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Beginn der Entscheidung

Gericht: Landesarbeitsgericht Brandenburg
Urteil verkündet am 03.03.2006
Aktenzeichen: 5 Sa 297/05
Rechtsgebiete: BbgHG, 2. BesÜV, Umsetzungs-TV, BAT-O, BGB, ArbGG, ZPO, TVG, HRG


Vorschriften:

BbgHG § 33
BbgHG §§ 35 ff
BbgHG § 40 Abs. 1 Satz 1
BbgHG § 40 Abs. 2
BbgHG § 40 Abs. 2 Satz 1
BbgHG § 41 Abs. 1
2. BesÜV § 2
2. BesÜV § 3
Umsetzungs-TV § 2
BAT-O § 3 g)
BAT-O § 15
BGB § 133
BGB § 157
BGB § 305 c Abs. 1
BGB § 305 c Abs. 2
BGB § 611
ArbGG § 8 Abs. 2, 64 Abs. 1
ArbGG § 64 Abs. 2 lit b)
ArbGG § 64 Abs. 6 Satz 1
ArbGG § 66 Abs. 1 Satz 1
ArbGG § 66 Abs. 1 Satz 3
ZPO § 519
ZPO § 520
TVG § 4 Abs. 1 Satz 1
HRG § 43
1. Wird im Arbeitsvertrag eines Hochschullehrers bei der Vergütung auf die für Hochschullehrer im Beamtenverhältnis geltenden Regelungen verwiesen, erfasst die Verweisung auch die für diese geltenden Arbeitszeitregelungen.

2. Die allgemeine Bezugnahme auf den BAT-O erfasst dann jedenfalls nicht die dortigen Arbeitzeitregelungen, so dass auch der Sozial-TV über die besondere Arbeitzeit und der entsprechende Umsetzungstarifvertrag nicht Vertragsgegenstand wird.


Landesarbeitsgericht Brandenburg IM NAMEN DES VOLKES URTEIL

5 Sa 297/05

verkündet am 03.03.2006

In dem Rechtsstreit

hat die 5. Kammer des Landesarbeitsgerichts Brandenburg auf die mündliche Verhandlung vom 03.02.2006 durch die Vorsitzende Richterin am LAG K. als Vorsitzende sowie die ehrenamtliche Richterin C. und den ehrenamtlichen Richter B.

für Recht erkannt:

Tenor:

1. Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Arbeitsgerichts Cottbus vom 23.2.2005 - 7 Ca 1622/04 - teilweise abgeändert:

Das beklagte Land wird verurteilt, an den Kläger 7.732,50 € brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über den Basiszinssatz auf 371,57 € seit 17.2.2004 und 16.3.2004, auf 375,29 € seit 16.4.2004, 16.5.2004, 16.6.2004 und 16.7.2004, auf 379,04 € seit 16.8.2004, 16.9.2004, 16.10.2004, 16.11.2004 und 1.1.2005 sowie aus 359,30 € jeweils seit 1.2.2005 1.3.2005, 1.4.2005, 1.5.2005, 1.6.2005, 1.7.2005, 1.8.2005, 1.9.2005, 1.10.2005 und 1.11.2005 zu zahlen.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

2. Von den Kosten des Rechtsstreits haben der Kläger 47 % und das beklagte Land 53 % zu tragen.

3. Die Revision wird zugelassen.

Tatbestand:

Die Parteien streiten über die Höhe der monatlichen Bruttovergütung des als Hochschulprofessor beim beklagten Land an der B. Universität (XXX) in C. angestellten Klägers.

