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Gericht: Landesarbeitsgericht Berlin
Urteil verkündet am 22.01.2003
Aktenzeichen: 9 Sa 2057/02
Rechtsgebiete: BAT
Vorschriften:
BAT § 22 | |
BAT § 23 | |
BAT § 24 |
2. Die Zeit, in der einer Polizeiangestellten die Aufgaben einer Daktyloskopin vorübergehend probeweise zur Einarbeitung bzw. Ausbildung übertragen wurden, kann auf die Zeit für einen Bewährungsaufstieg nicht angerechnet werden. Die dreijährige Probezeit hält sich wegen der notwendigen Ausbildungszeit im Rahmen des billigen Ermessens.
Landesarbeitsgericht Berlin Im Namen des Volkes Urteil
Verkündet am 22.01.2003
In Sachen
pp
hat das Landesarbeitsgericht Berlin, 9. Kammer, auf die mündliche Verhandlung vom 22.01.2003 durch die Vorsitzende Richterin am Landesarbeitsgericht Wieland als Vorsitzende sowie die ehrenamtlichen Richter Herr Berthold und Herr Heidebring
für Recht erkannt:
Tenor:
I. Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Berlin vom 13. August 2002 - 86 Ca 11097/02 - wird auf ihre Kosten zurückgewiesen.
II. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand:
Die Parteien streiten über die zutreffende Eingruppierung der Klägerin.
Die Klägerin ist Polizeiangehörige und wurde 1991 von dem beklagten Land in den nichttechnischen Verwaltungsdienst zu den Bedingungen des BAT übernommen. Zum 01.04.1995 wurde ihr die höherwertige Tätigkeit einer Daktyloskopin beim LKA probeweise übertragen. Diese Tätigkeit entspricht nach Auffassung des beklagten Landes den Tätigkeitsmerkmalen der Vergütungsgruppe V b, Fallgruppe 1 b der Anlage 1 a zum BAT, Teil 1. Der Klägerin wurde in einem Schreiben vom 22.03.1995 mitgeteilt, dass sie bis zum Ablauf einer angemessenen Einarbeitungszeit und bis zum Erreichen der persönlichen Voraussetzungen für diese Tätigkeit eine Vergütung nach Vergütungsgruppe V c "im Wege der Absenkung" erhalte. Mit Schreiben vom 31.07.1995 teilte das beklagte Land ergänzend mit, dass sie ab 01.04.1995 nach der Vergütungsgruppe V b "eingruppierungsmäßig behandelt" werde und aufgrund einer Senatsentscheidung in den ersten drei Jahren dieser Tätigkeit eine Vergütungszahlung nach Vergütungsgruppe V c erfolge.
Demgemäss wurde die Klägerin ab 01.04.1995 mit Vergütungsgruppe V c vergütet. Sie wurde mit Aufgaben einer Daktyloskopin beschäftigt und absolvierte in der Zeit vom 24.11.1997 bis 19.12.1997 einen Einführungslehrgang "Daktyloskopie" beim BKA W.. Nachdem seitens des LKA eine Bestätigung darüber vorlag, dass sich die Klägerin in ihrem Aufgabengebiet bewährt hatte, erhält die Klägerin seit dem 01.04.1998 unter Fortführung ihrer Tätigkeit als Daktyloskopin Vergütung nach Vergütungsgruppe V b.
Mit Schreiben vom 30.06.2000 machte die Klägerin eine Vergütung nach Vergütungsgruppe IV b ab 01.04.1999 geltend und begründete dies damit, dass sie sich zu diesem Zeitpunkt vier Jahre mit Tätigkeiten in der Vergütungsgruppe V b Fallgruppe 1 b bewährt habe. Nach Ablehnung durch das beklagte Land verfolgt sie diesen Anspruch mit ihrer Klage weiter.
Von einer weiteren Darstellung des Sach- und Streitstandes erster Instanz wird gemäß § 69 Abs. 2 ArbGG abgesehen.
