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Gericht: Landesarbeitsgericht Brandenburg
Urteil verkündet am 27.07.2004
Aktenzeichen: 1 Sa 109/04
Rechtsgebiete: BGB


Vorschriften:

BGB §§ 305 ff.
1. Verstöße gegen zwingendes Arbeitsrecht sind nicht an Hand der §§ 305 ff. BGB zu überprüfen.

2. Mit den in § 307 Abs. 2 Nr. 1 BGB genannten "gesetzlichen Regelungen" sind auch die dem Gerechtigkeitsgebot entsprechenden allgemein anerkannten Rechtsgrundsätze und die Regeln des Richterrechts angesprochen.

3. Bei der Rechtsprechung zur Befristung von Bedingungen eines Arbeitsvertrages handelt es sich um ein richterrechtliches Leitbild. Es entspricht einem anerkannten Gerechtigkeitsgebot und den wesentlichen Grundgedanken des Art. 12 GG und des § 2 KSchG. Hiervon kann daher nach § 307 Abs. 2 Nr. 1 BGB in allgemeinen Arbeitsbedingungen nicht wirksam abgewichen werden.

4. Auch unter der Geltung des Schuldrechtsmoderni-sierungsgesetzes ist die Befristung von Arbeitsbedingungen daher nur wirksam, wenn ein anerkannter Sachgrund sie rechtfertigt.


Landesarbeitsgericht Brandenburg IM NAMEN DES VOLKES URTEIL

1 Sa 109/04

verkündet am 27.07.2004

In dem Rechtsstreit

hat die 1. Kammer des Landesarbeitsgerichts Brandenburg auf die mündliche Verhandlung vom 27. Juli 2004 durch den Präsidenten des LAG Dr. E. als Vorsitzenden sowie die ehrenamtlichen Richterinnen F. und S.

für Recht erkannt:

Tenor:

1. Die Berufung des beklagten Landes gegen das am 17.10.2003 verkündete Urteil des ArbG Brandenburg - 1 Ca 652/03 - wird auf seine Kosten zurückgewiesen.

2. Die Revision wird zugelassen.

Tatbestand:

Die Klägerin ist seit 1991 bei dem beklagten Land als Lehrkraft beschäftigt. Die Parteien streiten um die Wirksamkeit einer befristeten Arbeitszeiterhöhung.

Im Mai 1998 schloss das beklagte Land mit einer Gewerkschaft und verschiedenen Lehrerverbänden eine "Vereinbarung zur Arbeitsplatzsicherheit und Qualitätssicherung in der Schule Brandenburgs" ab. Sie sieht unter anderem vor, dass Lehrer unbefristet mit zwei Dritteln der Pflichtstundenzahl eines Vollbeschäftigten arbeiten und je nach dem vom Land ermittelten Bedarf eine jährliche befristete Aufstockung der Pflichtstundenzahl erfolgt. Das beklagte Land berechnete in der Folgezeit jeweils schuljahres- und schulstufenbezogen den Lehrerbedarf für das ganze Land und bot den teilzeitbeschäftigten Lehrkräften jeweils auf ein Schuljahr befristete Aufstockungen der Pflichtstundenzahl an.

Im März 1999 vereinbarten die Parteien die unbefristete Teilzeitbeschäftigung der Klägerin im Umfang von zwei Dritteln der regelmäßigen Arbeitszeit. Zugleich verpflichtete sich das beklagte Land den unbefristeten Beschäftigungsumfang schuljahrsbezogen nach Bedarf zu erhöhen und der Klägerin jeweils ein Angebot zum Abschluss eines entsprechenden Vertrages zu unterbreiten. Auf dieser Grundlage schlossen die Parteien in den Folgejahren Verträge ab, mit denen das Stundenkontingent der Klägerin befristet erhöht wurde. Zuletzt vereinbarten sie mit Vertrag vom 21. Februar 2003 für die Zeit vom 1. August 2002 bis zum 31. Juli 2003 eine Vollzeitbeschäftigung der Klägerin mit wöchentlich durchschnittlich 28/28 Pflichtstunden.

