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Beginn der Entscheidung

Gericht: Landesarbeitsgericht Brandenburg
Urteil verkündet am 14.09.2004
Aktenzeichen: 2 Sa 235/04
Rechtsgebiete: BAT-O-Angestellte


Vorschriften:

BAT-O-Angestellte § 27 Abs. 2 die unter Anlage 1 a - VKA- fallen
Bei einer Höhergruppierung eines Angestellten gem. BAT-O (VKA) erfolgt die Einreihung in die richtige Lebensaltersstufe gem. § 27 Abs. 2 BAT-O (VKA) kraft Tarifautomatik mit der vollständigen Erfüllung aller Anspruchsvoraussetzungen des Fallgruppenbewährungsaufstiegs. Eine formalisierte Feststellung der Bewährung durch den Arbeitgeber des ö.D. ist weder ausreichend noch erforderlich; entscheidend ist allein dass sich der Angestellte nach Ablauf der vollen Bewährungszeit mit entsprechender Tätigkeit in der bisherigen Vergütungsgruppe tatsächlich bewährt hat.
Landesarbeitsgericht Brandenburg IM NAMEN DES VOLKES URTEIL

2 Sa 235/04

verkündet am 14.09.2004

In dem Rechtsstreit

hat die 2. Kammer des Landesarbeitsgerichts Brandenburg auf die mündliche Verhandlung vom 14. September 2004 durch den Vorsitzenden Richter am LAG Dr. R. als Vorsitzenden sowie die ehrenamtlichen Richter P. und K.

für Recht erkannt:

Tenor:

1. Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Cottbus vom 24.03.2004 - 6 Ca 2715/03 - wird auf ihre Kosten zurückgewiesen.

2. Die Revision wird zugelassen.

Tatbestand:

Die Parteien streiten im Wege einer Klage auf Nachzahlung des Gehalts von Oktober 2001 bis Oktober 2003 und einer Eingruppierungsfeststellungsklage für die Zeit ab 01. November 2003 über den Zeitpunkt der Höhergruppierung des Klägers nach Bewährung im Fallgruppenaufstieg von der Vergütungsgruppe IV a Fallgruppe 1 b BAT-O in Vergütungsgruppe III Fallgruppe 1 b BAT-O und damit zugleich über den Zeitpunkt und die Feststellung der richtigen Altersstufe innerhalb der Vergütungsgruppe III.

Der am .1952 geborene Kläger ist bei der beklagten Stadt bzw. deren Rechtsvorgängerin seit dem 01.08.1986 und seit dem 01.07.1991 als Sachgebietsleiter der Abteilung x im Amt für x auf der Basis des Arbeitsvertrages vom 01.07.1991 sowie des Änderungsvertrages vom 23.08.2002, auf deren Inhalt Bl. 10 und 11 sowie Bl. 13 d. A. Bezug genommen wird, sowie einer Aufgabenbeschreibung, auf dessen Inhalt Bl. 12 d. A. Bezug genommen wird, beschäftigt. Auf das Arbeitsverhältnis findet gem. § 2 des Arbeitsvertrages vom 01.07.1991 der BAT-O für den Bereich der Vereinigung der kommunalen Arbeitgeberverbände in der jeweiligen Fassung Anwendung.

Seit dem 01.07.1991 war der Kläger in die Vergütungsgruppe IV a, Fallgruppe 1 b der Anlage 1 a BAT/VkA in der Lebensaltersstufe 9 eingruppiert. Seit Juni 1993 war er in Lebensaltersstufe 10 eingereiht.

Am 30.06.1995 vollendete der Kläger die 4-jährige Bewährungszeit gemäß Vergütungsgruppe III Fallgruppe 1 b BAT-O, ohne dass eine Höhergruppierung erfolgte.

Nachdem der Kläger mit Schreiben vom 22.04.2002 seinen Anspruch auf höhere Vergütungszahlung geltend gemacht hatte, stufte die Beklagte ihn rückwirkend zum 01.10.2001 in Vergütungsgruppe III BAT-O und reihte ihn in Lebensaltersstufe 9 ein. Ab dem 01.07.2003 wurde der Kläger in Lebensaltersstufe 10 eingereiht. Mit Schreiben vom 02.10.2002 begehrte der Kläger die Einreihung in Altersstufe 11.

