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Beginn der Entscheidung

Gericht: Landesarbeitsgericht Brandenburg
Urteil verkündet am 14.10.2004
Aktenzeichen: 4 Sa 427/03
Rechtsgebiete: BGB, TzBfG, ZPO


Vorschriften:

BGB § 242
BGB § 305 b
BGB § 305 Abs. 1 Satz 1
BGB § 310 Abs. 4 Satz 3
BGB § 315
BGB § 625
TzBfG § 14 Abs. 1
TzBfG § 15 Abs. 5
TzBfG § 16
ZPO § 256 Abs. 1
ZPO § 267
ZPO § 525
ZPO § 529
ZPO § 533
Die nach Inkrafttreten des Schuldrechtsmodernisierungsgesetzes aufgetretenen Fragen bei der Befristung einer Vereinbarung über die Arbeitzeit stellen sich nicht, wenn nach dem Auslaufen einer derartigen Vereinbarung das Arbeitsverhältnis mit einer neuen Arbeitzeit fortgesetzt wird (hier über mehr als 6 Monate) und dadurch konkludent eine unbefristete Vereinbarung zustande gekommen ist.
Landesarbeitsgericht Brandenburg IM NAMEN DES VOLKES URTEIL

4 Sa 427/03

verkündet am 14.10.2004

In dem Rechtsstreit

hat die 4. Kammer des Landesarbeitsgerichts Brandenburg auf die mündliche Verhandlung vom 14. Oktober 2004 durch die Vizepräsidentin des LAG W.-S. als Vorsitzende sowie die ehrenamtliche Richterin R. und den ehrenamtlichen Richter V.

für Recht erkannt:

Tenor:

1. Die Berufung des beklagten Landes gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Brandenburg a. d. H. vom 23.04.2003 - Az.: 3 Ca 214/03 - wird zurückgewiesen.

2. Das beklagte Land hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.

3. Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand:

Die Klägerin ist bei dem beklagten Land als Lehrerin tätig.

Am 17.08.1992 vereinbarten die Parteien unbefristet eine wöchentliche Pflichtstundenzahl von 22/27.

Am 23.05.1995 wurde zwischen dem beklagten Land und der Gewerkschaft Erziehung und Wissenschaft (Landesverband Brandenburg), dem Brandenburgischen Pädagogenverband, dem Verband Brandenburger Realschullehrer, dem Landesverband der Lehrer an Wirtschaftsschulen, dem Deutschen Philologenverband (Landesverband Berlin/Brandenburg) und dem Landesverband der Lehrer an berufsbildenden Schulen Brandenburg die Vereinbarung zur Beschäftigungssicherung im Schulbereich des Landes Brandenburg geschlossen. Wegen des Inhalts dieser Vereinbarung wird im Einzelnen auf diese (Bl. 28 - 31 d. A.) Bezug genommen.

Im Änderungsvertrag vom 15.12.1995 vereinbarten die Parteien u. a. Folgendes:

"Zwischen .... wird auf der Grundlage der Vereinbarung zur Beschäftigungssicherung vom 23.05.1995 im Schulbereich des Landes Brandenburg folgender Änderungsvertrag geschlossen:

...

§ 2 Beschäftigungsumfang

a) Bis zum 31.07.1997 wird Herr/Frau K. mit durchschnittlich wöchentlich 23/27 Pflichtstunden beschäftigt.

b) Mindestbeschäftigungsumfang:

Herr/Frau K. wird ab 01.08.1997 mit mindestens 60 % eines vollen Beschäftigungsumfangs beschäftigt.

c) Befristete Erhöhung des Beschäftigungsumfangs:

Soweit der entsprechende Bedarf gegeben ist, wird der Mindestbeschäftigungsumfang ab 01.08.1997 schuljahresbezogen befristet erhöht.

..."

In der Folgezeit schlossen die Parteien mehrere Änderungsverträge, die unterschiedliche wöchentliche Pflichtstundenzahlen, zum Teil auch eine Vollbeschäftigung, beinhalteten.

Nach dem letzten Änderungsvertrag vom 18.01.2002 betrug die wöchentliche Pflichtstundenzahl ab 18.02.2002 bis zum Schuljahresende 24/28.

Seit dem 01.08.2002 wurde die Klägerin mit 23/28 Pflichtstunden pro Woche beschäftigt.

Im Februar 2003 erhielt die Klägerin bezogen auf den Zeitraum ab 01.08.2002 einen befristeten Änderungsvertrag, der die Pflichtstundenzahl von 23/28 vorsah. Diesen Vertrag unterschrieb die Klägerin nicht.