Im Arbeitsvertrag vom 07.10.1999 ist geregelt:

"§ 2

Das Arbeitsverhältnis bestimmt sich, soweit in diesem Vertrag nicht anders geregelt, nach dem BAT-O und den diesen ergänzenden, ändernden oder ersetzenden Tarifverträge in der für den Bereich der Tarifgemeinschaft deutscher Länder (TdL) jeweils geltenden Fassung, nach den für Angestellte des Arbeitgebers im Gebiet nach Artikel 3 des Einigungsvertrages sowie nach den §§ 35 ff des Gesetzes über die Hochschulen des Landes Brandenburg (BbgHG) geltenden sonstigen Regelungen. Im übrigen ist § 41 Abs. 1 BbgHG entsprechend anzuwenden.

§ 3

Herr Prof. F. erhält ab 01.04.1999 eine außertarifliche Vergütung in Höhe der Besoldung eines Beamten der Besoldungsgruppe C 3 Bundesbesoldungsordnung (BBesO). Die Vergütung wird nach der in den §§ 2 und 3 der Zweiten Besoldungsübergangsverordnung festgesetzten Höhe bemessen."

Am 03.02.2004 wurden für die Laufzeit vom 01.02.2004 bis 31.01.2007 der Tarifvertrag zur Vermeidung betriebsbedingter Kündigungen in der Landesverwaltung Brandenburg (Sozial-TV-BB) und der Tarifvertrag zur Umsetzung des Tarifvertrages zur Vermeidung betriebsbedingter Kündigungen für das hauptberuflich tätige wissenschaftliche und künstlerische Personal nach § 33 des Brandenburgischen Hochschulgesetzes (im Folgenden Umsetzungs-TV) abgeschlossen. § 2 des Umsetzungs-TV sieht eine besondere regelmäßige Arbeitszeit für Professorinnen und Professoren vor, die eine Vergütung in Höhe der Besoldung eines Beamten der Besoldungsgruppe C 2 und höher erhalten, von 92,50 v.H. (3,0 Std. Absenkung bei einer regelmäßigen Arbeitszeit von 40 Stunden pro Woche).

Der Kläger, der hierüber Anfang Februar unterrichtet worden war, wandte sich gegen eine entsprechende prozentuale Gehaltskürzung, die sich im Februar auf 371,58 Euro brutto belief (7,5 % von 4.954,29 Euro), und vertrat die Auffassung, der Tarifvertrag finde aufgrund einer fehlenden und mit dem Status eines Professors nicht zu vereinbarenden Arbeitszeitregelung keine Anwendung. Die Kanzlerin der XXX wies den Kläger darauf hin, dass es erklärter Wille der Tarifvertragsparteien gewesen sei, die Gruppe der angestellten Professoren in den Solidarpakt einzubeziehen.

In der Folgezeit erhielt der Kläger monatlich gekürzte Bezüge. Die Sonderzuwendung zahlte das beklagte Land nach dem Brandenburgischen Sonderzahlungsgesetz für die Jahre 2004 bis 2006 (BbgSZG 2004 - 2006) gekürzt und das Urlaubsgeld nicht aus. Ein späteres einzelvertragliches Angebot, die Sonderzuwendung befristet nach Maßgabe der Regelungen für Angestellte nach dem BAT-O zu vereinbaren, lehnte der Kläger ab.

Mit seiner am 07.07.2004 beim Arbeitsgericht Cottbus eingegangenen Klage und mehreren Klageerweiterungen hat der Kläger die laufenden Differenzbeträge der Vergütung von Februar bis September 2004 sowie die zukünftigen Differenzbeträge geltend gemacht und die Feststellung begehrt, dass der Umsetzungs-TV auf sein Arbeitsverhältnis nicht anzuwenden sei, hilfsweise festzustellen, dass durch § 2 des unter dem 07.10.1999 abgeschlossenen Arbeitsvertrages zwischen den Parteien keine Arbeitszeit begründet worden ist, die er bei seiner Tätigkeit als Hochschullehrer für das beklagte Land einzuhalten hat.