Am 1. August 2004 tritt der "Tarifvertrag zur Umsetzung des Tarifvertrages zur Vermeidung betriebsbedingter Kündigungen für Lehrkräfte an Schulen des Landes Brandenburg" vom Februar 2004 in Kraft. Er sieht u.a. vor, dass "die besondere regelmäßige Arbeitszeit für das Schuljahr 2004/2005...93 vom Hundert der regelmäßigen Arbeitszeit einer vollbeschäftigten Lehrkraft" beträgt.

Mit ihrer Klage hat die Klägerin die Unwirksamkeit der Befristung der Arbeitszeiterhöhung geltend gemacht und beantragt,

das beklagte Land zu verurteilen, die Klägerin über den 31.7.2003 hinaus unbefristet als Lehrkraft im Schuldienst mit einer durchschnittlichen wöchentlichen Arbeitszeit von 28/28 Pflichtstunden weiterzubeschäftigen.

Das beklagte Land hat seinen Abweisungsantrag u.a. damit begründet, der sachliche Grund für die Befristung sei in der mit der Vereinbarung vom Mai 1998 trotz sinkender Schülerzahl angestrebten Arbeitsplatzsicherheit für die betroffenen Lehrer und in einem vorübergehenden Mehrbedarf zu sehen.

Das Arbeitsgericht hat der Klage stattgegeben. Zur Begründung hat es u.a. ausgeführt, das beklagte Land habe einen Befristungsgrund nicht vorgetragen. Die für eine Befristung wegen vorübergehenden Mehrbedarfs erforderliche Prognose habe es schon nach eigenem Vortrag nicht angestellt.

Gegen dieses am 28. Januar 2004 zugestellte Urteil hat das beklagte Land mit einem am 25. Februar 2004 beim Landesarbeitsgericht eingegangenen Schriftsatz Berufung eingelegt, die es nach Verlängerung der Berufungsbegründungsfrist bis zum 26. April 2004 mit einem am gleichen Tag beim Landesarbeitsgericht eingegangenen Schriftsatz begründet hat.

Es ist der Auffassung, nach Inkrafttreten des Schuldrechtsmodernisierungsgesetzes könne sich die Klägerin nicht mehr auf eine Inhaltskontrolle des zuletzt abgeschlossenen Vertrages berufen, weil es sich um eine Individualabrede handele. Jedenfalls benachteilige die Vereinbarung die Klägerin nicht unangemessen. Bei der "Vereinbarung zur Arbeitsplatzsicherheit und Qualitätssicherung in der Schule Brandenburgs" vom Mai 1998 handele es sich um einen Tarifvertrag, so dass allein deshalb die Befristung wirksam sei. Die Klage könne keinen Erfolg haben, nachdem der Tarifvertrag vom Februar 2004 den Beschäftigungsumfang für die Zukunft direkt und indirekt regele.

Das beklagte Land beantragt,

auf die Berufung des beklagten Landes das am 17. Oktober 2003 verkündete Urteil des Arbeitsgerichts Brandenburg a.d.H. - 1 Ca 652/03 - abzuändern und die Klage abzuweisen.

Die Klägerin beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Sie meint, mit Inkrafttreten des Schuldrechtsmodernisierungsgesetzes habe sich der Maßstab für die Überprüfung der Befristung von Teilen eines Arbeitsvertrages nicht geändert. Im Übrigen fehle ein sachlicher Grund für die befristete Aufstockung des Stundenkontingents.

Entscheidungsgründe:

A. Die Berufung ist nach den §§ 8 Abs. 2, 64 Abs. 1 ArbGG statthaft und aufgrund des Gegenstandes nach § 64 Abs. 2 c) ArbGG zulässig. Sie wurde nach den §§ 66 Abs. 1, 64 Abs. 6 ArbGG, 520 ZPO form- und fristgerecht eingelegt und begründet.

B. Die Berufung ist ohne Erfolg. Die Klage ist zulässig und begründet. Das Arbeitsverhältnis der Parteien besteht mit einer Pflichtstundenzahl von 28/28 unbefristet über den 31. Juli 2003 hinaus fort.

I. Die Unwirksamkeit der befristeten Erhöhung der Arbeitszeit folgt nicht aus den Bestimmungen des TzBfG. Es ist auf die Befristung von Teilen eines Arbeitsvertrages nicht anzuwenden (BAG 14. Januar 2004 - 7 AZR 213/03) . Sie folgt bei Nichtanwendbarkeit der §§ 305 ff. BGB schon daraus, dass das beklagte Land die Befristung nicht ohne Sachgrund vornehmen durfte. Sind die §§ 305 ff. BGB anwendbar, benachteiligt die befristete Erhöhung des Stundenkontingents die Klägerin jedenfalls entgegen den Geboten von Treu und Glauben unangemessen und ist nach § 307 BGB unwirksam.