Durch Urteil vom 13.08.2002 hat das Arbeitsgericht die Klage abgewiesen und in der Begründung im Wesentlichen die Entscheidungsgründe eines Urteils der 60. Kammer des Arbeitsgerichts wiederholt, die über eine Parallelfall entschieden hatte. Es hat ausgeführt, die Klage sei schon nicht schlüssig, weil die Klägerin keine Tatsachen vorgetragen habe, aufgrund derer sie die Tätigkeitsmerkmale der Vergütungsgruppe V b erfülle. Sie könne sich auch nicht auf das Schreiben des beklagten Landes vom 18.07.1995 (müsste hier heißen: 22.03.1995) berufen, in dem ihr nur die "abgesenkte" Vergütung der Gruppe V c zugesagt worden sei. Diese Formulierung führe nicht zu einer Umkehrung der Darlegungslast wie bei einer korrigierenden Rückgruppierung. In der Berufungsentscheidung zu dem Urteil der 60. Kammer sei die Erfüllung der Tätigkeitsmerkmale der selbständigen Leistungen und umfassenden Fachkenntnisse bei einem Sachbearbeiter im daktyloskopischen Erkennungsdienst ebenfalls verneint worden. Auch die von der Klägerin vorgetragenen Tätigkeiten im einzelnen ließen keinen Schluss darauf zu, dass die Tätigkeitsmerkmale der Vergütungsgruppe V b erfüllt seien.
Gegen das ihr am 07.10.1002 zugestellte Urteil richtet sich die am 06.11.2002 beim Landesarbeitsgericht eingegangene und mit einem am 29.11.2002 bei Gericht eingegangenen Schriftsatz begründete Berufung der Klägerin.
Die Klägerin trägt vor, sie sei bereits mit der erstmaligen Übertragung der Aufgaben einer Daktyloskopin in die Vergütungsgruppe V b Fallgruppe 1 b eingruppiert gewesen. Daher sei sie ab dem 01.04.1999 in der Vergütungsgruppe IV b im Wege des Bewährungsaufstiegs höhergruppiert. Dies ergebe sich vor allem aus den von ihr schon in erster Instanz dargelegten Tätigkeiten, die das Arbeitsgericht nicht hinreichend gewürdigt habe. Die Beurteilung der Tätigkeiten eines Programmdaktyloskopen in dem Urteil des BAG vom 10.12.1997, das auch das LAG in dem Parallelverfahren herangezogen hat, sei zwar nachvollziehbar, die Tätigkeit der Klägerin sei damit aber nicht vergleichbar. Es könne hier nur darum gehen, ob sie in der Einweisungszeit die höherwertige Tätigkeit vollwertig erfüllt hat. Das habe sogar das LAG auch nach etwa zwei Jahren schon für möglich gehalten. Sie habe dementsprechend dargelegt, dass eine geregelte oder geordnete Ausbildungszeit bei ihr nur während der ersten sieben Monate erfolgt sei. Danach habe sie vollumfänglich eigenverantwortliche Leistungen erbracht, sei insbesondere ohne Unterstützung zum Tatortsdienst eingeteilt worden. Das habe das beklagte Land nicht bestritten. Auch habe das Arbeitsgericht im Parallelfall fehlerhaft einen Anspruch aus dem Gleichbehandlungsgrundsatz verneint.
Die Klägerin beantragt,
das Urteil des Arbeitsgerichts Berlin vom 13.08.2002 ( 86 Ca 11097/02) aufzuheben und festzustellen, dass die Klägerin ab dem 01.04.1999 in Vergütungsgruppe IV b BAT eingruppiert ist.
Das beklagte Land beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Das beklagte Land trägt vor, dass der Vortrag der Klägerin nicht ausreichend die Voraussetzungen für die begehrte Höhergruppierung enthalte. Die Klägerin habe nicht substantiiert und schlüssig dargelegt, dass ihr ab 01.04.1995 eine Tätigkeit übertragen worden sei, die die Voraussetzungen der Vergütungsgruppe V c (gründliche und vielseitige Fachkenntnisse, selbständige Leistungen) und der Vergütungsgruppe V b (gründliche und umfassende Fachkenntnisse und selbständige Leistungen) erfüllt. Auch das Merkmal der besonderen Verantwortung habe sie nicht dargelegt.