Er hat die Auffassung vertreten, der Umsetzungs-TV sei wegen Verstoßes gegen die Wissenschaftsfreiheit und gegen die hochschulrechtlichen Normen zur Nichtanwendbarkeit der Vorschriften über die Arbeitszeit von Beamten unwirksam und schon deshalb auf sein Arbeitsverhältnis nicht anwendbar. Mit der Bezugnahme auf den BAT-O sei keine regelmäßige Arbeitszeit vereinbart worden, die durch den Umsetzungs-TV hätte gekürzt werden können.

Das Arbeitsgericht Cottbus hat durch das am 23.02.2005 verkündete Urteil, auf dessen Tatbestand zur weiteren Darstellung des erstinstanzlichen Sach- und Streitstandes Bezug genommen wird (Bl. 192 bis 199 d. A.), die Klage abgewiesen. Zur Begründung hat es im Wesentlichen ausgeführt: Durch den in § 2 des Arbeitsvertrages enthaltenen Verweis auf den BAT-O sei die Arbeitszeitregelung des § 15 BAT-O zum Vertragsinhalt geworden mit der Folge, dass die Arbeitszeit nach dem Umsetzungs-TV auf 92,5 % abgesenkt worden sei und sich die Vergütung entsprechend reduziere. Hierbei handele es sich um eine Gleichstellungsabrede, die weder überraschend sei noch den Kläger unangemessen benachteilige. Einer Auslegung bedürfe § 2 des Arbeitsvertrages wegen der weiteren Inbezugnahme der §§ 35 ff. des Brandenburgischen Hochschulgesetzes (BbgHG), da dort keine Arbeitszeit festgelegt ist. Die Parteien seien von einer Vollzeitstelle ausgegangen, so dass mangels anderer Bestimmbarkeit wie etwa durch Pensen, Fallzahlen oder Ähnlichem die Arbeitszeit des § 15 BAT-O zugrunde zu legen sei, ohne dass sich hieraus eine Präsenzpflicht ergebe. Damit gelte auch der Umsetzungs-TV, wobei dessen Vereinbarkeit mit höherrangigem Recht nicht zu prüfen sei, da auch ein unwirksamer Tarifvertrag arbeitsvertraglich vereinbart werden könne. Für die Feststellungsanträge fehle es an einem Rechtsschutzinteresse.

Gegen dieses ihm am 19.05.2005 zugestellte Urteil hat der Kläger mit dem am 01.06.2005 beim Landesarbeitsgericht eingegangenen Schriftsatz Berufung eingelegt und diese - nach Verlängerung der Frist bis zum 19.08.2005 - am 08.07.2005 begründet.

Der Kläger, der weiterhin den Umsetzungs-TV wegen Verstoßes gegen höherrangiges Recht für unwirksam hält, vertritt die Auffassung, einer Einbeziehung der Arbeitszeitvorgabe des § 15 BAT-O stehe die Rechtsstellung eines Hochschullehrers entgegen. Die Vergütung entsprechend der Besoldung verbeamteter Hochschullehrer bedürfe keiner "Bemessungsgrundlage". Aus den ebenfalls in Bezug genommenen §§ 35 ff. BbgHG ergebe sich vielmehr, dass auch für angestellte Professoren keinerlei Arbeitszeitvorgaben existierten. Damit würde die Statuierung einer "Bemessungsgrundlage" als überraschende Klausel gegen § 305 c Abs. 1 BGB verstoßen. Zumindest sei die Klausel wegen Mehrdeutigkeit zulasten des Verwenders auszulegen.

Nach Rücknahme der Berufung und Klage im Übrigen beantragt der Kläger,

das Urteil des Arbeitsgericht Cottbus vom 23. 2. 2005 7 Ca 1622/04 teilweise abzuändern und das beklagte Land zu verurteilen, an den Kläger 7.732,50 € brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über den Basiszinssatz auf 371,57 € seit 17. 2. 2004 und 16. 3. 2004, auf 375,29 € seit 16. 4. 2004, 16. 5. 2004, 16. 6. 2004 und 16. 7. 2004, auf 379,04 € seit 16. 8. 2004, 16. 9. 2004, 16. 10. 2004, 16. 11. 2004 und 1. 1. 2005 sowie aus 359,30 € jeweils seit 1. 2. 2005 1. 3. 2005, 1. 4. 2005, 1. 5. 2005, 1. 6. 2005, 1. 7. 2005, 1. 8. 2005, 1. 9. 2005, 1. 10. 2005 und 1. 11. 2005 zu zahlen.