Der Kläger meinte, er sei schon seit dem 01.07.1995 im Wege des Fallgruppenbewährungsaufstiegs in die Vergütungsgruppe III BAT-O eingruppiert. Damit sei er ab 01.07.1999 nach Lebensaltersstufe 11 eingereiht und entsprechend zu vergüten. Lediglich seine Ansprüche bis zum 30.09.2001 seien gem. § 70 BAT-O verfallen.

Der Kläger hat beantragt,

1. die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger Vergütung i. H. v. 2.704,46 € brutto nebst 5 % Zinsen über dem Basiszinssatz nach § 247 BGB seit dem 19.11.2003 zu zahlen;

2. festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, den Kläger nach der Vergütungsgruppe III Stufe 11 BAT-O ab dem 01.11.2003 zu vergüten.

Die Beklagte hat beantragt,

die Klage abzuweisen.

Sie meinte, für die Berechnung der Lebensaltersstufe komme es auf den Zeitpunkt der tatsächlichen Höhergruppierung zum 01.10.2001 an. Bei der Höhergruppierung habe gem. § 27 A Abs. 2 BAT-O der Angestellte keinen Anspruch auf Beibehaltung der Lebensaltersstufe aus der verlassenen Vergütungsgruppe. Zeiten vor dem 01.01.1991 seien nur für die Eingruppierung, nicht aber für die Stufenfindung zu berücksichtigen.

Mit Urteil vom 24.03.2004 hat das Arbeitsgericht Cottbus der Klage vollumfänglich stattgegeben. Wegen des weiteren erstinstanzlichen Tatbestandes sowie der Entscheidungsgründe wird auf den Inhalt des angefochtenen Urteils (Bl. 102 b. 109 d. A.) Bezug genommen.

Gegen das der beklagten Stadt am 21.04.2004 zugestellte Urteil hat sie Berufung eingelegt, die am 05.05.2004 beim Landesarbeitsgericht eingegangen ist. Die Berufungsbegründung ist am 17.06.2004 beim Landesarbeitsgericht eingegangen.

Sie wendet sich aus Rechtsgründen gegen die angefochtene Entscheidung und meint, die Tarifautomatik wirke zwar hinsichtlich der Eingruppierung in die Vergütungsgruppe, nicht aber hinsichtlich der Altersstufenregelung. Für die Berechnung der Lebensaltersstufe sei nicht auf den fiktiven Zeitpunkt des Ablaufs der Bewährungszeit abzustellen, sondern auf den Zeitpunkt der Prüfung, ob die Voraussetzungen der Bewährung auch erfüllt seien. Dies sei erst zum 01.10.2001 erfolgt.

Die Beklagte beantragt,

das Urteil des Arbeitsgerichts Cottbus vom 24.03.2004 - 6 Ca 2715/03 - abzuändern und die Klage abzuweisen.

Der Kläger beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Er verteidigt das angefochtene Urteil ebenfalls mit Rechtsausführungen. Die Beklagte habe die Erfüllung der Bewährungsvoraussetzungen seitens des Klägers nicht bestritten; dieser habe sich vielmehr den ihm übertragenen Aufgaben und Anforderungen durchweg gewachsen gezeigt.

Wegen des weiteren Parteivortrags in der Berufungsinstanz wird auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze in der Berufung sowie auf die mündlichen Ausführungen im Termin vor dem Berufungsgericht Bezug genommen.

Entscheidungsgründe:

Die zulässige, frist- und ordnungsgemäß eingelegte und begründete Berufung der Beklagten, die auch sonst statthaft ist, blieb ohne Erfolg. Zur Recht hat das Arbeitsgericht der Zahlungsklage des Klägers sowie seinem Feststellungsantrag stattgegeben.

1. Die Klage auf Nachzahlung des Gehalts für die Zeit vom 01.10.2001 bis 31.10.2003 ist ohne weiteres zulässig.

Auch die Eingruppierungsfeststellungsklage zur Zahlungsverpflichtung der Beklagten aus Vergütungsgruppe III Stufe 11 ab dem 01.11.2003 ist als seit Jahren von der höchstrichterlichen Rechtsprechung anerkannte typische Eingruppierungsfeststellungsklage im öffentlichen Dienst zulässig. Ersichtlich richtet sich die Klage und die entsprechende Verurteilung durch das Arbeitsgericht Cottbus auf die Zahlungsverpflichtung der Beklagten nach dem BAT-O.