Auch sei der Klägerin nicht die Tätigkeit einer Daktyloskopin, sondern die einer Daktyloskopin zur Ausbildung übertragen worden. Ihr sei die Tätigkeit daher nicht zur eigenverantwortlichen Erledigung übertragen worden. Es werde auch bestritten, dass die Klägerin schon nach sieben Monaten die für eine vollwertige Daktyloskopin erforderlichen Kenntnisse und Erfahrungen gehabt hat. Grundsätzlich seien dafür drei Jahre Ausbildung erforderlich. Die Klägerin sei daher vom 01.04.1995 bis 30.06.1996 im Tatorterkennungsdienst, vom 01.10.1996 bis 10.08.1997 im Personenerkennungsdienst, und vom 11.08.1997 wieder im Tatorterkennungsdienst eingesetzt worden. Auch die Versendung zum Lehrgang in W., eine unabdingbare Voraussetzung für die Arbeit eines Daktyloskopen, mache deutlich, dass die Klägerin sich zu dieser Zeit noch in der Ausbildungszeit befunden habe. Die Arbeitsergebnisse der Klägerin seien auch während der Ausbildungszeit von dem zuständigen Kommissariatsleiter kontrolliert worden. Selbst wenn im Einzelfall eine kürzere Ausbildungszeit möglich wäre, dann müsste dies im Rahmen einer Überprüfung festgestellt werden und danach die höherwertige Tätigkeit auch übertragen werden. Solches sei nicht erfolgt. Die Klägerin könne sich auch nicht auf den Gleichbehandlungsgrundsatz berufen. Nur in einem Einzelfall habe das beklagten Land irrtümlich fehlerhaft die Einweisungszeit auf die Bewährungszeit angerechnet. Hiervon habe es sich, wie ein Schreiben aus dem Jahre 2000 belege, abgewandt.
Entscheidungsgründe:
I.
Die nach dem Streitwert statthafte sowie form- und fristgerecht eingelegte Berufung der Klägerin ist zulässig.
II.
Die Berufung hat jedoch in der Sache keinen Erfolg. Zu Recht ist das Arbeitsgericht zur Klageabweisung gelangt. Der Klägerin steht der geltend gemachte Anspruch auf Vergütung nach Vergütungsgruppe IV b BAT ab dem 01.04.1999 nicht zu. Denn die erforderliche Bewährungszeit hat die Klägerin zum 01.04.1999 oder auch später (noch) nicht erreicht.
1.
Die Klägerin hat keinen tarifvertraglichen Anspruch auf Höhervergütung.
a)
Nach dem übereinstimmenden Vortrag der Parteien erfüllt die Klägerin mit ihrer Tätigkeit jedenfalls seit dem 01.04.1998 die Tätigkeitsmerkmale der Vergütungsgruppe V b Fallgruppe 1 b BAT. Ob diese Rechtsauffassung der Parteien zutrifft, kann dahinstehen. Denn auch, wenn man dies unterstellt, ist die Eingruppierung der Klägerin in die Vergütungsgruppe IV b BAT für die Zeit ab 01.04.1999 nicht gerechtfertigt. Das folgt schon daraus, dass die Klägerin bis zum 31.03.1998 nicht die Tätigkeitsmerkmale der Vergütungsgruppe V b Fallgruppe 1 b erfüllt hat und sich daher in dieser Fallgruppe nicht vier Jahre bewährt hat. Zeiten vor dem 01.04.1998, in denen der Klägerin die höherwertige Tätigkeit zur Probe bzw. Einweisung und Ausbildung übertragen war, können nicht auf die Bewährungszeit angerechnet werden. Insoweit war die Klägerin mit ihrer Tätigkeit nicht in Vergütungsgruppe V b BAT Fallgruppe 1 b eingruppiert.
aa)
Auf das Arbeitsverhältnis der Parteien finden unstreitig kraft vertraglicher Vereinbarung die Vorschriften des BAT Anwendung. Danach kommen für die Eingruppierung der Klägerin folgende Tätigkeitsmerkmale des Teils 1 der Anlage 1 a zum BAT in Betracht:
Vergütungsgruppe V b Fallgruppe 1 a
Angestellte im Büro-, Buchhalterei-, sonstigen Innendienst und im Außendienst, deren Tätigkeit gründliche, umfassende Fachkenntnisse und selbständige Leistungen erfordert (...)