Das beklagte Land beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Es verteidigt die angefochtene Entscheidung mit Rechtsausführungen, verweist auf Entscheidungen der 7. und 9. Kammer des Landesarbeitsgericht Brandenburg und trägt weiter vor: Die Bezugnahmeklausel lasse aufgrund der Nennung an erster Stelle einen Vorrang des BAT-O erkennen, über den einzelvertraglich eine Arbeitszeitregelung getroffen sei. Auch der Kläger sei von einer Geltung der tariflichen Regelungen für Angestellte ausgegangen, wenn er sich hauptsächlich auf eine Unwirksamkeit des Umsetzungs-TV stützt.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Parteivorbringens in der Berufungsinstanz wird auf den vorgetragenen Inhalt der gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.

Entscheidungsgründe:

1. Die gemäß §§ 8 Abs. 2, 64 Abs. 1 ArbGG statthafte und nach dem Beschwerdewert gemäß § 64 Abs. 2 lit b) ArbGG zulässige Berufung des Klägers ist form- und fristgerecht eingelegt und - soweit sie zuletzt aufrecht erhalten worden ist, begründet worden, §§ 66 Abs. 1 Satz 1 und 3, 64 Abs. 6 Satz 1 ArbGG, §§ 519, 520 ZPO.

2. Die Berufung hat in dem zuletzt aufrechterhaltenen Umfang auch in der Sache Erfolg. Der Kläger hat Anspruch auf Zahlung der ungekürzten Vergütung gemäß § 611 BGB in Verbindung mit dem Arbeitsvertrag, so dass für den streitigen Zeitraum von Februar 2004 bis Oktober 2005 die Differenzbeträge in der unstreitigen Höhe an den Kläger zu zahlen sind.

2.1 Die Regelungen des Umsetzungs-TV zur Absenkung der Arbeitszeit finden auf das Arbeitsverhältnis der Parteien keine Anwendung nach § 4 Abs. 1 Satz 1 TVG, da der Kläger nicht Mitglied der Gewerkschaft ver.di oder GEW ist. Auf die Frage, ob dieser Tarifvertrag wegen Verstoßes gegen höherrangiges Recht unwirksam ist und ob die Tarifvertragsparteien eine Sonderregelung zu § 15 BAT-O auch für eine Personengruppe abschließen konnte, die gemäß § 3 g) BAT-O aus dem Geltungsbereich des Tarifvertrages ausgenommen sind, kommt es deshalb in diesem Zusammenhang nicht an.

2.2 Der Umsetzungs-TV gilt vorliegend auch nicht aufgrund arbeitsvertraglicher Verweisung.

2.2.1 Mit dem beklagten Land ist davon auszugehen, dass einer einzelvertraglichen Vereinbarung des Inhalts eines Tarifvertrages nicht entgegenstünde, dass dieser bei Tarifunterworfenheit nicht anzuwenden wäre. In Bezug auf den BAT-O wäre eine solche Klausel jedoch keine Gleichstellungsabrede, wie das Arbeitsgericht meint.

2.2.2 Der Arbeitsvertrag der Parteien aus dem Jahr 1999 enthält keine konkrete Verweisung auf den Umsetzungs-TV vom 03.02.2004. Ob dieser Tarifvertrag aufgrund der Bezugnahme auf den BAT-O als ergänzender oder ersetzender Tarifvertrag Anwendung finden soll, ist den arbeitsvertraglichen Regelungen nicht eindeutig zu entnehmen, so dass diese der Auslegung nach §§ 133, 157 BGB bedürfen.