Zwar hätte der Kläger auch in der Berufungsinstanz noch die Verpflichtung der Beklagten zur Zahlung von Vergütung in Höhe des von ihm auszurechnenden und angestrebten Betrages erstreben können, nach ständiger Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts, der die Berufungskammer sich anschließt, führt die Feststellungsklage jedoch zu einem wirtschaftlich sinnvolleren Ergebnis als die Leistungsklage (BAG AP Nr. 4 zu § 27 BAT; BAG v. 31.01.2002 - 6 AZR 508/01 -, n. v.).

Da die Parteien um die Einreihung des Klägers in die richtige Lebensaltersstufe und den richtigen Zeitpunkt dieser Einreihung streiten, war der Feststellungsantrag zulässigerweise gem. § 256 ZPO auch auf die Feststellung der richtigen Lebensaltersstufe zu erstrecken.

2. Zahlungs- und Eingruppierungsfeststellungsklage sind auch begründet.

Zutreffend hat das Arbeitsgericht erkannt, dass der Kläger nach Erfüllung seines Fallgruppenbewährungsaufstiegs jedenfalls seit dem 01.07.1999 in Vergütungsgruppe III Fallgruppe 1 b BAT-O eingruppiert und in die Lebensaltersstufe 11 eingereiht ist.

2.1. Auf das Arbeitsverhältnis der Parteien findet der Bundesangestelltentarifvertrag-Ost für den Bereich der kommunalen Arbeitgeberverbände in der jeweils geltenden Fassung kraft arbeitsvertraglicher Vereinbarung Anwendung, wovon auch die Parteien übereinstimmend ausgehen. Die Anwendung des Tarifvertrages kraft beiderseitiger Verbandszugehörigkeit konnte dagegen nicht festgestellt werden; unstreitig ist lediglich der Kläger tarifgebunden.

2.2. Im Kern ist zwischen den Parteien streitig, ob der Kläger mit Ablauf seiner 4-jährigen Bewährungszeit in Vergütungsgruppe IV a Fallgruppe 1 b der Anlage 1 a BAT-O (VkA) am 30.06.1995 und damit ab 01.07.1995 in Vergütungsgruppe III Fallgruppe 1 b der Anlage 1 a zum BAT-O (VkA) eingruppiert war und damit ohne weiteres Zutun der Beklagten, wie der Kläger unstreitig und rechnerisch richtig vorgerechnet hat, ab dem 01.07.1995 in die Lebensaltersstufe 9 der Vergütungsgruppe III BAT-O eingereiht war. Oder ob der Kläger, wie die Beklagte meint, nach Ablauf seiner 4-jährigen Bewährungszeit, seiner schriftlichen Geltendmachung auf Höhergruppierung und der formellen Feststellung der Beklagten, dass der Kläger höhergruppiert sei, rückwirkend mit dem 01.10.2001 in die Lebensaltersstufe 9 der Vergütungsgruppe III BAT-O eingereiht war, mit der Folge, dass der Kläger, wie geschehen, vom 01.10.2001 an lediglich nach der Lebensaltersstufe 9 der Vergütungsgruppe III BAT-O und seit dem 01.06.2003 aus Lebensaltersstufe 10 der Vergütungsgruppe III BAT-O zu vergüten war.

2.2.1. Unstreitig war der Kläger seit dem 01.07.1991, abgesehen von weiteren Vordienstzeiten, als Sachgebietsleiter der Abteilung x im Amt x bei der beklagten Stadt tätig. Unstreitig war er auch in der gesamten Zeit in Vergütungsgruppe IV a Fallgruppe 1 b der Anlage 1 a zum BAT-O (VkA) eingruppiert und wurde entsprechend vergütet. Zunächst war er in Lebensaltersstufe 9, ab dem 01.06.1993 in der Endaltersstufe 10 der Vergütungsgruppe IV a eingereiht. Ebenso unstreitig beinhaltete die Vergütungsgruppe IV a Fallgruppe 1 b BAT-O einen Bewährungsaufstieg nach 4 Jahren in dieser Vergütungsgruppe in die nächsthöhere Vergütungsgruppe III Fallgruppe 1 b BAT-O. Ebenso unstreitig hatte der Kläger am 30.06.1995 die 4-jährige Bewährungszeit in Vergütungsgruppe IV a BAT-O hinter sich gebracht.