Vergütungsgruppe V b Fallgruppe 1 b
Angestellte im Büro-, Buchhalterei-, sonstigen Innendienst und im Außendienst, deren Tätigkeit sich dadurch aus der Fallgruppe 1 a heraushebt, dass sie mindestens zu einem Drittel besonders verantwortungsvoll ist.* (...)
Vergütungsgruppe IV b Fallgruppe 1 b
Angestellte im Büro-, Buchhalterei-, sonstigen Innendienst und im Außendienst, deren Tätigkeit sich dadurch aus der Vergütungsgruppe V b Fallgruppe 1 a heraushebt, dass sie mindestens zu einem Drittel besonders verantwortungsvoll ist, nach vierjähriger Bewährung in Vergütungsgruppe V b Fallgruppe 1 b. (...)
Danach erfordern die Tätigkeitsmerkmale der Vergütungsgruppe IV b Fallgruppe 1 b, die im übrigen mit den Tätigkeitsmerkmalen der Vergütungsgruppe V b Fallgruppe 1 b übereinstimmen, darüber hinaus eine vierjährige Bewährung in Vergütungsgruppe V b Fallgruppe 1 b.
bb)
Bei der Zuordnung unter die Tätigkeitsmerkmale einer Vergütungsgruppe ist von dem von der Rechtsprechung entwickelten Begriff des Arbeitsvorgangs auszugehen. Hierunter ist eine unter Hinzurechnung der Zusammenhangstätigkeiten bei Berücksichtigung einer sinnvollen, vernünftigen Verwaltungsübung nach tatsächlichen Gesichtspunkten abgrenzbare und rechtlich selbständig zu bewertende Arbeitseinheit der zu einem bestimmten Arbeitsergebnis führenden Tätigkeit eines Angestellten zu verstehen (statt vieler: BAG AP Nrn. 116 und 120 zu §§ 22, 23 BAT 1975). Hierbei ist es zwar rechtlich möglich, dass die gesamte Tätigkeit des Angestellten nur einen Arbeitsvorgang bildet, wenn der Aufgabenkreis nicht weiter aufteilbar und nur einer rechtlichen Bewertung zugänglich ist (BAG AP Nrn. 70 und 101 zu §§ 22, 23 BAT 1975). Tatsächlich trennbare Tätigkeiten mit unterschiedlicher Wertigkeit können jedoch nicht zu einem Arbeitsvorgang zusammengefasst werden (BAG AP Nrn. 156 und 172 zu §§ 22, 23 BAT 1975).
Ob es sich im Streitfall bei der Tätigkeit der Klägerin unter Anwendung der aufgezeichneten Kriterien um einen einheitlichen großen Arbeitsvorgang handelt, wie das BAG für Daktyloskopen in seiner Entscheidung vom 10.12.1997 (AP Nr. 237 zu §§ 22, 23 BAT 1975) angenommen hat, oder die Tätigkeiten in mehrere Arbeitsvorgänge aufzuteilen sind, konnte letztlich dahingestellt bleiben, da die Klägerin die Voraussetzungen schon nicht hinreichend dargelegt hat.
cc)
Die Klägerin ist für die Erfüllung der Voraussetzungen einer Eingruppierung in die von ihr begehrte Vergütungsgruppe darlegungs- und beweispflichtig. Beweiserleichterungen wie bei einer korrigierenden Rückgruppierung kommen der Klägerin nicht zugute. Das beklagte Land hat keine Eingruppierung in die Vergütungsgruppe V b ab 01.04.1995 anerkannt, sondern in seinem Schreiben vom 22.03.1995 zum Ausdruck gebracht und danach auch gehandelt, dass der Klägerin "nur" eine Vergütung nach Vergütungsgruppe V c zusteht. Dass eine Vergütung nach Vergütungsgruppe V c "im Wege der Absenkung" gezahlt werde, umschreibt hinreichend erkennbar, dass die Tätigkeit einer Daktyloskopin nach Auffassung des beklagten Landes "an sich" eine Eingruppierung nach Vergütungsgruppe V b rechtfertige, aber eben erst nach Ablauf einer regelmäßig dreijährigen Einarbeitungszeit. Auch die Formulierung im Schreiben vom 31.07.1995, dass die Klägerin nach Vergütungsgruppe V b "eingruppierungsmäßig behandelt" werde, gleichzeitig aber die Bezahlung in den ersten drei Jahren nach Vergütungsgruppe V c erfolge, besagt nichts anderes.