1. Prüft man die Befristung von Teilen des Arbeitsvertrages nach den von der Rechtsprechung entwickelten Grundsätzen, erweist sie sich als unwirksam, weil hierfür ein anerkannter Sachgrund fehlte. Ein Sachgrund war erforderlich, weil durch die Vereinbarung der gesetzliche Änderungskündigungsschutz objektiv umgangen wurde und auch nach Inkrafttreten des Teilzeit- und Befristungsgesetzes die von der Rechtsprechung entwickelten Grundsätze zur Wirksamkeit der Befristung einzelner Vertragsbedingungen anzuwenden waren (Vgl. BAG 14. Januar 2004 - 7 AZR 213/03 m.w.N.).

Durch die Vereinbarung vom 21. Februar 2003 wurde die Pflichtstundenzahl der Klägerin bis zum 31. Juli 2003 um mindestens neun Stunden wöchentlich und damit um ca. 1/3 erhöht. Wäre diese Arbeitszeit unbefristet vereinbart worden, hätte sie dem Änderungsschutz nach § 2 KSchG unterlegen. Die Befristung war so nur mit Sachgrund möglich. Der fehlte bei Abschluss des Vertrages.

Die Vereinbarung zur Arbeitsplatzsicherheit und Qualitätssicherung vom Mai 1998 hilft dem beklagten Land nicht weiter. Dabei kann in diesem Zusammenhang offen bleiben, ob es sich dabei um einen Tarifvertrag handelt. Denn auch tarifliche Bestimmungen zur Teilbefristung von Arbeitsverträgen sind nur bei Vorliegen eines Sachgrundes wirksam. Vereinbaren die Arbeitsvertragsparteien eine Befristung auf der Grundlage einer Koalitionsvereinbarung, sind an die Wirksamkeit der Befristung keine geringeren Anforderungen zu stellen als an eine individuelle Befristungsabrede.

Die mit dieser Vereinbarung verfolgten beschäftigungspolitischen Ziele stellen keinen anerkannten Sachgrund dar (BAG 14. Januar 2004 - 7 AZR 213/03). Auch der Sachgrund des vorübergehenden Mehrbedarfs liegt nicht vor. Das beklagte Land behauptet nicht einmal, dass es an Hand konkreter Anhaltspunkte die nach ständiger Rechtsprechung erforderliche Prognose angestellt hätte. Es hat nicht vorgetragen, warum es bei Vertragsschluss davon ausgehen durfte, dass für eine weitere Beschäftigung der Klägerin im vereinbarten Umfang über das Ende der Befristung hinaus kein Bedarf bestand. Das beklagte Land wollte - wie es vorträgt - vielmehr von Jahr zu Jahr erneut prüfen, ob und in welchem Umfang eine Aufstockung in Betracht kommt. Mit dieser Verfahrensweise würde es nur sein Betriebsrisiko unzulässigerweise auf die Klägerin verlagern (Vgl. BAG 14. Januar 2004 - 7 AZR 213/03).

2. Handelt es sich bei der Rechtsprechung zur Befristung von Teilen eines Arbeitsvertrages auch nach Inkrafttreten des Schuldrechtsmodernisierungsgesetzes um zwingendes gesetzesergänzendes Richterrecht, entfällt die Prüfung der Wirksamkeit der hier streitigen Befristung an Hand der §§ 305 ff. BGB. Was individuell nicht wirksam vereinbart werden kann, weil es gegen zwingendes Recht verstößt, wird auch durch einseitiges Setzen von Vertragsinhalten über die Aufnahme in einen Formularvertrag nicht wirksam.

