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Beginn der Entscheidung

Gericht: Landesarbeitsgericht Brandenburg
Urteil verkündet am 08.10.2004
Aktenzeichen: 5 Sa 258/04
Rechtsgebiete: BMT-G-O, ATV-K


Vorschriften:

BMT-G-O § 12
ATV-K
Verweist ein Haustarifvertrag eines Nahverkehrsunternehmens, das Mitglied bei der kommunalen Zusatzversorgungskasse werden kann, allgemein auf den BAT-O und BMT-G-O nebst ergänzenden Tarifverträgen, dann ist auch ein Tarifvertrag über zusätzliche Altersversorgung Gegenstand der Verweisung, selbst wenn dieser zum Zeitpunkt des Abschlusses des Haustarifvertrages noch nicht in Kraft getreten war.
Landesarbeitsgericht Brandenburg IM NAMEN DES VOLKES URTEIL

5 Sa 258/04

verkündet am 8.10.2004

In dem Rechtsstreit

hat die 5. Kammer des Landesarbeitsgerichts Brandenburg auf die mündliche Verhandlung vom 8.10.2004 durch die Vorsitzende Richterin am LAG K. als Vorsitzende sowie die ehrenamtlichen Richterinnen C. und S.

für Recht erkannt:

Tenor:

1. Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Neuruppin vom 31.03.2004 - 5 Ca 1627/03 - wird auf ihre Kosten zurückgewiesen.

2. Die Revision wird zugelassen

Tatbestand:

Die Parteien streiten darüber, ob die Beklagte nach dem bei ihr geltenden Haustarifvertrag verpflichtet ist, dem Kläger eine Zusatzversorgung zu verschaffen.

Der 1959 geborene Kläger ist seit dem 01.03.1990 als Busfahrer bei der Beklagten bzw. ihrer Rechtsvorgängerin beschäftigt.

Die Beklagte - und zwei weitere Gesellschaften der O. Holding GmbH - und die Gewerkschaft ötv (jetzt ver.di), der der Kläger seit 1975 angehört, schlossen am 13.06.1996 einen Haustarifvertrag (im Folgenden Haus-TV 1996), dessen § 2 wie folgt lautet:

"Geltung des BAT-O / BMT-G-O

Auf die Arbeitsverhältnisse bei den unter § 1 genannten Unternehmen finden ...

b) für die Arbeiter der Tarifvertrag zur Anpassung des Tarifrechts - Manteltarifliche Vorschriften für Arbeiter gemeindlicher Verwaltungen und Betriebe - (BMT-G-O) vom 10. Dezember 1990 und die diesen im Bereich der Gemeinden des Landes Brandenburg ergänzenden Tarifverträge in der jeweiligen Fassung Anwendung, soweit dieser Tarifvertrag keine Abweichungen enthält."

Die §§ 3 und 4 des Haus-TV 1996 enthalten Regelungen zur Arbeitszeit und "Sonderregelungen für die Beschäftigten der O." zu Vorbereitungs- und Abschlussarbeiten, betriebsbedingten Kündigungen und zur Vergabe von Beförderungsleistungen an Subunternehmer.

In dem folgenden, ebenfalls u.a. von der Beklagten für ihren Betrieb abgeschlossenen Tarifvertrag vom 16.03.2000 (im Folgenden: Haus-TV 2000) blieb § 2 unverändert. Die Ergänzung vom 03.04.2003 befasst sich nur mit Regelungen zur Arbeitszeit.

Der Kläger forderte die Beklagte mit dem Schreiben vom 19.12.2002 auf, ihn rückwirkend zum 01.01.1997 bei der Zusatzversorgungskasse des öffentlichen Dienstes anzumelden.

Mit seiner vor dem Arbeitsgericht Neuruppin erhobenen Klage hat der Kläger dieses Begehren weiter verfolgt und die Auffassung vertreten, ihm stünde ein Anspruch auf Verschaffung einer Altersversorgung zu, weil der Haus-TV auch auf die den BAT-O bzw. BMTG-O ergänzenden Tarifverträge verweise.