Dabei ergibt sich aus dem Wortlaut der Bestimmungen im Arbeitsvertrag und dessen Systematik, dass zumindest die Arbeitszeitregelungen des BAT-O sowie hierzu ergangener ergänzender bzw. ersetzender Tarifverträge von der Bezugnahmeklausel nicht erfasst werden. Ein entgegenstehender übereinstimmender Parteiwille ist nicht erkennbar.

2.2.2.1 Für diese Auslegung spricht zunächst die Vergütungsvereinbarung in § 3 des Arbeitsvertrages.

Hiernach entspricht die Vergütung der Besoldung eines Beamten der Besoldungsgruppe C3 der Bundesbesoldungsordnung. Die Parteien sind damit der Sollvorschrift in § 40 Abs. 1 Satz 1 BbHG gefolgt. Diese Bezugnahme auf die Besoldung der Professoren mit Beamtenstatus hat zur Folge, dass auch die dortigen Vorschriften zu Sonderzahlungen auf das Arbeitsverhältnis der Parteien Anwendung finden. Deshalb war der Kläger auch von der Streichung des Urlaubsgeldes und der Kürzung der Sonderzahlung nach dem Brandenburgischen Sonderzahlungsgesetz für die Jahre 2004 bis 2006 vom 16.06.2004 betroffen.

Aufgrund des Zusammenhangs zwischen der Vergütungshöhe und dem geschuldeten Arbeitsumfang sind auch die für beamtete Professoren maßgeblichen Regelungen zu Arbeitszeit und Arbeitsumfang anzuwenden. § 40 Abs. 2 Satz 1 BbgHG, nach dem die Vorschriften über die regelmäßige Arbeitszeit der Beamten auf Professoren keine Anwendung finden, differenziert auch nicht nach dem Status. Das synallagmatische Verhältnis zwischen Vergütung und Arbeitsumfang bei Angestellten gebietet auch nicht eine Festlegung einer regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit. Die Besoldung der Professoren im Beamtenverhältnis steht auch in Verbindung mit einer Arbeitsleistung. Diese kann gekürzt werden, wenn die gesetzlichen Aufgaben nach § 43 HRG nicht oder nur teilweise erfüllt werden (vgl. BVerwG, Beschl. v. 11.05.2000 - 1 DB 35/99).

Die Einbeziehung der für Professoren im Beamtenverhältnis geltenden Regelungen zum Beschäftigungsumfang durch den Verweis in § 3 des Arbeitsvertrages entspricht auch dem besonderen Status, den Professoren unter Berücksichtigung der verfassungsrechtlichen Vorgaben genießen. Es begegnet keinen praktischen Problemen, wenn Hochschullehrer unabhängig vom Status in Bezug auf den Umfang der Lehrverpflichtungen und eventueller Regelungen zur Anwesenheit und ihrer sonstigen Aufgaben in Umfang und Zeitvorgaben gleichbehandelt werden. Vor diesem Hintergrund ist auch die Bereichsausnahme in § 3 g BAT-O zu sehen. Die für sonstige Angestellte im öffentlichen Dienst geltenden tariflichen Regelungen kollidieren teilweise mit den hochschulrechtlichen Vorgaben. Inwieweit sich hierdurch Beschränkungen für den Inhalt von Tarifverträgen ergeben, bedarf hier keiner Entscheidung.

Enthält hiernach bereits § 3 des Arbeitsvertrages auch eine Vereinbarung zum Umfang der Arbeitspflicht - entsprechend derjenigen der Professoren im Beamtenverhältnis - kommt die Verweisungsklausel nach dem Eingangssatz nicht mehr zur Anwendung.

2.2.2.2 Selbst wenn die Verweisungsklausel in § 2 des Arbeitsvertrages anzuwenden wäre, müsste berücksichtigt werden, dass diese nicht nur den BAT-O in Bezug nimmt, sondern auch die §§ 35 ff. BbgHG erwähnt.