Die §§ 305 ff. BGB schützen die Betroffenen gegen die Vertragsübermacht beim Aufsetzen von Verträgen mittels allgemeiner Geschäftsbedingungen, deren Inhalt sie weder aushandeln, noch in anderer Weise beeinflussen können. Sie geben ihnen für diesen Fall einen weiteren Schutz, der über den hinausgeht, der ihnen schon bei individuell vereinbarten Verträgen zusteht und schränken nicht etwa bestehenden Schutz ein. Arbeitnehmer sind daher doppelt geschützt. Einmal stets durch Arbeitsgesetze und einem Richterrecht, das im Einzelfall als zwingendes Recht auf ihre strukturellen Unterlegenheit reagiert. Daneben nach den Regeln des allgemeinen Zivilrechts durch die §§ 305 ff. BGB, mit denen auch der Wissensvorsprung des Vertragspartners, seine Überlegenheit beim Formulieren von Vertragsinhalten und damit gewissermaßen die kognitive Unterlegenheit auch von Arbeitnehmern ausgeglichen wird. Im einen Fall handelt es sich um den Schutz, der an einem Status festmacht, im anderen Fall nimmt man die Umstände eines Vertragsschlusses zum Anlass, besondere Regeln aufzustellen. Hier geht es in erster Linie um den Schutz vor Übermacht bei einmaligen Austauschgeschäften, dort um den Schutz vor Übermacht bei der Vereinbarung von Dauerschuldverhältnissen, auf welche die Betroffenen als Arbeitnehmer ungleich stärker angewiesen sind als sie es als Verbraucher bei den meisten Austauschgeschäften wären. Diese Schutzbereiche stehen - soweit es zwingendes Recht betrifft - nebeneinander und lösen sich nicht ab.

Die strukturelle Unterlegenheit von Arbeitnehmern macht nicht allein daran fest, dass sie - wohl meist - Formulararbeitsverträge unterzeichnen. Der Arbeitnehmer ist auch Verbraucher, wie § 13 BGB zeigt (HWK/Gotthardt § 310 BGB Rn. 2.. m.w.N.). Er ist es aber nicht nur. Wer undifferenziert jeden Verstoß gegen zwingendes Arbeitsrecht in Formularverträgen allein über die §§ 305 ff. BGB abhandelt, löst in Wahrheit das Arbeitsrecht als Arbeitnehmerschutzrecht im Geltungsbereich dieser Vorschriften zu Gunsten einer am Einzelfall ausgerichteten Prüfung an Hand von Regeln auf, die in erster Linie für das allgemeine Zivilrecht aufgestellt wurden. Das Arbeitsrecht und Zivilrecht würden so nicht nur "ein Stück näher aneinander herangeführt" (HWK/Gotthardt § 310 BGB Rn. 15). Angesichts im Arbeitsleben heute fast ausnahmslos verwandter Formularverträge würde das Arbeitsvertragsrecht so im Ergebnis über die §§ 305 ff. BGB den allgemeinen Regeln des Zivilrechts weitgehend unterschiedslos zugeordnet.

Dies hat der Gesetzgeber nicht gewollt. Mit der Einbeziehung von Arbeitsverträgen in die §§ 305 ff. BGB sollte nur sichergestellt werden, dass das Schutzniveau der Inhaltskontrolle im Arbeitsrecht nicht hinter dem des Zivilrechts zurückbleibt (BT/Drucks. 14/6857 S. 53 f.; 14/7052 S. 189). Dies bedeutet nicht, dass man zugleich das Schutzniveau des Arbeitsrechts auf das des allgemeinen Zivilrechts reduziert hat. Dies hat sich in § 310 Abs. 4 Satz 2 BGB nur unvollkommen niedergeschlagen. Die Vorschrift betrifft so besehen allein Besonderheiten des dispositiven Arbeitsvertragsrechts. Unabhängig davon bleibt es dabei, dass Formularverträge dem Arbeitgeber nicht die Möglichkeit verleihen, gegen zwingendes Recht wirksam zu vereinbaren, was individuell ausgehandelt unzulässig wäre.