Dies hat die Beklagte mit ihrem erstinstanzlichen Schriftsatz vom 23.01.2004 ausdrücklich eingeräumt und wird auch von ihr in der Berufungsinstanz nicht ernsthaft in Abrede gestellt. Mangels irgendwelcher tatsächlich festzustellender Anhaltspunkte oder Einwendungen der Beklagten ist daher die Ansicht des Klägers in der Berufungsinstanz, er habe sich seit dem 01.07.1991 mit seiner entsprechenden 4-jährigen Tätigkeit bewährt und sich den ihm übertragenen Aufgaben und Anforderungen durchweg gewachsen gezeigt, als unstreitig und daher richtig zu unterstellen, § 138 Abs. 3 ZPO.

2.2.2. Das Berufungsgericht hat daher festzustellen, dass der Kläger seit dem 01.07.1991 tarifgerecht aus Vergütungsgruppe IV a Fallgruppe 1 b BAT O vergütet worden und mit entsprechender tarifgerechter Tätigkeit von der Beklagten beschäftigt worden ist. Davon gehen übereinstimmend auch die Parteien aus. Irgendwelche Anhaltspunkte, die Zweifel an der tarifgerechten Vergütung und der entsprechenden Tätigkeit des Klägers begründen könnten, sind weder erkennbar noch gerügt worden.

Damit steht zugleich fest, dass der Lauf der 4-jährigen Bewährungszeit der Vergütungsgruppe III Fallgruppe 1 b BAT-O, die auch schon am 01.07.1991 einen entsprechenden Fallgruppenbewährungsaufstieg vorsah, am 01.07.1991 zu laufen begonnen hat. Nach feststehender Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts, der die Berufungskammer sich anschließt, kommt es für den Beginn der Bewährungszeit gem. § 23 a BAT nicht auf den Zeitpunkt an, an dem der Angestellte durch den Arbeitgeber förmlich eingruppiert worden ist; die Bewährungszeit beginnt vielmehr an dem Tag, an dem die überwiegend auszuübende Tätigkeit die Merkmale der Vergütungsgruppe erfüllt, aus der der Angestellte im Wege der Bewährung in eine höhere Vergütungsgruppe aufrücken kann (BAG AP Nr. 5 zu § 23 a BAG). Dies war hier mit Aufnahme der Tätigkeit des Klägers am 01.07.1991 und seiner Eingruppierung in Vergütungsgruppe IV a Fallgruppe 1 b BAT-O geschehen.

Zwar ist der hier vorliegende Fall eines sogenannten Fallgruppenbewährungsaufstiegs vom Bewährungsaufstieg gem. § 23 a BAT-O zu unterscheiden. Nach feststehender Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts ist der Fallgruppenbewährungsaufstieg im Bereich der Vereinigung der kommunalen Arbeitgeberverbände auch im BAT-O nur lückenhaft geregelt, vgl. z. B. § 23 a BAT-O. Dies schließt es jedoch nicht aus, allgemeine Rechtsgedanken aus § 23 a BAT-O, der dem tariflichen Sinn und Zweck des Fallgruppenbewährungsaufstiegs und dem Gesamtzusammenhang der tariflichen Regelung des BAT-O entspricht, zu entnehmen; entsprechendes gilt auch für die VkA-Regelungen des BAT-O (BAG AP Nr. 6 zu § 24 BAT und vom 24.09.1997 - 4 AZR 565/96 - ZTR 1998 S. 85). Da der Beginn der Bewährungszeit gem. § 23 a BAT einerseits und dem Fallgruppenbewährungsaufstieg andererseits keine Unterschiede aufweist, sind die Grundsätze über den Beginn des Bewährungsaufstiegs gem. § 23 a BAT-O auch auf den Fallgruppenbewährungsaufstieg anzuwenden. Dagegen wendet sich auch die Beklagte ersichtlich nicht.