Am 01.02.2004 trat der Tarifvertrag zur Vermeidung betriebsbedingter Kündigungen in der Landesverwaltung Brandenburg (Sozial-VB-BB) vom 03.02.2004 und am 01.08.2004 der Tarifvertrag zur Umsetzung des Tarifvertrages zur Vermeidung betriebsbedingter Kündigungen für Lehrkräfte an Schulen des Landes Brandenburg (Umsetzungs-Tarifvertrag) vom 03.02.2004 in Kraft.

Das beklagte Land berechnete jeweils schuljahres- und schulstufenbezogen den Lehrerbedarf für das gesamte Land und bot den teilzeitbeschäftigten Lehrkräften die jeweils auf ein Schuljahr befristete Aufstockung der Pflichtstundenzahl an.

Mit ihrer am 06.02.2003 beim Arbeitsgericht Brandenburg an der Havel eingegangenen Klage hat die Klägerin die Verurteilung des beklagten Landes, sie über den 31.07.2002 unbefristet als Lehrkraft mit wöchentlich 24/28 Pflichtstunden, hilfsweise mit wöchentlich 23/28 Pflichtstunden zu beschäftigen, begehrt.

Sie hat vorgetragen, die befristete Vereinbarung der Arbeitszeit sei unwirksam. Ein sachlicher Grund für diese Befristung bestehe nicht.

Das beklagte Land lasse es an konkreten Darlegungen bezüglich des konkreten Einsatzes der Klägerin fehlen.

Eine Versäumung der Klagefrist liege nicht vor, da diese nicht für die Befristung von einzelnen Arbeitsbedingungen gelte.

Die Klägerin könne ihr Begehren auch auf § 625 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) stützen, da die Parteien ab dem 01.08.2002 stillschweigend das Arbeitsverhältnis unbefristet fortgesetzt hätten.

Die Klägerin hat beantragt,

den Beklagten zu verurteilen, die Klägerin über den 31.07.2002 unbefristet als Lehrkraft mit wöchentlich 24/28 Pflichtstunden zu beschäftigen;

hilfsweise, den Beklagten zu verurteilen, die Klägerin über den 31.07.2002 unbefristet als Lehrkraft mit wöchentlich 23/28 Pflichtstunden zu beschäftigen. Das beklagte Land hat beantragt,

die Klage abzuweisen.

Es hat vorgetragen, bezogen auf die Regelung aus dem Änderungsvertrag vom 18.01.2002 sei die Klage verfristet.

Für die Befristung liege ein sachlicher Grund vor. Er bestehe in der Umsetzung des mit der Klägerin einzelvertraglich vereinbarten Arbeitszeitmodells sowie in der Umsetzung der Beschäftigungssicherungsvereinbarung vom 23.05.1995 und deren Zielen. Die Beschäftigungssicherungsvereinbarung sei Inhalt der arbeitsvertraglichen Vereinbarung vom 05.12.1995 geworden.

Die schuljahresbezogene Aufstockung des Beschäftigungsumfanges verstoße nicht gegen das Teilzeit- und Befristungsgesetz (TzBfG). Dieses Gesetz finde auf den vorliegenden Sachverhalt keine Anwendung. Die Befristung des Beschäftigungsumfanges bedürfe keines sachlichen Grundes.

Es verstoße gegen die Grundsätze von Treu und Glauben, wenn die Klägerin sich erst durch die Annahme des Änderungsvertrages eine für sie vorteilhafte Rechtsposition verschaffe und aus dieser Rechtsposition heraus die für sie nachteiligen Bedingungen angreife.

Soweit die Klägerin über die schriftliche Befristung hinaus ohne Aufstockungsvertrag unterrichte, sei aufgrund dieser Tatsache kein unbefristetes Arbeitsverhältnis mit der erhöhten Pflichtstundenzahl entstanden.

Das Arbeitsgericht hat der Klage stattgegeben, soweit die Klägerin eine Beschäftigung mit wöchentlich 23/28 Pflichtstunden begehrt hat, im Übrigen hat es die Klage abgewiesen.

Zur Begründung hat es im Wesentlichen ausgeführt, die Klagefrist von drei Wochen gelte hier zwar nicht, da sie bei der Befristung von Vertragsbestandteilen keine Anwendung finde. Die Klägerin habe jedoch ihr Recht, sich gegen die Befristung des Vertrages bis zum 31.07.2002 zu wenden, verwirkt.

Im Übrigen sei die Klage aber begründet. Die folgende Vertragsänderung habe eines sachlichen Grundes bedurft, den das beklagte Land nicht vorgetragen habe.