dd)
Gegen die Erfüllung sämtlicher Tätigkeitsmerkmale der Vergütungsgruppe V b Fallgruppe 1 b spricht in erster Linie, dass während der Einarbeitungszeit die Tätigkeitsmerkmale der Vergütungsgruppe, die der höherwertigen Tätigkeit entspricht, (noch) nicht vorlagen.
Einarbeitungszeiten können zur Zahlung einer minderen Vergütung führen (BAG vom 18.06.1997, AP Nr. 1 zu § 24 BAT-O). Das ist insbesondere dann der Fall, wenn es während dieser Zeit an subjektiven Tätigkeitsmerkmalen (noch) fehlt. Das Erfordernis von gründlichen und umfassenden Fachkenntnissen setzt, als Steigerungsmerkmal zu den geforderten Fachkenntnissen der Vergütungsgruppe V c voraus, dass eine Steigerung der Breite und Tiefe und der Qualität und Quantität nach gegenüber dem Tätigkeitsmerkmal gründliche und vielseitige Fachkenntnisse festgestellt werden kann (BAG a.a.O.). Das verlangt zumindest eine volle Beherrschung des Fachgebiets der Daktyloskopie, die sich auf alle Bereich der Daktyloskopie bezieht. Nach Ansicht des BAG verfügt ein Daktyloskop (nicht nur ein Programmdaktyloskop) über diese Kenntnisse nicht, da die Tätigkeit eines Daktyloskopen nur einen engen Aufgabenkreis unter sämtlichen durch das LKA zu erledigenden Aufgaben darstellt. Ob diese Auffassung auch für den Aufgabenbereich der Klägerin zutrifft, kann dahinstehen. Denn dass die Klägerin bereits zu Beginn ihrer Einarbeitungszeit über diese Kenntnisse verfügte, ist schon deswegen abwegig, weil sie zuvor auf völlig anderen Gebieten im Polizeidienst gearbeitet hat. Das hat wohl auch die Klägerin inzwischen eingesehen, wenngleich sie das in ihrem Klageantrag nicht zum Ausdruck gebracht hat.
Woraus sich ergeben soll, dass die gründlichen und umfassenden Fachkenntnisse bereits nach sieben Monaten der Einarbeitung vorlagen, ist allerdings auch nicht ersichtlich. Die Klägerin beschreibt zwar in ihrem Schriftsatz vom 30.04.2002 ihre gegenwärtigen Aufgaben und behauptet, diese habe sie nach einer siebenmonatigen Einweisungszeit schon selbständig durchgeführt. Daraus ist aber nicht erkennbar, welche Kenntnisse in welchem Umfang sie in dieser kurzen Zeit erworben hat. Es mag zwar zutreffend sein, dass die Klägerin die angegebenen Tätigkeiten seit November 1995 schon selbständig wahrgenommen hat. Jedoch erfolgt die Qualifizierung zum Daktyloskopen offensichtlich nicht nur bei dem beklagten Land im Wege eines "learning by doing" unter entsprechender Anleitung und Aufsicht, wie es bereits das LAG in seiner Entscheidung im Parallelfall festgestellt hat. Kenntnisse werden also erst nach und nach während der Aufgabenverrichtung erworben und so nach und nach vervollständigt. Erst die Vielfalt der Tätigkeiten ermöglicht aber letztlich einen umfassenden Kenntnisstand, der nach den Erfahrungen des beklagten Landes eben erst in einem Zeitraum von drei Jahren erworben werden kann. Entsprechend war die Klägerin während der ersten anderthalb Jahre noch beim Tatorterkennungsdienst tätig, während sie erst ab 01.10.1996 im Personenerkennungsdienst eingeteilt war. Bereits hieraus ergibt sich, dass allenfalls zum Abschluss dieses Dienstes das gesamte Spektrum der Daktyloskopie von ihr beherrscht wurde.