2.2.3. Nach allgemeiner Ansicht in Rechtsprechung und Literatur ist der Bewährungsaufstieg kein reiner Zeitaufstieg. Der erfolgreiche Fallgruppenbewährungsaufstieg setzt vielmehr für die Dauer der Bewährungszeit eine entsprechende Tätigkeit, den Ablauf der vollen Bewährungszeit und die tatsächliche Bewährung voraus (BAG AP Nr. 1 zu § 23 a BAT-O; AP Nr. 1 zu § 22 MTAng-LV; AP Nr. 29 zu § 23 a BAT; AP Nr. 2 zu § 23 a MTA und öfter; Böhm/Spiertz, BAT § 23 a Rdnr. 46; Bremecker/Hock, BAT-Lexikon, Gruppe 4, Teil 1, S. 164; Uttlinger/Breier u. a., BAT, § 23 a BAT, Erläuterung 3).

Hier hat der Kläger seit dem 01.07.1991 eine der unstreitig vorliegenden und richtigen tariflichen Eingruppierung entsprechende Tätigkeit länger als 4 Jahre ununterbrochen ausgeübt. Wie auch die Beklagte erstinstanzlich eingeräumt hat, war daher die 4-jährige Bewährungszeit am 30.06.1995 abgelaufen. Gem. § 188 Abs. 2 BGB war der Kläger daher am 01.07.1995 entsprechend der Tarifautomatik gem. § 22 Abs. 2 BAT-O in die Vergütungsgruppe III Fallgruppe 1 b BAT-O eingruppiert. Voraussetzung war indessen noch, wie auch die Beklagte zu Recht eingewendet hat, die tatsächliche Bewährung des Klägers während der vollen Zeit seines Fallgruppenbewährungsaufstiegs.

2.2.4. Entgegen der Rechtsansicht der Beklagten bedurfte es zur Erfüllung des Tatbestandsmerkmals der tatsächlichen Bewährung mit dem Ablauf des 30.06.1995 nicht der förmlichen Festsetzung durch organisatorischen oder sonstigen feststellenden Akt der Beklagten.

Der Kläger hat im Laufe des Rechtsstreits seit Einreichung seiner Klageschrift am 18.11.2003 beim Arbeitsgericht Cottbus und bereits in den davor liegenden außergerichtlichen Geltendmachungsschreiben behauptet und im Einzelnen dargelegt, dass er sich bewährt habe. Dem ist die Beklagte nicht entgegengetreten. Erstinstanzlich hat sie sogar die Bewährung des Klägers zum 01.07.1995 eingeräumt. Auch in der Berufungsinstanz hat sie diese Behauptung nicht relativiert, schon gar nicht revidiert.

Danach hatte das Berufungsgericht als unstreitig festzustellen, dass der Kläger sich mit Ablauf des 30.06.1995 nach entsprechender Absolvierung der vollen Bewährungszeit mit einer entsprechenden Tätigkeit in Vergütungsgruppe IV a Fallgruppe 1 b BAT-O bewährt hatte. Dementsprechend hat das Bundesarbeitsgericht in ständiger Rechtsprechung auch für den Fallgruppenbewährungsaufstieg erkannt, dass der Vollzug des Bewährungsaufstiegs nach den Grundsätzen der "Tarifautomatik" keines Antrags des Klägers bedarf. Entscheidend ist allein die Erfüllung der Bewährungszeit (vgl. z. B. BAG AP Nr. 1 zu § 23 a BAT-O, Rdnr. 53; so auch schon BAG AP Nr. 5 und Nr. 7 zu § 23 a BAT und öfter; ebenso ausdrücklich in der Literatur Uttlinger/Breier u. a., BAT, Erläuterung 3 zu § 23 a BAT; Böhm/Spiertz, BAT, § 23 a Rdnr. 46; Bremecker/Hock, BAT-Lexikon, a. a. O. S. 167). Nach alledem steht fest, dass der Kläger sich am 30.06.1995 mit entsprechender Tätigkeit bewährt hatte. Er hatte sich nämlich während der vorgeschriebenen Bewährungszeit in der ihm übertragenen Tätigkeit den auftretenden Anforderungen gewachsen gezeigt. Er ist ohne Beanstandungen in der Zeit vom 01.07.1991 bis zum 30.06.1995 seinen Tätigkeiten nachgekommen. Dies reicht aus (BAG AP Nr. 1 zu § 23 a BAT-O).