Wegen des weiteren Inhalts des Urteils im Einzelnen wird auf dieses (Bl. 71 - 80 d. A.) Bezug genommen.

Das beklagte Land hat gegen das ihm am 16.07.2003 zugestellte Urteil am 31.07.2003 Berufung eingelegt und diese am 15.09.2003 begründet.

Es trägt vor, die Beschäftigungssicherungsvereinbarung stelle eine Vereinbarung mit Tarifvertragsqualitäten dar.

Mit der zwischen den Parteien getroffenen Vereinbarung vom 15.12.1995 habe die Klägerin auf das Recht zur Geltendmachung der Unwirksamkeit der befristeten Aufstockung verzichtet. Indem die Klägerin nach einer Vielzahl vorausgegangener jährlicher Aufstockungen die Unwirksamkeit der Befristung geltend mache, verstoße sie gegen Treu und Glauben.

Die vorliegende Befristung unterliege keiner Befristungskontrolle. Es könne allenfalls eine Inhalts- und Angemessenheitskontrolle nach den §§ 242, 315 BGB vorzunehmen sein. Als Rechtsfolge komme dann eine unbefristete Aufstockung nicht mehr in Betracht.

Aufgrund des Schuldrechtsmodernisierungsgesetzes sei die Kontrolle von Arbeitsbedingungen dem bisher anzunehmenden arbeitsrechtlichen Ansatz entzogen.

Es handele sich hier um eine Individualabrede, deshalb könne sich die Klägerin gem. § 305 b BGB nicht auf eine zu ihren Gunsten vorzunehmende Inhaltskontrolle berufen.

Selbst wenn man in dem Aufstockungsvertrag allgemeine Vertragsbedingungen sehe, beständen gegen dessen Wirksamkeit keine Bedenken. Die Vereinbarung benachteilige die Klägerin nicht entgegen den Geboten von Treu und Glauben unangemessen. Bei dem Aufstockungsvertrag handele es sich um einen Vertrag i. S. d. § 305 Abs. 1 Satz 1 BGB.

Bei den Beschäftigungssicherungsvereinbarungen handele es sich um Vereinbarungen i. S. v. § 310 Abs. 4 Satz 3 BGB.

An dem bisherigen Ergebnis auf der Rechtsfolgenseite könne seit dem Inkrafttreten des Schuldrechtsmodernisierungsgesetzes nicht mehr festgehalten werden. Dies ergebe sich mittelbar aus § 16 TzBfG.

Aufgrund der Tarifverträge vom 03.02.2004 könne der ausgeurteilte Beschäftigungsanspruch der Klägerin ob seiner nicht vorhandenen zeitlichen Einschränkung keinen Erfolg haben, da sich bereits aus dem Umsetzungstarifvertrag per 01.08.2004 direkte und unmittelbare Regelungen insbesondere über den Beschäftigungsumfang ergeben.

Das beklagte Land beantragt,

unter Abänderung des Urteils des Arbeitsgerichts Brandenburg an der Havel vom 23.04.2003 - 3 Ca 214/03 - die Klage insgesamt abzuweisen.

Die Klägerin beantragt,

die Berufung zurückzuweisen mit der Maßgabe, dass beantragt wird, festzustellen, dass das Arbeitsverhältnis der Parteien unbefristet als Arbeitsverhältnis mit einer wöchentlichen Pflichtstundenzahl von 23/28 fortbesteht.

Sie trägt vor, auch wenn § 14 Abs. 1 TzBfG auf die Befristung einzelner Vertragsbedingungen nicht anwendbar sei, bedürfe eine solche Befristung eines Sachgrundes. Das beklagte Land habe keinen Sachgrund vorgetragen. Durch das Inkrafttreten des Schuldrechtsmodernisierungsgesetzes seien keine Änderungen eingetreten.

Wegen des weiteren Vorbringens der Parteien wird auf den vorgetragenen Inhalt der gewechselten Schriftsätze sowie die Sitzungsniederschriften verwiesen.

Entscheidungsgründe:

I.

Die Berufung ist zulässig. Sie ist statthaft, frist- und formgerecht eingelegt und begründet worden.

II.

Die Berufung ist aber unbegründet.

1. Die Klägerin konnte ihren auf eine Verurteilung zur Beschäftigung gerichteten Antrag in der Berufungsinstanz auf einen Feststellungsantrag umstellen.