Die zuletzt genannten Regelungen sind dann aufgrund der Spezialität vorrangig anzuwenden. Die Sondervorschriften zur Arbeitszeit in § 40 Abs. 2 BbHG stehen im Widerspruch zu § 15 BAT-O. Hiernach kann nicht angenommen werden, dass die Parteien in Abweichung der hochschulrechtlichen Regelungen gleichwohl durch die Bezugnahme auf den BAT-O eine regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit entsprechend den dortigen Regelungen vereinbaren wollten.

2.2.2.3 Ergäben sich entgegen der hier vertretenen Auffassung Zweifel bei der Auslegung der Verweisungsklausel, gingen diese zulasten des beklagten Landes. Bei dieser handelt es sich um eine allgemeine Geschäftsbedingung; das beklagte Land verwendet die Klausel formularmäßig. Die in § 305 c Abs. 2 BGB normierte und auch schon vor Inkrafttreten des Schuldrechtsmodernisierungsgesetzes im Arbeitsrecht geltende Unklarheitenregel (vgl. BAG Urt. v. 09.11.2005 - 5 AZR 128/05) beschränkt hier den Umfang der Verweisung auf den BAT-O.

2.2.3 Da sich hiernach die Verweisung jedenfalls nicht auf § 15 BAT-O erstreckt, kann auch der diesen befristet abändernde Sozial-TV-BB und der Umsetzungs-TV nicht von der Bezugnahmeklausel erfasst werden.

2.2.4 Jedenfalls für Professoren, deren Besoldung sich nach beamtenrechtlichen Vorschriften richtet, bedurfte es auch unter dem Aspekt der solidarischen Einbeziehung aller Beschäftigtengruppen des öffentlichen Dienstes im Land Brandenburg in die Kürzungsmaßnahmen zur Beschäftigungssicherung und Haushaltskonsolidierung keiner Erstreckung des Sozial-TV-BB. Andernfalls käme es zu einer doppelten Belastung dieser Personengruppe, die bereits den Besoldungskürzungen ohne Verringerung der Arbeitszeit betroffen ist. Dem kann das beklagte Land nicht entgegenhalten, dass der Kläger die angebotene Zusatzvereinbarung über die befristete Anwendung der Zuwendungsregelungen für Angestellte abgelehnt hat. Vielmehr zeigt diese doppelte Betroffenheit von Kürzungsmaßnahmen, dass das hier gefundene Auslegungsergebnis das Zutreffende ist.

2.3 Auf die Berufung des Klägers war hiernach das angefochtene Urteil des Arbeitsgerichts teilweise abzuändern und dem Zahlungsantrag mit den beschränkten Zinsforderungen stattzugeben. Die Teilabweisung bezieht sich auf die insoweit zurückgenommene Berufung hinsichtlich des Antrags auf zukünftige Leistung (ursprünglicher Antrag zu 23 aus dem Schriftsatz vom 22.11.2005).

3. Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 97 Abs. 1, 92 Abs. 1 und 2, 269 Abs. 3, 516 Abs. 3 ZPO. Danach waren die Kosten entsprechend dem Verhältnis des Obsiegens und Unterliegens unter Einbeziehung der Berufungs- und Klagerücknahme zu teilen. Die aus dem Tenor ersichtliche Quote ergibt sich unter Zugrundelegung eines Gesamtstreitwertes von 14.645,44 Euro. Dieser setzt sich aus dem bezifferten Antrag, dem 36fachen Differenzbetrag von 379,04 Euro für den Antrag auf künftige Leistung und einem Betrag von 1.000,00 Euro für den Feststellungsantrag - einschließlich des Hilfsantrages - zusammen.

Die Revision war im Hinblick auf die Entscheidungen des Landesarbeitsgerichts Brandenburg vom 10.03.2005 - 9 Sa 687/04 - und vom 21.12.2005 - 7 Sa 247/05 - zuzulassen.

Ende der Entscheidung

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