Er hat beantragt,

festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist,

1. den Kläger unter eigener Beteiligung zum Zweck einer zusätzlichen Alters- und Hinterbliebenenversorgung bei der Zusatzversorgungskasse für das Land Brandenburg zu versichern;

2. den Kläger so zu stellen, als wenn die Beklagte den Kläger mit Wirkung zum 01.01.1997 unter eigener Beteiligung zum Zwecke einer zusätzlichen Alters- und Hinterbliebenenversorgung bei der Zusatzversorgungskasse für das Land Brandenburg versichert hätte.

Die Beklagte hat beantragt,

die Klage abzuweisen.

Sie hat die Auffassung vertreten, der Haus-TV 1996 könne nicht so ausgelegt werden, dass damit auch der Versorgungstarifvertrag in den Geltungsbereich einbezogen habe werden sollen, da dieser noch nicht gegolten habe und die Einbeziehung auch nicht dem wirklichen Willen der Tarifparteien entsprochen habe. Mit dem nachfolgenden Haus-TV hätten nur einzelne Regelungen neu gefasst werden sollen, so dass auch durch ihn eine Verweisung auf den Versorgungstarifvertrag nicht habe erfolgen sollen, was sich auch in der praktischen Handhabung zeige. Im Übrigen sei eine derartig weitgehende Delegation der Regelungsbefugnis der Tarifparteien unzulässig.

Das Arbeitsgericht hat durch das am 31.03.2004 verkündete Urteil, auf dessen Tatbestand zur weiteren Darstellung des erstinstanzlichen Sach- und Streitstandes Bezug genommen wird (Bl. 69 bis 71 d. A.), der Klage stattgegeben und zur Begründung im Wesentlichen ausgeführt, die - rechtlich unbedenkliche - Verweisung auf die ergänzenden Tarifverträge schließe auch diejenigen über die zusätzliche Altersversorgung mit ein, da ein eventuell entgegenstehender Wille sich im Haus-TV nicht niedergeschlagen habe. Die praktische Handhabung sei für die Tarifauslegung nur von untergeordneter Bedeutung.

Gegen dieses ihr am 28.04.2004 zugestellte Urteil hat die Beklagte mit dem am 18.05.2004 beim Landesarbeitsgericht eingegangenen Schriftsatz Berufung eingelegt und diese am 04.06.2004 begründet.

Die Beklagte trägt vor: Bei der vom Arbeitsgericht vorgenommenen Auslegung sei der wirkliche Wille der Tarifvertragsparteien ebenso wenig berücksichtigt worden wie die Tatsache, dass die praktische Handhabung von den Arbeitnehmern bisher nicht beanstandet worden sei. Mit den ergänzenden Tarifverträgen seien nur Entgeltregelungen gemeint gewesen. Im Übrigen sei nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgericht ein ausdrücklicher Verweis auf die Versorgungstarifverträge im Arbeitsvertrag erforderlich, der vorliegend fehle. Entscheidend sei auch, dass es bei Abschluss des Haus-TV 1996 eine solche zusätzliche Altersversorgung noch nicht gegeben habe.

Die Beklagte beantragt,

das Urteil des Arbeitsgerichts Neuruppin vom 31.03.2004 - 5 Ca 1627/03 - abzuändern und die Klage abzuweisen.

Der Kläger beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Er verteidigt die angefochtene Entscheidung mit Rechtsausführungen.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Parteivorbringens in der Berufungsinstanz wird auf den vorgetragenen Inhalt der gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.

Entscheidungsgründe:

1. Die gemäß §§ 8 Abs. 2, 64 Abs. 1 ArbGG statthafte und nach dem Beschwerdewert gemäß § 64 Abs. 2 lit b) ArbGG zulässige Berufung der Beklagten ist form- und fristgerecht eingelegt und begründet worden, §§ 66 Abs. 1 Satz 1 und 3, 64 Abs. 6 Satz 1 ArbGG, §§ 519, 520 ZPO.

2. In der Sache hat die Berufung keinen Erfolg, da die Klage zulässig und begründet ist, so dass das Arbeitsgericht ihr zurecht stattgegeben hat.