Es mag zwar möglich sein, dass ein Arbeitnehmer bereits nach zwei Jahren den gewünschten Ausbildungsstand erreicht. Dies wäre aber im Rahmen einer Überprüfung festzustellen und erforderte eine Übertragung entsprechender Aufgaben, wie das LAG ebenfalls schon im Parallelfall festgestellt hat. Eine solche Behauptung hat die Klägerin hier wie dort nicht aufgestellt. Auch wenn die Klägerin hier vorgetragen hat, eine geregelte oder geordnete Ausbildung sei bis auf die ersten sieben Monate nicht erfolgt und eine Übertragung der höherwertigen Aufgaben habe seitdem stattgefunden, hat sie doch nicht behauptet, dass eine Überprüfung ihrer Kenntnisse vorgenommen wurde.
Darüber hinaus hat die Klägerin im Rahmen der Probe-/Einarbeitungszeit auch nicht das Heraushebungsmerkmal der besonders verantwortungsvollen Tätigkeit erreicht. Das Fehlen der besonders verantwortungsvollen Tätigkeit ergibt sich schon daraus, dass ihre Tätigkeit während der Dauer ihrer Einarbeitungszeit vom Kommissariatsleiter kontrolliert wurde. Damit hat die Klägerin die in der Vergütungsgruppe V b Fallgruppe 1 b geforderte Verantwortung für ihre Arbeit eben noch nicht selbst getragen. Die fachlich richtige Ausführung einer Arbeit impliziert nicht das Heraushebungsmerkmal "besonders verantwortungsvoll".
b)
Selbst wenn man der Behauptung der Klägerin folgen wollte, dass ihr bereits von Beginn an die Tätigkeit einer Daktyloskopin übertragen wurde, führt auch dies nicht zum Erfolg ihrer Klage. Denn anders als im Parallelfall wurde ihr die Tätigkeit einer Daktyloskopin zunächst nur probeweise übertragen. Im Gegensatz zur Auffassung der Klägerin handelte es sich dabei um eine (zunächst) nur vorübergehende Übertragung einer höherwertigen Tätigkeit, wie das beklagte Land mit seinem Schreiben vom 22.03.1995 unzweideutig zum Ausdruck gebracht hat.
Die Klägerin meint, diese Übertragung habe eine Eingruppierung in die Vergütungsgruppe V b zur Folge gehabt, weshalb sie auch die höhere Vergütung nach der Bewährung in Anspruch nehmen will. Wenn es aber in Vergütungsgruppe IV b Fallgruppe 1 b heißt "nach vierjähriger Bewährung in der Vergütungsgruppe V b Fallgruppe 1 b" wird damit Bezug genommen auf die Bewährung in einer bestimmten Fallgruppe des Tarifvertrages. Das setzt voraus, dass der betreffende Angestellte in diese Fallgruppe auch eingruppiert war (vgl. auch BAG vom 14. Juli 1982, AP Nr. 63 zu §§ 22, 23 BAT 1975). Für die Eingruppierung ist wiederum maßgeblich die von dem Angestellten "nicht nur vorübergehend auszuübende Tätigkeit" (§ 22 Abs. 2 UAbs. 1 BAT). Die bloß vorübergehende Übertragung von Tätigkeiten einer höheren Vergütungsgruppe führt aber nicht zur Eingruppierung in diese Vergütungsgruppe und damit auch nicht zur Erfüllung der Tätigkeitsmerkmale dieser Vergütungsgruppe (BAG vom 09. November 1983, AP Nr. 6 zu § 24 BAT).
Die Tarifvertragsparteien haben diese Rechtsfolge ersichtlich gewollt und auch ihre Konsequenzen bedacht. Dem Umstand, dass ein Angestellter bei nur vorübergehend auszuübenden Tätigkeiten trotz höherwertiger Tätigkeit keine Eingruppierung in die entsprechende Vergütungsgruppe erreichen kann, haben die Tarifvertragsparteien durch die Vorschrift des § 24 BT Rechnung getragen. Danach steht dem betreffenden Angestellten unter bestimmten Voraussetzungen eine persönliche Zulage in Höhe des Differenzbetrags zwischen der Vergütung der höheren Vergütungsgruppe und der Vergütungsgruppe, in der er eingruppiert ist, zu. Die von der Klägerin vorübergehend auszuübenden Tätigkeiten waren daher keine Tätigkeiten der Vergütungsgruppe V b Fallgruppe 1 b im Sinne der Vergütungsgruppe IV b Fallgruppe 1 b.