2.3. Gem. § 27 Abs. 2 BAT-O gilt für Angestellte, die unter die Anlage 1 a fallen - VkA -: "Wird der Angestellte höhergruppiert, erhält er vom Beginn des Monats an, in dem die Höhergruppierung wirksam wird, in der Aufrückungsgruppe die Grundvergütung der Stufe, deren Satz mindestens um den Garantiebetrag höher ist als seine bisherige Grundvergütung, ..."

Wie die Berufungskammer festgestellt hat, ist die Höhergruppierung für den Kläger nach dem unstreitigen Sachverhalt mit dem 01.07.1995 wirksam geworden gem. § 27 Abs. 2 BAT-O. Zu diesem Zeitpunkt war daher nach dem klaren Wortlaut des § 27 Abs. 2 BAT-O der Kläger in der Aufrückungsgruppe, also Vergütungsgruppe III, zu vergüten ("erhält er"); und zwar nach der Grundvergütung der Stufe, deren Satz mindestens um den Garantiebetrag höher ist als seine bisherige Grundvergütung. Mithin war auch die Lebensaltersstufe nach dem klaren Wortlaut des § 27 Abs. 2 BAT-O entsprechend der dortigen Berechnung zum 01.07.1995 zu berechnen und entsprechend zu zahlen. Die Tarifvertragsparteien haben mit § 27 Abs. 2 BAT-O entgegen der Ansicht der Beklagten nicht auf einen Antrag des Angestellten oder die Geltendmachung seines Anspruchs abgestellt, ebenso wenig wie auf die förmliche Festlegung durch organisatorischen Akt seitens des Arbeitgebers. Entscheidend ist vielmehr auch für die Festlegung der Altersstufe der Zeitpunkt, zu dem die Höhergruppierung wirksam wird. Dies ist, wie ausgeführt, nach den Grundsätzen des Fallgruppenbewährungsaufstiegs unabhängig davon festzustellen, wann der Arbeitgeber seinerseits eine förmliche Höhergruppierung feststellt; sie tritt vielmehr durch Zeitablauf ein, wenn die vollständigen Anspruchsvoraussetzungen durch den Angestellten erfüllt sind. Dies war hier, wie ausgeführt, am 30.06.1995 geschehen mit der Folge, dass der Kläger am 01.07.1995 mit entsprechender Lebensaltersstufe in Vergütungsgruppe III BAT-O höhergruppiert war.

3. Die Berechnung des Nachzahlungsbetrags durch den Kläger einschließlich der zeitlichen Festlegung der Lebensaltersstufen ist zwischen den Parteien nicht im Streit und rechnerisch richtig. Die Beklagte schuldet mithin den vom Kläger im Wege seines Leistungsantrags geltend gemachten Differenzbetrag. Zu Recht hat das Arbeitsgericht auch festgestellt, dass dieser Nachzahlungsanspruch des Klägers nicht gem. § 70 BAT-O verfallen ist, vielmehr rechtzeitig von ihm für die Zeit ab 01.10.2001 geltend gemacht worden ist. Dagegen wendet sich die Beklagte in der Berufungsinstanz auch nicht mehr.

Auch gegen die Verurteilung der Beklagten nach dem geltend gemachten Zinsanspruch ist nichts zu erinnern.

Da der Kläger bereits 1999 die Lebensaltersstufe 11 in der Vergütungsgruppe III BAT-O erreicht hatte, war die Beklagte auch verpflichtet, den Kläger ab dem 01.11.2003 entsprechend zu vergüten; mithin war auch die Feststellungsklage im vollen Umfang begründet und die Berufung entsprechend zurückzuweisen.

4. Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 ZPO.

Die Revision war gem. § 72 Abs. 2 Ziff. 1 i. V. m. § 72 a Abs. 1 Ziff. 2 ArbGG zuzulassen.

Ende der Entscheidung

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