erst im Jahr 1996 mit der rückwirkenden Neuregelung der Vergütung entstanden (§ 198 Satz 1 BGB a.F.) und konnte erstmals zum Zeitpunkt der Neuregelung klageweise geltend gemacht werden.

2.3.

Der weitere Anspruch der Klägerin auf Vergütungsdifferenz für die Zeit vom 01.01.1997 - 28.02.1997 in Höhe von 1.652,15 DM ist - wie auch das beklagte Land einräumt - nicht verjährt. Mit dem am 21.12.1999 bei Gericht eingegangenen Schriftsatz der Klägerin vom 20.12.1999, hat sie, wie bereits im Verhandlungstermin am 16.02.1999 angekündigt, ihre Klage auf die zuletzt streitgegenständliche Forderung erweitert (§ 263 ZPO) und der Höhe nach berechnet. Mit der Zustellung dieses Schriftsatzes an das beklagte Land am 17.01.2000 trat die Unterbrechung der Verjährung gemäß § 209 Abs.1 BGB a.F. i.V.m. § 270 Abs.3 ZPO a. F. mit Wirkung zum 21.12.1999 ein, so dass damit die Verjährung für die für die Zeit vom 01.01.1997 bis 28.02.1997 geltend gemachten Ansprüche in Höhe von 1.652,15 DM unterbrochen wurde.

2.4.

Hinsichtlich der einen Betrag von 4.615,77 EUR brutto (9.027,66 DM brutto) übersteigenden Forderung hat sich das beklagte Land zu Recht auf die Einrede der Verjährung berufen, so dass das angefochtene Urteil insoweit abzuändern und die Klage abzuweisen war.

III.

Die Kosten des Rechtsstreits waren den Parteien gemäß § 92 Abs.1 ZPO im Verhältnis ihres Obsiegens und Unterliegens mit 1/3 zu 2/3 aufzuerlegen.

IV.

Die gesetzlichen Voraussetzungen für die Zulassung der Revision liegen nicht vor ( § 72 Abs.2 ArbGG ). Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung und ist allein an den Besonderheiten des Einzelfalls orientiert. Eine Divergenz zu anderen obergerichtlichen Entscheidungen ist nicht erkennbar.

Ende der Entscheidung

Zurück