Die Kammer schließt sich den umfassenden und zutreffenden Ausführungen des Arbeitsgerichts im angefochtenen Urteil unter Bezugnahme auf die dortigen Entscheidungsgründe (Bl. 71 bis 75 d.A.) an. Auch das Vorbringen der Beklagten in der Berufungsinstanz rechtfertigt keine andere Entscheidung:

2.1 Die Klage ist zulässig, insbesondere besteht ein Feststellungsinteresse gemäß § 256 ZPO. Es besteht ein rechtlich erhebliches Interesse an der alsbaldigen Klärung des streitigen betriebsrentenrechtlichen Rechtsverhältnisses der Parteien. Der Kläger kann nicht darauf verwiesen werden, erst beim Eintritt des Versorgungsfalles einen Rechtsstreit zu führen (vgl. BAG, Urt. v. 29.07.1986 - 3 AZR 71/85). Die Anträge sind auch hinreichend bestimmt und geeignet, den Meinungsstreit der Parteien endgültig beizulegen.

2.2 Der Kläger hat den geltend gemachten Versorgungsverschaffungsanspruch erworben und zwischenzeitlich auch nicht wieder verloren.

Der Anspruch ergibt sich aus §§ 2 Haus-TV, 12 BMT-G-O in Verbindung mit dem Tarifvertrag über die Versorgung der Arbeitnehmer kommunaler Verwaltungen und Betriebe (VersTV-G) vom 06.03.1967 i.d.F. des Tarifvertrages vom 01.02.1996 zur Einführung der Zusatzversorgung im Tarifgebiet Ost (TV EZV-O), seit dem 01.03.2002 abgelöst durch den Tarifvertrag über die zusätzliche Altersvorsorge der Beschäftigten des öffentlichen Dienstes - Altersvorsorge-TV-Kommunal (ATV-K). Diese Regelungen gelten aufgrund beiderseitiger Tarifbindung normativ, § 4 Abs. 1 TVG.

2.2.1 Entgegen der Auffassung der Beklagten kann weder der Haus-TV 1996 noch der nachfolgende so ausgelegt werden, dass die genannten Tarifverträge zur Altersvorsorge nicht Gegenstand der Bezugnahmeregelung in § 2 des Haus-TV sein soll.

2.2.1.1 Die Auslegung des normativen Teils eines Tarifvertrags folgt nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts ( vgl. nur Beschluss vom 19.08.2004 - 8 ABR 40/03 - m.w.N.) den für die Auslegung von Gesetzen geltenden Regeln. Daher ist zunächst vom Tarifwortlaut auszugehen, wobei der maßgebliche Sinn der Erklärung zu erforschen ist. Der wirkliche Wille der Tarifvertragsparteien und damit der von ihnen beabsichtigte Sinn und Zweck der Tarifnorm sind mit zu berücksichtigen, soweit sie in den tariflichen Normen ihren Niederschlag gefunden haben (BAG, Urt. v. 5.02.2004 - 8 AZR 600/02 -; Urt. v. 21.03.2001 - 10 AZR 41/00). Auch auf den tariflichen Gesamtzusammenhang ist abzustellen. Verbleiben noch Zweifel, können weitere Kriterien wie Tarifgeschichte, praktische Tarifübung und Entstehungsgeschichte des jeweiligen Tarifvertrags ohne Bindung an eine bestimmte Reihenfolge berücksichtigt werden (BAG Urt. v. 21.03.2001 - 10 AZR 41/00 - aaO). Im Zweifel ist die Tarifauslegung zu wählen, die zu einer vernünftigen, sachgerechten, zweckorientierten und praktisch brauchbaren Lösung führt (BAG, Urt. v. 16.05.1995 - 3 AZR 395/94 -; Urt. v. 20.04.1994 - 10 AZR 276/93).

2.2.1.2 Nach dem hiernach vorrangig maßgeblichen Wortlaut der Haus-TVe gelten der BAT-O und der BMT-G-O und die diese ergänzenden Tarifverträge. Dass es sich bei dem VersTV-G und dem ATV-K um ergänzende Tarifverträge handelt, ergibt sich daraus, dass deren Geltungsbereich nach dem jeweiligen § 1 deckungsgleich mit dem manteltarifvertraglichen ist.

Sollten beide Tarifvertragsparteien des Haus-TV einen entgegenstehenden Willen gehabt haben - möglicherweise hat nur die Beklagte die Auswirkung der allgemeinen Verweisung nicht bedacht -, wäre dies unerheblich, da ein solcher Wille in den tariflichen Regelungen keinen Niederschlag gefunden hat.