3. Handelt es sich bei der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts nicht um zwingendes Richterrecht, gilt im Ergebnis auch bei Anwendung der §§ 305 ff. BGB nichts anderes. Die befristete Erhöhung des Stundenkontingents benachteiligt die Klägerin dann entgegen Treu und Glauben unangemessen und ist nach § 307 BGB unwirksam.

a) Diese Vorschrift ist nach Art. 229 § 5 Satz 2 EGBGB anzuwenden. Unabhängig davon, dass dies nach dem Wortlaut des Gesetzes schon für den Arbeitsvertrag in seiner ursprünglichen Form gilt, folgt die Anwendung des neuen Rechts auf den in seiner Wirkung streitigen Änderungsvertrag vom 24. Juli 2003 jedenfalls aus dem Umstand, dass die vor dem 1. Januar 2002 geltenden gesetzlichen Regelungen nicht Tatbestände erfassen, die ein Schuldverhältnis nachträglich ändern (Vgl. BAG 27.11.2003 - 2 AZR 135/00).

b) Aus der "Vereinbarung zur Arbeitsplatzsicherheit und Qualitätssicherung in der Schule Brandenburgs" vom Mai folgt nicht nach § 307 Abs. 3 Satz 1 iVm § 310 Abs. 4 Satz 3 BGB, dass die §§ 305 ff BGB unanwendbar wären. Bei dieser Vereinbarung handelt es sich nicht um einen Tarifvertrag. Dies macht schon der Kreis ihrer Unterzeichner klar, bei dem es sich zum Teil nicht um Gewerkschaften handelt, die nach § 2 Abs. 1 TVG allein tariffähig sind (LAG Brandenburg vom 10.12.2002 - 1 Sa 401/02). Sie enthält darüber hinaus Regelungen, welche allein Beamte betreffen (Teil B). Deren öffentlich-rechtliches Dienstverhältnis stellt kein Arbeitsverhältnis dar, für das Tarifverträge abgeschlossen werden könnten (BAG 19.6.1974 - 4 AZR 436/73).

c) Bei dem Vertrag vom 24. Juli 2003 handelt es sich nicht um eine Individualabrede nach § 305 b BGB. Dies macht schon § 310 Abs. 3 Nr. 1 BGB deutlich. Das beklagte Land hat jedenfalls nicht vorgetragen, dass die bedarfsbedingte Teilzeitbeschäftigung der Klägerin von ihr selbst in das Vertragswerk eingeführt wurde. Im Übrigen ist diese Vereinbarung als Allgemeine Geschäftsbedingung nach § 305 Abs. 1 BGB in den Arbeitsvertrag der Parteien einbezogen worden, wie u.a. die Fußnoten des Vertrages zeigen. Danach handelt es sich bei diesem "Änderungsvertrag für Lehrkräfte" um ein vom beklagten Land immer wieder in einer Vielzahl von Fällen verwandtes "Änderungsvertragsmuster", bei dem der Umfang des Einsatzes der Lehrkräfte nicht individuell ausgehandelt wurde, sondern sich aus dem vom Land vorgegebenen und verlangten Umfang ausrichtete, wobei die "jeweiligen Bruchteile der regelmäßigen Arbeitszeit sich nach dem überwiegenden Einsatz in einer bestimmten Schulart oder Klassenstufe" bestimmten. Die Parteien haben auch keine Tatsachen vorgetragen, aus denen sich ergeben würde, dass der Vertrag mit der Klägerin nach § 305 Abs. 1 Satz 3 BGB im einzelnen ausgehandelt wurde.

d) Die befristete Erhöhung des Stundenkontingents ist mit wesentlichen Grundgedanken der zur Befristung von Arbeitsverträgen entwickelten Rechtsprechung nicht vereinbar und damit nach § 307 Abs. 1 mit Abs. 2 Nr. 1 BGB unwirksam. Mit der im Gesetz genannten "gesetzlichen Regelung" sind nicht nur Gesetzesbestimmungen, sondern auch die dem Gerechtigkeitsgebot entsprechenden allgemein anerkannten Rechtsgrundsätze und die Regeln des Richterrechts angesprochen (BGH vom 10. Dezember 1992 - 1 ZR 186/90 BGHZ 121, 14, 18; ErfK/Preis 4. Aufl. 2004 BGB §§ 305 - 310 Rn. 43; HWK/Gotthardt § 307 BGB Rn. 15 jeweils m.w.N.). Zu diesen Regeln des Richterrechts gehört auch die ständige Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts, wonach sich die Zulässigkeit der Befristung eines Arbeitsverhältnisses an Art. 12 GG (BAG 2. Juli 2003 - 7 AZR 612/02; vgl. auch BVerfG 27.1.1998 - 1 BvL 15/87; Schmidt, Festschrift Dieterich S. 585,599) und dem Grundgedanken des § 2 KSchG ausrichtet, soweit es sich um Änderungen des Vertrages handelt, welche das Verhältnis von Leistung und Gegenleistung maßgeblich beeinflussen (zuletzt BAG 23. Januar 2002 - 7 AZR 563/00). Hieran hat sich weder mit Inkrafttreten des Teilzeit- und Befristungsgesetzes, noch mit dem Schuldrechtsmodernisierungsgesetz etwas geändert, soweit es um Sachverhalte geht, die vom Teilzeit- und Befristungsgesetz nicht erfasst werden. Durch dieses Gesetz soll die Rechtsstellung der befristet Beschäftigten gestärkt werden. Mit diesem Regelungsziel wäre nicht vereinbar, an die Wirksamkeit der Befristung einzelner Vertragsbedingungen geringere Anforderungen zu stellen als vor Inkrafttreten dieses Gesetzes (zuletzt BAG 14. Januar 2004 - 7 AZR 213/03).