Im Übergang von einer Leistungs- auf eine Feststellungsklage bei gleichem Streitgegenstand liegt keine Klageänderung, sondern eine -beschränkung (vgl. Zöller/Greger, Zivilprozessordnung (ZPO), 25. Aufl., § 263 Rn. 8 m. w. N.).

Selbst wenn darin eine Klageänderung zu sehen wäre, wäre diese zulässig. Gem. § 533 ZPO ist in der Berufungsinstanz eine Klageänderung zulässig, wenn der Gegner einwilligt oder das Gericht dies für sachdienlich hält und diese auf Tatsachen gestützt werden kann, die das Berufungsgericht seiner Verhandlung und Entscheidung über die Berufung ohnehin nach § 529 ZPO zugrunde zu legen hat.

Es liegt eine Einwilligung des beklagten Landes vor. Gem. §§ 525, 267 ZPO ist die Einwilligung des Beklagten in die Änderung der Klage anzunehmen, wenn er, ohne der Änderung zu widersprechen, sich in einer mündlichen Verhandlung auf die abgeänderte Klage eingelassen hat. Diese Voraussetzung ist hier gegeben, weil sich das beklagte Land in der mündlichen Verhandlung vom 17.06.2004 auf die abgeänderte Klage eingelassen hat, ohne der Änderung zu widersprechen. Unabhängig davon hielt die Kammer die von der Vorsitzenden vorgeschlagene Änderung auch für sachdienlich. Durch die Änderung hat sich kein neuer Streitstoff ergeben. Auch die weitere Voraussetzung ist gegeben, da die Klageänderung auf Tatsachen gestützt werden konnte, die das erkennende Gericht seiner Verhandlung und Entscheidung über die Berufung ohnehin zugrunde zu legen hatte.

Das nach § 256 Abs. 1 ZPO für die Feststellungsklage erforderliche Feststellungsinteresse ist gegeben, da das beklagte Land den unbefristeten Fortbestand des Arbeitsverhältnisses mit einer wöchentlichen Pflichtstundenzahl von 23/28 in Abrede stellt.

2. Die Klage ist auch begründet.

a) Die von den Parteien in den Vordergrund gestellten strittigen Fragen konnten hier dahinstehen.

Die Kammer geht insoweit davon aus, dass die Streitpunkte in erster Instanz zwischenzeitlich grundsätzlich durch das Bundesarbeitsgericht in einem für die Klägerin positiven Sinn entschieden worden sind (vgl. BAG, Urt. v. 14.01.2004 - 7 AZR 213/03 - NZA 2004, 719).

Die erkennende Kammer hat auch bereits zu dem in zweiter Instanz wesentlichen Streitpunkt über die Auswirkungen des Schuldrechtsmodernisierungsgesetzes Stellung genommen (vgl. LAG Brandenburg, Urt. v. 17.06.2004 - 4 Sa 425/03 -).

Auf der Grundlage dieser Ausführungen wäre auch trotz der Berücksichtigung der Regelungen des Schuldrechtsmodernisierungsgesetzes eine Befristung der erhöhten Pflichtstundenzahl unwirksam gewesen.

b) Im vorliegenden Fall können diese Fragen jedoch offen bleiben, weil nach dem 31.07.2002, dem Auslaufen der Befristung aus dem Vertrag vom 18.01.2002, keine befristete Erhöhung der Pflichtstundenzahl zwischen den Parteien vereinbart worden ist, sondern eine unbefristete.

Dies ergibt sich hier nicht aus § 15 Abs. 5 TzBfG. Zum einen ist das TzBfG auf die Befristung von Teilen eines Arbeitsvertrages nicht anzuwenden (vgl. BAG, Urt. v. 14.01.2004 - 7 AZR 213/03 - NZA 2004, 719). Zum anderen ist das Arbeitsverhältnis über den 31.07.2002 hinaus hier nicht auf der Grundlage der vorherigen befristeten Vereinbarung fortgesetzt worden.

Aus dem letztgenannten Grund scheidet auch eine analoge Anwendung von § 625 BGB aus.

Die Parteien haben hier jedoch konkludent die Weiterbeschäftigung der Klägerin mit einer Pflichtstundenzahl von 23/28 pro Woche ohne eine Befristung vereinbart. Willenserklärungen können, soweit keine Formvorschriften entgegenstehen, konkludent abgegeben werden. Ein Beispiel dafür ist die widerspruchslose Fortsetzung eines Vertrags nach Bekanntgabe von veränderten Bedingungen (vgl. u. a. Palandt/Heinrichs, BGB, 62. Aufl., Einf. v § 116 Rn. 6).