Zeiten vor dem 01.04.1998, in denen die Klägerin die höherwertige Tätigkeit nur vorübergehend auszuüben hatte, können auch nicht gemäß § 23 a Nr. 5 Buchst. c BAT berücksichtigt werden. Nach dieser Vorschrift werden zwar auf die vorgeschriebene Bewährungszeit Zeiten angerechnet, während derer der Angestellte "noch nicht in der Vergütungsgruppe eingruppiert war (aus der er im Wege des Bewährungsanstiegs aufrückt), während derer er aber die Tätigkeitsmerkmale dieser oder einer anderen höheren Vergütungsgruppe erfüllt und hierfür eine Zulage nach § 24 erhalten hat".
§ 23 a BAT betrifft jedoch nur den Bewährungsaufstieg nach den mit dem Hinweiszeichen * gekennzeichneten Fallgruppen des BAT. Einen solchen Bewährungsaufstieg macht die Klägerin aber gerade nicht geltend. Denn dieser erfolgt gemäß Vergütungsgruppe V b Fallgruppe 2 erst nach sechsjähriger Bewährung. Die Klägerin macht vielmehr den sogenannten Fallgruppenaufstieg der Vergütungsgruppe 1 b geltend. Eine unmittelbare Anwendung des § 23 a BAT auf den sogenannten Fallgruppenbewährungsaufstieg, um den es vorliegend geht, scheidet damit aus.
Auch aus § 23 b BAT, der für den Fallgruppenaufstieg einschlägig ist, ergibt sich nichts anderes. Da § 23 b BAT durch den Verweis auf § 23 a Satz 2 Nr. 6 BAT nur die Frage der Berücksichtigung von mit Teilzeitbeschäftigung belegten Zeiten beantwortet, ist die Frage der Anrechnung von Zeiten, während derer der Angestellte in einer höheren Vergütungsgruppe eingruppiert war, auf Bewährungszeiten in Fällen des Fallgruppenbewährungsaufstiegs nicht ausdrücklich geregelt. Daraus lässt sich der Schluss ziehen, dass für den Regelungsbereich des § 23 b BAT Zeiten, während derer der Angestellte in einer höheren Vergütungsgruppe eingruppiert war, auf die Bewährungszeit nicht anzurechnen sind.
Auch eine entsprechende Anwendung des § 23 a Abs. 2 Nr. 5 a BAT kommt beim Fallgruppenbewährungsaufstieg nicht in Betracht.
Das BAG hat bereits in einem Urteil vom 09. November 1983 (AP Nr. 6 zu § 24 BAT) grundsätzlich entschieden, dass im Gegensatz zur Regelung des § 23 a BAT für den sogenannten Fallgruppenbewährungsaufstieg die Zeit der vorübergehend oder vertretungsweise nach § 24 BAT ausgeübten Tätigkeit nicht auf die Bewährungszeit angerechnet werden kann. Das hat das BAG in seiner Entscheidung vom 24.09.1997 (AP Nr. 1 zu § 23 b BAT) bestätigt.
Ausnahmsweise kann zwar auch eine nur zur vorübergehenden Ausübung übertragene Tätigkeit für den Fallgruppenbewährungsaufstieg berücksichtigt werden, wenn nämlich die vorübergehende Übertragung willkürlich erfolgt. Das ist z. B. anzunehmen, wenn der Arbeitgeber dem Angestellten eine bestimmte Tätigkeit nur deshalb zur vorübergehenden Ausübung überträgt, um die Teilnahme des Angestellten am Bewährungsaufstieg hinauszuzögern oder gar zu verhindern (BAG vom 09.11.1983 a.a.O.). Anhaltspunkte dafür sind vorliegend jedoch nicht ersichtlich. Die vorübergehende Übertragung erfolgte ausdrücklich probeweise und zur Einarbeitung. Nach der jüngsten Rechtsprechung des BAG muss diese Übertragung in entsprechender Anwendung von § 315 BGB nach billigem Ermessen erfolgt sein, was wiederum voraussetzt, dass alle Umstände des Falles abgewogen und die beiderseitigen Interessen angemessen berücksichtigt wurden (BAG vom 17.04.2002 - 4 AZR 174/01 -). Davon ist nach den Ausführungen unter 1 a dd ohne Weiteres auszugehen.