Bei dieser Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts zur Befristung von Bedingungen eines Arbeitsvertrages handelt es sich wie bei der allgemeinen Befristungsrechtsprechung um ein richterrechtliches Leitbild. Bei der Beendigung von Arbeitsverhältnissen treffen den Staat besondere Schutzpflichten. Ihnen trägt der Gesetzgeber durch die geltenden Vorschriften zum Kündigungsschutz Rechnung. So schützt er die Arbeitnehmer vor einer unverhältnismäßigen Beschränkung ihrer Grundrechte und bewirkt einen angemessenen Ausgleich der wechselseitigen Grundrechtspositionen. Diese Aufgabe obliegt bei der Befristung von Arbeitsverträgen oder der Teilbefristung einzelner Vertragsteile der arbeitsgerichtlichen Kontrolle. Sie hat davon auszugehen, dass die Vereinbarung einer (Teil-) Befristung den Arbeitnehmern nicht den Schutz zwingender Kündigungsschutzbestimmungen nehmen darf. Daher bedarf auch jede Befristung von Teilen eines Arbeitsvertrages jedenfalls eines sie rechtfertigenden sachlichen Grundes, soweit es um Änderungen des Vertrages geht, welche das Verhältnis von Leistung und Gegenleistung maßgeblich beeinflussen. Fehlt er, wird die vom Grundgesetz geschützte Position des Arbeitnehmers im Übermaß beeinträchtigt. Erst das Vorliegen eines Sachgrundes führt zu einem angemessenen Ausgleich der wechselseitigen Grundrechtspositionen der Arbeitsvertragsparteien (Vgl. BAG 11. Juni 1997 - 7 AZR 186/96; BAG 2. Juli 2003 - 7 AZR 612/02). Es entspricht diesem anerkannten Gerechtigkeitsgebot und den wesentlichen Grundgedanken des Art. 12 GG und des § 2 KSchG, Arbeitnehmern den Vertragsinhaltsschutz in dem angesprochenen Umfang zu erhalten. Hiervon kann daher auch in Allgemeinen Geschäftsbedingungen nach Sinn und Zweck des § 307 Abs. 2 Nr. 1 BGB nicht abgewichen werden.

Das beklagte Land hat keine Umstände vorgetragen, die dafür sprechen könnten, die Befristung trotz fehlenden Sachgrundes nicht als unangemessene Benachteiligung anzusehen. Insbesondere reicht hierfür die mit der Vereinbarung vom Mai 1998 angesprochene, in § 2 des Ände-rungsvertrages am 18. März 1999 vereinbarte und mit § 3 des hier streitigen Vertrages vom 21. Februar 2003 noch einmal bekräftigte Unwirksamkeit betriebsbedingter Kündigungen während der bedarfsbedingten Teilzeitbeschäftigung nicht aus. Auch bei einer auf der Grundlage des § 307 BGB durchgeführten Prüfung ist die Befristung von Teilen eines Arbeitsverhältnisses - unabhängig von im Vertrag enthaltenen Kompensationen - nur dann zulässig sein, wenn hierfür bezogen auf das konkrete Arbeitsverhältnis ein anerkannter Sachgrund vorliegt. Dabei kann es sich auch um den Wunsch des Arbeitnehmers im Sinne der Befristungsrechtsprechung handeln. Entsprechendes hat das beklagte Land aber nicht vorgetragen.