Der Haus-TV verweist insgesamt auf das tarifliche Regelungswerk der unter den Geltungsbereich des BAT-O und des BMT-G-O fallenden Beschäftigten. Aus der Formulierung "in der jeweils geltenden Fassung" ergibt sich, dass es sich um eine dynamische Verweisung handelt.

Entgegen der Auffassung der Beklagten ist eine derartige Verweisung rechtlich zulässig, so dass sich auch aus dem Aspekt der rechtskonformen Auslegung kein anderes Resultat ergibt.

Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts (seit Urt. v. 09.07.1980 - 4 AZR 564/78 - BAGE 34, 42; vgl. nur Urt. v. 29.08. 2001 - 4 AZR 332/00 - m.w.N.) umfasst die Rechtssetzungsbefugnis der Tarifvertragsparteien grundsätzlich auch das Recht, auf jeweils geltende andere tarifliche Vorschriften zu verweisen, sofern deren Geltungsbereich mit dem Geltungsbereich der verweisenden Tarifnorm in einem engen sachlichen Zusammenhang steht. Je nachdem, ob die Tarifnorm, auf die verwiesen wird, in erster Linie raumbezogen, betriebsbezogen, fachbezogen oder personenbezogen ist, muss hinsichtlich des maßgebenden Geltungsbereichs ein enger Sachzusammenhang mit dem entsprechenden Geltungsbereich der verweisenden Tarifnorm bestehen. Das Erfordernis des engen sachlichen Zusammenhangs des Geltungsbereichs der Tarifverträge dient dazu, dass auch bei der Delegation der Rechtssetzungsbefugnis auf andere Tarifvertragsparteien dem Postulat der Sachgerechtigkeit der tariflichen Regelung im Sinne eines angemessenen Interessenausgleiches Rechnung getragen wird (vgl. BAG, Urt. v. 10. 11.1982 - 4 AZR 1203/79 - BAGE 40, 327, 336 f.).

Diese Voraussetzungen waren vorliegend unzweifelhaft gegeben. Soweit der öffentliche Personennahverkehr von einer Kommune beispielsweise in Form eines Eigenbetriebes betrieben wird, gelten die genannten Tarifverträge ohnehin. Durch die Privatisierung - unter Beibehaltung maßgeblicher kommunaler Beteiligung - bleibt der enge Sachzusammenhang erhalten.

Der - hiernach zulässige - Verweis wird nur durch den Haus-TV selbst beschränkt. Die Bezugtarifverträge sollen nur insoweit nicht gelten, als der Haus-TV selbst Sonderregelungen enthält. Unter diese Sonderregelungen fällt der hier maßgebliche Komplex der Altersversorgung unstreitig nicht. Dafür, dass nur Entgelttarifverträge Gegenstand der Verweisung sein sollten, wie die Beklagte vorträgt, gibt es keinerlei Anhaltspunkte. Der systematische Zusammenhang - allgemeiner Verweis und konkrete Sonderregelungen - stützt die Auslegung der Beklagten nicht.

Auch der Zeitpunkt des Abschlusses des ersten Haus-TV führt zu keinem anderen Auslegungsergebnis. Es ist zwar zutreffend, dass § 12 BMT-G-O, der den Anspruch des Arbeiters auf Versicherung unter eigener Beteiligung zum Zwecke der Alters- und Hinterbliebenenversorgung beinhaltet, seinerzeit noch nicht in Kraft war. Der TV EZV-O, nach dessen Abschnitt II § 6 die genannte Tarifnorm mit Wirkung zum 01.01.1997 eingeführt wurde, war jedoch bereits am 01.02.1996 abgeschlossen worden, also mehr als vier Monate vor dem Haus-TV 1996. Sein Inhalt war demnach schon bekannt. Abgesehen davon wäre nach dem Wortlaut auch ein ergänzender Tarifvertrag, der erst nach Abschluss des Haus-TV vereinbart worden wäre, Gegenstand der dynamischen Verweisung. Hätten die Tarifvertragsparteien dies ausschließen wollen, so hätten sie dies deutlich zum Ausdruck bringen müssen, beispielsweise durch eine Aufzählung der ergänzenden Tarifverträge oder zumindest durch Nennung der Themenkomplexe dieser Tarifverträge.