2.
Auch aus Gründen des Vertragsrechts kann die Klägerin keine Vergütung nach Vergütungsgruppe IV b BAT beanspruchen. Dies setzte voraus, dass der Klägerin ab 01.04..1995 eine Vergütung nach Vergütungsgruppe V b Fallgruppe 1 b und ab 01.04.1999 ein Bewährungsaufstieg zugesagt worden wäre.
In den Schreiben des beklagten Landes vom 22.03.1995 oder 31.05.1995 liegt weder ein konstitutives Schuldanerkenntnis, der Klägerin ab 01.04.1995 Vergütung nach Vergütungsgruppe V b BAT zu schulden, noch ein vertragsrechtlich relevantes Angebot des beklagten Landes an die Klägerin, den Arbeitsvertrag entsprechend zu ändern. Vielmehr lassen diese Schreiben nach den allgemeinen Auslegungsgrundsätzen der §§ 133 und 157 BGB nur die Auslegung zu, dass das beklagte Land damals der Meinung war, aufgrund der tariflichen Vorschriften stehe der Klägerin Vergütung nach Vergütungsgruppe V c zu. Das Schreiben vom 22.03.1995 enthält zwar den Hinweis, dass die übertragene Tätigkeit den Tätigkeitsmerkmalen der Vergütungsgruppe V b entspreche. Zugleich wird aber ein Anspruch auf Höhergruppierung ausgeschlossen. Auch der Hinweis des beklagten Landes im Schreiben vom 31.07.1995, die Klägerin werde nach Vergütungsgruppe V b "eingruppierungsmäßig behandelt", ist keine Zusage einer entsprechenden Vergütung, zumal es in demselben Schreiben heißt, dass eine Zahlung der Vergütung in den ersten drei Jahren nach Vergütungsgruppe V c erfolgen werde und die Höhergruppierung im Wege des Bewährungsaufstiegs davon abhängig sei, dass sämtliche tarifliche Voraussetzungen dafür gegeben sind.
3.
Auch aus dem Gleichbehandlungsgrundsatz kann die Klägerin keinen Anspruch auf Höhergruppierung herleiten.
Die Klägerin hatte in erster Instanz einen Fall angeführt, in dem das beklagte Land einem Daktyloskopen bereits vier Jahre nach erstmaliger Verwendung als Daktyloskop einen Bewährungsaufstieg zugebilligt hatte. Das beklagte Land hatte dies als einen Irrtum in einem Einzelfall bezeichnet. Auch das von der Klägerin vorgelegte Schreiben von März 2000 führt aus, dass ein Einzelfall Anlass zu einer Richtigstellung gebe. Soweit aber ein Mitarbeiter versehentlich oder irrtümlich unberechtigterweise eine zu hohe Vergütung erhalten hat und insoweit übertariflich bezahlt wurde, ist der Arbeitgeber nicht verpflichtet, auch an die anderen Arbeitnehmer übertarifliche Leistungen zu gewähren. Eine versehentliche übertarifliche Abwicklung eines Arbeitsverhältnisses stellt keine fehlerhafte Gruppenbildung dar. Zu einer Gleichbehandlung im Unrecht oder im Irrtum ist der Arbeitgeber - insbesondere der Arbeitgeber des öffentlichen Dienstes - nicht verpflichtet.
III.
Die Klägerin hat gemäß § 97 Abs. 1 ZPO die Kosten des erfolglos gebliebenen Rechtsmittels zu tragen.
IV.
Gründe, die Revision gemäß § 72 ArbGG zuzulassen, liegen nicht vor. Eine besondere Bedeutung des Rechtsstreits ist nicht ersichtlich, und die Entscheidung hält sich im Rahmen der obergerichtlichen Rechtsprechung.
Ende der Entscheidung
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