Im vorliegenden Fall kommt es darauf jedoch nicht an. Das Ergebnis bleibt unverändert, auch wenn man den Verzicht auf betriebsbedingte Kündigungen an dieser Stelle mit in die Abwägungen einbezieht. Entscheidend bleibt, dass die vom beklagten Land gewählte konkrete Befristung von Stundenkontingenten der Klägerin im Ergebnis den durch Art. 12 GG und § 2 KSchG gewährten Vertragsinhaltsschutz in einem Umfang nimmt, der durch den Verzicht auf betriebsbedingte Kündigungen nicht ausgeglichen werden kann. Dazu kommt, dass das beklagte Land Stundenkontingente nach Regeln aufstocken darf, die von der Klägerin nicht einsehbar sind. Und endlich wird der Klägerin kein Anspruch auf eine Erhöhung ihrer Stundenkontingente eingeräumt. Die Verpflichtung des beklagten Landes beschränkt sich darauf, der Klägerin für einen beschränkten Zeitraum ein erhöhtes Kontingent anzubieten.

e) Da die Befristung der Arbeitszeiterhöhung im Umfang von ca. 1/3 des Stundenkontingents das Verhältnis von Leistung und Gegenleistung im Arbeitsverhältnis der Parteien maßgeblich beeinflusst, ist sie unwirksam. Der Arbeitsvertrag bleibt nach § 306 Abs. 1 BGB nur "im übrigen" wirksam. Entfällt die Befristungsvereinbarung, gilt daher die im Vertrag vom 21. Februar 2003 vereinbarte Arbeitszeit auf unbestimmte Zeit (Vgl. ErfK/Preis 4. Aufl. (2004) BGB §§ 305 - 310 Rn. 74 a; HWK/Gotthardt § 306 BGB Rn. 1, 4). Das beklagte Land hat keine Tatsachen vorgetragen, aus denen sich ergeben könnte, dass dies Ergebnis für das Land eine unzumutbare Härte darstellen würde. Der Arbeitsvertrag ist daher nicht nach § 306 Abs. 3 BGB unwirksam.

III. Die Klägerin verhält sich nicht widersprüchlich, wenn sie die Rechtmäßigkeit der Teilbefristung einer gerichtlichen Prüfung unterzieht. Sie hat hierauf nicht bei Abschluss des Vertrages verzichtet. Konkrete hinreichende Anhaltspunkte für diese Annahme hat das beklagte Land nicht vorgetragen. Als allgemeiner Grundsatz kann dies nicht gelten. Eine vertragliche Vereinbarung wird nicht schon mit ihrem Abschluss wirksam. Sie muss auch einen rechtlich zulässigen Inhalt haben.

IV. Das Recht, die Unwirksamkeit der Befristung geltend zu machen ist nicht verwirkt. Es fehlt schon das Zeitmoment. Die vereinbarte Änderung des Stundenkontingents sollte bis zum 31. Juli 2003 gelten. Die Klage ging schon am 4. April 2003 beim Arbeitsgericht ein.

V. § 2 Absatz 1 des Tarifvertrages zur Umsetzung des Tarifvertrages zur Vermeidung betriebsbedingter Kündigungen für Lehrkräfte an den Schulen des Landes Brandenburg vom 3. Februar 2004 steht der Entscheidung nicht entgegen. Danach beträgt zwar "die besondere regelmäßige Arbeitszeit für Lehrkräfte für das Schuljahr 2004/2005...93 von Hundert der regelmäßigen Arbeitszeit einer vollbeschäftigten Lehrkraft" und das Gericht hat das beklagte Land verurteilt, den Kläger über den 31. Juli 2004 hinaus als vollbeschäftigte Lehrkraft mit wöchentlich 28/28 Pflichtstunden zu beschäftigen. Dieser Ausspruch war jedoch im Zeitpunkt der Entscheidung des Landesarbeitsgerichts zutreffend. Umstände, die danach eintreten, stehen dem Urteil nicht entgegen. Es hindert weder eine einzelvertragliche Abänderung des Arbeitsvertrages noch seine nachfolgende Änderung durch tarifliche Regelungen.

C. Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 ZPO.

Die Kammer hat die Revision nach § 72 Abs. 2 Nr. 1 ArbGG zugelassen.

Ende der Entscheidung

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