Die Gleichstellung der bei der Beklagten Beschäftigten mit den kommunalen Bediensteten entspricht auch dem Sinn und Zweck des Haus-TV. Die Sonderregelungen berücksichtigen nur Besonderheiten im Betrieb der Beklagten zur Arbeitszeit und zu betriebsbedingten Kündigungen bzw. Beschränkungen der Untervergabe von Fahrdienstleistungen, wie sie in Form von Anwendungsvereinbarungen auch im Tarifvertrag betreffend die Arbeiter im Fahrdienst von Nahverkehrsbetrieben im Geltungsbereich des BMT-G-O vom 18.12.1996 vorgesehen sind.

Insgesamt lassen die Regelungen des Haus-TV, auch in seiner ersten Fassung, einen Willen, die im kommunalen Bereich des Landes sonst geltenden Tarifverträge nur beschränkt oder teilweise nicht anzuwenden, nicht erkennen.

Da hiernach Zweifel bei der Auslegung nicht bestehen, kommt es auf eine von der Beklagten behauptete gegenteilige Tarifpraxis nicht an. Auch hat die Beklagte keinen einzigen sonstigen ergänzenden Tarifvertrag benannt, der ebenfalls nicht angewandt würde. Im Übrigen dokumentiert Tatsache, dass die Arbeitnehmer fünf Jahre lang Ansprüche nicht geltend gemacht haben, keine Tarifpraxis, sondern ist wohl eher dem Umstand geschuldet, dass eine unverfallbare Anwartschaft erst nach dieser Zeitspanne entstanden ist.

2.2.2 Dieses Zuwarten des Klägers führt nicht zu einem Wegfall des Versorgungsverschaffungsanspruchs nach den tariflichen Verfallklauseln oder Verjährungsvorschriften, da dieser erst mit Eintritt des Versorgungsfalles fällig wird (vgl. BAG, Urt. v. 18.09.2001 - 3 AZR 689/00).

2.3 Dem hiernach bestehenden tariflichen Anspruch des Klägers steht unter dem Aspekt des Vertrauensschutzes nicht entgegen, dass eine Versorgungszusage im Arbeitsvertrag selbst nicht enthalten ist. Bei dieser Argumentation verkennt die Beklagte, dass sich das Bundesarbeitsgericht in der von ihr zitierten Entscheidung (Urt. v. 29.07.1986 - 3 AZR 71/85) mit einem arbeitsvertraglichen Verweis auf tarifliche Regelungen zu befassen hatte und einen Hinweis auf versorgungsrechtliche Regelungen im Arbeitsvertrag nur deshalb verlangte, weil nur der BAT selbst, nicht aber ergänzende Tarifverträge in Bezug genommen waren und der dortige Beklagte satzungsmäßig nicht Mitglied bei der Zusatzversorgungskasse werden konnte.

Insofern unterscheidet sich der Sachverhalt wesentlich. Bei einer Tarifbindung und einem Verweis in einem Firmentarifvertrag auch auf ergänzende Tarifverträge des in Bezug genommenen Tarifvertrages geht auch das Bundesarbeitsgericht von einem tariflichen Anspruch aus, ohne dass es einer arbeitsvertraglichen Vereinbarung bedürfte (vgl. BAG, Urt. v. 19.11.2002 - 3 AZR 311/01 - I 2 der Gründe).

2.4 Der Klage war hiernach stattzugeben, wobei die Beklagte den Versorgungsverschaffungsanspruch auch dadurch erfüllen kann, dass sie die tariflichen Leistungen anderweitig als durch Versicherung bei der Zusatzversorgungskasse erfüllt. Da sie jedoch dort Mitglied werden kann und auch nicht die Absicht geäußert hat, von ihrem Wahlrecht anders Gebrauch zu machen, bedurfte es keiner Beschränkung auf den übergreifenden Feststellungsantrag zu 2).

3. Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO.

Die Revision war gemäß § 72 Abs. 2 Nr. 1 ArbGG wegen grundsätzlicher Bedeutung der Sache zuzulassen.

Ende der Entscheidung

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