Die getroffene Vereinbarung unterlag keinem Formerfordernis. Aus dem Nachweisgesetz lässt sich kein konstitutives Formerfordernis für die Änderung der Arbeitsbedingungen herleiten (vgl. u. a. ErfK/Preis, 5. Aufl., Einf. NachwG Rn 8 m. w. N.). Es handelte sich auch nicht um eine Nebenabrede i. S. v. § 4 Abs. 2 BAT-O).

Hier hat das beklagte Land zum 01.08.2002 festgelegt, dass die Klägerin mit einer wöchentlichen Pflichtstundenzahl von 23/28 weiterarbeitet, mithin ein entsprechendes (konkludentes) Angebot gemacht. Die Klägerin hat dieses Angebot (konkludent) angenommen, indem sie über einen Zeitraum von einem halben Jahr ohne Widerspruch entsprechend dem Angebot gearbeitet hat.

Dass sie im Februar 2003 das schriftliche Angebot der entsprechenden Pflichtstundenzahl nicht angenommen hat, steht dieser Annahme nicht entgegen. Zum einen war die Vereinbarung zu diesem Zeitpunkt schon zustande gekommen. Zum anderen handelte es sich bei dem Angebot im Februar 2003 um ein anderes Angebot, nämlich um ein nur befristetes, mit dem die Klägerin nicht einverstanden war. Rückschlüsse darauf, dass die Klägerin das vorherige unbefristete Angebot nicht angenommen hat, lässt dies nicht zu.

Die Kammer hat auch erwogen, ob in der Festlegung der Pflichtstundenzahl zum 01.08.2002 nur ein befristetes Angebot zu sehen war, das die Klägerin angenommen hat. Dafür spräche, dass die Festlegung der Pflichtstundenzahl in der Vergangenheit immer nur befristet erfolgt ist. Dem steht aber entgegen, dass nicht erkennbar war, bis zu welchem Zeitpunkt eine Befristung erfolgen sollte, mithin kein Endpunkt ausgemacht werden konnte. In der Vergangenheit waren die Befristungen nämlich nicht einheitlich über einen bestimmten Zeitraum erfolgt, sondern äußerst unterschiedlich, wie sich aus den Ausführungen der Klägerin und der von dem beklagten Land eingereichten Aufstellung über die Verträge ergibt.

c) Die Tarifverträge vom 03.02.2004 konnten sich auf die zu treffende Entscheidung nicht auswirken. Es ist zwar möglich, dass die genannten Tarifverträge sich in der Zukunft im Hinblick auf den Beschäftigungsumfang der Klägerin auswirken. Dies steht aber der hier getroffenen Feststellung nicht entgegen. Diese hindert weder Veränderungen aufgrund des Eingreifens von anwendbaren Tarifverträgen noch aufgrund etwaiger einzelvertraglicher Vereinbarung (vgl. LAG Brandenburg, a. a. O.). Zum Zeitpunkt der getroffenen Entscheidung konnten sich die genannten Tarifverträge noch nicht auswirken, auch wenn sie schon in Kraft getreten waren. Auswirkungen können sich für die Klägerin allenfalls ab dem 01.08.2005 (§ 2 Abs. 2 Umsetzungs-Tarifvertrag) ergeben.

III.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 i. V. m. § 92 Abs. 2 Ziff. 1 ZPO. Durch die Umstellung auf den Feststellungsantrag haben sich die Kosten nicht verändert, weil der Streitwert unverändert geblieben ist. Es ist zwar möglich, bei einer Feststellungsklage gegenüber einer Leistungsklage Abschläge zu machen. Dies ist hier aber nicht der Fall, da davon auszugehen ist, dass das beklagte Land als Arbeitgeber des öffentlichen Dienstes auch einer getroffenen Feststellung Folge leisten wird, der Entscheidung mithin keine geringere Bedeutung zukommt als einer Verurteilung zur Beschäftigung.

IV.

Die Kammer hat keinen Anlass gesehen, die Revision zuzulassen. Die Voraussetzungen des § 72 Abs. 2 Arbeitsgerichtsgesetz (ArbGG) liegen nicht vor, insbesondere hat die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung. Die im Zusammenhang mit der Geltung des Schuldrechtsmodernisierungsgesetzes aufgetretenen Fragen von grundsätzlicher Bedeutung waren im vorliegenden Fall nicht zu entscheiden. Es handelte sich vielmehr um einen Einzelfall, bei dem diese Fragen offen bleiben konnten.

Wegen der Möglichkeit, Nichtzulassungsbeschwerde einzulegen, wird auf § 72 a ArbGG verwiesen.

Ende der Entscheidung

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